Krankenhaus – Rechtliche Definition und Einordnung
Das Krankenhaus ist eine zentrale Einrichtung der Gesundheitsversorgung mit besonderer Bedeutung im öffentlichen und privaten Recht. Die rechtliche Betrachtung reicht von der Definition des Begriffs über die Zulassung, den Betrieb und die Finanzierung bis hin zu Besonderheiten im Haftungs-, Arbeits- und Datenschutzrecht. Im Folgenden werden die unterschiedlichen rechtlichen Aspekte umfassend dargestellt.
Begriff des Krankenhauses im rechtlichen Kontext
Krankenhausbegriff nach § 107 SGB V
Im deutschen Recht ist der Begriff des Krankenhauses insbesondere im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 107 Abs. 1 SGB V, legaldefiniert. Ein Krankenhaus ist demnach eine Einrichtung, in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Geburt behandelt werden und in der die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
Abgrenzung zu sonstigen medizinischen Einrichtungen
Krankenhäuser sind abzugrenzen von anderen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Rehabilitationskliniken oder Pflegeheimen. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal ist das Angebot vollstationärer Behandlung einschließlich Unterkunft und Verpflegung sowie eine umfassende ärztliche und pflegerische Betreuung.
Trägerschaften und Rechtsformen von Krankenhäusern
Öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger
Krankenhäuser können von unterschiedlichen Trägern betrieben werden:
- Öffentliche Träger: Länder, Kommunen oder Zweckverbände
- Freigemeinnützige Träger: Kirchen, Stiftungen oder Wohlfahrtsverbände
- Private Träger: Privatunternehmen oder natürliche Personen
Rechtsformen
Die rechtliche Organisationsform eines Krankenhauses kann variieren, darunter Körperschaften öffentlichen Rechts, Anstalten, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) oder eingetragene Vereine.
Zulassung, Betrieb und Aufsicht
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung eines Krankenhauses zur Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt durch Aufnahme in den Krankenhausplan eines Bundeslandes (§ 108 SGB V). Dieser stellt die zentrale Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an der Versorgung der gesetzlich Versicherten dar.
Krankenhausplanung und -finanzierung
Die Planung der Krankenhauslandschaft obliegt den Bundesländern. Grundlage ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Über den Krankenhausplan wird bedarfsorientiert geregelt, welche Krankenhäuser mit welchen Aufgaben und Kapazitäten zugelassen werden.
Aufsicht und Kontrolle
Krankenhäuser unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht gemäß den landesrechtlichen Vorschriften. Diese bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung baulicher, hygienischer und organisatorischer Anforderungen sowie die Sicherstellung der Patientenversorgung.
Finanzierung des Krankenhausbetriebs
Investitionsfinanzierung
Die Investitionen in Krankenhäuser – insbesondere Neubauten, Modernisierungen und Erstausstattung – werden nach dem sogenannten dualen Finanzierungssystem durch die Bundesländer getragen (Investitionsfinanzierung nach KHG).
Betriebskostenfinanzierung
Die Finanzierung der laufenden Betriebskosten erfolgt hauptsächlich über die Fallpauschalen des DRG-Systems (Diagnosis Related Groups) durch die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sowie durch Eigenanteile der Patienten.
Krankenhausrecht und Patientenrechte
Aufnahme und Entlassung
Krankenhäuser sind verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrags Patienten aufzunehmen, sofern Kapazitäten und das Leistungsspektrum dies erlauben. Die Entlassung erfolgt nach Maßgabe ärztlicher Indikation und unter Berücksichtigung der Pflicht zur Nachsorge und Information weiterbehandelnder Einrichtungen oder Ärzte (§ 630f BGB).
Aufklärung und Einwilligung
Vor medizinischen Eingriffen bestehen umfassende Informations-, Aufklärungs- und Einwilligungspflichten gegenüber den Patienten (§§ 630d, 630e BGB). Die Dokumentation ist verpflichtend und dient auch der Beweisführung im Haftungsfall.
Haftung und Aufsichtspflichten
Haftung für Behandlungsfehler
Krankenhäuser haften für Schäden aus Behandlungsfehlern gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 280 ff. BGB, § 823 BGB). Verantwortlich sind Träger und Leitung des Krankenhauses im Rahmen der Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten. Auch die Haftung für Mitarbeiter (Ärzte, Pflegepersonal) ist umfasst.
