Kreisausschuss

Begriff und Einordnung des Kreisausschusses

Der Kreisausschuss ist ein zentrales Organ des Landkreises. Er wirkt an der Leitung der Kreisverwaltung mit und übernimmt je nach Bundesland entweder die Funktion eines kollegialen Leitungsorgans der Verwaltung oder die eines Hauptausschusses des Kreistags mit eigenen Entscheidungsbefugnissen. Seine konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den kommunalen Verfassungen der Länder. Gemeinsamer Zweck ist, die Arbeit des Kreistags vorzubereiten, Verwaltungsentscheidungen zu bündeln und die laufenden Geschäfte des Landkreises effizient zu führen.

Aufgaben und Befugnisse

Grundfunktionen

Die Aufgaben des Kreisausschusses umfassen typischerweise:

  • Vorbereitung von Beschlüssen des Kreistags und Koordination der Ausschussarbeit
  • Entscheidung in Angelegenheiten, die ihm übertragen sind oder die eilbedürftig sind
  • Leitung und Überwachung der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Landrat
  • Wahrnehmung von Angelegenheiten der Kreisverwaltung, einschließlich staatlich zugewiesener Aufgaben

Typische Sachbereiche

Inhaltlich berührt der Kreisausschuss häufig folgende Bereiche:

  • Haushalt und Finanzen (z. B. Haushaltsvollzug, Budgetüberwachung)
  • Vergabe- und Beschaffungsangelegenheiten
  • Personalangelegenheiten (organisatorische Fragen, Stellenpläne im Rahmen vorgegebener Zuständigkeiten)
  • Beteiligungsmanagement (kommunale Unternehmen, Zweckverbände)
  • Infrastruktur und Daseinsvorsorge (z. B. Abfallwirtschaft, öffentlicher Nahverkehr, Kreisstraßen)
  • Schulträgeraufgaben, Gesundheit und Soziales (z. B. Gesundheitsamt, Berufsschulen)
  • Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz im Rahmen der Kreiszuständigkeiten

Entscheidungsformen

Der Kreisausschuss trifft Entscheidungen in der Regel mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn eine vorgeschriebene Mindestzahl an Mitgliedern teilnimmt. Personalfragen werden häufig in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Eilfälle können besondere Entscheidungswege vorsehen, um Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Über die Sitzungen werden Niederschriften geführt.

Zusammensetzung und Organisation

Mitglieder und Vorsitz

Dem Kreisausschuss steht regelmäßig der Landrat vor. Weitere Mitglieder sind Beigeordnete und – je nach Land – zusätzliche von den Fraktionen benannte Personen. Es gibt Modelle mit hauptamtlichen Beigeordneten (als Teil der Verwaltungsspitze) und solche mit ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Fraktionen sind meist im Verhältnis ihrer Stärke im Kreistag vertreten.

Bestellung und Amtszeit

Die Mitglieder des Kreisausschusses werden in der Regel vom Kreistag gewählt. Die Amtszeit folgt üblicherweise der Wahlperiode des Kreistags oder ist für bestimmte Rollen (etwa hauptamtliche Beigeordnete) gesondert festgelegt. Abberufung oder Nachbesetzung richten sich nach landesrechtlich vorgegebenen Verfahren.

Geschäftsordnung und Sitzungen

Arbeitsweise und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung geregelt. Dazu zählen Einberufung, Tagesordnung, Fristen, Abstimmungen sowie Regelungen zur Vertraulichkeit. Mitglieder sind verpflichtet, persönliche Interessenkonflikte offenzulegen; in solchen Fällen besteht Mitwirkungsverbot. Sitzungen können öffentlich oder nichtöffentlich sein; Angelegenheiten mit Personenbezug oder vertraulichen Wirtschaftsinteressen sind regelmäßig nichtöffentlich.

Verhältnis zu anderen Organen

Beziehung zum Kreistag

Der Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises und trifft die grundlegenden Entscheidungen. Der Kreisausschuss bereitet diese vor, führt sie mit der Verwaltung aus und entscheidet in delegierten Angelegenheiten. Er berichtet dem Kreistag über wesentliche Vorgänge, insbesondere bei Eilentscheidungen oder in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten.

Rolle des Landrats

Der Landrat leitet die Kreisverwaltung und führt den Vorsitz im Kreisausschuss. Er vertritt den Landkreis nach außen und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse. Im kollegialen Modell gestaltet der Landrat gemeinsam mit den Beigeordneten die Verwaltungsspitze; im Ausschussmodell wirkt er als Bindeglied zwischen Kreistag und Verwaltung.

Weitere Ausschüsse

Neben dem Kreisausschuss bestehen Fachausschüsse (z. B. für Finanzen, Soziales oder Bauen). Der Kreisausschuss koordiniert die Ausschussarbeit, bündelt Vorlagen für den Kreistag und kann Querschnittsfragen behandeln, die mehrere Fachbereiche betreffen.

Varianten nach Ländern

Kollegial-exekutives Modell

In einigen Ländern bildet der Kreisausschuss gemeinsam mit dem Landrat die kollegiale Führung der Kreisverwaltung. Er trifft Verwaltungsentscheidungen, hat weitergehende Leitungsaufgaben und ist stärker exekutiv ausgerichtet. Beigeordnete wirken hier als Mitglieder der Verwaltungsspitze mit eigenem Geschäftsbereich.

Hauptausschuss-Modell

In anderen Ländern ist der Kreisausschuss primär ein Ausschuss des Kreistags mit Leit- und Koordinierungsfunktion. Er bereitet Beschlüsse vor, kann in zugewiesenen Angelegenheiten eigenständig entscheiden und dient als Scharnier zwischen Kreistag und Verwaltung. Die laufende Verwaltung liegt dabei weiterhin maßgeblich beim Landrat.

