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Krankenhausvertrag


Begriff und rechtliche Einordnung des Krankenhausvertrags

Der Begriff Krankenhausvertrag bezeichnet ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis, das im Rahmen der stationären Versorgung zwischen einem Patienten und einem Krankenhaus zustande kommt. In Deutschland bildet der Krankenhausvertrag die rechtliche Grundlage für die Aufnahme, Behandlung, Pflege und Entlassung eines Patienten im Krankenhaus. Er regelt die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ist von verschiedenen gesetzlichen Regelungen und Verordnungen geprägt.

Vertragsparteien und Zustandekommen des Krankenhausvertrags

Vertragsparteien

Die wesentlichen Parteien des Krankenhausvertrags sind:

  • Patient: Die behandlungsbedürftige natürliche Person, die Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nimmt.
  • Krankenhausträger: Das Krankenhaus handelt für den Träger (z.B. Kommune, kirchliche Einrichtung, privates Unternehmen), mit welchem der Vertrag rechtlich zustande kommt.

Zustandekommen des Vertrags

Der Krankenhausvertrag kommt durch eine Willenserklärung des Patienten bzw. seines gesetzlichen Vertreters und die Annahme durch das Krankenhaus zustande. In der Regel geschieht dies stillschweigend durch die tatsächliche Aufnahme und Behandlung des Patienten (konkludentes Handeln). Eine schriftliche Vereinbarung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber aus Gründen der Dokumentation häufig anzutreffen.

Rechtsgrundlagen des Krankenhausvertrages

Zivilrechtliche Grundlagen

Maßgeblich für den Krankenhausvertrag sind primär die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), hier insbesondere das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) und dienstvertragliche Regelungen (§§ 611 ff. BGB), aber auch allgemeine Vorschriften über Verträge. Im Regelfall handelt es sich beim Krankenhausvertrag um einen sogenannten Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen (z.B. bei bestimmten operativen Eingriffen).

Sozialrechtliche Aspekte

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind spezifische Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beachten, insbesondere §§ 39 ff. SGB V, welche die Voraussetzungen, Inhalte und Abrechnung stationärer Krankenhausbehandlung normieren.

Weitere gesetzliche Bestimmungen

Darüber hinaus entfalten folgende Vorschriften und Regelungen Bedeutung:

  • Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
  • Landeskrankenhausgesetze
  • Berufsrechtliche Vorschriften für medizinisches Personal
  • Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB)

Inhalt und typische Regelungen des Krankenhausvertrags

Pflichten des Krankenhauses

Das Krankenhaus verpflichtet sich kraft Vertrag insbesondere zu folgenden Hauptleistungen:

  • Erbringung medizinisch indizierter stationärer Leistungen gemäß aktuellem Stand der Wissenschaft (Facharztstandard)
  • Bereitstellung ärztlicher Behandlung, angemessener Pflege und Unterkunft
  • Beachtung von Hygienestandards und patientenbezogenen Schutzmaßnahmen
  • Sicherung der medizinischen Dokumentation

Pflichten des Patienten

Die Hauptpflicht des Patienten besteht in der Zahlung der Behandlungskosten (soweit nicht ein Dritter wie eine Krankenkasse eintritt), der Mitwirkung bei der Behandlung sowie der Einhaltung der Hausordnung und ggf. weiterer interner Regelungen des Krankenhauses.

Nebenpflichten

Zu den Nebenpflichten zählen für beide Seiten insbesondere:

  • Wahrung von Vertraulichkeit und Datenschutz (Schweigepflicht)
  • Aufklärungspflichten nach §§ 630c ff. BGB durch das Krankenhaus
  • Rücksichtnahmepflichten im Miteinander

Abgrenzung zu anderen Vertragsformen

Der Krankenhausvertrag unterscheidet sich von folgenden anderen Vertragsformen:

  • Behandlungsvertrag nach § 630a BGB: Dieser betrifft ausschließlich das individuelle Vertragsverhältnis zwischen Behandelndem (z.B. niedergelassener Arzt) und Patient; im Krankenhaus bildet der Behandlungsvertrag einen integrierten Teil des umfassenderen Krankenhausvertrags.
  • Wahlleistungsvertrag: Ergänzende Vereinbarungen über Wahlleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, besondere Zimmerkategorie) werden als Zusatzverträge geschlossen.

Beendigung und besondere Fälle

Ordentliche und außerordentliche Beendigung

Der Krankenhausvertrag endet regelmäßig durch Entlassung des Patienten. Er kann aber auch durch Tod, wirksamen Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder einvernehmliche Aufhebung beendet werden. Ein Rücktrittsrecht besteht für den Patienten meist, solange die Behandlung noch nicht begonnen wurde.