Medizinprodukterecht und Hygienerecht
Krankenhäuser obliegen strenge Auflagen infolge des Medizinproduktegesetzes (MPG) und der Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), deren Einhaltung regelmäßig überprüft wird.
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
Arbeitsverhältnisse
Das Personal in Krankenhäusern unterliegt dem allgemeinen Arbeitsrecht. Häufig gelten Tarifverträge, etwa der TVöD-K (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich Krankenhäuser) oder kirchliche bzw. betriebliche Arbeitsvertragsrichtlinien.
Mitbestimmungsrechte
Personalvertretungen und Betriebsräte haben nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen umfangreiche Mitbestimmungsrechte, insbesondere bei Fragen der Arbeitsorganisation, des Gesundheitsschutzes und bei Umstrukturierungen.
Datenschutzrechtliche Anforderungen
Patientendaten und Schweigepflicht
Krankenhäuser sind gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet, Patientendaten streng zu schützen. Darüber hinaus gilt die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB auch für das Krankenhauspersonal.
Zugriff und Offenlegung
Zugriff auf Patientendaten ist nur berechtigten Personen erlaubt. Eine Offenlegung gegenüber Dritten (z.B. anderen Ärzten, Krankenkassen) bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Patienten oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis.
Krankenhaus im öffentlichen Gesundheitswesen
Krankenhäuser sind zentrale Akteure der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie unterliegen – insbesondere im Pandemiefall – besonderen Verpflichtungen zur Sicherstellung der Versorgung (u.a. nach dem Infektionsschutzgesetz) und können durch staatliche Anordnungen in ihre Betriebsabläufe eingreifen werden.
Sonderregelungen im Notstands- und Katastrophenfall
Im Katastrophen- oder Epidemiefall können nach Landesrecht kurzfristige Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung, Einberufung zusätzlicher Arbeitskräfte oder Umwidmung von Krankenhauskapazitäten angeordnet werden.
Fazit
Das Krankenhausrecht ist ein vielschichtiger und komplexer Rechtsbereich, der zahlreiche öffentlich- wie privatrechtliche Normen umfasst. Von der Zulassung, Finanzierung und Aufsicht bis hin zu Haftung, Datenschutz und Arbeitsrecht erstrecken sich die gesetzlichen Vorgaben, die für den Betrieb einer solchen Einrichtung maßgeblich sind. Die Einhaltung dieser Bestimmungen dient nicht nur dem Schutz und der Sicherheit der Patienten, sondern stellt auch die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens sicher.
Häufig gestellte Fragen
Wie gestaltet sich die Aufnahme in ein Krankenhaus aus rechtlicher Sicht?
Die Aufnahme in ein Krankenhaus ist rechtlich betrachtet ein mehrschichtiger Vorgang, der auf dem Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB sowie auf landesrechtlichen Krankenhausgesetzen basiert. Zunächst besteht für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn diese medizinisch notwendig und von einem Vertragsarzt verordnet wird (§ 39 SGB V). Zwischen Patient und Krankenhaus wird dann ein Behandlungsvertrag geschlossen, der das Krankenhaus zur medizinischen Behandlung nach aktuellem medizinischem Standard verpflichtet. Dabei unterliegen sowohl die Aufnahmeprozedur als auch die Dokumentations- und Informationspflichten strengen gesetzlichen Vorgaben, um Patientenrechte – etwa auf Aufklärung, Einsicht in die Patientenakte sowie Datenschutz – zu wahren. Eine rechtswidrige Aufnahmeverweigerung kann, außer in begründeten Ausnahmefällen wie Kapazitätsmangel, diskriminierend oder sogar strafbar sein. Bei Privatpatienten oder Selbstzahlern gelten zusätzlich die Regelungen des individuellen Vertrages, wobei auch hier Mindeststandards, insbesondere zur Haftung und Aufklärung, verpflichtend sind.
Welche rechtlichen Verpflichtungen bestehen während des Krankenhausaufenthaltes?
