Definition und rechtliche Einordnung von Kraftomnibussen
Der Begriff Kraftomnibus ist im deutschen Verkehrsrecht klar definiert und spielt insbesondere im Personenbeförderungsrecht sowie im Bereich der Fahrzeugzulassungsverordnung eine wichtige Rolle. Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer bestimmt und eingerichtet sind. Sie stellen damit eine eigenständige Fahrzeugklasse dar und unterliegen umfangreichen rechtlichen Bestimmungen.
Gesetzliche Grundlage und Begriffsbestimmung
Die gesetzliche Definition des Kraftomnibus ergibt sich aus § 4 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie § 2 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Demnach sind Kraftomnibusse:
„Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen Ausrüstungen zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer geeignet und bestimmt sind.“
Die Einordnung eines Fahrzeugs als Kraftomnibus erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, sondern basiert auf dessen typischen Bau- und Ausstattungsmerkmalen.
Abgrenzung zu anderen Kraftfahrzeugtypen
Die Unterscheidung zu Kleinbussen, Personenkraftwagen und anderen Fahrzeugarten ist vor allem relevant im Hinblick auf fahrerlaubnisrechtliche und zulassungsrechtliche Konsequenzen. Personenkraftwagen (PKW) sind nach § 4 Absatz 1 FZV Fahrzeuge mit maximal acht Sitzplätzen zuzüglich Fahrersitz. Kleinbusse, sogenannte „Minibusse“, fallen je nach Sitzplatzanzahl entweder unter die Kategorie PKW oder Kraftomnibus.
Eine wesentliche Abgrenzung erfolgt ebenfalls hinsichtlich der technischen Anforderungen und der erforderlichen Betriebs- sowie Verkehrssicherheitsprüfungen.
Begrenzung der Personenbeförderung und maßgebliche Regelungen
Der Betrieb von Kraftomnibussen ist im deutschen Recht an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Das Personenbeförderungsgesetz regelt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen. § 1 Abs. 1 PBefG stellt klar, dass der Betrieb von Kraftomnibussen grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Ausnahmeregelungen finden sich in § 1 Abs. 2 bis 4 PBefG, unter anderem für bestimmte Schüler- oder Werkverkehrsfahrten.
Genehmigungspflicht für den Kraftomnibusverkehr
Für den gewerblichen Einsatz von Kraftomnibussen – beispielsweise im Linienverkehr oder bei Gelegenheitsverkehr (z. B. Ausflugsfahrten, Fernverkehr) – ist eine besondere Genehmigung erforderlich. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in den §§ 13 ff. PBefG normiert und beinhalten unter anderem Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die fachliche Eignung des Unternehmers.
Verantwortlichkeiten des Unternehmers
Unternehmer, die Kraftomnibusse betreiben, sind verpflichtet, die nach § 48 PBefG festgelegten Betriebspflichten zu beachten. Dazu zählen insbesondere besondere Informationspflichten gegenüber Fahrgästen, die Sicherstellung der Betriebssicherheit der Fahrzeuge sowie Regelungen zu Fahrplänen und Fahrpreisen.
Straßenverkehrsrechtliche Anforderungen
Fahrzeugzulassung und Betriebserlaubnis
Kraftomnibusse dürfen ausschließlich mit entsprechender Zulassung und ausgefertigter Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Maßgebend sind hier die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der StVZO. Vor allem die §§ 48 bis 51a StVZO benennen zahlreiche zusätzliche Vorgaben hinsichtlich der Bauart, Sicherheitseinrichtungen und der Betriebsbereitschaft.
Technische Sondervorschriften
Hinzu kommen besondere technische Anforderungen, die über die allgemein gültigen Vorgaben für Kraftfahrzeuge hinausgehen. Beispiele sind verpflichtende Notausstiege, Feuerlöscher, Verbandskästen, Sicherheitsgurte, Vorrichtungen für mobilitätseingeschränkte Personen und eine regelmäßige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, die bei Kraftomnibussen in kürzeren Abständen erforderlich ist.
Fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften
Für das Führen eines Kraftomnibusses benötigen Fahrzeugführer eine spezielle Fahrerlaubnisklasse. Nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnisklasse D (Omnibus) erforderlich, bei Anhängerbetrieb zusätzlich ggf. die Klasse DE. Die Voraussetzungen zum Erwerb dieser Klassen umfassen u. a. Mindestalter, medizinische und persönliche Eignung sowie den Nachweis besonderer fahrerischer Kenntnisse und Fähigkeiten.
Versicherungspflicht und Haftungsrecht
Versicherungserfordernis
Der Betrieb eines Kraftomnibusses unterliegt der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeugpflichtversicherung nach den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG), § 1 Abs. 1. Die Versicherung muss Haftpflichtansprüche abdecken, die im Zusammenhang mit der Personenbeförderung und durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen können.
