Begriff und rechtliche Grundlagen von Kreditinstituten
Kreditinstitute sind zentrale Akteure des Finanzsystems und erfüllen wesentliche Funktionen im wirtschaftlichen Verkehr. In Deutschland und der Europäischen Union ist der Begriff „Kreditinstitut“ vor allem durch bank- und aufsichtsrechtliche Normen rechtlich definiert und geregelt. Nachfolgend werden Definition, Arten, rechtliche Rahmenbedingungen sowie die aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von Kreditinstituten umfassend dargestellt.
Definition des Kreditinstituts
Rechtsgrundlage für die Begriffsklärung liefert in Deutschland das Kreditwesengesetz (KWG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG ist ein Kreditinstitut, wer Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei verschiedene Bankgeschäfte wie das Einlagen- und Kreditgeschäft, das Depotgeschäft, den Zahlungsverkehr sowie weitere damit verbundene Tätigkeiten.
Auf europäischer Ebene ist in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR) die Definition enthalten: Ein Kreditinstitut ist demnach ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.
Arten von Kreditinstituten
Universalbanken und Spezialbanken
In Deutschland wird zwischen Universalbanken und Spezialbanken unterschieden. Universalbanken bieten das gesamte Spektrum von Bankdienstleistungen an und bedienen Privatkunden, Unternehmen und Institutionen. Spezialbanken hingegen konzentrieren sich auf einzelne Märkte oder Geschäftsfelder wie beispielsweise Pfandbriefbanken, Bausparkassen oder Förderbanken.
Einteilung nach Geschäftsform
- Privatbanken: Kreditinstitute in privater Rechtsform, häufig als Aktiengesellschaft oder GmbH verfasst.
- Genossenschaftsbanken: Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder auch Träger des Instituts sind.
- Öffentlich-rechtliche Institute: Dazu gehören Sparkassen und Landesbanken, die eine besondere Verpflichtung zur Förderung regionaler Strukturen haben.
Zulassung und Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz und europäischen Vorgaben
Erlaubniserfordernis
Die Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut erfordert nach § 32 KWG eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis sind u.a. ein tragfähiger Geschäftsplan, Nachweis der erforderlichen Eigenmittel und eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.
Aufsichtssystem
Die laufende Aufsicht über Kreditinstitute erfolgt in Deutschland durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank. Auf europäischer Ebene ist zudem die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) für bedeutende Banken direkt zuständig.
Die Aufsicht umfasst unter anderem:
- Überwachung der Eigenkapitalanforderungen nach CRR und KWG
- Kontrolle bezüglich der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Geldwäschebereich
- Prüfung der Einhaltung von Liquiditätsanforderungen und Risikomanagementsystemen
- Überwachung von Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen (SRM – Single Resolution Mechanism)
Pflichten von Kreditinstituten
Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen
Kreditinstitute unterliegen national wie europarechtlich umfangreichen Anforderungen an Eigenmittel (siehe Basel-III-Regelwerk), um deren Stabilität und Risiken angemessen abzudecken. Die CRR und das KWG normieren hierzu detaillierte Regelungen zu Kernkapital, Ergänzungskapital und Liquiditätskennziffern.
Kundenschutz- und Organisationspflichten
Dem Schutz der Kundeninteressen dienen zahlreiche Verpflichtungen:
- Pflicht zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern
- Beratungspflichten im Kredit- und Wertpapiergeschäft
- Informationspflichten über Konditionen, Risiken und Gebühren
- Einführung und Überwachung angemessener Kontrollsysteme gegen Betrugs- und Geldwäschehandlungen
Besondere Regelungen für bestimmte Institute
Pfandbriefbanken
Für Institute, die Pfandbriefe begeben, gelten Zusatzregelungen nach dem Pfandbriefgesetz, insbesondere Anforderungen an die Deckungsmasse und die Deckungskontrolle.
