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Kreiswahlen


Begriff und Bedeutung der Kreiswahlen

Kreiswahlen sind ein zentraler Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland. Sie bezeichnen die Wahlen, bei denen die Vertreter der Kreistage und in vielen Bundesländern auch die Landrätinnen und Landräte (bzw. Kreisverwaltungsdirektoren) der Landkreise gewählt werden. Die Kreiswahlen tragen wesentlich zur demokratischen Legitimation und Kontrolle der kreislichen Aufgabenwahrnehmung bei. Der genaue rechtliche Rahmen wird durch das Kommunalwahlrecht der jeweiligen Bundesländer festgelegt. Die Kreiswahlen finden meist in regelmäßigen Abständen statt, häufig alle fünf bis sechs Jahre.

Rechtsgrundlagen der Kreiswahlen

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Kreiswahlen stützen sich auf das Prinzip der Selbstverwaltung der Landkreise, welches in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) festgeschrieben ist. Danach muss das Volk auf Ebene der Kreise und Gemeinden eine Vertretung haben, die in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt wird.

Landesrechtliche Regelungen

Das Kommunalwahlrecht und die konkrete Ausgestaltung der Kreiswahlen sind Sache der Bundesländer. Jedes Land hat eigene Kommunalwahlgesetze (z.B. Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommunalwahlgesetz Bayern) und ergänzende Wahlordnungen, die Ablauf, Durchführung und Kontrolle der Kreiswahlen detailliert regeln. Zu den regelungsrelevanten Aspekten zählen unter anderem:

  • Wahlperiode
  • Wahlberechtigung und Wählbarkeit
  • Kandidatur und Wahlvorschläge
  • Wahlverfahren und Sitzzuteilung
  • Wahlprüfung und Wahlanfechtung
  • Wahlorgane und Wahlleitung

Wahlgremien und Wahlämter

Kreistag

Der Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises und wird, mit Ausnahme in Ländern mit spezifischen Reformstrukturen, direkt gewählt. Seine Mitgliederzahl bestimmt sich nach Einwohnerzahl und kann je nach Landesrecht variieren.

Landrätin/Landrat

In vielen Bundesländern wird die Landrätin oder der Landrat als Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreistages direkt gewählt. In anderen Ländern erfolgt die Bestellung durch den Kreistag selbst.

Wahlberechtigungen und Wählbarkeiten

Wahlberechtigung (Aktives Wahlrecht)

Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht werden durch die jeweiligen Länder festgelegt. Häufig sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • Vollendung eines bestimmten Lebensalters (meist 16 oder 18 Jahre)
  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder Unionsbürgerschaft
  • Mindestens seit einer bestimmten Zeit Hauptwohnsitz im Landkreis

Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)

Für die Wählbarkeit gelten meist die gleichen Anforderungen wie für das aktive Wahlrecht, ergänzt um besondere Ausschlussgründe, z. B. durch Entmündigung, strafrechtliche Verurteilungen oder bestimmte Ämterinkompatibilitäten.

Wahlverfahren

Listen- und Personenwahlverfahren

Die Wahl zum Kreistag erfolgt meist im Verhältniswahlrecht (Listenwahl), in einigen Ländern mit Elementen der Personenwahl (z. B. Kumulieren und Panaschieren), was die Einflussnahme der Wähler auf die Reihenfolge der Kandidaten auf den Wahllisten erhöht.

Die Wahl von Landrätinnen und Landräten erfolgt dagegen häufig in Mehrheitswahl, meist in Form einer Stichwahl, falls im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt wird.

Stimmabgabe und Auszählung

Die Stimmabgabe ist in der Regel geheim und erfolgt durch Ankreuzen der Wahlvorschlagslisten oder Kandidatennamen auf amtlichen Stimmzetteln. Bei der Auszählung wird streng nach den gesetzlichen Vorgaben vorgegangen. Bekanntmachung und Übermittlung der Ergebnisse unterliegen festen Fristen.

