Legal Lexikon

Krafträder


Begriff und rechtliche Definition von Krafträdern

Der Begriff Kraftrad (häufig als Synonym für Motorrad verwendet) bezeichnet rechtlich ein landgestütztes, durch einen Motor angetriebenes mehrspuriges oder einspuriges Fahrzeug, das sich grundsätzlich durch Bauart, Höchstgeschwindigkeit und Motorleistung von anderen Kraftfahrzeugarten unterscheidet. Krafträder unterliegen als eigenständige Fahrzeugklasse sowohl nationalen als auch internationalen Rechtsnormierungen. Wesentliche Regelungen finden sich unter anderem im Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie in verschiedenen EU-Richtlinien und Verordnungen.

Abgrenzung zu anderen Kraftfahrzeugen

Krafträder sind im Gegensatz zu Fahrrädern mit einem Verbrennungsmotor oder Elektromotor ausgestattet und unterscheiden sich von Kraftfahrzeugen wie Pkw, Lkw oder Kraftomnibussen durch ihre Bauart und die zulässige Gesamtmasse. Auch die Sitzposition und die zulässige Personenzahl spielen eine Rolle bei der rechtlichen Abgrenzung.

Krafträder im deutschen Recht

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Gemäß § 1 StVG umfasst der Begriff „Kraftrad“ all jene Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und die nicht als Kraftwagen oder Kraftomnibusse einzustufen sind. Das Kraftrad bildet somit eine eigenständige Fahrzeugklasse im Sinne des StVG.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung konkretisiert im § 2 FZV die Typisierung von Krafträdern und kategorisiert diese nach dem europäischen Fahrzeugklassen-System. Hiernach werden Krafträder insbesondere in zwei Hauptgruppen unterteilt:

  • Leichtkrafträder (Klasse L3e-A1 oder L3e-A2): Motorisierte Zweiräder bis 125 cm³ Hubraum und einer maximalen Motorleistung von 11 kW.
  • Krafträder (Klasse L3e): Zweiräder über 125 cm³ Hubraum oder mehr als 11 kW Motorleistung.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) sowie Krafträder mit Beiwagen werden durch zusätzliche Unterklassen erfasst.

Zulassung und Pflichtversicherung

Zulassungspflicht

Nach § 3 Abs. 1 FZV unterliegen Krafträder, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, grundsätzlich der Zulassungspflicht. Für die Zulassung ist die Vorlage einer Betriebserlaubnis (ABE oder Einzelgenehmigung), ein Nachweis über die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO sowie der Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht

Jedes zugelassene Kraftrad muss mit einem amtlichen Kennzeichen gemäß § 10 FZV versehen sein. Weiterhin besteht die Pflicht zur Haftpflichtversicherung gemäß Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Ohne entsprechenden Kenntlichmachung und Versicherungsschutz darf das Kraftrad nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.

Führerscheinrechtliche Aspekte

Fahrerlaubnisklassen

Die Fahrerlaubnis zum Führen von Krafträdern ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Sie unterscheidet folgende Fahrerlaubnisklassen:

  • Klasse AM: Zweirädrige Kleinkrafträder (max. 45 km/h, max. 50 cm³).
  • Klasse A1: Leichtkrafträder bis 125 cm³ und max. 11 kW Motorleistung.
  • Klasse A2: Krafträder mit einer Motorleistung bis 35 kW.
  • Klasse A: Alle Krafträder unabhängig von Hubraum und Leistung.

Für das Führen eines Kraftrades ist somit ein entsprechender Führerschein zwingend vorgeschrieben. Ergänzende Altersgrenzen und stufenweise Aufstiegsmöglichkeiten sind zu beachten.

Technische Vorschriften und Betriebserlaubnis

Typgenehmigung und Betriebserlaubnis

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Krafträder über eine Betriebserlaubnis verfügen. Diese bestätigt, dass das Fahrzeug sämtliche technischen und umweltrechtlichen Anforderungen, wie sie in der StVZO und in EU-Richtlinien (z. B. VO (EU) 168/2013) geregelt sind, erfüllt. Für Serienfahrzeuge erfolgt dies in Form einer Typgenehmigung, für Einzelstücke in Form einer Einzelbetriebserlaubnis.