Bausparkassen und Förderbanken
Bausparkassen unterliegen ergänzenden Vorschriften des Bausparkassengesetzes. Förderbanken werden meist durch spezielle Errichtungsgesetze auf Landes- oder Bundesebene reguliert.
Insolvenzsicherung und Einlagensicherung
Kreditinstitute sind verpflichtet, sich an Sicherungssystemen zu beteiligen. Im Fall eines Zahlungsausfalls sichern gesetzliche Einlagensicherungssysteme (z.B. Entschädigungseinrichtung deutscher Banken) Kundeneinlagen bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze ab.
Bankgeheimnis und Datenschutz
Kreditinstitute unterliegen dem Bankgeheimnis und müssen Vertraulichkeit bezüglich der Kundendaten wahren. Gleichzeitig sind sie aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, umfassende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Europarechtliche Dimension und internationale Einflüsse
Kreditinstitute in Deutschland und der EU unterliegen nicht nur nationalen, sondern auch harmonisierten europäischen Bestimmungen. Dazu zählen neben der CRR und der CRD IV (Capital Requirements Directive IV) weitere Richtlinien, etwa zur Bekämpfung der Geldwäsche, zur Sanierung und Abwicklung von Banken (BRRD), zu Verbraucherrechten sowie zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Internationale Standards, insbesondere aus dem Basler Ausschuss, haben zudem erheblichen Einfluss auf das deutsche und europäische Bankenaufsichtsrecht.
Zusammenfassung
Kreditinstitute sind zentral regulierte Einheiten des Finanzsektors, deren Tätigkeit umfassenden regulatorischen Anforderungen und einer intensiven Aufsicht unterliegt. Diese Anforderungen gewährleisten die Stabilität des Finanzsystems, schützen Einlegerinnen und Einleger, fördern den Verbraucherschutz und adressieren Risiken bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Ihre rechtliche Behandlung entwickelt sich laufend fort, insbesondere durch fortschreitende europäische und internationale Harmonisierung.
Häufig gestellte Fragen
Wann unterliegt ein Kreditinstitut der Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG)?
Die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG greift für ein Kreditinstitut, wenn es Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Zu den Bankgeschäften zählen insbesondere die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder (Einlagengeschäft), die Gewährung von Krediten (Kreditgeschäft), das Diskontgeschäft sowie andere spezielle Geschäfte, die im KWG explizit aufgelistet sind. Ohne die aufsichtsrechtliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist der Geschäftsbetrieb unzulässig und kann straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Erlaubnisanträge müssen detailreiche Angaben zu Unternehmensstruktur, Geschäftsplan, interne Kontrollsysteme, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter sowie die Herkunft und Höhe des haftenden Eigenkapitals enthalten. Über die Erteilung entscheidet die BaFin nach einer umfassenden Prüfung, die insbesondere auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und die Sicherstellung der Sorgfaltspflichten im Sinne des KWG abzielt.
Welche aufsichtsrechtlichen Pflichten bestehen für Kreditinstitute in Deutschland?
Kreditinstitute unterliegen einer Vielzahl von aufsichtsrechtlichen Pflichten, die maßgeblich im KWG und im Kreditinstituts-Reorganisationsgesetz (KredReorgG) niedergelegt sind. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß den Kapitaladäquanzverordnungen (CRR/CRD IV), die Pflicht zur Einrichtung angemessener Risikomanagementsysteme, Meldepflichten gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank, Berichtspflichten hinsichtlich der Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die Einhaltung der Vorschriften zur Geldwäscheprävention (insbesondere GwG). Darüber hinaus sind Kreditinstitute verpflichtet, sich regelmäßigen Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu unterziehen. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu Sanktionen, Entzug der Erlaubnis oder sogar zur Abwicklung des Instituts führen.
Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen bezüglich der Geschäftsleiter von Kreditinstituten?
