Legal Lexikon

Kreditvermittler


Begriff und rechtliche Einordnung von Kreditvermittlern

Ein Kreditvermittler ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Kreditverträge zwischen Kreditnehmern und Kreditgebern vermittelt. Der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit von Kreditvermittlern ist in Deutschland detailliert geregelt und unterliegt verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG), der Gewerbeordnung (GewO), dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG) sowie dem Gesetz über den Widerruf von Verbraucherverträgen (Widerrufsrecht). Hinzu kommen europarechtliche Vorgaben, insbesondere die Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

Definition und Abgrenzung

Kreditvermittler sind Mittlerpersonen, die als Bindeglied zwischen Kreditgebern (insbesondere Banken und sonstigen Finanzierungsinstitutionen) und Kreditnehmern (Privatpersonen oder Unternehmen) agieren. Im rechtlichen Sinne wird die Tätigkeit als gewerbsmäßig eingestuft, sobald sie planmäßig und dauerhaft zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt. Nicht unter die Kreditvermittlung fallen Tätigkeiten, bei denen eigene Gelder angeboten werden oder der Abschluss von Kreditverträgen ohne unmittelbare Vermittlungsleistung erfolgt.

Rechtliche Grundlagen

Gewerberechtliche Vorgaben nach § 34c GewO

Die Tätigkeit als Kreditvermittler setzt in Deutschland gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde voraus. Voraussetzungen für die Erteilung sind die Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person sowie gegebenenfalls bestimmte Sachkundenachweise. Ohne diese Erlaubnis ist die kreditvermittelnde Tätigkeit nicht gestattet; Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern belegt oder zur Untersagung der Tätigkeit führen.

Verbraucherschutzrechtliche Regelungen

Besonders hervorzuheben sind die Vorschriften zum Verbraucherschutz, die die Vertragsbeziehungen mit privaten Kreditnehmern schützen. Gemäß §§ 655a ff. BGB ist der Kreditvermittlungsvertrag mit Verbrauchern formgebunden – er bedarf der Schriftform, und der Vermittler hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde auszuhändigen. Darüber hinaus sind dem Kreditnehmer bestimmte Informationen klar, verständlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Widerrufsrecht

Dem Verbraucher steht gemäß §§ 355, 655a BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Kreditvermittler ist verpflichtet, über dieses Widerrufsrecht zu informieren.

Entgeltregelung

Die Vergütung des Kreditvermittlers ist gesetzlich geregelt. Nach § 655b BGB entsteht ein Anspruch auf Vermittlungsprovision grundsätzlich erst dann, wenn der Kreditvertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Zahlungen vor Vertragsschluss sind unzulässig. Bei Verstößen sind entsprechende Klauseln unwirksam.

Europäische Vorgaben zur Kreditvermittlung

Durch die Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) sind Kreditvermittler, die Wohnimmobilienkredite vermitteln, speziellen Qualifikations- und Informationspflichten unterworfen. In diesem Zusammenhang ist auch § 34i GewO bedeutsam, der zusätzlich zur allgemeinen Erlaubnispflicht die Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung und regelmäßige Weiterbildung verlangt.

Pflichten und Verantwortlichkeiten von Kreditvermittlern

Informations- und Aufklärungspflichten

Kreditvermittler unterliegen einer gesetzlichen Pflicht, über den Kreditvertrag, die vermittelten Finanzprodukte sowie die verbundenen Kosten und Risiken ausführlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Effektivzins, Gesamtbetrag, Laufzeit, Kosten sowie die Identität und Kontaktdaten des Kreditgebers.

Vermittlungsvertrag

Der zwischen Kreditnehmer und Kreditvermittler geschlossene Vertrag muss wesentliche Angaben nach §§ 655a ff. BGB enthalten, insbesondere:

  • Art und Umfang der Vermittlertätigkeit
  • Angaben zum Kreditgeber
  • Laufzeit und wesentliche Konditionen des Darlehens
  • Vergütungsansprüche des Vermittlers und deren Fälligkeit
  • Hinweis auf das Widerrufsrecht

Datenschutzrechtliche Aspekte

Kreditvermittler sind verpflichtet, sämtliche Aspekte des Datenschutzes einzuhalten (DSGVO, BDSG). Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich zur Erfüllung der Vermittlungstätigkeit erfolgen, wobei der Kreditnehmer umfassend über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung zu informieren ist.

Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Unzulässige Vermittlung und fehlende Erlaubnis

Die Ausübung des Berufs ohne die erforderliche behördliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet wird. Weiter ist der abgeschlossene Vermittlungsvertrag in der Regel nichtig, was einen Vergütungsanspruch des Vermittlers ausschließt.

Vertragswidrige Entgeltvereinbarungen

Wird gegen gesetzliche Entgeltregelungen verstoßen, beispielsweise durch die Vereinbarung oder Annahme einer Vorabvergütung, kann dies die Unwirksamkeit der Klausel und gemäß § 134 BGB sogar die Nichtigkeit des gesamten Vertrags nach sich ziehen.

Haftung des Kreditvermittlers

Kreditvermittler haften für Pflichtverletzungen aus dem Vermittlungsvertrag; dies gilt insbesondere bei Falsch- oder Schlechtberatung sowie bei der Verletzung von Informationspflichten. Gegenüber dem Kreditnehmer besteht Anspruch auf Schadenersatz nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, etwa aus §§ 280, 311 ff. BGB.

Abgrenzung zu ähnlichen Berufen

Eine klare Abgrenzung besteht zu Darlehensgebern und Darlehensverwaltern, die eigenständig Kredite vergeben bzw. betreuen. Auch Versicherungsvermittler und Immobiliardarlehensvermittler sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als Kreditvermittler im Sinne der entsprechenden Vorschriften zu betrachten, sofern sie jeweils die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Fazit

Der Kreditvermittler nimmt im deutschen Recht eine zentrale Stellung im Rahmen der Kreditgewährung ein. Die Tätigkeit unterliegt einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die insbesondere Verbraucher vor unseriöser Vermittlung und überhöhter Verschuldung schützen sollen. Die Einhaltung formaler, materieller und gewerberechtlicher Anforderungen ist für die rechtmäßige Kreditvermittlung unabdingbar. Verstöße können weitreichende zivil- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Weblinks

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen gibt es an die Tätigkeit von Kreditvermittlern?

Kreditvermittler unterliegen in Deutschland einer Vielzahl rechtlicher Anforderungen, die vor allem darauf abzielen, die Interessen von Verbrauchern zu schützen. Zunächst müssen Kreditvermittler nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) eine behördliche Erlaubnis einholen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen. Diese Erlaubnis ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, wie etwa Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Nachweise über entsprechende Sachkunde. Darüber hinaus müssen Kreditvermittler die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 655a bis § 655e BGB, beachten, welche besondere Regelungen zum Vermittlungsvertrag enthalten. Hierzu gehört unter anderem die Pflicht, dem Kunden vor Abschluss des Vertrags die wesentlichen Informationen in Textform bereitzustellen. Kreditvermittler sind ebenfalls verpflichtet, die EU-Vorschriften zur Vermittlung von Verbraucherkrediten gemäß der EU-Richtlinie 2008/48/EG umzusetzen, insbesondere was Transparenz und Informationspflichten angeht.

Welche Informations- und Aufklärungspflichten haben Kreditvermittler gegenüber Verbrauchern?

Kreditvermittler müssen potenzielle Kreditnehmer umfassend über alle wesentlichen Aspekte eines Kreditvertrags informieren. Dazu gehört unter anderem die Pflicht, vor Abschluss des Vermittelungsvertrags detaillierte Angaben über die Identität des Kreditgebers, die wesentlichen Vertragsbedingungen, den effektiven Jahreszins, sämtliche Kosten und Gebühren sowie die Laufzeit des Kredits zu machen. Ebenso müssen sie auf etwaige Provisionen hinweisen, die sie entweder vom Kreditgeber oder vom Kreditnehmer erhalten. Nach § 655a BGB ist der Vermittlungsvertrag zwischen Kreditvermittler und Verbraucher grundsätzlich schriftlich zu schließen; der Verbraucher muss rechtzeitig vor der Vertragserklärung ein vollständiges und verständliches Informationsblatt erhalten. Außerdem verpflichtet das Fernabsatzrecht Kreditvermittler bei Online-Angeboten zusätzlich zu weitergehenden Informationspflichten und einem 14-tägigen Widerrufsrecht.

