Begriff und Rechtsnatur der Kurtaxe
Die Kurtaxe (auch Kurbeitrag, Gästebeitrag oder Tourismusabgabe) ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die von bestimmten Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Rahmen ihrer Satzungsautonomie erhoben wird. Diese Abgabe betrifft in der Regel Personen, die sich zu Erholungs-, Kur- oder Ferienzwecken kurzfristig in einem örtlich abgegrenzten Gemeindegebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz zu haben. Die Kurtaxe ist klar von anderen kommunalen Abgaben wie der Übernachtungssteuer oder Bettensteuer abzugrenzen.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesrechtliche Regelungen
Das bundesweite Rahmengesetz zur Regelung der Kurtaxe existiert nicht. Die Kompetenz zur Erhebung dieser Abgabe liegt gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) bei den Gemeinden. Jedoch finden sich die konkreten Vorgaben zur Erhebung der Kurtaxe in den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen (KAG) der einzelnen Bundesländer. Die dort geregelten Ermächtigungen gestatten es den Gemeinden, eine entsprechende Satzung zur Festlegung der Abgabe zu erlassen.
Landesrechtliche Vorschriften
Die Kommunalabgabengesetze der Länder definieren die Voraussetzungen zur Erhebung einer Kurtaxe. Diese umfassen etwa:
- Vorliegen eines prädikatisierten oder anerkannten Kurortes, Erholungsortes oder Heilbads
- Klarer touristischer Bezug des Gemeindegebiets
- Erbringung von gemeindlichen Leistungen (z. B. Nutzung von Kureinrichtungen, Stränden, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen)
- Temporärer Aufenthalt der Beitragspflichtigen ohne festen Wohnsitz
Beispiele für einschlägige landesrechtliche Regelungen sind etwa § 10 KAG Schleswig-Holstein, § 41 KAG Bayern oder § 12 KAG Niedersachsen.
Satzungsautonomie der Gemeinden
Gemeinden und Gemeindeverbände legen auf Basis der landesrechtlichen Vorgaben eigenständig per Satzung die Erhebung, Höhe, Bemessungsgrundlage sowie die Zwecke der Kurtaxe fest. Die Satzung muss Bestimmtheitsgrundsätzen entsprechen, den Kreis der Beitragspflichtigen benennen sowie die geschuldeten Leistungen konkretisieren.
Zweck und Verwendung der Kurtaxe
Die Kurtaxe dient dem Ausgleich der Kosten, die Gemeinden durch die Bereitstellung touristischer Infrastruktur und besonderer gemeindlicher Einrichtungen entstehen. Dies umfasst unter anderem:
- Pflege und Betrieb von Kureinrichtungen, Kurparks, Stränden und Promenaden
- Angebot und Instandhaltung touristischer Infrastruktur (z. B. Wanderwege, Radwege, öffentliche Verkehrsmittel)
- Veranstaltung von kulturellen oder sportlichen Aktivitäten
Das Verwendungsgebot verlangt, dass die Einnahmen zweckgebunden ausschließlich im Interesse der Kur- und Erholungsgäste eingesetzt werden.
Beitragspflicht und Befreiungstatbestände
Kreis der Beitragspflichtigen
Beitragspflichtig sind gemäß Satzung vorwiegend alle Personen, die sich im Gemeindegebiet vorübergehend und ohne Hauptwohnsitz zu Erholungs-, Kur- oder ähnlichen touristischen Zwecken aufhalten. Auch Tagesgäste können in den Geltungsbereich der Kurtaxe einbezogen werden, sofern die gemeindliche Satzung dies ausdrücklich regelt.
Ausnahmen und Befreiungen
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind regelmäßig:
- Personen, die aus beruflichen, Ausbildungs- oder Studienzwecken anreisen
- Minderjährige unter einem bestimmten Alter
- Schwerbehinderte, Begleitpersonen oder Pflegebedürftige entsprechend den satzungsrechtlichen Vorgaben
- Gäste, die ausschließlich Besuche bei Verwandten oder Bekannten absolvieren
Die genauen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände werden in jeder Kurabgabensatzung festgelegt.
Höhe und Bemessungsgrundlage
Die konkrete Höhe der Kurtaxe richtet sich nach der jeweiligen Satzung der Gemeinde und variiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Als Bemessungsgrundlage werden typischerweise die Aufenthaltsdauer (z. B. Anzahl der Übernachtungen) sowie die Personenzahl herangezogen. Saisonal unterschiedliche Tarife oder Staffelungen nach Altersgruppen sind häufig.
Erhebungsverfahren und Entrichtung
Die Erhebung der Kurtaxe erfolgt durch Selbstveranlagung oder als indirekte Abgabe über Beherbergungsbetriebe, die eine entsprechende Einziehung im Auftrag der Gemeinde vornehmen. Gäste erhalten in der Regel eine Kurkarte, die verschiedene Vorzugsleistungen (z. B. vergünstigte Eintrittspreise oder die Nutzung des ÖPNV) ermöglicht.
