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Kreisverwaltung

Begriff und Stellung der Kreisverwaltung

Die Kreisverwaltung ist die Verwaltung eines Landkreises. Sie bildet die organisatorische und rechtliche Einheit, mit der der Landkreis seine Aufgaben wahrnimmt. Dazu zählen sowohl eigene Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung als auch Aufgaben, die vom Land auf den Landkreis übertragen wurden. Die Kreisverwaltung handelt durch ihre Leitung, die Fachbereiche und nachgeordnete Behörden, erlässt Verwaltungsakte, schließt öffentlich-rechtliche Verträge und nimmt an Verfahren mit Außenwirkung teil.

Verfassungs- und organisationsrechtliche Einordnung

Kommunale Selbstverwaltung

Landkreise sind Träger der kommunalen Selbstverwaltung. Die Kreisverwaltung setzt die Entscheidungen der Organe des Landkreises um und erfüllt eigene Aufgaben, die dem Landkreis zur eigenverantwortlichen Gestaltung zugewiesen sind. Zugleich nimmt sie staatlich übertragene Aufgaben wahr, bei denen Weisungen des Landes bestehen können.

Organe und Leitungsstruktur

Tragende Organe eines Landkreises sind regelmäßig der Kreistag als Hauptorgan und die Landrätin oder der Landrat als Leitung der Kreisverwaltung. Der Kreistag trifft die grundlegenden Entscheidungen, erlässt Satzungen und bestimmt die strategische Ausrichtung. Die Landrätin oder der Landrat führt die laufende Verwaltung, vertritt den Landkreis nach außen und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. In vielen Ländern bestehen zudem Kreisausschüsse mit vorbereitenden oder beschließenden Zuständigkeiten.

Eigener und übertragener Wirkungskreis

Der eigene Wirkungskreis umfasst Aufgaben, die der Landkreis im Rahmen der Selbstverwaltung wahrnimmt, beispielsweise in der Daseinsvorsorge. Der übertragene Wirkungskreis umfasst Aufgaben im Auftrag des Staates, etwa als untere Verwaltungsbehörde in bestimmten Fachbereichen. Im eigenen Wirkungskreis besteht in der Regel Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Gesetze; im übertragenen Wirkungskreis gelten Bindungen durch Weisungen und Fachaufsicht.

Rechtsaufsicht und Fachaufsicht

Die Ausübung der Selbstverwaltung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Geprüft wird die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Bei übertragenen Aufgaben besteht zusätzlich Fachaufsicht; hier kann die übergeordnete Behörde Anordnungen zur inhaltlichen Aufgabenerfüllung treffen. Daneben wirken Innenrevision und Rechnungsprüfung bei der Kontrolle mit.

Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche

Pflicht- und freiwillige Aufgaben

Die Kreisverwaltung erfüllt Pflichtaufgaben, die ihr aufgrund gesetzlicher Vorgaben obliegen, und freiwillige Aufgaben, die der Landkreis im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit übernimmt. Pflichtaufgaben können als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder als solche ohne fachliche Weisungen ausgestaltet sein.

Typische Aufgabenfelder

Zu den typischen Aufgaben einer Kreisverwaltung zählen unter anderem soziale Leistungen, Jugendhilfe, Gesundheitsdienste, Schulträgerfunktionen für weiterführende Schulen, öffentlicher Personennahverkehr auf Kreisebene, Abfallwirtschaft, Straßenbau und -unterhaltung im Kreisnetz, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz, Bauaufsicht, Naturschutz sowie Ausländer- und Fahrerlaubnisangelegenheiten, soweit sie nicht anderen Behörden zugewiesen sind.

Verfahren und Rechtsakte

Verwaltungsverfahren

Die Kreisverwaltung entscheidet in förmlichen und informellen Verwaltungsverfahren. Maßgeblich sind allgemeine Grundsätze wie Gesetzesbindung, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit, Begründung und Transparenz. Beteiligte erhalten regelmäßig Gelegenheit zur Äußerung, bevor belastende Entscheidungen ergehen.

Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge

Rechtsgestaltendes Handeln erfolgt insbesondere durch Verwaltungsakte mit individueller Außenwirkung. Daneben nutzt die Kreisverwaltung öffentlich-rechtliche Verträge zur einvernehmlichen Regelung. Allgemeine Regelungen mit Außenwirkung können in Form von Satzungen und ordnungsbehördlichen Verordnungen erlassen werden, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.

Rechtsbehelfe und Rechtsschutz

Gegen belastende Entscheidungen stehen regelmäßig Rechtsbehelfe zur Verfügung. Diese umfassen je nach landesrechtlicher Ausgestaltung Vorverfahren bei der Behörde und den gerichtlichen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten. Fristen, Zuständigkeiten und Formerfordernisse sind jeweils gesetzlich geregelt.

Finanzen und Haushalt

Einnahmen und Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt maßgeblich über die Kreisumlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden erhoben wird, sowie über Gebühren und Beiträge für bestimmte Leistungen, Schlüsselzuweisungen, zweckgebundene Zuwendungen und weitere Erträge. Die Kreisverwaltung setzt die haushaltswirtschaftlichen Vorgaben um und führt die Kassen- und Buchhaltung.

Haushaltsgrundsätze und Kontrolle

Der Haushalt wird jährlich oder mehrjährig aufgestellt, vom Kreistag beschlossen und im Vollzug überwacht. Grundsätze wie Vollständigkeit, Klarheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Interne und externe Prüfungsinstanzen, einschließlich Rechnungsprüfungseinrichtungen, kontrollieren Planung und Vollzug; der Kreistag entscheidet über die Entlastung.

