Begriff und Bedeutung der Kreiswahlen
Kreiswahlen sind kommunale Wahlen in Landkreisen. Gewählt wird in der Regel die Vertretung des Landkreises (Kreistag oder Kreistag/Regionsversammlung), in einigen Ländern zusätzlich oder getrennt davon die/der Landrätin/Landrat als oberstes Verwaltungsorgan. Kreiswahlen sind Teil der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung und bestimmen maßgeblich die politische Zusammensetzung sowie die Handlungsfähigkeit des Landkreises in Bereichen wie Infrastruktur, Schulen in Kreisträgerschaft, Abfallwirtschaft, öffentlicher Nahverkehr und Gesundheitsversorgung.
Einordnung in die kommunale Selbstverwaltung
Landkreise bilden die mittlere kommunale Ebene zwischen Gemeinden und dem jeweiligen Land. Der Kreistag ist das Hauptorgan der Willensbildung und Kontrolle. Kreiswahlen sichern die demokratische Legitimation dieses Organs und, wo vorgesehen, der direkt gewählten Landrätin/des Landrats. Die Ausgestaltung der Kreiswahlen ergibt sich aus dem Recht der Länder; sie variiert in Details wie Wahlalter, Wahlsystem, Amtszeiten und Zuständigkeiten.
Abgrenzung zu anderen Wahlen
Kreiswahlen unterscheiden sich von Gemeinderatswahlen durch den Zuständigkeitsbereich (kreisweite Aufgaben). In kreisfreien Städten finden keine Kreiswahlen statt; dort übernimmt der Stadtrat die Aufgaben des Kreistags. Landes- und Bundeswahlen betreffen andere Ebenen und folgen eigenen Wahlordnungen. Wo die Landrätin/der Landrat direkt gewählt wird, handelt es sich um eine eigene, häufig zeitgleich durchgeführte Wahl.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind Personen mit Wohnsitz im Landkreis, die ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. In mehreren Ländern ist das Wahlalter für Kreiswahlen auf 16 Jahre gesenkt, in anderen bleibt es bei 18 Jahren. Anforderungen an Wohnsitz und Aufenthaltsdauer ergeben sich aus landesrechtlichen Regelungen.
Passives Wahlrecht
Wählbar sind Personen, die die persönliche Eignungsvoraussetzungen erfüllen (z. B. Mindestalter, Wohnsitzbezug, keine Ausschlussgründe). Für die Mitgliedschaft im Kreistag gelten in den Ländern teilweise Inkompatibilitäts- und Unvereinbarkeitsregeln, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Für hauptamtliche Spitzenämter wie die/den Landrätin/Landrat bestehen erhöhte Anforderungen, die sich je nach Land unterscheiden.
Besonderheiten für EU-Bürgerinnen und -Bürger
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind bei kommunalen Vertretungskörperwahlen in Deutschland wahlberechtigt und in der Regel auch wählbar. Dies umfasst typischerweise die Wahlen zum Kreistag. Das Recht zur Wahl oder Kandidatur für direkt gewählte hauptamtliche Leitungsämter kann landesrechtlich abweichend geregelt sein.
Wahlorgane und Wahlorganisation
Wahlleitung und Wahlvorstände
Die Durchführung der Kreiswahlen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Wahlleitungen auf Kreis- und Gemeindeebene. Wahlvorstände in den Stimmbezirken sichern die ordnungsgemäße Stimmabgabe und Auszählung. Die Wahlorgane handeln unabhängig und gewährleisten die Einhaltung der Wahlgrundsätze wie Allgemeinheit, Freiheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit und Geheimheit der Wahl.
Wahlkreise, Stimmbezirke und Briefwahl
Landkreise können in Wahlkreise eingeteilt sein; die unterste organisatorische Ebene sind Stimmbezirke. Für die Stimmabgabe stehen Wahllokale zur Verfügung. Briefwahl ist landesrechtlich weit verbreitet und ermöglicht die Stimmabgabe außerhalb des Wahllokals. Die organisatorischen Einzelheiten (Beantragung, Fristen, Umgang mit Wahlbriefen) regeln die Länder.
Wahlverfahren und Stimmabgabe
Wahlsystem im Überblick
Die Wahl der Kreistage erfolgt überwiegend nach personalisierter Verhältniswahl mit Listen von Parteien und Wählergruppen. In mehreren Ländern sind kumulative und panaschierende Stimmabgaben möglich, bei denen mehrere Stimmen vergeben, auf Kandidaturen gehäuft oder über Listen hinweg verteilt werden können. Es existieren auch Mehrheitswahlelemente, etwa bei Einzelwahlkreisen oder bei der Direktwahl der Landrätin/des Landrats.
