Begriff und Stellung des Kreistags
Der Kreistag ist das zentrale Vertretungsorgan eines Landkreises. Er repräsentiert die Einwohnerinnen und Einwohner des Kreisgebiets und entscheidet über die grundlegenden Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung auf Kreisebene. Als Hauptorgan des Landkreises trifft der Kreistag verbindliche Beschlüsse, setzt kommunale Ziele und kontrolliert die Kreisverwaltung.
Der Landkreis ist eine Gebietskörperschaft, die Aufgaben wahrnimmt, die einzelne Städte und Gemeinden allein nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen könnten. Der Kreistag bildet dafür den demokratisch legitimierten Rahmen, in dem die wesentlichen Entscheidungen vorbereitet, beraten und beschlossen werden.
Abgrenzung zu anderen Organen
Der Kreistag ist von der Kreisverwaltung organisatorisch getrennt. Die Verwaltung wird von einer oder einem Landrätin/Landrat geleitet. In vielen Ländern gibt es zusätzlich einen Kreisausschuss als wichtiges Organ, das Beschlüsse vorbereitet und teilweise Entscheidungen in laufenden Angelegenheiten trifft. Der Stadtrat einer kreisfreien Stadt ist kein Kreistag; er nimmt die Funktionen des Kreistags und weiterer Organe auf städtischer Ebene wahr.
Zusammensetzung und Wahl
Die Mitglieder des Kreistags werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Wahlrecht richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Je nach Land kommen unterschiedliche Sitzzuteilungsverfahren zum Einsatz; häufig handelt es sich um Verhältniswahlsysteme mit Listen. In einzelnen Ländern sind Kumulieren und Panaschieren möglich.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind in der Regel Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises ab einem bestimmten Mindestalter; in vielen Ländern sind auch Unionsbürgerinnen und -bürger wahlberechtigt. Wählbar ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und keiner gesetzlichen Unvereinbarkeit unterliegt. Bestimmte Ämter in der Kreisverwaltung schließen ein Mandat aus.
Amtszeit und Größe
Die Wahlperiode beträgt je nach Land meist fünf oder sechs Jahre. Die Zahl der Kreistagsmitglieder richtet sich überwiegend nach der Bevölkerungszahl des Landkreises und ist landesrechtlich festgelegt.
Fraktionen und Gruppen
Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse bündeln politische Arbeit, besetzen Ausschüsse entsprechend der Stärkeverhältnisse und erhalten in der Regel organisatorische Unterstützung. Minderheitenrechte sichern kleineren Fraktionen Beteiligungs- und Kontrollmöglichkeiten.
Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Kreistag entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises, soweit diese nicht Kraft Gesetzes der Landrätin/dem Landrat, dem Kreisausschuss oder der Verwaltung vorbehalten sind. Typische Zuständigkeitsbereiche sind:
Planung und Infrastruktur
Überregionale Straßen und Radwege in Kreisträgerschaft, öffentlicher Personennahverkehr im Kreisgebiet, Abfallwirtschaft, Abwasserbeseitigung, Breitband- und Digitalinfrastruktur, Liegenschaftsangelegenheiten.
Soziales, Gesundheit und Bildung
Aufgaben der Sozial- und Jugendhilfe, öffentliche Gesundheit, kommunale Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in Kreisträgerschaft, berufsbildende Schulen und Förderschulen, Kultur- und Sportförderung mit Kreisbezug.
Sicherheit und Ordnung
Kreisweite Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz in der kommunalen Verantwortung, Unterstützung und Koordination der Feuerwehren, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung in Kreisträgerschaft.
Rechtsetzung auf Kreisebene
Der Kreistag erlässt Satzungen und sonstige örtliche Regelungen im Rahmen der kommunalen Zuständigkeiten. Diese gelten im Kreisgebiet und müssen den übergeordneten rechtlichen Vorgaben entsprechen.