Wahlvorschläge und Zulassung

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber können Wahlvorschläge einreichen. Die Zulassung erfolgt durch einen Wahlausschuss und ist an formale Anforderungen geknüpft, etwa die hinreichende Zahl an Unterstützungsunterschriften.

Wahlorgane

Wesentliche Gremien bei Kreiswahlen sind:

  • Kreiswahlleiterin: Verantwortlich für ordnungsgemäßen Ablauf.
  • Wahlausschuss: Entscheidet über Wahlvorschläge, prüft Ergebnisse und entscheidet bei Zweifelsfällen.
  • Wahlvorstände: Führen die Wahl in den Wahllokalen durch und zählen Stimmen aus.

Anfechtung und Überprüfung

Jede Wahl kann im Rahmen der gesetzlichen Fristen angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt in der Regel beim zuständigen Verwaltungsgericht nach vorheriger Wahlprüfung durch Wahlausschuss und ggf. den Kreistag selbst. Gründe für eine Wahlanfechtung sind insbesondere Verstöße gegen wesentliche Wahlgrundsätze oder Verfahrensfehler, die das Wahlergebnis beeinflussen können.

Bedeutung und Folgen der Kreiswahlen

Kreiswahlen bestimmen die Zusammensetzung der Kreistage und ggf. der Landräte und damit die politische Ausrichtung des Landkreises. Sie sind maßgeblich für die Gestaltung der lokalen Infrastruktur, Bildung, Sozialplanung und öffentliche Sicherheit. Die Legitimation aus den Kreiswahlen sichert die kommunale Selbstverwaltung, ihre demokratische Kontrolle und Mitwirkung.

Weiterführende Literatur und Quellen

Dieser Artikel stellt eine allgemeine Orientierung zum Thema Kreiswahlen dar. Für konkrete rechtliche Fragestellungen sollten die einschlägigen Wahlgesetze und -ordnungen des jeweiligen Bundeslandes konsultiert werden.*

Häufig gestellte Fragen

Wer ist bei Kreiswahlen wahlberechtigt?

Das Wahlrecht bei Kreiswahlen ist gesetzlich geregelt und richtet sich in Deutschland nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahl. Wahlberechtigt sind in der Regel alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Kreisgebiet innehaben. Darüber hinaus sind in bestimmten Bundesländern auch Bürgerinnen und Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt, sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Kommunalwahlgesetze der Länder. Wahlausschlüsse – etwa aufgrund richterlicher Entscheidungen wegen Wahlrechtsausschluss – sind ebenfalls gesetzlich festgelegt und umfassen etwa Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Welche Fristen sind im Zusammenhang mit der Kandidatur zu beachten?

Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind rechtlich präzise im Kommunalwahlrecht des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Wahlvorschläge müssen in der Regel bis zu einem bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt vor dem Wahltag – meist mehrere Wochen zuvor – beim zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht werden. Die jeweilige Frist wird in der offiziellen Wahlausschreibung bekanntgemacht, wobei Versäumung der Frist zum Ausschluss des Wahlvorschlags führt. Teil der einzureichenden Unterlagen sind u.a. Unterstützungsunterschriften, die Kandidatenaufstellung durch die Partei oder Wählergruppe nach demokratischen Grundsätzen sowie gegebenenfalls Erklärungen zur Annahme der Kandidatur. Verspätete oder unvollständige Einreichungen führen unweigerlich zur Nichtzulassung der Kandidatur.

Welche rechtlichen Regelungen gelten hinsichtlich der Stimmabgabe?

Die Stimmabgabe bei Kreiswahlen ist durch das Wahlrecht des jeweiligen Bundeslandes sowie durch die Kreiswahlordnung geregelt. Wähler dürfen ihr Wahlrecht grundsätzlich nur persönlich und unbeeinflusst, d.h. frei und geheim ausüben. Die Stimmabgabe erfolgt entweder im Wahllokal am Wahltag oder per Briefwahl, sofern letztere rechtzeitig beantragt wurde. Jeder Wähler gibt unter Aufsicht des Wahlvorstandes seine Stimme ab, wobei Wahlkabinen und verschlossene Urnen die Geheimhaltung sicherstellen. Beim Vorliegen körperlicher Einschränkungen kann sich der Wähler einer Hilfsperson bedienen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Für den Fall von Verstößen gegen Wahlvorschriften – beispielsweise bei Wahlbeeinflussung oder Mehrfachabgabe der Stimme – sind in den Wahlgesetzen strafrechtliche Konsequenzen und Wahlprüfungsverfahren vorgesehen.

