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Kraftfahrzeugvermietung an Minderjährige


Rechtliche Grundlagen der Kraftfahrzeugvermietung an Minderjährige

Die Kraftfahrzeugvermietung an Minderjährige ist ein Themenbereich, der im Schnittpunkt von Straßenverkehrsrecht, Vertragsrecht und Versicherungsrecht liegt. Er behandelt die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Person unter 18 Jahren ein Kraftfahrzeug von einem gewerblichen oder privaten Vermieter mieten darf und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Die Regelungen hierzu sind in der Bundesrepublik Deutschland eng mit dem Minderjährigenschutz, der Geschäftsfähigkeit und den Vorschriften zum Straßenverkehr verbunden.


Allgemeine Voraussetzungen der Kraftfahrzeugvermietung

Definition Kraftfahrzeugvermietung

Die Kraftfahrzeugvermietung bezeichnet die temporäre Überlassung eines Kraftfahrzeugs gegen Entgelt. Sie ist als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtlich geregelt.

Minderjährigkeit im rechtlichen Sinne

Eine Person gilt im Sinne des § 2 BGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als minderjährig. Dabei ist zwischen beschränkt und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen zu unterscheiden. Minderjährige ab dem 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), während Kinder unter sieben Jahren als geschäftsunfähig gelten (§ 104 BGB).


Vertragsrechtliche Aspekte

Geschäftsfähigkeit und Mietvertrag

Wirksamkeit des Mietvertrags mit Minderjährigen

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug mit einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen grundsätzlich nur wirksam geschlossen werden, wenn die gesetzliche Zustimmung der Eltern (gesetzliche Vertreter) vorliegt (§§ 107, 108 BGB). Ohne elterliche Einwilligung ist der Vertrag schwebend unwirksam und kann von den Eltern genehmigt oder verweigert werden.

Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)

Der sogenannte Taschengeldparagraph erlaubt Minderjährigen, Verträge mit den ihnen zur freien Verfügung überlassenen Mitteln zu erfüllen. Die Miete eines Kraftfahrzeugs überschreitet jedoch in der Regel die finanziellen Möglichkeiten, die mit dem Taschengeld beglichen werden könnten. Somit ist eine Berufung auf § 110 BGB bei der Kraftfahrzeugvermietung an Minderjährige nahezu ausgeschlossen.


Fahrerlaubniserfordernisse

Alter und Führerscheinklassen

Die Vermietung eines Kraftfahrzeugs an Minderjährige ist auch abhängig von den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Zur Führung eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich eine gültige Fahrerlaubnis erforderlich.

  • Ab 16 Jahren: Erwerb der Klasse AM (Kleinkrafträder) und A1 (leichte Motorräder, 125 ccm).
  • Ab 17 Jahren: Begleitetes Fahren der Klasse B (PKW) möglich.
  • Ab 18 Jahren: Unbegleitetes Fahren der Klasse B.

Die Anmietung setzt voraus, dass der minderjährige Mieter die jeweilige Fahrerlaubnis besitzt. Die Vermietung für Fahrzeuge, die eine Fahrerlaubnisklasse erfordern, die Minderjährigen nicht erwerben können, ist ausgeschlossen.


Haftungs- und Versicherungsrecht

Versicherungsschutz bei Minderjährigen als Mieter

Im Falle einer Vermietung an Minderjährige stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Die meisten Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungen stellen Bedingungen bezüglich des Mindestalters und der Fahrerlaubnis. Das Führen und Mieten eines Fahrzeugs durch Minderjährige ohne diese Voraussetzungen kann zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen oder Regressansprüche gegen den Minderjährigen und/oder die Erziehungsberechtigten nach sich ziehen.

Haftungsbeschränkungen und Obliegenheiten

Vermieter sind verpflichtet, den Fahrer und Mieter auf Versicherungsverpflichtungen und den Umfang des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Verstöße gegen die im Mietvertrag vereinbarten Obliegenheiten (wie Mindestalter oder Fahrberechtigung) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (vgl. § 81 VVG).


Gewerberechtliche und strafrechtliche Implikationen

Gewerberechtliche Anforderungen an Vermieter

Gewerbliche Vermietungen sind dem Gewerberecht unterworfen. Mietverträge mit Minderjährigen können zu gewerberechtlichen Sanktionen führen, wenn gegen geltende Vorschriften verstoßen wird. Insbesondere muss sich ein Vermieter vergewissern, dass der Mieter die persönliche Eignung und die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.

Strafrechtliche Risiken

Wird ein Fahrzeug an Minderjährige vermietet, die nicht im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis sind, besteht das Risiko der „Verschaffung der Gelegenheit zum Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (§ 21 Abs. 1 StVG), was strafbar ist. Zudem können zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken durch fehlerhafte Aufklärung oder grobe Fahrlässigkeit beim Vermietungsprozess entstehen.


Besonderheiten bei der privaten Vermietung

Bei der privaten Überlassung eines Fahrzeugs (z.B. innerhalb der Familie oder im Freundesk

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Alter dürfen Minderjährige gemäß deutschem Recht ein Kraftfahrzeug mieten?