Rechtsschutz und Rechtsmittel
Die Kurtaxe und die sie regelnde Satzung sind öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten betreffen daher in der Regel die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Beitragspflichtige können gegen Abgabenbescheide Widerspruch einlegen und im Anschluss Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung erfolgt die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Satzung sowie der Verfassungsmäßigkeit der Abgabeerhebung. Entscheidend ist, dass die Gemeinden das Gleichbehandlungsgebot beachten und die Satzung hinreichend bestimmt ist.
Abgrenzung zu anderen Abgaben
Die Kurtaxe ist von anderen touristisch motivierten Abgaben strikt zu unterscheiden:
- Übernachtungssteuer (Bettensteuer): Diese kommunale Steuer belastet nicht den Aufenthalt als Kurgast, sondern lediglich die entgeltliche Übernachtung in bestimmten Beherbergungsbetrieben.
- Tourismusabgabe: Sie betrifft regelmäßig gewerbliche Anbieter von touristischen Dienstleistungen und ist nicht mit der Kurtaxe, die den Gast als Privatperson belastet, gleichzusetzen.
- Zweitwohnungssteuer: Belastet das Innehaben einer weiteren Wohnung zu Zwecken der privaten Nutzung, jedoch unabhängig vom touristischen Bezug.
Rechtsprechung
Die Erhebung der Kurtaxe ist durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen überprüft worden. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht setzte hohe Anforderungen an die satzungsrechtliche Ausgestaltung und die Zweckbindung der Einnahmen (BVerwG, Urteil v. 11.01.1989, Az. 8 C 41.87). Unzulässig ist insbesondere eine Verwendung der Einnahmen für gemeindliche Zwecke außerhalb des Kur- oder Tourismusbezugs.
Internationale Einordnung
Vergleichbare Abgaben existieren in vielen weiteren Staaten, etwa als „Tourist Tax“, „Visitor’s Tax“ oder „City Tax“. Die Rechtsnatur, Bemessungsgrundlagen und Verwendungszwecke sind ähnlich gelagert, die Umsetzung variiert jedoch je nach nationalem Rechtssystem.
Dieser Beitrag bietet eine umfassende Übersicht sämtlicher rechtlicher Aspekte der Kurtaxe im Sinne eines fundierten Rechtslexikons und ermöglicht eine differenzierte Einordnung innerhalb der deutschen Abgabenlandschaft.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist grundsätzlich zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet?
Zur Zahlung der Kurtaxe sind in der Regel Personen verpflichtet, die sich in einer als Kur- oder Erholungsort ausgewiesenen Gemeinde aufhalten, ohne dort ihren Hauptwohnsitz zu haben. Rechtlich beruht die Verpflichtung zur Zahlung auf kommunalrechtlichen Satzungen – in Deutschland meist den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer. Die Kurtaxe wird grundsätzlich als öffentlich-rechtliche Abgabe erhoben und betrifft insbesondere Übernachtungsgäste in Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen oder vergleichbaren Unterkünften. Die Pflicht entsteht nicht durch das Bewohnen eines Wohnraumes per se, sondern durch die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und die Möglichkeit der Inanspruchnahme kurörtlicher Einrichtungen und Angebote. Auch bei kostenfreien Übernachtungen oder privaten Gästebesuchen kann die Kurtaxepflicht bestehen. Ausgenommen sind in der Regel Personen, die sich aus beruflichen Gründen am Kurort aufhalten oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (z.B. Einwohner oder Tagespendler).
Wer erhebt die Kurtaxe und wie erfolgt die Festsetzung?
Die Erhebung der Kurtaxe obliegt ausschließlich den jeweiligen Gemeinden oder Städten, die als staatlich anerkannte Kur-, Erholungs- oder Fremdenverkehrsorte ausgewiesen sind. Die rechtliche Grundlage bildet eine von der Gemeinde festgelegte und öffentlich bekanntgemachte Kurtaxesatzung. Diese regelt u.a. die Höhe, den Erhebungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten. Die Festsetzung der Kurtaxe erfolgt entweder pauschal pro Übernachtung, differenziert nach Saisonzeiten, Aufenthaltsdauer oder Art der Unterkunft. Die eigentliche Einziehung wird häufig an die Betreiber von Beherbergungsbetrieben delegiert, die als sogenannte „Abgabenpflichtige“ die Kurtaxe im Namen der Gemeinde von ihren Gästen erheben und abführen müssen. Die rechtliche Verantwortung, die Kurtaxe ordnungsgemäß einzuziehen und zu deklarieren, liegt also in letzter Konsequenz beim Unterkunftsbetreiber.
