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Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)


Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) – Definition und rechtlicher Rahmen

Die Kraftfahrzeugsteuer (abgekürzt KraftSt, umgangssprachlich Kfz-Steuer) ist eine Steuer, die in Deutschland auf das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben wird. Sie zählt zu den Verkehrssteuern und ist im Kern darauf ausgelegt, die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch Kraftfahrzeuge durch eine jährliche Abgabe zu reglementieren und zu finanziell zu beteiligen. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bietet das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Zuständig für die Verwaltung ist seit 2014 die Zollverwaltung.


Rechtsquellen und Verwaltung

Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

Die maßgeblichen Vorschriften zur Kraftfahrzeugsteuer sind im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) normiert. Neben dem KraftStG sind zahlreiche weitere Regelungen, insbesondere aus dem Einigungsvertrag und bereichsspezifische Verordnungen, zu beachten. Das KraftStG regelt die Voraussetzungen der Steuerpflicht, die Bemessungsgrundlagen, die Entstehung und das Erlöschen der Steuer sowie Steuervergünstigungen und Ausnahmen.

Verwaltungsvorschriften

Die Durchführung der Erhebung, Festsetzung und Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt nach Maßgabe des KraftStG und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Die organisatorische Zuständigkeit für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer liegt seit dem 1. Juli 2014 bei der Bundeszollverwaltung, nachdem diese Aufgabe zuvor von den Finanzämtern wahrgenommen wurde (§ 1 Abs. 1 S. 3 KraftStG).


Steuergegenstand und Steuerpflicht

Steuerobjekt

Steuerpflichtig ist das Halten eines inländischen Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 KraftStG). Das betrifft sowohl Personenkraftwagen (Pkw) als auch Nutzfahrzeuge, Motorräder und Anhänger.

Steuerpflichtiger Personenkreis

Steuerschuldner ist in der Regel die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (§ 7 Abs. 1 KraftStG). Ausnahmen bestehen für bestimmte Konstellationen, etwa bei Halterwechsel, Stilllegung oder Diebstahl des Fahrzeugs.

Besteuerungszeitraum

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder endgültig abgemeldet wird (§ 8 KraftStG). Die Festsetzung und Entrichtung erfolgt überwiegend jährlich, kann jedoch auch unterjährig angepasst werden, z.B. bei An- und Abmeldung.


Bemessungsgrundlage und Steuersätze

Bemessungsgrundlagen

Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer wird nach folgenden Kriterien berechnet:

  • Hubraumgröße (bei Pkw und Motorrädern): Maßgeblich ist der auf volle 100 Kubikzentimeter gerundete Hubraum.
  • Kohlenstoffdioxidemission (CO₂-Emission): Bei nach dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassenen Pkw ist der Emissionswert in g/km (CO₂) relevant.
  • Fahrzeugart und Gewicht: Für Nutzfahrzeuge, Anhänger und Wohnmobile ist zumeist das zulässige Gesamtgewicht maßgeblich.

Steuersätze

Die Steuersätze bestimmen sich nach Fahrzeugklasse, Emissionsschlüssel sowie erstem Zulassungsdatum. Für Pkw, die ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurden, wird die Steuer aus einem Sockelbetrag je 100cm³ Hubraum und einer CO₂-Komponente oberhalb eines festgelegten Freibetrags berechnet. Bei älteren Fahrzeugen und Nutzfahrzeugen erfolgt die Besteuerung weiterhin nach Hubraum bzw. Gewicht.

Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen

Das KraftStG sieht zahlreiche Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen vor, beispielsweise für Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge von Behinderten, Einsatzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge diplomatischer und konsularischer Vertretungen (§§ 3 und 3a KraftStG). Bestehende Befreiungstatbestände sind regelmäßig an spezielle Voraussetzungen geknüpft.


Steuererhebung und Verwaltungsverfahren

Steuererklärung und Festsetzungsverfahren

Die Kraftfahrzeugsteuer wird ohne Antrag durch die Zulassung oder Wiederzulassung eines Fahrzeugs ausgelöst. Grundlage für die Besteuerung sind die der Zulassungsbehörde vorliegenden Daten. Die Steuer ist regelmäßig im Voraus zu entrichten (§ 11 KraftStG).

Zahlung und Fälligkeit

Die Kraftfahrzeugsteuer wird jährlich im Voraus, bei unterjähriger Steuerpflicht anteilig, erhoben. Die Zahlung erfolgt im Regelfall per Lastschriftverfahren.

Sanktionen und Ordnungsrecht

Die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug kann im Falle ausbleibender Steuerzahlung entzogen werden, da die ordnungsgemäße Steuerentrichtung Voraussetzung für das Halten eines Kraftfahrzeugs ist (§ 1 Abs. 2 KraftStG). Bei einem Verstoß drohen Zwangsmaßnahmen, Bußgelder und ggf. weitere straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen.


