Begriff und rechtliche Einordnung des Krankenscheins
Der Krankenschein ist ein historisch sowie rechtlich relevanter Begriff, der heute in Deutschland überwiegend durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst wurde. Der Krankenschein diente und dient in bestimmten Kontexten als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber gesetzlichen Krankenkassen darüber, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund ärztlich festgestellter Erkrankung vorübergehend ruht. Der Begriff ist insbesondere im Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und teilweise im Zivilrecht verankert.
Historische Entwicklung des Krankenscheins
Der Begriff „Krankenschein“ findet seinen Ursprung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie sie in Deutschland durch die Sozialgesetzgebung im ausgehenden 19. Jahrhundert etabliert wurde. Früher stellte der Krankenschein ein Papierdokument dar, das einem Versicherten von seiner Krankenkasse ausgehändigt wurde, um medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Dieser Krankenschein wurde dem behandelnden Arzt vorgelegt, womit die Berechtigung für eine ärztliche Behandlung nachgewiesen wurde.
Mit der Einführung der Krankenversichertenkarte und später der elektronischen Gesundheitskarte wurde die praktische Bedeutung des Krankenscheins für den Nachweis des Leistungsanspruchs bei Ärzten weitgehend abgelöst. Entsprechend erfolgt die Ausstellung ärztlicher Bescheinigungen und Nachweise heute überwiegend elektronisch.
Der Krankenschein als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Rechtsgrundlagen
Der zentrale Anwendungsbereich des heutigen Krankenscheins bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, §§ 44 ff. SGB V). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, im allgemeinen Sprachgebrauch weiterhin häufig als „Krankenschein“ bezeichnet, ist ein ärztlich ausgestelltes Dokument, mit dem betroffene Arbeitnehmer ihre vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse nachweisen.
Inhalt und Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält folgende Angaben:
- Name des Versicherten
- Zeitraum der festgestellten Arbeitsunfähigkeit
- Datum der ärztlichen Feststellung
- Information über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
Die Diagnose wird aus Datenschutzgründen in der Regel nicht angegeben. Seit 2021 erfolgt die Übermittlung vieler dieser Informationen an Arbeitgeber und Krankenkassen elektronisch (eAU). Die Vorlagepflicht gegenüber dem Arbeitgeber richtet sich nach § 5 EFZG.
Gesetzliche Pflichten
Arbeitnehmer sind nach § 5 EFZG verpflichtet, ihrem Arbeitgeber unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung („Krankenschein“) vorzulegen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, eine Vorlage schon ab dem ersten Tag der Krankheit zu verlangen.
Die Pflicht zur Mitteilung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit dient dazu, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG gegenüber dem Arbeitgeber und den Krankengeldanspruch (§ 44 SGB V) gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen.
Der Krankenschein im Sozialversicherungsrecht
Krankengeldanspruch
Ein Krankenschein ist die wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Krankengeld, wenn sie durch den Arzt arbeitsunfähig geschrieben werden und das Entgeltfortzahlungsende erreicht ist. Die rechtzeitige Vorlage (§ 49 Absatz 1 Nr. 5 SGB V) ist eine Anspruchsvoraussetzung.
Übermittlungspflichten und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Seit Januar 2023 besteht eine verpflichtende elektronische Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten von den Ärzten über die Krankenkassen an die Arbeitgeber. Durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsteht ein automatisierter Informationsfluss, wodurch Fälschungen und ergänzende Bürokratie reduziert werden. Für Privatversicherte gilt weiterhin das System der Papierbescheinigung.
Der Krankenschein im Arbeitsrecht
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch einen Krankenschein hat arbeitsrechtliche Wirkung. Mit rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Vorlage wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgelöst. Säumnis oder Nichtvorlage kann zur Verlust des Anspruchs führen und arbeitsdisziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Die im Krankenschein enthaltenen personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen des SGB. Insbesondere medizinische Diagnosedetails erscheinen nicht im Arbeitgeberexemplar, sondern ausschließlich in der Ausfertigung für die Krankenkasse.
Die Abgrenzung zu weiteren Dokumenten
Unterschied zum Rezept und zur Gesundheitskarte
Ein Krankenschein ist kein Rezept, sondern ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Während Rezepte für Medikamente oder Heilmittel ausgestellt werden, belegt der Krankenschein die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit. Die Gesundheitskarte dient wiederum als Identifikationsmittel bei der ärztlichen Versorgung.
Sonderformen: Ausland und Sonderregelungen
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland gelten besondere Pflichten zur Meldung und Nachweis, etwa die schnelle Übersendung eines entsprechenden Dokuments – ebenfalls landläufig als „Krankenschein“ bezeichnet – an den deutschen Arbeitgeber und die Krankenkasse (vgl. § 5 Abs. 2 EFZG).