Sonderfälle: Zwangseinweisung und Einwilligungsfähigkeit

In besonderen Situationen (z.B. fehlende Einwilligungsfähigkeit, Behandlung gegen den Willen bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung) finden neben den allgemeinen Vertragsregelungen öffentlich-rechtliche Vorschriften Anwendung, etwa aus dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) oder Familienrecht (Betreuung).

Haftung und Streitigkeiten

Haftung des Krankenhauses

Das Krankenhaus haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen des Krankenhausvertrags, insbesondere bei fehlerhafter Behandlung, mangelnder Aufklärung oder Organisationsverschulden. Die Haftung richtet sich nach allgemeinen vertraglichen und deliktischen Grundsätzen (§§ 280 ff., §§ 823 ff. BGB).

Streitfälle und Durchsetzung von Ansprüchen

Kommt es zu Streitigkeiten aus dem Krankenhausvertrag (z.B. wegen Behandlungsfehler, Schadensersatz, Vergütung), stehen dem Patienten und dem Krankenhausträger zivilrechtliche Klage- und Verteidigungsmöglichkeiten offen. Die Durchsetzung erfolgt regelmäßig vor den ordentlichen Zivilgerichten.

Bedeutung und praktische Relevanz des Krankenhausvertrags

Der Krankenhausvertrag ist ein zentrales Instrument zur Gestaltung der stationären Patientenversorgung in Deutschland. Er sorgt für Rechtssicherheit hinsichtlich Behandlung, Vergütung, Haftung und Nebenpflichten und bildet das Fundament des gesamten Klinikbetriebs im Verhältnis zum Patienten. Gesetzliche Neuregelungen, wie das Patientenrechtegesetz, zielen darauf ab, die Transparenz und Rechtssicherheit für Patienten zu stärken und das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Krankenhaus zu fördern.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)
  • Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
  • Patientenrechtegesetz (BGBl. I 2013, S. 277)
  • Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch
  • Kasseler Kommentar SGB V

Dieser Artikel bietet eine umfassende rechtliche Darstellung des Krankenhausvertrags unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen, vertraglichen Inhalte, Haftung und praktischen Aspekte.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Abschluss eines Krankenhausvertrags erfüllt sein?

Bevor ein Krankenhausvertrag wirksam abgeschlossen werden kann, müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss das Krankenhaus als zugelassene Einrichtung im Sinne des § 108 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) anerkannt sein, sofern es um die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten geht. Zudem muss der Patient grundsätzlich einwilligungsfähig sein und der Behandlung ausdrücklich zustimmen, soweit keine Notfallsituation vorliegt, die ein sofortiges Tätigwerden rechtfertigt. Der Vertragsschluss erfolgt regelmäßig formlos mit der Aufnahme des Patienten in die stationäre Versorgung, wobei in vielen Fällen ergänzend schriftliche Vertragsunterlagen oder Informationsblätter zur Unterschrift vorgelegt werden. Im Hinblick auf Minderjährige oder geschäftsunfähige Personen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Außerdem ist das Krankenhaus verpflichtet, den Patienten vor Vertragsschluss über wesentliche Aspekte, wie Behandlungsumfang, voraussichtliche Kosten und Risiken, aufzuklären. Werden diese Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt, kann dies zur Unwirksamkeit des Vertrags oder zu Schadensersatzansprüchen führen.

Welche gesetzlichen Regelungen finden auf den Krankenhausvertrag Anwendung?

Der Krankenhausvertrag unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in Bezug auf das Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), kommen spezifische Regelungen des Sozialgesetzbuchs (vor allem SGB V und SGB IX für Rehabilitationsleistungen) zur Geltung. Für privat versicherte Patienten gelten ergänzend Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Darüber hinaus greifen landesrechtliche Bestimmungen, soweit sie die Krankenhausplanung und -finanzierung betreffen. Das Patientenrechtegesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten), das 2013 in das BGB eingefügt wurde (§§ 630a ff. BGB), präzisiert die Rechte und Pflichten von Krankenhausträgern und Patienten im Hinblick auf Behandlung, Aufklärung und Dokumentation. Nicht zuletzt finden auch berufsrechtliche Regelungen der behandelnden Ärzte und Krankenpfleger Anwendung, etwa zur ärztlichen Schweigepflicht oder zur Sorgfaltspflicht.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für das Krankenhaus aus dem Krankenhausvertrag?