Änderungen in der Gesetzgebung und aktuelle Entwicklungen

Ökologische Steuerreform und Kfz-Steuerreform

Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in den letzten Jahren wiederholt an umweltpolitische Zielsetzungen angepasst. Insbesondere durch die ökologische Steuerreform und die Einführung der CO₂-Komponente für Neufahrzeuge verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, emissionsärmere Mobilität zu fördern und den Umstieg auf klima- und umweltfreundliche Fahrzeuge steuerlich zu unterstützen.

Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung

Mit der Übertragung der Verwaltung auf den Zoll sowie der zunehmenden Digitalisierung der Melde- und Abmeldeverfahren wurde die Effizienz der Steuererhebung verbessert. An die Zulassungspraxis sind mittlerweile zahlreiche digitale Neuerungen geknüpft, wodurch sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen von einem vereinfachten Antrags- und Meldeverfahren profitieren.


Internationale Aspekte

Europarechtliche Rahmenbedingungen

Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich nationales Recht. Allerdings beeinflussen unionsrechtliche Vorgaben, beispielsweise zur grenzüberschreitenden Fahrzeugnutzung und zu Dienstleistungsfreiheiten, die praktische Ausgestaltung. Für in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassene Fahrzeuge gelten Sonderregelungen hinsichtlich der Steuerpflicht.

Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitendem Fahrzeuggebrauch

Wer mit einem ausländischen Fahrzeug dauerhaft oder längerfristig in Deutschland am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, unterliegt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, ab dem das Fahrzeug in Deutschland zugelassen wird, der deutschen Kraftfahrzeugsteuer. Ausnahmeregelungen kommen etwa im Bereich der Diplomatiefahrzeuge und bei temporärem Aufenthalt in Betracht.


Kontrolle und Rechtsschutz

Kontrolle durch die Finanzverwaltung

Die Hauptzollämter kontrollieren die ordnungsgemäße Entrichtung und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Hierzu stehen ihnen umfangreiche Auskunfts- und Prüfungsrechte zu.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Gegen Festsetzungen und Bescheide der Finanzverwaltung steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Einwände sind gemäß den Verfahrensvorschriften zu erheben. Im Streitfall kann die Entscheidung letztinstanzlich vom Bundesfinanzhof getroffen werden.


Literatur und weiterführende Informationen

  • Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) in der aktuellen Fassung
  • Verwaltungsvorschriften zum Kraftfahrzeugsteuergesetz
  • Informationsportale der Bundeszollverwaltung zur Kraftfahrzeugsteuer

Zusammenfassung

Die Kraftfahrzeugsteuer stellt eine bedeutende Verkehrs- und Umweltsteuer dar, die gesetzlich im Kraftfahrzeugsteuergesetz geregelt ist und durch die Bundeszollverwaltung verwaltet wird. Sie erfasst das Halten von inländischen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, wobei Berechnung und Erhebung nach strengen rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Steuer unterliegt kontinuierlichen Anpassungsprozessen, insbesondere im Licht ökologischer und europarechtlicher Entwicklungen, und umfasst ein breites Spektrum an Steuerbefreiungen und Ermäßigungen. Rechtsschutz ist durch ein strukturiertes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewährleistet.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer?

Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) grundsätzlich derjenige, für den das Fahrzeug zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, in der Regel also der eingetragene Fahrzeughalter. Im Falle eines Wechselkennzeichens richtet sich die Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 2 KraftStG nach dem Halter des jeweiligen Fahrzeugs, für das das Kennzeichen genutzt wird. Ausnahmen gelten insbesondere bei Saisonkennzeichen oder Anhängern, deren Halter ebenfalls als Steuerschuldner gelten. Bei Fahrzeugen, die zur Durchführung von technischen Untersuchungen oder Prüfungsfahrten mit einem roten Kennzeichen bewegt werden, ist regelmäßig der Zuteilungsinhaber dieses Kennzeichens steuerschuldnerisch verantwortlich. Im Insolvenzfall kann die Steuerschuld auch auf den Insolvenzverwalter übergehen, soweit das Fahrzeug zur Insolvenzmasse zählt und weiterhin angemeldet bleibt.

Wie erfolgt die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer?

Die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt durch schriftlichen Steuerbescheid (§ 12 KraftStG) der zuständigen Zollbehörde (bis Mitte 2014 waren dies die Finanzämter, seitdem liegt die Zuständigkeit bundesweit bei der Zollverwaltung). Der Steuerbescheid enthält die Höhe der festgesetzten Steuer, den Besteuerungszeitraum sowie Hinweise zum Zahlungszeitpunkt und zur Rechtsbehelfsbelehrung. Die Steuer wird regelmäßig für ein Jahr im Voraus festgesetzt (§ 11 Abs. 1 KraftStG). Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne der Abgabenordnung (AO) und kann im Wege des Einspruchs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angefochten werden. Die wirksame Zustellung des Steuerbescheides ist Voraussetzung für die Erhebung und Durchsetzbarkeit der Steuerforderung. Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht grundsätzlich mit Beginn des Tages der Zulassung oder der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

Welche rechtlichen Folgen hat ein Verstoß gegen die Steuerzahlungspflicht?

Ein Verstoß gegen die Steuerzahlungspflicht – insbesondere die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer – stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Daneben drohen gemäß § 69 AO steuerliche Nebenfolgen wie Säumniszuschläge sowie Zwangsmaßnahmen zur Beitreibung der Steuer (insbesondere durch Vollstreckungsmaßnahmen der Zollverwaltung, z. B. Konto- oder Sachpfändungen). Bei fortgesetzter Nichtzahlung kann die Zulassungsbehörde gemäß § 14 KraftStG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 FZV auf Antrag der Zollverwaltung das Fahrzeug außer Betrieb setzen und deren Betrieb auf öffentlichen Straßen untersagen. Eine vorsätzliche Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung wird nach §§ 370 ff. AO als Straftat verfolgt und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Wie wird die Steuerpflicht bei Fahrzeugwechsel oder Stilllegung geregelt?

Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (Abmeldung bzw. Stilllegung), endet die Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 1 KraftStG mit Ablauf des Tages, an dem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird. Bei einem Halterwechsel bleibt grundsätzlich die Steuerpflicht bis zur Umschreibung bzw. Zulassung auf den neuen Halter beim bisherigen Steuerschuldner bestehen. Wird ein neues Fahrzeug zugelassen, entsteht für dieses eine eigenständige Steuerpflicht ab dem Tag der Zulassung. Rückständige Steuern auf das bisherige Fahrzeug sind auch nach einem Halterwechsel weiterhin durch den bisherigen Steuerschuldner auszugleichen. Im Fall einer vollständigen Fahrzeugverschrottung (Verwertungsnachweis entsprechend Altfahrzeug-Verordnung) endet die Steuerpflicht spätestens mit dem Tag der Verwertung.

Welche Rechtsbehelfe stehen gegen Kraftfahrzeugsteuerbescheide zur Verfügung?

Gegen Kraftfahrzeugsteuerbescheide steht dem Steuerschuldner der Rechtsbehelf des Einspruchs (nach § 347 AO) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe zu. Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der im Bescheid genannten Behörde (regelmäßig das zuständige Hauptzollamt) einzureichen. Im Einspruchsverfahren wird die Angelegenheit nochmals geprüft; dies beinhaltet sowohl die rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekte. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, erfolgt eine Einspruchsentscheidung, gegen die der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist. Zudem kann in besonderen Härtefällen ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) gestellt werden, um die Vollstreckung des Steuerbescheids bis zur abschließenden Entscheidung auszusetzen.

Welche Fahrzeuge unterliegen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz keiner Steuerpflicht?

Gemäß § 3 KraftStG sind bestimmte Fahrzeuge von der Steuerpflicht ausdrücklich ausgenommen. Dazu zählen unter anderem Fahrzeuge von Trägern der öffentlichen Verwaltung, Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen für steuerbegünstigte Verwendungszwecke (z.B. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge), Krankenwagen, Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen bei ausschließlich mildtätiger oder gemeinnütziger Nutzung, Fahrzeuge mit Elektromotor (je nach Zulassungsdatum für einen befristeten Zeitraum), sowie bestimmte Fahrzeuge der Bundeswehr, Polizei oder Feuerwehr. Die genaue Steuerbefreiung bedarf meist eines gesonderten Antrags bei der Zulassungsstelle bzw. Zollverwaltung und ist an die laufende Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden; bei Wegfall der Voraussetzungen lebt die Steuerpflicht automatisch wieder auf.

Wie werden Änderungen bei Fahrzeugdaten oder Halterdaten steuerlich berücksichtigt?

Sämtliche Änderungen, die Einfluss auf die Bemessung oder Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer haben können (z. B. Wechsel des Halters, technische Veränderungen am Fahrzeug wie Motorumbau oder Änderung des Emissionsverhaltens, Wechsel auf ein Saisonkennzeichen, Änderung der Anschrift des Halters), sind der Zulassungsstelle und der zuständigen Zollbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 13 KraftStG). Die Behörden führen dann ggf. eine Neufestsetzung der Steuer durch oder erheben, rückwirkend ab dem Änderungszeitpunkt, die Steuer in veränderter Höhe oder für einen anderen Steuerschuldner. Rechtswidrige oder verspätete Angaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und steuerliche Nachforderungen nach sich ziehen.