Die rechtlichen Anforderungen an Geschäftsleiter von Kreditinstituten werden insbesondere in § 25c KWG konkretisiert. Danach müssen Geschäftsleiter zuverlässig und fachlich geeignet sein. Die Zuverlässigkeit bemisst sich an der persönlichen Integrität und dem bisherigen Verhalten des Kandidaten, etwaigen Vorstrafen oder anhängigen Ermittlungsverfahren und der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass der Geschäftsleiter über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse in den relevanten Geschäften sowie Erfahrung in der Leitung von Kreditinstituten verfügt. Verpflichtend ist zudem eine Vielzahl von Offenlegungspflichten, darunter die Anzeige von Änderungen bei Geschäftsleitern oder bestimmten Vorfällen gegenüber der BaFin.
Welche Rolle spielt die Einlagensicherung bei Kreditinstituten?
Die Einlagensicherung ist im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) geregelt und verpflichtet Kreditinstitute, Systeme zur Absicherung der Einlagen ihrer Kunden vorzuhalten. Mitgliedschaft in einer der anerkannten Sicherungseinrichtungen (gesetzlich oder freiwillig) ist obligatorisch, um die Rückzahlungsansprüche der Einleger im Falle einer Insolvenz bis zu einer bestimmten Höhe abzusichern. Die Regelungen betreffen insbesondere die ordnungsgemäße Information der Kunden über Sicherungseinrichtungen und deren Umfang sowie die organisatorische Umsetzung der Beitragszahlungen an den Sicherungsfonds. Verstöße gegen diese Pflichten können zum Entzug der Bankerlaubnis führen.
Welche Vorgaben bestehen für das Outsourcing von Tätigkeiten durch Kreditinstitute?
Für Kreditinstitute gelten beim Outsourcing von Aufgaben umfangreiche rechtliche Anforderungen, insbesondere aus § 25b KWG und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Demnach dürfen wesentliche Aufgaben nur ausgelagert werden, wenn dies nicht zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsorganisation oder zu Risiken hinsichtlich der Aufsichtsbefugnisse der BaFin und der Bundesbank führt. Die institutsinterne Kontrolle und Steuerung müssen trotz Auslagerung weiterhin gewährleistet sein. Der Auslagerungsvertrag muss klare Regelungen zur Wahrnehmung von Kontroll- und Informationsrechten der aufsichtsrechtlichen Instanzen enthalten. Die Entscheidung über die Auslagerung wesentlicher Aktivitäten ist bei der Aufsicht anzeigepflichtig.
In welchen Fällen haftet ein Kreditinstitut für Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit?
Kreditinstitute können sowohl zivil- als auch aufsichtsrechtlich für Pflichtverletzungen haften. Zivilrechtliche Haftung besteht beispielsweise bei Verletzung des Kreditvertragsrechts, fehlerhaften Beratungen oder mangelnder Sorgfalt im Zahlungsverkehr. Aufsichtsrechtlich können Verstöße gegen das KWG, das GwG oder andere bankaufsichtsrechtliche Vorschriften zu Sanktionen, Bußgeldern oder Maßnahmen bis zum Entzug der Erlaubnis führen. Die Geschäftsleiter haften dabei unter Umständen persönlich, wenn sie schuldhaft gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung unterlassen. Die Haftung kann zudem auf die Eigenkapitalausstattung und die Reputation des Instituts erheblichen Einfluss haben.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen gegenüber den Aufsichtsbehörden?
Kreditinstitute sind nach § 44 KWG und anderen maßgeblichen Normen verpflichtet, den Aufsichtsbehörden umfassend Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Prüfungen zu ermöglichen. Diese Mitwirkungspflicht umfasst auch die Bereitstellung aller Informationen, die zur Überwachung der Finanzlage, der Risikostruktur und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erforderlich sind. Es besteht eine fortlaufende Pflicht zur Anzeige wesentlicher Veränderungen, etwa bei der Unternehmensstruktur, der Geschäftsleitung oder dem Auftreten von Risiken. Verstöße gegen diese Mitwirkungspflichten gelten als schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten und ziehen empfindliche aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich.