Legal Lexikon

Kreditauftrag


Begriff und rechtliche Einordnung des Kreditauftrags

Der Kreditauftrag ist ein Begriff aus dem Zivilrecht, der vor allem im Zusammenhang mit dem Kreditrecht und dem Bankvertragsrecht Bedeutung erlangt. Er bezeichnet im rechtlichen Sinn einen Auftrag, den eine natürliche oder juristische Person (der sogenannte Auftraggeber) an ein Kreditinstitut erteilt, um in deren Namen ein Kreditgeschäft zu vermitteln oder im eigenen Namen einen Kredit aufzunehmen und die empfangenen Mittel weiterzuleiten. Der Kreditauftrag kann verschiedene rechtliche Konstellationen aufweisen und wird insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zum Kreditvertrag, zur Kreditanfrage und zur Kreditvermittlung genau betrachtet.

Rechtliche Grundlagen und Systematik

Definition und Abgrenzung

Der Kreditauftrag ist kein Kreditvertrag im eigentlichen Sinne, sondern ein eigenständiges Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Er zielt (im Gegensatz zur Kreditvereinbarung) nicht unmittelbar auf die Verschaffung von Kreditmitteln durch den Kreditgeber, sondern bezieht sich auf die Erteilung von Weisungen zur Vermittlung oder Aufnahme eines Kredits.

Abgrenzung zum Kreditvertrag

Während beim Kreditvertrag das Kreditinstitut als Kreditgeber direkt eine Darlehensforderung gegen den Kreditnehmer begründet, steht beim Kreditauftrag der Weisungscharakter im Vordergrund, wobei der Beauftragte (meist eine Bank oder ein Finanzdienstleister) im Namen und für Rechnung des Auftraggebers tätig wird. Der Kreditauftrag begründet mithin keine eigene Zahlungsverpflichtung der Bank gegenüber dem Auftraggeber bezüglich auszuzahlender Kreditmittel, solange kein eigenständiger Kreditvertrag abgeschlossen wurde.

Abgrenzung zur Kreditvermittlung

Der Kreditauftrag überschneidet sich häufig mit der Tätigkeit von Kreditvermittlern, ist jedoch rechtlich zu trennen. Während Kreditvermittler regelmäßig als Mittler auftreten und einen eigenständigen Dienstleistungsvertrag schließen (§§ 652 ff. BGB), liegt beim Kreditauftrag ein Auftrag mit Geschäftsbesorgungscharakter vor (§§ 675 ff. BGB), der nicht auf das Entstehen einer Forderung des Auftraggebers gegen Dritte zielt.

Vertragliche Grundlagen

Der Kreditauftrag ist regelmäßig ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten (meist einer Bank). Für die Wirksamkeit des Kreditauftrags gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Auftrag. Inhaltlich besteht der Kreditauftrag typischerweise in der Weisung, für den Auftraggeber Kreditmittel zu beschaffen, zu vermitteln oder aufzunehmen.

Ein schriftlicher Kreditauftrag ist gängige Praxis, aber nicht zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Mündliche Absprachen sind grundsätzlich zulässig, können jedoch in der Praxis aus Gründen der Beweisbarkeit und Bankenaufsicht (MaRisk, KWG) selten von Bedeutung sein.

Pflichten und Rechte der Vertragsparteien

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beauftragten die für die Durchführung des Kreditauftrags notwendigen Unterlagen und Informationen bereitzustellen. Er trägt grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Kosten und ist gegebenenfalls zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet, die dem Beauftragten im Rahmen der Durchführung entstehen.

Pflichten des Beauftragten

Der Beauftragte (meist ein Kreditinstitut) ist verpflichtet, den Auftrag im Sinne des Auftraggebers auszuführen und die Interessen dieses wahrzunehmen. Der Beauftragte haftet nach den allgemeinen Grundsätzen aus dem Auftragsrecht (§§ 280, 241 Abs. 2, 675 Abs. 1 BGB) für die ordnungsgemäße Erfüllung der übernommenen Aufgaben. Die Sorgfaltspflichten umfassen insbesondere die korrekte Abwicklung des Kreditverfahrens und den Schutz vertraulicher Informationen.

Beendigungsgründe

Wie jeder Auftrag ist auch der Kreditauftrag nach den Vorschriften der §§ 671 ff. BGB jederzeit durch Widerruf des Auftraggebers oder Kündigung des Beauftragten kündbar, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Kündigung hat zur Folge, dass noch nicht begonnene Tätigkeiten unterbleiben und bereits begonnene ordnungsgemäß abzuwickeln sind.

Haftung, Folgen und Rechtschutz

Haftung bei Pflichtverletzungen

Kommt der Beauftragte seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach (z.B. falsche Kreditvermittlung, Missachtung von Weisungen), kann eine Schadenersatzpflicht nach § 280 BGB in Verbindung mit §§ 675, 662 ff. BGB entstehen. Die Haftung erstreckt sich dabei grundsätzlich auf sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch Verletzung der Vertragspflichten entstehen, beschränkt durch die gesetzlichen Regelungen und gegebenenfalls vertraglich festgelegte Haftungsbegrenzungen.

Aufwendungsersatz und Vergütung

Soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Kreditauftrags entstehen, ist der Auftraggeber grundsätzlich ersatzpflichtig (§ 670 BGB). Eine darüber hinausgehende Vergütung steht dem Beauftragten nur zu, falls diese ausdrücklich vereinbart wurde (§ 612, § 661 BGB).

Verbraucherschutz und aufsichtsrechtliche Vorgaben

Verbraucherkreditrichtlinie und Informationspflichten

Im Rahmen des Kreditauftrags, sofern dieser Verbraucher betrifft, greifen zahlreiche Informations- und Aufklärungspflichten. Diese ergeben sich insbesondere aus der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 491 ff. BGB). Der Beauftragte ist verpflichtet, umfassend über Kosten, Risiken, Widerrufsrechte und Vertragsbedingungen zu informieren.

Geldwäsche und Aufsichtspflicht

Kreditaufträge unterliegen daneben den strengen geldwäscherechtlichen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz (GwG). Banken sind verpflichtet, die Identität des Auftraggebers zu überprüfen und Auffälligkeiten im Rahmen der Auftragserteilung zu dokumentieren und ggf. zu melden.

Praktische Bedeutung und Rechtsfolgen

Anwendungsbeispiele

Der Kreditauftrag hat in der Praxis insbesondere Relevanz im Firmenkundengeschäft, bei der Syndizierung von Krediten sowie bei komplexen Finanzierungsgeschäften, bei denen nicht der Endnutzer, sondern ein Vertreter, Berater oder Finanzdienstleister als Beauftragter agiert. Die genaue vertragliche Ausgestaltung ist dabei entscheidend für Haftung, Pflichtenumfang und Rechtsfolgen.

Rechtsfolgen nicht ordnungsgemäßer Auftragserfüllung

Kommt es infolge der nicht vertragskonformen Durchführung zu Schäden beim Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche auf Rückabwicklung, Schadenersatz oder ggf. Rücktritt von weiteren Verträgen zu. Diese Ansprüche sind nach den Regelungen des Auftragsrechts und je nach Sachverhalt nach dem allgemeinen Zivilrecht zu beurteilen.

Zusammenfassung

Der Kreditauftrag ist ein im Zivilrecht verankerter Vertragstyp, der vor allem der Regelung von Kreditgeschäften im Auftrag eines Dritten dient. Er ist klar vom Kreditvertrag und von reinen Vermittlungstatbeständen abzugrenzen und begründet eine Vielzahl gegenseitiger Rechte und Pflichten. Die sorgfältige rechtliche Gestaltung und Durchführung des Kreditauftrags ist vor dem Hintergrund der damit verbundenen Haftungsrisiken und aufsichtsrechtlichen Anforderungen von besonderer Bedeutung für alle Beteiligten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen bei der Erteilung eines Kreditauftrags erfüllt sein?

Für die rechtliche Wirksamkeit eines Kreditauftrags müssen die allgemeinen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen nach deutschem Zivilrecht erfüllt sein. Das bedeutet, dass der Kreditauftrag auf einem wirksamen Angebot und einer wirksamen Annahme beruht, welche übereinstimmende Willenserklärungen darstellen müssen (§§ 145 ff. BGB). Zudem muss Geschäftsfähigkeit bei beiden Vertragsparteien vorliegen (§§ 104 ff. BGB). Ein Kreditauftrag kann an Formvorschriften gebunden sein; etwa bei Verbraucherdarlehen ist gemäß § 492 BGB die Schriftform verpflichtend. Darüber hinaus ist die deutlich erkennbare Abgrenzung des Kreditauftrags von anderen Vertragsarten, wie z. B. dem Darlehensvertrag, essenziell. Rechtlich relevant ist insbesondere, dass beim Kreditauftrag der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber schuldet, sich um die Vermittlung eines Kredits zu bemühen, nicht jedoch dessen tatsächliche Vermittlung. Der Kreditauftrag unterliegt zudem der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) sowie den Vorschriften zum Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§§ 312g, 355 ff. BGB).

Kann ein Kreditauftrag widerrufen werden und unter welchen Bedingungen?

Ein Kreditauftrag kann grundsätzlich widerrufen werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts vorliegen. Besonders im Verbraucherrecht spielt das Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 356 BGB eine zentrale Rolle. Erfolgt der Abschluss des Kreditauftrags außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzvertrag, steht dem Auftraggeber in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung muss dem Auftraggeber in klarer und verständlicher Form ausgehändigt werden; erfolgt dies nicht, verlängert sich die Widerrufsfrist. Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden und ist formfrei möglich; eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass mit Ausübung des Widerrufsrechts der Kreditauftrag als von Anfang an nicht geschlossen gilt und daraus resultierende Verpflichtungen entfallen. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern sind Widerrufsrechte hingegen ausgeschlossen, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart.

Welche Pflichten ergeben sich für den Kreditvermittler aus einem Kreditauftrag?

Mit der Annahme des Kreditauftrags steht der Kreditvermittler (Beauftragte) in der Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen (§ 665 BGB). Seine Hauptpflicht ist es, sich nach den Vorgaben des Auftraggebers um die Vermittlung eines Kredits zu bemühen, wobei die Auswahl der infrage kommenden Kreditgeber und die Durchführung der notwendigen Verhandlungsschritte umfasst sind. Der Kreditvermittler ist zur Interessenwahrung und zur loyalen sowie verschwiegenen Behandlung sensibler Daten verpflichtet, gemäß § 675 BGB und datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb. DSGVO und BDSG). Zudem muss er dem Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Vermittlung informieren und etwaige Hinderungsgründe anzeigen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er dem Auftraggeber auf Schadensersatz (§§ 280, 823 BGB). Eine besondere Sorgfaltspflicht besteht hinsichtlich der Aufklärung über entstehende Kosten, Provisionen oder sonstige Vergütungen.

Wann entsteht der Anspruch auf eine Vermittlungsprovision rechtlich?

Der Anspruch auf eine Vermittlungsprovision aus einem Kreditauftrag entsteht grundsätzlich erst dann, wenn es infolge der Tätigkeit des Kreditvermittlers tatsächlich zum Abschluss eines Kreditvertrages zwischen dem Auftraggeber und einem Kreditgeber kommt. Rechtsgrundlage ist zumeist der Provisionsvertrag in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 652 ff., § 675 BGB analog). Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Vermittlungstätigkeit und dem Zustandekommen des Kreditvertrags bestehen („Nachweis- oder Vermittlungserfolg“). Die Vereinbarung über die Provision muss klar und verständlich getroffen werden; nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist auch eine transparente Information über die Höhe der Provision notwendig. Ferner ist die Forderung der Provision nur berechtigt, sofern keine gesetzlichen Widerrufsrechte oder Rücktrittsrechte ausgeübt wurden und der Kreditvertrag wirksam geworden ist.

Welche Informationspflichten bestehen gegenüber dem Auftraggeber?

Im Rahmen eines Kreditauftrags bestehen gegenüber dem Auftraggeber zahlreiche Informationspflichten, die sich aus gesetzlichen Vorschriften und der Natur des Auftragverhältnisses ergeben. Dazu zählen die Verpflichtung zur Offenlegung sämtlicher Kosten und Provisionen, Hinweise auf das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie Auskünfte über den Status der Kreditvermittlung. Der Vermittler muss, gestützt auf § 675 Abs. 1 BGB sowie auf das Verbraucherrecht, insbesondere bei Verbraucherdarlehen, dem Auftraggeber alle für die Entscheidungsfindung wesentlichen Informationen zugänglich machen. Gemäß § 656a BGB sind beim Verbraucherkreditvertrag vorvertragliche Informationen bereitzustellen, wie etwa Zinssätze, Gesamtkosten und Laufzeit. Datenschutzrechtlich ist zudem die Aufklärung über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgeschrieben. Verletzt der Vermittler seine Informationspflichten, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.

Unter welchen Umständen haftet der Kreditvermittler für Fehler bei der Kreditvermittlung?

Die Haftung des Kreditvermittlers im Rahmen eines Kreditauftrags ergibt sich nach den allgemeinen Vorschriften über das Auftragsrecht (§§ 280, 675 BGB). Der Vermittler haftet, wenn er schuldhaft seine Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten verletzt und dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden entsteht. Dazu zählen insbesondere unzutreffende oder unterlassene Informationen, fehlerhafte Bewertungen der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder fehlerhafte Weiterleitung von Antragsunterlagen. Die Haftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Kreditvermittler nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags getroffen hat. Ein Haftungsausschluss durch vertragliche Vereinbarung ist nur in engen rechtlichen Grenzen zulässig und gegenüber Verbrauchern weitgehend ausgeschlossen, soweit es um vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen geht (§ 309 Nr. 7 BGB). Der Vermittler haftet zudem für das Verschulden eingesetzter Erfüllungsgehilfen.

Welche ordnungsrechtlichen Anforderungen und Genehmigungen treffen Kreditvermittler?

Kreditvermittler unterliegen in Deutschland dem Gewerberecht, insbesondere dem § 34c Gewerbeordnung (GewO), der vorschreibt, dass für die gewerbliche Vermittlung von Krediten eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sind die Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und gegebenenfalls der Nachweis über Sachkunde. Verstöße gegen diese Erlaubnispflicht sind ordnungswidrig und können mit Bußgeldern oder einem Tätigkeitsverbot geahndet werden (§ 144 GewO). Zudem müssen Kreditvermittler ihre Tätigkeit bei der zuständigen Kammer (z. B. IHK) anzeigen und die fortlaufenden Vorgaben zur Geldwäscheprävention (GwG) einhalten. Die Berufsausübung ist zudem durch berufsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), näher reguliert. Einzig der Vermittler, der sämtliche Anforderungen erfüllt, darf rechtlich zulässig Kreditaufträge entgegennehmen und ausführen.