Kreisfreie Städte und Sonderformen

Kreisfreie Städte verfügen nicht über einen Kreisausschuss des Landkreises. Sie nutzen eigene Strukturen (z. B. Hauptausschuss), die funktional Ähnliches leisten. Auch bei Landkreisen existieren landesrechtliche Besonderheiten, etwa zu Anzahl, Status und Zuständigkeiten der Mitglieder oder zu speziellen Befugnissen des Vorsitzes.

Kontrolle, Transparenz und Rechtsschutz

Kommunalaufsicht

Die Arbeit des Kreisausschusses unterliegt der staatlichen Kommunalaufsicht. Diese prüft die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und kann bei Verstößen einschreiten. Der Landkreis bleibt dabei grundsätzlich in eigener Verantwortung tätig, soweit es um Selbstverwaltungsangelegenheiten geht.

Interne Kontrolle und Berichtspflichten

Der Kreisausschuss ist dem Kreistag rechenschaftspflichtig. Interne Kontrollmechanismen umfassen Berichte, Vorlagen und Prüfungen, beispielsweise durch Rechnungsprüfungseinrichtungen. Wesentliche Entscheidungen werden dokumentiert und dem Kreistag zugeleitet.

Öffentlichkeit und Informationszugang

Die Öffentlichkeit von Sitzungen ist abhängig vom Gegenstand. Personal- oder Vergabethemen sind häufig nichtöffentlich. Informationszugangsrechte können sich aus landesrechtlichen Bestimmungen ergeben, die Transparenz und Zugang zu amtlichen Informationen vorsehen, soweit schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Entscheidungen des Kreisausschusses können einer Kontrolle durch die Kommunalaufsicht unterliegen. Innerhalb des Landkreises bestehen Mechanismen, mit denen Gremienmitglieder Beschlüsse zur Überprüfung stellen können. Betroffene Dritte können im Rahmen der allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts Rechtsschutz suchen, soweit sie in eigenen Rechten berührt sind.

Abgrenzungen und Begriffsnähe

Vom Kreisausschuss zu unterscheiden sind der Kreistag als Hauptorgan mit der Entscheidungszuständigkeit für Grundsatzfragen sowie die Fachausschüsse mit thematischer Spezialisierung. In Gemeinden erfüllt häufig ein Verwaltungsausschuss oder Hauptausschuss eine vergleichbare Rolle wie der Kreisausschuss auf Kreisebene. Die genaue Bezeichnung und Stellung variiert nach Land.

Historische Entwicklung und Praxis

Die Institution des Kreisausschusses hat sich aus den kommunalen Ordnungen der Länder entwickelt. Ziel war stets, politische Steuerung und Verwaltungsumsetzung effektiv zu verzahnen. Mit der Zeit haben sich Zuständigkeiten, Transparenzanforderungen und Beteiligungsrechte weiterentwickelt, etwa in den Bereichen Beteiligungsmanagement, Digitalisierung und interkommunale Zusammenarbeit.

Häufig gestellte Fragen zum Kreisausschuss

Was ist der Kreisausschuss in einfachen Worten?

Der Kreisausschuss ist ein Führungsgremium des Landkreises. Er bereitet Entscheidungen des Kreistags vor und trifft selbst Beschlüsse in zugewiesenen oder eilbedürftigen Angelegenheiten. In manchen Ländern bildet er zusammen mit dem Landrat die kollegiale Spitze der Verwaltung.

Wer wählt die Mitglieder des Kreisausschusses?

Üblicherweise wählt der Kreistag die Mitglieder des Kreisausschusses. Die Zusammensetzung spiegelt meist die Stärke der Fraktionen wider. Der Landrat führt den Vorsitz.

Welche Entscheidungen trifft der Kreisausschuss selbst?

Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Regelungen oder Beschlüsse des Kreistags zugewiesen sind, sowie in Eilfällen. Typisch sind Entscheidungen zu Vergaben, Haushaltsvollzug, Personalorganisation und Beteiligungen, jeweils im vorgegebenen Rahmen.

Sind Sitzungen des Kreisausschusses öffentlich?

Ob Sitzungen öffentlich sind, hängt vom Thema ab. Personal- und Vergabesachen sind regelmäßig nichtöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei allgemeinen Sachfragen vorgesehen sein, vorbehaltlich schutzwürdiger Interessen.

Wie unterscheidet sich der Kreisausschuss vom Kreistag?

Der Kreistag ist das Hauptorgan und entscheidet über Grundsatzfragen. Der Kreisausschuss koordiniert, bereitet vor und entscheidet in delegierten Verwaltungsangelegenheiten. Er ist näher an der laufenden Verwaltungstätigkeit.

Welche Rolle hat der Landrat im Kreisausschuss?

Der Landrat ist Vorsitzender des Kreisausschusses und leitet die Verwaltung. Er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse und vertritt den Landkreis nach außen.

Gibt es den Kreisausschuss auch in kreisfreien Städten?

In kreisfreien Städten gibt es keinen Kreisausschuss des Landkreises. Dort übernehmen städtische Gremien, häufig ein Hauptausschuss, vergleichbare Koordinations- und Steuerungsaufgaben.

Kann man Beschlüsse des Kreisausschusses anfechten?

Beschlüsse unterliegen der Kontrolle durch die Kommunalaufsicht und internen Überprüfungen. Betroffene können unter den allgemeinen Voraussetzungen des Verwaltungsrechts Rechtsschutz suchen, wenn sie in eigenen Rechten berührt sind.