Verhältniswahl, Mehrheitswahl, Kumulieren und Panaschieren
Bei der Verhältniswahl werden die Sitze entsprechend dem Stimmenanteil der Listen zugeteilt. Je nach Land kann eine formelle Sperrklausel vorgesehen sein oder es wirkt lediglich eine faktische Mindestschwelle. Kumulieren bezeichnet das Häufen von Stimmen auf einzelne Kandidaturen; Panaschieren das Verteilen von Stimmen auf verschiedene Listen. Die Direktwahl einer/eines Landrätin/Landrats folgt regelmäßig der Mehrheitswahl, oft mit erforderlicher absoluter Mehrheit und möglicher Stichwahl.
Stimmzettel, Stimmenzahl und Gültigkeit
Die Gestaltung der Stimmzettel, die Zahl der Stimmen pro Wählerin/Wähler und die Kriterien für gültige und ungültige Stimmen sind landesrechtlich festgelegt. Maßgeblich sind klare Kennzeichnung, Geheimhaltung der Wahlentscheidung und die Einhaltung der formalen Vorgaben. Leere oder fehlerhaft gekennzeichnete Stimmzettel gelten als ungültig.
Barrierefreiheit, Hilfspersonen, Öffentlichkeit der Auszählung
Wahlen sind barrierefrei zu gestalten, soweit organisatorisch möglich. Personen mit Beeinträchtigungen können sich bei der Stimmabgabe unterstützen lassen, sofern die Wahlfreiheit und -geheimheit gewahrt bleiben. Die Auszählung erfolgt öffentlich; jede Person kann die Auszählung im Wahllokal beobachten, ohne den Ablauf zu stören.
Kandidaturen und Wahlvorschläge
Parteien und Wählergruppen
Wahlvorschläge werden von Parteien und Wählergruppen eingereicht. Wählergruppen sind Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten auf kommunaler Ebene. Beide können Listen mit Kandidaturen für den Kreistag aufstellen; landesrechtlich sind demokratische Aufstellungsverfahren vorgesehen.
Unterstützungsunterschriften und Fristen
Für Wahlvorschläge können Unterstützungsunterschriften erforderlich sein, insbesondere wenn die einreichende Gruppierung bislang nicht im Kreistag vertreten ist. Fristen für Einreichung und Mängelbeseitigung sind verbindlich und werden von den Wahlleitungen bekannt gemacht.
Zulassung der Wahlvorschläge
Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der zuständige Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung. Geprüft werden Form, Fristwahrung, Wählbarkeit der Kandidaturen und sonstige rechtliche Voraussetzungen. Gegen Entscheidungen bestehen Rechtsbehelfe nach Maßgabe des Landesrechts.
Sitzverteilung, Mandatsannahme und Amtszeit
Verteilung der Sitze und Ausgleich
Die Sitzverteilung erfolgt nach anerkannten mathematischen Verfahren der Verhältniswahl. Landesrechtlich können Ausgleichs- oder Überhangmechanismen vorgesehen sein, um das Verhältnis der Stimmen möglichst genau in Sitze zu übersetzen.
Annahme, Nachrücken, Mandatsverlust
Gewählte Personen nehmen ihr Mandat durch Erklärung an. Bei Ausscheiden rückt die nächste noch nicht berücksichtigte Person der betreffenden Liste nach; bei Einzelwahlkreisen gelten die jeweiligen Ersatzregeln. Mandatsverlust kann eintreten, wenn Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen oder Unvereinbarkeiten entstehen.
Amtszeit, Konstituierung, Organe des Landkreises
Die Amtszeit der Kreistage beträgt regelmäßig fünf Jahre; in einzelnen Ländern sechs Jahre. Nach der Wahl konstituiert sich der Kreistag, wählt interne Organe (z. B. Vorsitz) und bildet Ausschüsse. Das Verhältnis zum Hauptverwaltungsorgan (Landrätin/Landrat) richtet sich nach dem jeweils geltenden Kommunalverfassungsrecht des Landes.
Wahlprüfung, Anfechtung und Wiederholungswahl
Wahlbeschwerde und Prüfverfahren
Kreiswahlen unterliegen einer förmlichen Wahlprüfung. Einsprüche können innerhalb landesrechtlicher Fristen erhoben werden. Zuständig sind zunächst die kommunalen Gremien oder Wahlorgane, anschließend die Rechtsaufsicht und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Ungültigkeit und Wiederholung
Werden erhebliche Wahlfehler festgestellt, die mandatsrelevant sein können, kann die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt und wiederholt werden. Der Umfang der Wiederholung orientiert sich am festgestellten Fehler.
Wahlkampf und Finanzierung
Chancengleichheit und Neutralität des Amts
Im Wahlkampf gilt das Gebot der Chancengleichheit der Wahlvorschlagsträger. Amtliche Ressourcen dürfen nicht zugunsten einzelner Bewerbungen eingesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen haben sich neutral zu verhalten.