Während des Krankenhausaufenthaltes obliegt dem Krankenhaus die umfassende Fürsorgepflicht, insbesondere nach § 630a Abs. 2 BGB die Behandlung nach aktuellen medizinischen Standards zu gewährleisten. Es besteht zudem eine Dokumentationspflicht (§ 630f BGB), das heißt, alle wesentlichen Maßnahmen und Befunde müssen nachvollziehbar festgehalten werden. Die Aufklärung über Diagnosen, Behandlungen, Risiken und alternative Therapien ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 630e BGB) und muss in verständlicher Weise erfolgen. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Bestimmungen bezüglich des Personals und Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz. Haftungsrechtlich haftet das Krankenhaus für Fehler, die auf mangelhafte Organisation, Ausstattung oder Personalauswahl zurückzuführen sind, wobei die Beweislast insbesondere in groben Fällen auf die Einrichtung übergehen kann.
Wie ist die Entlassung aus dem Krankenhaus rechtlich geregelt?
Die Entlassung eines Patienten ist eine rechtlich relevante Handlung, die sowohl im Behandlungsvertrag als auch in spezialgesetzlichen Regelungen normiert ist. Nach § 630 BGB darf eine Entlassung grundsätzlich nur erfolgen, wenn der weitere Heilverlauf durch ambulante Behandlung gesichert ist oder der Patient ausdrücklich eine vorzeitige Entlassung wünscht, wobei das Krankenhaus zu einer entsprechenden Risikoaufklärung verpflichtet ist. Die Organisation einer Anschlussversorgung, wie Rehabilitation oder häusliche Krankenpflege, ist rechtlich geboten und wird häufig durch sozialrechtliche Vorschriften, z. B. das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V, unterstützt. Notwendig ist eine rechtssichere Dokumentation der Entlassung sowie eine umfassende Information des Patienten und ggf. der nachbehandelnden Ärzte.
Was gilt rechtlich bei der Verweigerung einer Behandlung im Krankenhaus?
Die Weigerung einer Behandlung im Krankenhaus unterliegt sowohl patienten- als auch haftungsrechtlichen Gesichtspunkten. Grundsätzlich hat jeder Patient das Recht, eine Behandlung abzulehnen, was in der Patientenverfügung oder im direkten Gespräch erklärt werden kann (§ 630d BGB). Das Krankenhauspersonal ist verpflichtet, den Patienten über die Konsequenzen dieser Entscheidung aufzuklären. In Notfällen, bei denen der Patient nicht einwilligungsfähig und eine akute Lebensgefahr gegeben ist, kann ausnahmsweise eine Behandlung auch ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgen, sofern kein entgegenstehender Wille ersichtlich ist. Umgekehrt ist das Krankenhaus nur in Ausnahmefällen wie fehlender Kostendeckung oder nicht vorhandener Kapazität berechtigt, eine Behandlung zu verweigern, was stets begründungs- und dokumentationspflichtig ist.
Welche rechtlichen Ansprüche bestehen bei Kunstfehlern und Behandlungsfehlern im Krankenhaus?
Im Falle eines Behandlungsfehlers greifen die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen, insbesondere aus dem Behandlungsvertrag sowie aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB). Der Patient hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, sofern ein Fehler bei Diagnose, Therapie, Organisation oder Dokumentation nachweisbar ist und dieser ursächlich für einen Gesundheitsschaden wurde. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt grundsätzlich dem Patienten, kann sich jedoch bei groben Behandlungsfehlern oder Organisationsverschulden zugunsten des Patienten verschieben (Beweislastumkehr). Ergänzend gelten Meldepflichten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses und die Möglichkeit, Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen einzuschalten. Die Verjährung solcher Ansprüche richtet sich nach § 195 BGB und beträgt regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Wie sind Patientenrechte im Hinblick auf Einsicht in die Krankenakte geregelt?
Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte ist ausdrücklich in § 630g BGB kodifiziert. Danach hat der Patient das Recht, jederzeit Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu nehmen, wobei grundsätzlich keine Gründe angegeben werden müssen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Akten auf Verlangen auch in Kopie herauszugeben, wobei nur in Ausnahmefällen (z. B. erhebliche therapeutische Risiken) ein Einsichtsrecht verweigert werden kann; diese Entscheidung ist dann ausführlich zu begründen und zu dokumentieren. Datenschutzrechtliche Vorgaben nach der DSGVO und dem BDSG sind dabei strikt zu beachten, insbesondere in Bezug auf Weitergabe und Schutz besonders sensibler Gesundheitsdaten. Das Einsichtsrecht besteht auch für Bevollmächtigte oder (im Todesfall) nahe Angehörige unter bestimmten, im Einzelfall genau einzuhaltenden gesetzlichen Voraussetzungen.