Wie ist der Ablauf einer Wahlprüfung nach einer Kreiswahl?

Die Wahlprüfung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das dazu dient, die Rechtmäßigkeit einer Kreiswahl zu überprüfen. Grundlage bilden die jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlrechts der Länder. Wahlberechtigte, Bewerber und Wahlvorschlagsträger können innerhalb einer festgelegten Frist – häufig zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses – Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl beim zuständigen Kreiswahlausschuss einlegen. Der Einspruch muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Der Wahlausschuss prüft die Einsprüche auf deren Zulässigkeit und Begründetheit und kann ggf. das Wahlergebnis korrigieren oder die Wahl für ungültig erklären. Gegen Entscheidungen des Wahlausschusses steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Wahlprüfungsordnung regelt zudem Fristen, Formvorschriften und Verfahrensabläufe detailliert.

Wie werden Sitze im Kreistag nach der Wahl rechtlich verteilt?

Die Sitzverteilung im Kreistag erfolgt auf Grundlage eines rechtlich vorgeschriebenen Auszählungsverfahrens, das sich nach den jeweiligen Landesgesetzen richtet. In der Praxis wird fast immer ein Verhältniswahlrecht angewendet, das i.d.R. das Hare-Niemeyer- oder das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren zugrunde legt. Die in den Wahlvorschlägen erzielten Stimmen werden in Mandate umgerechnet, wobei Sperrklauseln von meist 3% bis 5% greifen können. Einzelheiten zur Verteilung von Ausgleichs- und Überhangmandaten, Reststimmverwertung und gegebenenfalls Auslosungsverfahren sind jeweils im Kommunalwahlgesetz und in der Kreiswahlordnung des betroffenen Landes detailliert geregelt. Die finale Sitzverteilung wird vom Kreiswahlausschuss festgestellt und öffentlich bekanntgemacht.

Können Kandidaten nach der Aufstellung von der Wahl zurücktreten?

Der Rücktritt eines Kandidaten nach der erfolgten Aufstellung ist rechtlich möglich, unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen und Fristen. Ein Rücktritt ist in der Regel nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – häufig bis zur Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss – durch eine schriftliche Rücktrittserklärung an den Kreiswahlleiter möglich. Nach der offiziellen Zulassung ist ein Rücktritt meist nur noch in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zulässig, etwa beim Tod des Kandidaten oder bei gravierenden rechtlichen Hinderungsgründen. Die Nachbesetzung erfolgt dann entsprechend der Wahlvorschlagsliste oder gemäß den Nachrückregelungen im Kommunalwahlgesetz.

Wie ist das Vorgehen bei Störungen oder Unregelmäßigkeiten während der Kreiswahl?

Bei Störungen oder Unregelmäßigkeiten während des Wahlvorgangs sieht das Wahlrecht konkrete Regelungsmechanismen vor. Stellt der Wahlvorstand Verstöße gegen die Wahlordnung fest (etwa unbefugte Anwesenheit im Wahllokal, unzulässige Einflussnahme oder Störung der öffentlichen Ordnung), ist er befugt, Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs anzuordnen, ggf. auch den Ausschluss von Beteiligten. Gröbere Unregelmäßigkeiten wie die Entwendung von Wahlunterlagen, Manipulationen oder Behinderungen des Wahlrechts werden protokolliert und den zuständigen Wahlleitungsbehörden gemeldet, die ihrerseits zur Einleitung rechtlicher Schritte (z.B. Anfechtung oder strafrechtliche Verfolgung) verpflichtet sind. Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl, kann der Wahlvorstand dies ebenfalls zur späteren Wahlprüfung festhalten.