Wann darf ein Kreditvermittler eine Vergütung verlangen und wie ist diese rechtlich geregelt?

Die Vergütungsansprüche eines Kreditvermittlers sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) explizit geregelt. Nach § 655b BGB kann ein Kreditvermittler von einem Verbraucher eine Vergütung nur verlangen, wenn der Kredit tatsächlich zustande gekommen ist, das heißt, ein Darlehensvertrag zwischen Verbraucher und Kreditgeber rechtswirksam abgeschlossen wurde. Ein Vergütungsanspruch darf außerdem nur dann geltend gemacht werden, wenn der Vermittlungsvertrag in Schriftform abgeschlossen wurde und sämtliche gesetzlichen Informationspflichten erfüllt wurden. Wird ein Kredit abgelehnt oder kommt es aus anderen Gründen nicht zum Vertragsabschluss, steht dem Kreditvermittler keine Vergütung zu. Unzulässig sind Vorauszahlungen oder das Verlangen einer Vergütung, bevor der Kredit ausgezahlt wurde.

Welche rechtlichen Folgen haben Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften durch Kreditvermittler?

Verstößt ein Kreditvermittler gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Informationspflichten oder das Verbot, vorzeitige Zahlungen zu verlangen, kann dies vielfältige rechtliche Konsequenzen haben. Zum einen ist ein unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften geschlossener Vermittlungsvertrag oftmals unwirksam oder anfechtbar. Verbraucher haben das Recht, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Darüber hinaus drohen dem Kreditvermittler gewerberechtliche Konsequenzen, bis hin zum Widerruf der mit Erlaubnis nach § 34c GewO. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei Täuschung oder unlauteren Geschäftspraktiken, drohen zudem zivil- und strafrechtliche Sanktionen sowie Ordnungsgelder. Die Aufsichtsbehörden, etwa die zuständigen Gewerbeämter oder Verbraucherschutzorganisationen, können zudem Unterlassungsverfügungen erlassen.

Wie unterscheiden sich gewerbliche Kreditvermittler von Tippgebern aus rechtlicher Sicht?

Die rechtliche Abgrenzung zwischen einem gewerblichen Kreditvermittler und einem Tippgeber ist entscheidend für die Anwendung gesetzlicher Regelungen. Ein Kreditvermittler agiert im Regelfall aktiv zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer, schließt Vermittlungsverträge ab und unterliegt sämtlichen gewerberechtlichen und zivilrechtlichen Vorgaben, einschließlich Erlaubnispflicht nach § 34c GewO und umfassenden Informationspflichten. Ein Tippgeber hingegen beschränkt sich rechtlich gesehen darauf, lediglich einen möglichen Interessenten oder Kontakt zu benennen, ohne selbst aktiv am Abschluss des Kreditvertrags mitzuwirken oder Vertragsverhandlungen zu führen. Für Tippgeber gilt keine Erlaubnispflicht und keine Anwendung der strengen Verbraucherschutzvorschriften für Kreditvermittler. Sobald ein Tippgeber jedoch darüber hinausgehende Tätigkeiten übernimmt, kann er rechtlich als Kreditvermittler eingestuft werden.

Welche besonderen Regelungen gelten für die Vermittlung von Immobilienkrediten?

Für die Vermittlung von sogenannten Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 BGB, also Kredite, die durch eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, gelten seit Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2016) verschärfte rechtliche Anforderungen. Kreditvermittler benötigen hierfür eine spezielle Erlaubnis nach § 34i GewO, müssen ihre Sachkunde regelmäßig nachweisen und unterliegen erweiterten Wohlverhaltens- und Dokumentationspflichten. Sie müssen sicherstellen, dass der Kreditnehmer kreditwürdig ist, und ihn umfassend aufklären, insbesondere auch über die langfristigen finanziellen Auswirkungen des Kredits. Beratungsprotokolle und eine detaillierte Geeignetheitsprüfung sind verpflichtend. Verstöße gegen diese Vorgaben werden besonders streng geahndet, da hier die Gefahr der Überschuldung für Verbraucher besonders hoch ist.