Organe und interne Struktur
Landrätin/Landrat
Die Landrätin oder der Landrat leitet die Kreisverwaltung und führt die Beschlüsse des Kreistags aus. Je nach Land führt sie/er auch den Vorsitz im Kreistag oder der Kreisausschussvorsitz wird gesondert wahrgenommen.
Ausschüsse
Der Kreistag bildet ständige Fachausschüsse (beispielsweise für Finanzen, Soziales, Umwelt, Bildung) sowie bei Bedarf Sonderausschüsse. Ausschüsse bereiten Entscheidungen vor und können in zugewiesenen Bereichen Beschlüsse fassen.
Verwaltung und Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt Einberufung, Ablauf der Sitzungen, Antrags- und Rederechte, Protokollführung, Öffentlichkeit und weitere interne Verfahren. Die Verwaltung unterstützt den Kreistag organisatorisch und fachlich.
Verfahren und Beschlussfassung
Sitzungen und Öffentlichkeit
Der Kreistag tagt regelmäßig. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt mit Ausnahmen, etwa bei Personal- oder Vergabethemen. Tagesordnungen werden bekannt gemacht; in nichtöffentlichen Teilen sind nur berechtigte Personen zugelassen.
Quoren und Mehrheiten
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern kein höheres Quorum vorgesehen ist (zum Beispiel bei wichtigen Angelegenheiten wie bestimmten Satzungen). Die Beschlussfähigkeit und das Verfahren zur Herbeiführung von Dringlichkeitsentscheidungen sind landesrechtlich und durch die Geschäftsordnung geregelt.
Transparenz und Akteneinsicht
Kreistagsmitglieder haben Informations-, Frage- und Akteneinsichtsrechte. Protokolle und Vorlagen unterliegen – soweit öffentlich – der Einsicht. In vertraulichen Angelegenheiten gelten Geheimhaltungs- und Datenschutzvorgaben.
Rechtliche Kontrolle und Aufsicht
Die Tätigkeit des Kreistags unterliegt der Kommunalaufsicht. Diese prüft die Rechtmäßigkeit des Handelns des Landkreises. Darüber hinaus können Beschlüsse im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung gerichtlich überprüft werden. Innerhalb des Kreises kontrolliert der Kreistag die Verwaltung, insbesondere durch Haushaltskontrolle, Berichtspflichten und Prüfungen.
Öffentlichkeit, Beteiligung und Gleichstellung
Der Kreistag befasst sich mit Anliegen der Bevölkerung über Anregungen, Anfragen und in einigen Ländern über formalisierte Beteiligungsinstrumente. Beiräte, etwa für Integration, Inklusion oder Senioren, beraten den Kreistag. Gleichstellungsziele und Barrierefreiheit fließen in die Arbeit ein, soweit rechtlich vorgesehen.
Finanzen und Haushalt
Der Kreistag beschließt den Haushaltsplan und die haushaltsrechtlichen Festsetzungen des Landkreises. Er setzt die Kreisumlage fest, mit der die kreisangehörigen Gemeinden zur Finanzierung der Kreisaufgaben beitragen. Der Kreistag beschließt Investitionsprogramme, überprüft die Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung der Verwaltungsleitung. Wirtschaftliche Betätigungen des Landkreises (z. B. kommunale Unternehmen) werden gesteuert und überwacht.
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder
Mandat und Unabhängigkeit
Die Mitglieder üben ein freies Mandat aus. Sie sind an keine Weisungen gebunden und nur dem Wohl des Kreises verpflichtet. Das Mandat wird in der Regel ehrenamtlich ausgeübt.
Pflichten: Verschwiegenheit und Mitwirkung
Mitglieder sind zur Teilnahme an Sitzungen, zur gewissenhaften Amtsausübung und zur Verschwiegenheit in nichtöffentlichen Angelegenheiten verpflichtet. Bei persönlichen Betroffenheiten sind Mitteilungen über mögliche Interessenbindungen zu machen; in Fällen der Befangenheit ist die Mitwirkung ausgeschlossen.
Aufwandsentschädigung und Freistellung
Für die Mandatsausübung werden Aufwandsentschädigungen und Ersatz notwendiger Auslagen gewährt. Regelungen zur Freistellung von der Arbeit und zum Anspruch auf Verdienstausfallersatz sind landesrechtlich ausgestaltet.
Besondere Konstellationen und länderspezifische Unterschiede
Die Ausgestaltung des Kreistags variiert zwischen den Ländern, etwa hinsichtlich Wahlalter, Dauer der Wahlperiode, Bezeichnung und Rolle des Kreisausschusses, Vorsitz im Kreistag, Möglichkeiten digitaler oder hybrider Sitzungen und der Ausprägung von Minderheitenrechten. Auch die Aufgabenabgrenzung zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden kann unterschiedlich ausfallen.
Abgrenzungen zu anderen Ebenen
Der Kreistag ist Teil der kommunalen Ebene und keine staatliche Behörde. Er unterscheidet sich von Landes- und Bundesparlamenten durch den örtlich begrenzten Aufgabenbereich und die spezifische Selbstverwaltungsaufgaben. Zu kreisfreien Städten besteht der Unterschied, dass dort der Stadtrat die Aufgaben des Kreistags miterfüllt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Kreistag und welche Rolle hat er im Landkreis?
Der Kreistag ist das gewählte Vertretungsorgan des Landkreises. Er setzt die grundleglichen politischen Leitlinien, beschließt über wichtige Angelegenheiten wie Haushalt, Infrastruktur und soziale Angebote und kontrolliert die Kreisverwaltung.
Wie wird der Kreistag gewählt und wer darf teilnehmen?
Die Wahl erfolgt direkt durch die Bevölkerung des Landkreises nach den landesrechtlichen Vorgaben. Wahlberechtigung und Wählbarkeit richten sich nach Alter, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit; in vielen Ländern sind auch Unionsbürgerinnen und -bürger wahlberechtigt.
Welche Befugnisse hat der Kreistag beim Haushalt?
Der Kreistag beschließt den Haushalt, setzt die Kreisumlage fest, entscheidet über Investitionen und kontrolliert die Haushaltsdurchführung. Er prüft die Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung der Verwaltungsleitung.
Sind Sitzungen des Kreistags öffentlich?
Grundsätzlich sind Kreistagssitzungen öffentlich. Ausnahmen bestehen, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind, etwa bei Personal- oder Vergabethemen. Der öffentliche Teil wird bekannt gemacht; nichtöffentliche Themen werden gesondert behandelt.
Welche Rolle hat die Landrätin/der Landrat im Verhältnis zum Kreistag?
Die Landrätin oder der Landrat leitet die Verwaltung und setzt die Beschlüsse des Kreistags um. Je nach Land führt sie/er auch den Vorsitz im Kreistag oder im Kreisausschuss. Der Kreistag überwacht die Verwaltungstätigkeit.
Wie werden Entscheidungen im Kreistag getroffen?
Entscheidungen werden in ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen gefällt, meist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für bestimmte Beschlüsse können höhere Quoren gelten. Ausschüsse bereiten Entscheidungen fachlich vor.
Wie erfolgt die rechtliche Kontrolle von Kreistagsentscheidungen?
Die Kommunalaufsicht überwacht die Rechtmäßigkeit des Handelns des Landkreises. Zudem können Entscheidungen im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung überprüft werden. Interne Kontrollinstrumente ergänzen diese Aufsicht.
Welche Pflichten und Rechte haben Kreistagsmitglieder?
Mitglieder haben Rede-, Antrags-, Informations- und Akteneinsichtsrechte. Sie sind zur Verschwiegenheit in nichtöffentlichen Angelegenheiten, zu gewissenhafter Amtsausübung und zur Anzeige von möglichen Befangenheiten verpflichtet.