Bau- und Betriebsanforderungen

Die erforderlichen technischen Ausstattungen – hierzu zählen unter anderem Lichtanlage, Bremsanlage, Abgas- und Geräuschwerte – sind in der StVZO detailliert geregelt. Ergänzende Vorschriften für die Periodizität der Hauptuntersuchung finden sich in § 29 StVZO.

Steuerrechtliche Behandlung von Krafträdern

Krafträder unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem Hubraum und der Art des Motors (Verbrennungsmotor oder Elektromotor). Eine Sonderregelung besteht für elektrische Krafträder, für die unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen oder Steuervergünstigungen gewährt werden.

Haftung und Halterpflichten

Der Halter eines Kraftrades ist verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs zu sorgen. Bei Verstößen gegen Betriebsvorschriften, etwa bei technischen Mängeln oder fehlender Versicherung, können Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister oder auch strafrechtliche Sanktionen folgen. Zudem haftet der Halter für durch das Kraftrad verursachte Schäden nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG.

Besonderheiten im europäischen und internationalen Recht

Harmonisierung durch EU-Recht

Viele technische und zulassungsrechtliche Vorschriften für Krafträder sind im Rahmen der Europäischen Union harmonisiert. Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Typgenehmigung zweirädriger oder dreirädriger Fahrzeuge bildet die zentrale Rechtsgrundlage auf europäischer Ebene. Hierdurch wird ein einheitlicher Rahmen für die Zulassung, Überwachung und Rückrufregelungen für Krafträder geschaffen.

Internationales Kraftradrecht

Neben dem europäischen Recht regeln auch multilaterale Abkommen wie das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) die grenzübergreifende Nutzung von Krafträdern. Dies betrifft vor allem Anforderungen an Zulassung, Fahrerlaubnis und technische Ausstattung bei überstaatlicher Zulassung oder Nutzung.

Zusammenfassung

Das Kraftrad ist rechtlich klar als eigenständige Kraftfahrzeuggruppe definiert und unterliegt einer Vielzahl spezifischer Vorschriften in Bezug auf Zulassung, Versicherung, Betriebserlaubnis, technische Anforderungen, Haftung und steuerliche Behandlung. Neben nationalen Bestimmungen spielen harmonisierte EU-Vorschriften sowie völkerrechtliche Abkommen eine zunehmende Rolle. Die Kenntnis und Beachtung dieser Regelungen sind für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftrad unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche Führerscheinklassen berechtigen zum Führen von Krafträdern in Deutschland?

In Deutschland sind die Fahrerlaubnisklassen für das Führen von Krafträdern klar im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Ausschlaggebend sind insbesondere die Klassen AM, A1, A2 und A, wobei jede Klasse verschiedene Anforderungen und Beschränkungen in Bezug auf Leistung, Hubraum und Altersvoraussetzungen vorsieht. Klasse AM erlaubt das Fahren von Kleinkrafträdern mit maximal 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h ab 15 Jahren. Die Klasse A1 gestattet Leichtkrafträder bis 125 ccm und maximal 11 kW ab 16 Jahren, Klasse A2 umfasst Krafträder mit einer Leistung bis 35 kW ab 18 Jahren, während die Klasse A für alle Krafträder ohne Leistungsbegrenzung ab 24 Jahren (bei Direkteinstieg) oder nach zweijährigem Vorbesitz von A2 (dann bereits ab 20 Jahren) gilt. Für jede Klasse ist eine gesonderte Ausbildung und Prüfung erforderlich, sowohl theoretisch als auch praktisch. Beim Umschreiben von Führerscheinen aus anderen Ländern oder älterer Klassen können Sonderregelungen oder Besitzstandswahrungen greifen.

Welche besonderen Verkehrsvorschriften gelten für Krafträder laut StVO?