Welche rechtlichen Ausnahmen und Befreiungen von der Kurtaxe gibt es?
Die Kurtaxesatzungen sehen regelmäßig vielfältige Ausnahmen und Befreiungstatbestände vor. Hierzu zählen in der Regel Personen, die sich nachweislich zu beruflichen Zwecken im Kurort aufhalten (§ 1 Abs. 3 KAG des jeweiligen Bundeslandes), sowie Kinder unter einem bestimmten Alter (häufig unter 6 oder 14 Jahren, je nach örtlicher Satzung). In Einzelfällen können auch Schwerbehinderte oder deren Begleitpersonen (nach Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises mit Kennzeichen „B“) von der Zahlung befreit sein. Auch Personen, die eine ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahme im Kurort durchführen, können unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden. Die konkrete Ausgestaltung und die notwendigen Nachweise zur Inanspruchnahme von Befreiungen sind zwingend der jeweiligen Kurtaxesatzung zu entnehmen und vor Ort, zumeist an der Gästeinformation oder beim Beherbergungsbetrieb, nachzuweisen.
Welche Rechtsmittel stehen gegen die Erhebung der Kurtaxe zur Verfügung?
Rechtlich handelt es sich bei der Kurtaxe um eine kommunale Abgabe, der ein Verwaltungsakt der Gemeinde zugrunde liegt, dem widersprochen werden kann. Gegen einen entsprechenden Kurtaxebescheid steht den Zahlungspflichtigen der Rechtsweg offen. Zunächst kann binnen der in der Satzung festgelegten Frist Widerspruch gegen den Abgabenbescheid bei der zuständigen Gemeinde eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann anschließend Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Zahlung, die Höhe oder Anspruch auf Befreiung sind stets die jeweils einschlägigen landesrechtlichen und örtlichen Regelungen maßgeblich. Bis zur endgültigen Entscheidung durch das Gericht bleibt allerdings grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Kurtaxe bestehen (sog. „Sofortige Vollziehbarkeit“).
Wie wird die Kurtaxe rechtlich von anderen Tourismusabgaben abgegrenzt?
Rechtlich ist die Kurtaxe von anderen kommunalen Abgaben wie der Übernachtungssteuer („Bettensteuer“), Tourismusabgabe oder Fremdenverkehrsabgabe zu unterscheiden. Die Kurtaxe ist zweckgebunden und darf ausschließlich zur Finanzierung touristischer und kurörtlicher Infrastrukturen und Angebote verwendet werden, wie sie in der Satzung benannt sind (bspw. Pflege von Parkanlagen, Strände, Kurveranstaltungen, medizinische Kureinrichtungen). Eine Übernachtungssteuer hingegen ist eine nicht-zweckgebundene Steuer, die nicht für bestimmte Infrastrukturmaßnahmen reserviert ist und i.d.R. unabhängig von der Nutzung kurörtlicher Angebote erhoben wird. Die rechtliche Grundlage und die Erhebungsvoraussetzungen unterscheiden sich daher erheblich, und die jeweiligen Satzungen müssen sorgfältig beachtet werden.
Welche Sanktionen drohen bei Nichtzahlung der Kurtaxe?
Die Nichtzahlung der Kurtaxe stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der jeweiligen Kommunalabgabengesetze und der Kurtaxesatzung dar. Kommt ein zahlungspflichtiger Gast oder ein zur Abführung verpflichteter Beherbergungsbetrieb seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde ein Verwaltungszwangsverfahren einleiten. Dieses reicht von der Mahnung über die Festsetzung von Säumniszuschlägen bis hin zur Vollstreckung. Darüber hinaus können Bußgelder verhängt werden, deren Höhe von der jeweiligen Satzung bestimmt wird. Unterkunftsbetriebe riskieren zudem, im Wiederholungsfall ihre behördliche Konzession zu verlieren. Rechtlich ist es entscheidend, dass die Sanktionen stets im Gesetz vorgesehen sein müssen, und die jeweiligen Verfahren müssen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden.
Besteht eine Verpflichtung zur Information der Gäste über die Kurtaxe?
Rein rechtlich sind die Beherbergungsbetriebe in fast allen Kurtaxeregionen zur Information ihrer Gäste über die Erhebung und Höhe der Kurtaxe verpflichtet. Diese Informationspflicht ergibt sich einerseits aus der jeweiligen Kurtaxesatzung, andererseits aus allgemeinen zivilrechtlichen Informationspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Rahmen des Beherbergungsvertrags. Die Gäste müssen in der Regel bereits bei Vertragsabschluss oder vor Anreise in geeigneter Weise auf die Kurtaxepflicht hingewiesen werden (z. B. im Buchungsformular, auf der Website oder in der Buchungsbestätigung). Unterbleibt dieser Hinweise, können zivilrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der Kurtaxe oder auf Schadensersatz entstehen.