Sanktionen und Rechtsfolgen bei Missbrauch
Wer einen Krankenschein unberechtigterweise ausstellt oder verwendet, kann sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt werden. Die Fälschung von Gesundheitszeugnissen wird nach § 277 StGB sowie in schweren Fällen als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) geahndet. Ebenfalls können arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
Zusammenfassung
Der Krankenschein hat, historisch gesehen, eine zentrale Bedeutung im deutschen Sozial- und Arbeitsrecht. Auch wenn der Begriff juristisch durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und digitale Systeme zunehmend abgelöst wird, bleibt sein rechtlicher Gehalt unerlässlich für das System der Lohnfortzahlung und das Krankengeld im deutschen Recht. Die konkrete Ausgestaltung und die Pflichten im Zusammenhang mit dem Krankenschein werden laufend an aktuelle technische, datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Entwicklungen angepasst, um sowohl die Rechte der Arbeitnehmer als auch die Interessen der Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger ausgewogen zu schützen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen müssen für die Vorlage eines Krankenscheins beim Arbeitgeber eingehalten werden?
Der Arbeitnehmer ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung – den sogenannten Krankenschein oder die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – vorzulegen. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, die Vorlage der AU schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, sofern er dies ausdrücklich anordnet. Die Frist zur Einreichung beginnt mit dem ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Wird die Frist versäumt, kann der Arbeitgeber nach einer angemessenen Nachfrist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts so lange verweigern, bis die Bescheinigung vorliegt. Die rechtzeitige Vorlage ist somit eine zwingende Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung. Gerät die Bescheinigung auf dem Postweg in Verzug, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, dass der Krankenschein rechtzeitig beim Arbeitgeber ankommt. Im Falle längerer Arbeitsunfähigkeit sind Folgebescheinigungen jeweils unverzüglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach Ablauf der letzten ärztlichen Bescheinigung, einzureichen. Seit Beginn des Jahres 2023 erfolgt die Übermittlung der AU im Regelfall elektronisch durch die Arztpraxis an die Krankenkasse, die diese dann zum Abruf für den Arbeitgeber bereitstellt (eAU). Dennoch bleibt die Meldepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei verspäteter oder unterlassener Vorlage des Krankenscheins?
Wird der Krankenschein entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, können sich für den Arbeitnehmer verschiedene negative Rechtsfolgen ergeben. Zunächst entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit, in der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht oder verspätet vorliegt. Der Arbeitgeber kann für den betreffenden Zeitraum die Gehaltszahlung einbehalten. Darüber hinaus kann eine wiederholte oder vorsätzliche Pflichtverletzung arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Fehlt die Bescheinigung, ist außerdem der Nachweis einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit erschwert, was im Streitfall zu Lasten des Arbeitnehmers ausgelegt werden kann. Liegen besondere Gründe für die Verspätung vor, wie etwa Krankenhausaufenthalte, sollte der Arbeitnehmer diese frühzeitig mitteilen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Nachweise (z.B. Einlieferungsbescheinigungen, Atteste) über die eigene Arbeitsunfähigkeit für eventuelle arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen aufzubewahren.
Kann der Arbeitgeber die Echtheit oder den Wahrheitsgehalt eines Krankenscheins anzweifeln?
Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich anzweifeln, hat jedoch nur eingeschränkt rechtliche Möglichkeiten zur Überprüfung. Die AU gilt in der Rechtsprechung als ein wichtiges Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit und wird über die sog. „prima facie“-Wirkung anerkannt. Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit kann der Arbeitgeber etwa dann geltend machen, wenn konkrete Indizien (z. B. Krankheit unmittelbar nach einer Urlaubsablehnung, häufige Kurzerkrankungen nach dem Wochenende) einen Missbrauch nahelegen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten, der zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit berechtigt ist (§ 275 SGB V). Der Arbeitgeber kann hierzu einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, die dann eine Begutachtung veranlasst. Ergibt die Überprüfung, dass keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden kann, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen. Im Verdachtsfall auf Urkundenfälschung ist zudem eine Strafanzeige möglich. Grundsätzlich ist jedoch eine bloße Vermutung nicht ausreichend; der Arbeitgeber muss greifbare Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel darlegen.
Besteht während der Krankschreibung eine Pflicht zur Erreichbarkeit für den Arbeitgeber?