Personal und innere Organisation

Personalstatus

Das Personal der Kreisverwaltung besteht aus Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten. Für Status, Rechte und Pflichten gelten die einschlägigen dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen. Weisungsgebundenheit, Neutralität, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit prägen das Dienstverhältnis.

Aufbau- und Ablauforganisation

Die Kreisverwaltung ist in Dezernate, Ämter und Fachdienste gegliedert. Geschäftsverteilungspläne regeln Zuständigkeiten und Vertretungen. Sitzungen politischer Gremien und Verwaltungsentscheidungen werden organisatorisch unterstützt, Fristen- und Vorgangsmanagement sichern die Verfahrensabläufe.

Interkommunale Beziehungen und Sonderformen

Verhältnis zu kreisangehörigen Gemeinden

Die Kreisverwaltung nimmt Aufgaben wahr, die Gemeinden allein nicht oder nicht wirtschaftlich leisten können, und unterstützt sie in fachlichen und organisatorischen Fragen, soweit gesetzlich vorgesehen. Die Aufgabenabgrenzung richtet sich nach landesrechtlichen Zuständigkeitsregeln.

Interkommunale Zusammenarbeit

Zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung können Landkreise mit Gemeinden und anderen Landkreisen kooperieren, etwa in Zweckverbänden, Kommunalunternehmen oder öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen. Die Kreisverwaltung bereitet solche Kooperationen vor und setzt sie um.

Sonderformen

Kreisfreie Städte vereinen kommunale und untere staatliche Aufgaben in einer Verwaltung, sodass eine separate Kreisverwaltung entfällt. In einzelnen Ländern existieren besondere Gebietsstände wie Regionen oder Städteregionen mit abweichender Verwaltungsorganisation.

Beteiligung, Transparenz und Datenschutz

Öffentlichkeit und Information

Die Kreisverwaltung wirkt an öffentlicher Unterrichtung mit, etwa durch Bekanntmachungen und zugängliche Gremiensitzungen, soweit keine schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Informationszugangsrechte sind landesrechtlich geregelt; Akteneinsicht ist nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet die Kreisverwaltung die maßgeblichen Datenschutzvorgaben. Hierzu zählen Grundsätze wie Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz, Integrität und Vertraulichkeit sowie die Wahrung von Betroffenenrechten. Technische und organisatorische Maßnahmen sichern die Datenverarbeitung ab.

Digitalisierung und serviceorientierte Verwaltung

Elektronische Verfahren

Die Kreisverwaltung setzt schrittweise digitale Verwaltungsleistungen um. Dazu gehören elektronische Antragsverfahren, digitale Aktenführung, sichere Kommunikationskanäle und standardisierte Schnittstellen. Elektronische Signaturen und Nachweise unterstützen die rechtsverbindliche Abwicklung.

Barrierefreiheit und Zugänglichkeit

Digitale und physische Angebote werden barrierearm gestaltet, um den Zugang zu Verwaltungsleistungen zu erleichtern. Dies umfasst verständliche Kommunikation, leicht auffindbare Informationen und barrierearme Formate im Rahmen der einschlägigen Vorgaben.

Häufig gestellte Fragen zur Kreisverwaltung

Was ist der rechtliche Status einer Kreisverwaltung?

Die Kreisverwaltung ist die Verwaltungsorganisation des Landkreises und handelt als Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Sie ist rechtsfähig über den Landkreis und tritt in dessen Namen nach außen auf.

Worin unterscheiden sich eigener und übertragener Wirkungskreis?

Im eigenen Wirkungskreis erfüllt der Landkreis selbstverwaltete Aufgaben mit Entscheidungsspielraum innerhalb gesetzlicher Grenzen. Im übertragenen Wirkungskreis nimmt die Kreisverwaltung staatliche Aufgaben wahr, die rechtlich enger gebunden und fachaufsichtlich kontrolliert sind.

Wer leitet die Kreisverwaltung und welche Befugnisse bestehen?

Die Leitung obliegt der Landrätin oder dem Landrat. Sie oder er vertritt den Landkreis, führt die laufende Verwaltung, vollzieht die Beschlüsse des Kreistags und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals.

Welche Aufsicht übt das Land über die Kreisverwaltung aus?

Im Bereich der Selbstverwaltung unterliegt die Kreisverwaltung der Rechtsaufsicht, die die Rechtmäßigkeit überwacht. Bei übertragenen Aufgaben besteht zusätzlich Fachaufsicht, die auch inhaltliche Weisungen ermöglicht.

Wie finanziert sich die Kreisverwaltung?

Die Finanzierung erfolgt insbesondere über die Kreisumlage der kreisangehörigen Gemeinden, über Gebühren und Beiträge für Leistungen sowie über allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen. Die Mittelverwendung richtet sich nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen.

Welche Rechtsmittel bestehen gegen Entscheidungen der Kreisverwaltung?

Gegen belastende Verwaltungsakte stehen regelmäßig Rechtsbehelfe offen. Je nach Landesrecht ist ein Vorverfahren vorgesehen; anschließend ist gerichtlicher Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten möglich.

Wie unterscheidet sich eine Kreisverwaltung von einer Stadtverwaltung?

Die Kreisverwaltung ist für Aufgaben auf Landkreisebene zuständig und ergänzt die Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Stadtverwaltungen sind für Aufgaben der jeweiligen Gemeinde verantwortlich. In kreisfreien Städten sind beide Funktionen in einer Verwaltungseinheit gebündelt.

Welche Bedeutung hat der Datenschutz in der Kreisverwaltung?

Der Datenschutz gewährleistet den rechtmäßigen Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Kreisverwaltung beachtet die maßgeblichen Datenschutzvorgaben, schützt Daten technisch und organisatorisch und wahrt Betroffenenrechte.