Haftung bei Schadensfällen
Bei durch Kraftomnibusse verursachten Schadensfällen gelten die zivilrechtlichen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Besonderheiten ergeben sich im Hinblick auf die Vielzahl der beförderten Personen und die besonders strengen Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers sowie des Unternehmens.
Arbeitsrechtliche Vorgaben und Lenkzeitregelungen
Sozialvorschriften für das Fahrpersonal
Fahrer von Kraftomnibussen unterliegen den besonderen Sozialvorschriften für das Fahrpersonal. Maßgebliche Rechtsquellen sind die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und das Fahrpersonalgesetz (FPersG). Diese regeln die zulässige tägliche und wöchentliche Lenkzeit, Mindestruhezeiten sowie Pausen.
Kontrollpflichten und Sanktionen
Die Einhaltung der Arbeitszeit- und Pausenregelungen wird durch Kontrollgeräte und Auswertung der Fahrerkarten überprüft. Verstöße können sowohl ordnungswidrigkeitenrechtlich als auch arbeitsrechtlich erhebliche Sanktionen nach sich ziehen.
Zusammenfassung
Kraftomnibusse unterliegen in Deutschland einem engmaschigen Netz aus Verkehrs-, Zulassungs-, Personenbeförderungs-, Versicherungs- und Arbeitsschutzrecht. Die rechtliche Einordnung, technische Ausstattung, Genehmigungspflichten sowie haftungsrechtliche und arbeitsrechtliche Vorgaben sind umfassend geregelt und stellen erhöhte Anforderungen an Betreiber und Fahrzeugführer. Die Einhaltung dieser Vorschriften dient dem Schutz der Fahrgäste und der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Siehe auch:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Häufig gestellte Fragen
Welche Genehmigungen sind für den Betrieb eines Kraftomnibusses im Linien- oder Gelegenheitsverkehr erforderlich?
Für den Betrieb eines Kraftomnibusses im Linien- oder Gelegenheitsverkehr ist in Deutschland gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eine entsprechende Genehmigung erforderlich. Im Linienverkehr – das umfasst sowohl den Nah- als auch den Fernlinienverkehr – muss eine Linienverkehrsgenehmigung beantragt werden, die nach Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, finanziellen Leistungsfähigkeit und fachlichen Eignung des Unternehmers von der zuständigen Genehmigungsbehörde (meist die örtliche Verkehrsbehörde) erteilt wird. Hierzu sind Nachweise wie z.B. polizeiliches Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung über geordnete finanzielle Verhältnisse sowie der Sachkunde-Nachweis notwendig. Im Gelegenheitsverkehr, der z.B. Ausflugsfahrten oder Mietomnibusverkehr umfasst, ist eine eigenständige Gelegenheitsverkehrsgenehmigung erforderlich. Beide Genehmigungsarten sind regelmäßig befristet und bedürfen einer rechtzeitigen Verlängerung. Ohne diese Genehmigungen ist die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Kraftomnibussen strafbar und kann sowohl bußgeld- als auch strafrechtlich geahndet werden.
Welche besonderen Haftungspflichten treffen Kraftomnibusunternehmer?
Kraftomnibusunternehmer unterliegen einer verschärften Haftung, da sie Personen befördern. Neben den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), finden vor allem die speziellen Vorschriften des Haftpflichtgesetzes (HPflG) sowie der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Anwendung. Unternehmer sind verpflichtet, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit erhöhten Mindestdeckungssummen gemäß § 12 Abs. 2 PBefG abzuschließen. Die Haftung erweitert sich zudem auf das Auswahl- und Überwachungsverschulden hinsichtlich des eingesetzten Fahrpersonals und der betrieblichen Fahrzeuge. Darüber hinaus bestehen besondere Pflichten zur Gefahrenverhütung, wie etwa die regelmäßige Überprüfung des technischen Zustands der Omnibusse und die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten nach den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO [EG] 561/2006). Im Schadensfall können zivilrechtliche, strafrechtliche und sogar ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen auf den Unternehmer zukommen.
Welche Vorschriften gelten für die Arbeits- und Lenkzeiten von Omnibusfahrern?
Für Omnibusfahrer gelten in Deutschland und in der gesamten EU strenge Vorschriften bezüglich Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten. Maßgebliche Regelungen finden sich insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, im Fahrpersonalgesetz (FPersG) sowie in der Fahrpersonalverordnung (FPersV). Fahrer dürfen in der Regel nicht mehr als 9 Stunden (in Ausnahmefällen 10 Stunden, jedoch höchstens zweimal pro Woche) täglich hinter dem Steuer verbringen. Wöchentliche Fahrzeiten sind auf 56 Stunden und die Zweiwochen-Fahrzeit auf 90 Stunden begrenzt. Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit ist dem Fahrer eine Pause von mindestens 45 Minuten gesetzlich vorgeschrieben, wobei diese in kleinere Einheiten (z. B. 15 Minuten und 30 Minuten) aufgeteilt werden kann. Zwischen zwei Arbeitstagen ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten, die unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden kann. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch Fahrtschreiber und regelmäßige Kontrollen überwacht, Verstöße werden empfindlich sanktioniert.