Eine generelle Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit während einer Krankschreibung besteht rechtlich nicht. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG, sog. Anzeigepflicht). Nach erfolgter Information darf der Arbeitgeber lediglich in zwingenden betrieblichen Notfällen – z. B. bei unvorhergesehenem Arbeitsrückstau, dringenden Rückfragen zu laufenden Projekten – Kontakt aufnehmen, soweit dies den Genesungsprozess nicht gefährdet und die Kontaktaufnahme zumutbar ist. Der Arbeitnehmer ist dabei nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die seine Genesung verzögern oder behindern. Postadressänderungen während der Krankheit sind dem Arbeitgeber mitzuteilen, damit wichtige arbeitsbezogene Mitteilungen zugestellt werden können. Im Extremfall kann bei Nichterreichbarkeit in besonderen Konstellationen ein Mitverschulden angenommen werden, etwa wenn existenzielle Betriebsabläufe durch unterlassene Informationen ernsthaft gefährdet sind.
Gibt es eine Verpflichtung, Details zur Erkrankung oder Diagnose gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen?
Rechtlich besteht keine Verpflichtung, über die Angabe der Arbeitsunfähigkeit hinaus Details zur Erkrankung oder medizinischen Diagnose preiszugeben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält keine Diagnose und der Arbeitgeber darf diese auch nicht verlangen oder in sonstiger Weise erheben. Lediglich in wenigen, gesetzlich besonders geregelten Ausnahmefällen (beispielsweise bei meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, etwa bei bestimmten gefährlichen Infektionen im Gesundheitswesen) kann die Mitteilung bestimmter Informationen notwendig werden. Die ärztliche Schweigepflicht sowie die datenschutzrechtlichen Vorgaben schützen den Arbeitnehmer umfassend vor der Weitergabe sensibler Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber. Einzige Pflicht bleibt die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit selbst sowie gegebenenfalls deren voraussichtliche Dauer.
Ist es während der Krankschreibung erlaubt, das Haus zu verlassen oder bestimmten Tätigkeiten nachzugehen?
Das Verlassen der Wohnung während einer Krankschreibung ist rechtlich nicht kategorisch verboten. Es ist maßgeblich, ob die jeweiligen Aktivitäten mit dem Genesungsprozess vereinbar und diesem nicht abträglich sind. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was seine Heilung verzögern könnte. Arztbesuche, Apothekengänge, notwendige Erledigungen (wie Lebensmitteleinkäufe), gelegentliche Spaziergänge zur Förderung der Genesung oder sogar Reisen zur gesundheitlichen Wiederherstellung sind im Regelfall erlaubt. Unerlaubt und gegebenenfalls sanktionierbar ist hingegen Verhalten, das objektiv der Gesundung abträglich ist, etwa die Ausübung schwerer körperlicher Tätigkeiten oder der Besuch von Feiern und Veranstaltungen, die nicht mit dem Krankheitsbild vereinbar sind. Stellt der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer während der Krankschreibung einer Tätigkeit nachgeht, die im Widerspruch zur attestierten Erkrankung steht, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung führen.
Wie wird mit aufeinanderfolgenden, aber unterschiedlichen Erkrankungen bezüglich der Entgeltfortzahlung verfahren?
Bei aufeinanderfolgenden, jedoch unterschiedlichen Erkrankungen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Wechselt während einer Arbeitsunfähigkeit die Krankheitsursache (z.B. nach einer Grippe folgt ein Beinbruch), ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich zwischendurch arbeitsfähig war, beginnt kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Bezugsdauer – in der Regel sechs Wochen – wird deshalb nicht für jede Krankheit neu angesetzt, sondern es bleibt beim Gesamtzeitraum der ursprünglichen Erkrankung. Erst wenn der Arbeitnehmer zwischendurch mindestens einen Tag wieder gearbeitet hat, entsteht mit einer neuen, unabhängigen Krankheit erneut ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Liegt dagegen eine Fortsetzungserkrankung mit derselben Ursache vor, besteht kein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch; hier empfiehlt sich im Streitfall die Einholung ärztlicher oder juristischer Expertise.
Wer trägt die Kosten für die Ausstellung des Krankenscheins?
Die Kosten für die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übernimmt nach § 630a BGB grundsätzlich die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Versicherten dürfen keine gesonderten Kosten für die Ausstellung zur Vorlage beim Arbeitgeber oder bei der Krankenkasse entstehen. Sollte ein Arbeitnehmer außerhalb der regulären Sprechzeiten oder im Ausland auf eigene Kosten eine Bescheinigung anfertigen lassen, können unter Umständen Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenversicherung bestehen. Arbeitnehmern ist zu empfehlen, stets die eAU über den behandelnden Arzt in Anspruch zu nehmen, um Kostenprobleme und formale Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage gegenüber anderen Stellen (z. B. private Zusatzversicherungen) kann hiervon abweichen und eigene Vergütungsregelungen haben.