Plakatierung, Versammlungen, Medienpräsenz
Plakatierung und Versammlungen unterliegen den Regeln des öffentlichen Rechts, insbesondere zur Nutzung öffentlicher Flächen, Verkehrssicherheit und Ordnung. Medienberichterstattung orientiert sich am Gleichbehandlungsgrundsatz. Kommunale Einrichtungen veröffentlichen amtliche Informationen, ohne in den Wettbewerb einzugreifen.
Finanzierung und Rechenschaft
Parteien und Wählergruppen finanzieren den Wahlkampf nach den allgemeinen Regelungen zur Parteien- und Wahlkampffinanzierung. Rechenschafts- und Transparenzpflichten dienen der Nachvollziehbarkeit der Mittelherkunft und -verwendung.
Besondere Konstellationen und Abweichungen
Direktwahl der Landrätin/des Landrats
In vielen Ländern wird die Landrätin/der Landrat unmittelbar gewählt. Erforderlich ist häufig die absolute Mehrheit; wird sie nicht erreicht, findet eine Stichwahl oder ein weiterer Wahlgang statt. Teilnahmeberechtigung und Wählbarkeit können abweichend vom Kreistag geregelt sein.
Altersgrenzen und Wahlrecht ab 16
Mehrere Länder haben das Wahlalter bei Kreiswahlen auf 16 Jahre abgesenkt. In anderen bleibt es bei 18 Jahren. Das Mindestalter für die Wählbarkeit kann höher liegen, insbesondere für hauptamtliche Leitungsämter.
Gebiets- und Strukturänderungen
Bei Kreisgebietsreformen, Eingemeindungen oder Neuzuschnitten können Zwischen- oder Neuwahlen erforderlich werden. Übergangsregelungen bestimmen die Fortführung der Mandate bis zur nächsten regulären Wahl.
Nachwahlen
Nachwahlen finden statt, wenn einzelne Mandate nicht besetzt werden konnten und kein Nachrücken möglich ist oder wenn eine Teilwahl aus besonderen Gründen wiederholt werden muss.
Datenschutz und Transparenz im Wahlverfahren
Wählerverzeichnisse und Einsicht
Wählerverzeichnisse werden zur Sicherung der Wahlberechtigung geführt. Einsichtsrechte bestehen in begrenztem Umfang, um Missbrauch zu verhindern und gleichzeitig wirksame Kontrolle zu ermöglichen. Personenbezogene Daten werden nur im rechtlich zulässigen Rahmen verarbeitet.
Veröffentlichung von Ergebnissen
Vorläufige und endgültige Ergebnisse werden durch die Wahlleitungen bekannt gegeben. Die Ergebnisfeststellung erfolgt transparent und nachvollziehbar, einschließlich der Darstellung der Sitzverteilung und der Stimmenanteile.
Häufig gestellte Fragen
Was sind Kreiswahlen und welche Organe werden gewählt?
Kreiswahlen sind kommunale Wahlen in Landkreisen. Gewählt wird insbesondere der Kreistag als Vertretungskörperschaft. In vielen Ländern wird zusätzlich die Landrätin oder der Landrat direkt gewählt; dies erfolgt als eigenständige Wahl.
Wer ist bei Kreiswahlen wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind Personen mit Wohnsitz im Landkreis, die das landesrechtlich festgelegte Wahlalter erreicht haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. In mehreren Ländern liegt das Wahlalter bei 16 Jahren; in anderen bei 18 Jahren.
Dürfen EU-Bürgerinnen und -Bürger an Kreiswahlen teilnehmen?
EU-Staatsangehörige dürfen an den Wahlen zur Vertretungskörperschaft des Landkreises teilnehmen und sind in der Regel auch wählbar. Für die direkte Wahl der Landrätin/des Landrats können abweichende Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen gelten.
Nach welchem Wahlsystem werden Kreistage gewählt?
Üblich ist die Verhältniswahl mit Listen von Parteien und Wählergruppen. In mehreren Ländern können Stimmen kumuliert und über Listen hinweg verteilt werden. Sperrklauseln sind je nach Land unterschiedlich geregelt oder fehlen.
Wie lange dauert die Amtszeit des Kreistags?
Die Amtszeit beträgt regelmäßig fünf Jahre. In einzelnen Ländern sind sechsjährige Amtszeiten vorgesehen. Genauere Vorgaben ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht.
Wie werden Unregelmäßigkeiten bei Kreiswahlen geprüft?
Es gibt ein förmliches Wahlprüfungsverfahren. Einsprüche sind innerhalb bestimmter Fristen möglich. Zuständig sind zunächst kommunale Gremien oder Wahlorgane, danach Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls Gerichte.
Können Landrätinnen und Landräte direkt gewählt werden?
In vielen Ländern werden Landrätinnen und Landräte direkt gewählt, häufig mit der Anforderung einer absoluten Mehrheit und gegebenenfalls einer Stichwahl. Teilnahmevoraussetzungen und Wahlmodalitäten sind landesrechtlich festgelegt.