Krafträder unterliegen den allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), allerdings gibt es zahlreiche spezifische Bestimmungen. Dazu zählen etwa das Verbot der Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren auf Krafträdern, sofern nicht geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sind, die Verpflichtung, dauerhaft mit Abblendlicht zu fahren (Lichtpflicht), das Verbot, sich während der Fahrt an andere Fahrzeuge anzuhängen (sogenanntes Schleifen), und das generelle Gebot, einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Fahrstreifen dürfen mit Krafträdern grundsätzlich nicht zwischen zwei Fahrspuren (sog. „zwischen den Autos hindurchfahren“) benutzt werden. Für das Parken und Halten gelten die allgemeinen Regeln, jedoch sind Motorradabstellplätze speziell ausgewiesen und dürfen nur von Krafträdern benutzt werden. Beim Befahren von Fahrradstraßen, Gehwegen und Busspuren ist die Nutzung in aller Regel untersagt, es sei denn, eine entsprechende Zusatzbeschilderung erlaubt dies explizit für Krafträder.

Welche technischen Anforderungen müssen Krafträder gemäß Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erfüllen?

Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) müssen Krafträder bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen, um überhaupt am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Hierzu zählen die ordnungsgemäße Betriebserlaubnis beziehungsweise EU-Typgenehmigung, die regelmäßige Hauptuntersuchung (HU) bei zugelassenen Überwachungsstellen und die Einhaltung der Geräusch- sowie Abgasvorschriften gemäß § 49 StVZO und den jeweils gültigen EU-Normen. Das Fahrzeug muss sicherheitstechnisch einwandfrei sein, insbesondere Bremsanlage, Beleuchtung, Reifenprofil und Lenkung sind zu prüfen. Ein Auspuff darf nicht manipuliert werden, um die Lautstärke zu verändern. Jegliche An- oder Umbauten, die die Betriebserlaubnis beeinträchtigen, etwa Veränderungen an Fahrwerk, Motor oder Beleuchtung, bedürfen der Genehmigung und müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann nicht nur zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, sondern auch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Welche Versicherungspflichten bestehen für Halter von Krafträdern?

Gemäß Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) besteht für jedes in Deutschland zugelassene Kraftrad die Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die eventuelle Schäden gegenüber Dritten abdeckt. Ohne diese sogenannte „Verkehrszulassung“ darf ein Kraftrad weder geführt noch auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, freiwillig eine Teilkaskoversicherung (z.B. Diebstahl oder Elementarschäden) oder Vollkasko (erweiterter Eigenschutz bei selbst verursachten Unfällen) abzuschließen. Der Nachweis der Versicherung erfolgt durch die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), die bei Anmeldung oder Ummeldung des Fahrzeugs vorzulegen ist. Wer ein nicht versichertes Kraftrad nutzt, macht sich strafbar und verliert jeglichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch seinerseits im Schadensfall.

Welche besonderen Rechtsfolgen drohen bei Verstößen mit Krafträdern?

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit Krafträdern werden nach den allgemeinen Regeln des Ordnungswidrigkeitenrechts (OWiG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet. Klassische Verstöße sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren ohne Helm, Missachtung von Fahrverboten (z.B. für Umweltzonen), Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Versicherung, technische Manipulationen am Fahrzeug und gefährliches Fahrverhalten wie Wheelies oder Burnouts im öffentlichen Verkehrsraum. Die Sanktionen reichen von Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister (FAER), Fahrverboten bis hin zu Freiheitsstrafen, insbesondere bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis oder bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden. Daneben besteht die Möglichkeit der Einziehung des Fahrzeugs bei besonders schweren Verstößen.

Welche Regelungen bestehen zur Helmpflicht?

In Deutschland besteht für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern gemäß § 21a StVO eine strikte Helmpflicht. Zulässig sind nur Schutzhelme, die den aktuellen gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechen (DIN-Norm ECE-R 22), auch ausländische Helme müssen gleichwertigen Schutz bieten. Die Helmpflicht gilt auf allen öffentlichen Straßen unabhängig von der Leistungsklasse des Motorrads oder dem Alter des Fahrers. Ausgenommen sind lediglich wenige gesundheitliche Gründe, die durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden müssen. Verstöße werden mit einem Bußgeld und gegebenenfalls Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Bei einem Unfall drohen zudem Leistungskürzungen seitens der Versicherung wegen Mitverschuldens durch das Unterlassen des Tragens eines Helms.