Welche Anforderungen bestehen an die Fahrzeuge im Kraftomnibusverkehr?
Kraftomnibusse unterliegen strengen technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen. Diese werden im Wesentlichen durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und verschiedene ECE-Regelungen sowie durch spezielle Anhänge des PBefG geregelt. Zu den Anforderungen gehören unter anderem regelmäßige Haupt- und Sicherheitsuntersuchungen (HU/SU), ein gültiges Prüfbuch, Notausstiegsmöglichkeiten, Feuerlöscher, betriebsbereite Haltevorrichtungen, Erste-Hilfe-Ausstattung und Sicherheitsgurte an jedem Sitzplatz nach Baujahr und Fahrzeugtyp. Des Weiteren gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Barrierefreiheit, insbesondere bei Linienbussen im ÖPNV, und die verpflichtende Nachrüstung mit Fahrer-Assistenzsystemen (z. B. Abbiegeassistenten) bei Neuzulassungen. Ein Verstoß gegen technische Bestimmungen kann zum Entzug der Betriebserlaubnis führen.
Inwiefern bestehen besondere Vorschriften zur Fahrgastsicherheit im Kraftomnibus?
Die Sicherheit der Fahrgäste besitzt im Kraftomnibusverkehr höchste Priorität und ist in verschiedenen Rechtsakten verankert. Das PBefG schreibt vor, dass Beförderungsunternehmen alles Zumutbare unternehmen müssen, die Sicherheit und Ordnung der Beförderung zu gewährleisten. Dazu zählt unter anderem die ordnungsgemäße Unterweisung des Fahrpersonals in den Umgang mit Notfällen und Evakuierungsmaßnahmen, laufende Sichtkontrolle des Ein- und Ausstiegsbereichs, das Bereitstellen leicht zugänglicher Notausstiege, funktionierende Fahrgastinformationssysteme sowie verpflichtende Anbringung von Sicherheitshinweisen im Fahrzeug. Für Reisebusse ist ein Sicherheitsgurtpflicht für Fahrgäste vorgeschrieben, während Betreiber im Linienverkehr verpflichtet sind, Hilfestellung für mobilitätseingeschränkte Personen zu gewährleisten. Regelmäßige Kontrollen durch die Behörden sowie Meldepflichten bei Unfällen dienen ebenfalls der Fahrgastsicherheit.
Welche Pflichten bestehen im Zusammenhang mit der Fahrgasterhebung und dem Datenschutz?
Rechtlich relevant ist im Kraftomnibusverkehr der Umgang mit personenbezogenen Daten der Fahrgäste, insbesondere bezüglich der Buchung, Fahrgasterhebung, Videoüberwachung und Fahrtaufzeichnung. Maßgeblich ist hierfür die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Unternehmen sind verpflichtet, die Fahrgastdaten vor unbefugtem Zugriff zu schützen, diese nicht länger als nötig aufzubewahren und ausschließlich für bestimmte, legitime Zwecke zu verwenden. Werden Videoüberwachung oder Aufzeichnungssysteme eingesetzt, müssen Fahrgäste darüber informiert werden; eine übermäßige Beobachtung ist untersagt. Verstöße können datenschutzrechtliche Bußgelder in erheblichem Umfang nach sich ziehen. Zudem bestehen Auskunfts- und Löschrechte der Betroffenen. Das Unternehmen muss technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vorhalten.
Bestehen im internationalen Kraftomnibusverkehr besondere rechtliche Vorgaben?
Ja, beim grenzüberschreitenden Kraftomnibusverkehr sind insbesondere die Regelungen der EU-Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 maßgeblich, die die Genehmigungs- und Kontrollvorschriften für den internationalen Personenverkehr innerhalb der EU harmonisiert. Für Fahrten außerhalb der EU werden zusätzlich bilaterale oder multilaterale Abkommen (z. B. Interbus-Abkommen) relevant. Es bedarf einer Gemeinschaftslizenz, die als Nachweis der Erfüllung der erforderlichen Standards und als Genehmigungsgrundlage dient. Außerdem ist die Mitführung eines Kontrollblattes oder – bei elektronischer Erfassung – eines entsprechenden Ausdrucks Pflicht. Für bestimmte Länder sind zusätzliche Genehmigungen, spezielle Versicherungsnachweise und gegebenenfalls Visa-Bestimmungen für Fahrpersonal zu beachten. Zoll- und Einreisevorschriften können je nach Zielland variieren, ebenso wie steuerrechtliche Vorschriften bezüglich Umsatzsteuer und Mautgebühren.