Die Anmietung eines Kraftfahrzeugs durch Minderjährige ist im deutschen Recht grundsätzlich problematisch. Nach § 104 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind Minderjährige (Personen unter 18 Jahren) beschränkt geschäftsfähig, was bedeutet, dass sie nur unter bestimmten Bedingungen verbindliche Verträge abschließen dürfen. Verträge, die lediglich einen rechtlichen Vorteil verschaffen oder mit Mitteln aus eigenem Taschengeld abgeschlossen werden, sind möglich („Taschengeldparagraph“ § 110 BGB). Da die Anmietung eines Kraftfahrzeugs jedoch regelmäßig mit Pflichten, wie z.B. der Rückgabe, dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung und potenziellen Schadensersatzforderungen bei Schäden am Fahrzeug, verbunden ist, gilt dies nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft. Daher ist das Mietverhältnis in der Regel ohne ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel der Eltern) unwirksam. Auch mit Zustimmung ist zu berücksichtigen, dass Mietwagenunternehmen weitere Vorgaben machen, da zusätzlich die Fahrerlaubnis nachgewiesen werden muss, die in Deutschland typischerweise erst ab 18 Jahren erworben werden kann.

Gibt es Ausnahmen, bei denen Minderjährige ein Kraftfahrzeug mieten dürfen?

Ausnahmen bestehen grundsätzlich nur, wenn die gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern oder Vormund) dem Geschäft ausdrücklich zustimmen (§ 107 BGB). Selbst dann bleibt zu beachten, dass zahlreiche Vermieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus eigenem Hausrecht Mindestalter und Mindestführerscheindauer vorschreiben, die meist über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Eine rechtmäßige Anmietung durch Minderjährige kann daher in der Praxis kaum erfolgen, selbst wenn das Gesetz dies prinzipiell bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten zuließe. Behörden und Institutionen können gegebenenfalls Sonderregelungen für bestimmte Zwecke (z.B. Ausbildungsfahrten) genehmigen, dies ist aber die Ausnahme und streng reguliert.

Sind eventuelle Verträge zwischen Mietwagenunternehmen und Minderjährigen wirksam?

Ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossener Mietvertrag ist nach deutschem Recht schwebend unwirksam (§ 108 BGB). Das bedeutet, dass der Vertrag erst mit Genehmigung der Vertreter wirksam werden kann. Wird die Genehmigung verweigert, ist der Vertrag unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkung. Wurde das Fahrzeug dennoch überlassen, kann das Mietwagenunternehmen vom Minderjährigen die Rückgabe verlangen sowie gegebenenfalls einen Wertersatz beanspruchen. Weiterhin schützt § 110 BGB (der sogenannte Taschengeldparagraph) nicht bei solchen Verträgen, da sie weit über alltägliche Geschäfte des Minderjährigen hinausgehen und erhebliche Haftungsrisiken beinhalten.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen dem Vermieter bei Verstoß gegen das Alters- oder Führerschein-Erfordernis?

Vermietet ein Unternehmen ein Kraftfahrzeug entgegen gesetzlicher Vorschriften an einen Minderjährigen, kann dies zivilrechtliche und im Einzelfall auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Fehlt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, haftet das Unternehmen ggf. für entstandene Schäden, da kein wirksamer Vertrag besteht. Hinzu kommen mögliche Probleme mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, da diese den Versicherungsschutz aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis oder Vertragswidrigkeit verweigern kann. Daneben kann das Vermieten eines Kfz ohne ausreichende Fahrerlaubnis als Ordnungswidrigkeit (§ 21 StVG) oder sogar als Straftat gewertet werden.

Wie wirkt sich die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger auf die Haftung bei Unfällen oder Schäden aus?

Die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen begrenzt nicht die deliktische Haftung: Ein minderjähriger Mieter kann, sofern er deliktsfähig ist (ab 7 Jahren für einfache Fahrlässigkeit; ab 10 Jahren im Straßenverkehr), bei schuldhaften Schäden haftpflichtig sein (§ 828 BGB). Zusätzlich haften grundsätzlich auch die Erziehungsberechtigten, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Vertragliche Haftungsregelungen im Mietvertrag greifen jedoch nur, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist – also bei Zustimmung der Eltern oder nachträglicher Genehmigung.

Welche weiteren Grenzfälle gibt es für Minderjährige bei der Kfz-Anmietung (z.B. begleitendes Fahren)?

Sonderregelungen gelten für das „Begleitete Fahren ab 17″ (BF17): Jugendliche dürfen in diesem Rahmen mit einer speziell ausgestellten Prüfbescheinigung und einer eingetragenen Begleitperson Fahrzeuge führen. Allerdings setzt auch hier die Anmietung eines Fahrzeugs das Erreichen der vollen Geschäftsfähigkeit und den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis voraus. Mietwagenfirmen akzeptieren im Regelfall weder Minderjährige noch BF17-Teilnehmer als Mieter oder Fahrer, da die rechtlichen und versicherungstechnischen Risiken für das Unternehmen zu hoch sind.

Ist eine Haftpflichtversicherung des Mietwagens bei Anmietung durch Minderjährige wirksam?

Die Wirksamkeit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich an den wirksamen Vertragsabschluss und das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis gebunden. Wenn ein Mietvertrag mit einem Minderjährigen unwirksam ist, besteht in der Regel auch kein Versicherungsschutz, da die für den Versicherungsvertrag erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Die Versicherung kann ihre Leistung im Schadensfall daher verweigern. Dies gilt sowohl für Haftpflicht- als auch für Teil- und Vollkaskoversicherungen des Mietwagens.