Aus einem Krankenhausvertrag erwachsen dem Krankenhaus eine Vielzahl von Pflichten, angefangen mit der medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Patienten nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft. Hierzu zählt auch die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Patienten über Diagnose, Heilbehandlung und deren Risiken sowie zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten. Das Krankenhaus muss eine ordnungsgemäße Dokumentation der Behandlung gewährleisten und unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Im Gegenzug hat das Krankenhaus das Recht auf Vergütung seiner Leistungen gemäß Fallpauschalen oder individuellen Abrechnungen, abhängig vom Versicherungsstatus des Patienten. Kommt der Patient seinen Mitwirkungspflichten, wie der rechtzeitigen Bereitstellung erforderlicher Unterlagen oder der Einhaltung von Hausordnungen, nicht nach, kann das Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen oder vom Patienten Ersatz zusätzlicher Aufwendungen verlangen.

Kann der Krankenhausvertrag während der Behandlung gekündigt werden?

Eine Kündigung des Krankenhausvertrags während der Behandlung ist prinzipiell sowohl durch den Patienten als auch durch das Krankenhaus möglich, wenn auch unter strengen rechtlichen Voraussetzungen. Der Patient kann den Vertrag jederzeit kündigen, da es sich meist um ein auf besonderen Vertrauen basierendes Dienstverhältnis handelt (§ 627 BGB). Allerdings muss er die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zahlen. Das Krankenhaus hingegen darf den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, etwa wenn der Patient die Behandlung wiederholt und erheblich stört, medizinisch nicht notwendige Leistungen verlangt oder gegen die Hausordnung verstößt. In jedem Fall darf eine Kündigung durch das Krankenhaus den Patienten nicht in eine akute Gefahr für Leib und Leben bringen; das Abbrechen der Behandlung kann also nur erfolgen, wenn eine anderweitige Versorgung gewährleistet ist.

Wie wird die Vergütung im Krankenhausvertrag rechtlich geregelt und abgerechnet?

Die Vergütung aus dem Krankenhausvertrag richtet sich primär nach dem Versicherungsstatus des Patienten. Bei gesetzlich versicherten Patienten erfolgt die Abrechnung nach dem DRG-System (Diagnosis Related Groups) auf Grundlage der §§ 109, 110, 117 SGB V. Die Kostenträger – meist die Krankenkassen – übernehmen die im Katalog genannten Leistungen, der Patient trägt lediglich Zuzahlungen gemäß § 39 SGB V. Bei privat Versicherten richtet sich die Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und den vertraglichen Absprachen mit privaten Krankenversicherern. Für Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Unterbringung im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer, sind gesonderte schriftliche Verträge erforderlich, die individuell abgerechnet werden. Das Krankenhaus ist verpflichtet, dem Patienten eine nachvollziehbare, prüffähige Rechnung zu erteilen, die sämtliche erbrachten Leistungen und Zuschläge offenlegt. Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung können zivilgerichtlich beziehungsweise, bei gesetzlich Versicherten, im sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Gibt es besondere Regelungen für die Haftung des Krankenhauses bei Behandlungsfehlern?

Die Haftung des Krankenhauses bei Behandlungsfehlern ist gesetzlich genau geregelt. Nach § 630a ff. BGB und den entsprechenden Vorschriften des Haftungsrechts im BGB haftet das Krankenhaus für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere der angestellten Ärzte, Pflegekräfte oder anderer Mitarbeiter. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten, etwa für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, eines Schadens und die Ursächlichkeit (Kausalität) des Fehlers für den eingetretenen Schaden. In bestimmten Fällen, insbesondere bei groben Behandlungsfehlern oder Dokumentationsmängeln, kommt es jedoch zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten. Die Ansprüche des Patienten richten sich auf Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie gegebenenfalls auf die Übernahme künftiger Behandlungskosten. Die Verjährung dieser Ansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers (§ 195, § 199 BGB).

Welche Rolle spielen Datenschutz und Schweigepflicht im Rahmen des Krankenhausvertrags?

Datenschutz und Schweigepflicht haben im Krankenhausvertrag herausragende Bedeutung. Das Krankenhaus ist verpflichtet, sämtliche personenbezogenen Daten des Patienten, insbesondere Gesundheitsdaten, nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten und zu schützen. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte, beispielsweise an den Hausarzt oder die Krankenkasse, darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten oder auf Grundlage gesetzlicher Erlaubnistatbestände erfolgen. Die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 StGB verbietet die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen, die in Ausübung des Berufs anvertraut werden. Verstöße gegen diese Pflichten können strafrechtliche Konsequenzen, berufsrechtliche Sanktionen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Patienten nach sich ziehen. Aufklärung und Dokumentation über datenschutzrechtliche Belange sind ebenfalls verpflichtende Bestandteile des Vertragsschlusses.