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Kontrollmitteilungen


Kontrollmitteilungen im Steuerrecht

Begriff und Definition

Kontrollmitteilungen sind ein wesentliches Ermittlungsinstrument der Finanzbehörden zur Sicherstellung der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung. Sie bezeichnen Mitteilungen zwischen Behörden oder innerhalb der Finanzverwaltung, mit denen zweckdienliche Informationen über steuerlich relevante Vorgänge oder Sachverhalte übermittelt werden. Die rechtliche Grundlage findet sich vor allem in den §§ 88 und 93 der Abgabenordnung (AO), welche die Ermittlungspflicht und Auskunftsersuchen regeln.

Funktion und Zielsetzung

Hauptziel der Kontrollmitteilungen ist die Aufdeckung nicht erklärter oder unvollständig erklärter steuerpflichtiger Vorgänge. Dadurch wird das Steueraufkommen gesichert und Steuerhinterziehungen können unterbunden oder aufgedeckt werden. Kontrollmitteilungen tragen zur Schaffung von Sachverhaltsklarheit bei und unterstützen die steuerliche Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen.

Rechtsgrundlagen

Abgabenordnung (AO)

Die gesetzliche Ermächtigung für den Austausch von Kontrollmitteilungen ergibt sich insbesondere aus folgenden Vorschriften:

  • § 88 AO (Ermittlungen): Finanzbehörden sind verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
  • § 93 AO (Auskunftspflicht): Es besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht Dritter gegenüber dem Finanzamt.
  • § 194 AO (Mitwirkungspflichten): Die Regelungen betreffen insbesondere die Zusammenarbeit von verschiedenen Behörden.

Darüber hinaus normieren Datenschutzgesetze, wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Zulässigkeit, Umfang und Verwendungszweck der Weitergabe steuerrelevanter Daten.

Mitwirkungspflichten und grenzüberschreitender Informationsaustausch

Für grenzüberschreitende Kontrollmitteilungen besteht eine Rechtsgrundlage im EU-Recht, insbesondere in der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Richtlinie 2011/16/EU).

Arten von Kontrollmitteilungen

Interne Kontrollmitteilungen

Diese Art erfolgt innerhalb einer Finanzverwaltung, beispielsweise zwischen den für die Einkommensbesteuerung und Umsatzbesteuerung zuständigen Stellen, um Unplausibilitäten zwischen den unterschiedlichen Steuerarten aufzuklären.

Externe Kontrollmitteilungen

Hierbei werden Informationen zwischen verschiedenen Behörden ausgetauscht, zum Beispiel von den Zollbehörden an das Finanzamt, wenn Kontrollfunde einen steuerrelevanten Sachverhalt nahelegen.

Ausländische Kontrollmitteilungen

Im Rahmen der internationalen Amtshilfe werden Kontrollmitteilungen zwischen in- und ausländischen Steuerbehörden versendet. Grundlage hierfür sind Doppelbesteuerungsabkommen und europarechtliche Vorschriften.

Typische Anwendungsbereiche

Kontrollmitteilungen werden beispielsweise bei folgenden Sachverhalten verwendet:

  • Lieferanten- und Auftraggeberbenachrichtigungen im Baugewerbe
  • Angaben über Kapitalerträge und Zinsen
  • Mitteilungen über Auszahlungen an Subunternehmer
  • Hinweise auf nicht versteuerte Umsätze
  • Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen, die für Dritte relevant sind

Verfahrensablauf einer Kontrollmitteilung

Erstellung

Im Rahmen einer steuerlichen Prüfung, Betriebsprüfung oder Veranlagung wird ein Sachverhalt festgestellt, der für eine dritte Person steuerlich erheblich sein kann. Dieser Sachverhalt wird in einer Kontrollmitteilung festgehalten und an die zuständige Stelle oder Behörde weitergeleitet.

Nutzung

Die empfangende Behörde prüft die Kontrollmitteilung und setzt ggf. Ermittlungen oder Verwaltungsmaßnahmen gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen ein.

Speicherung und Datenschutz

Die Verarbeitung und der Austausch von Kontrollmitteilungen unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich zu steuerlichen Zwecken, und eine Speicherung ist nur für die gesetzlich vorgegebene Dauer zulässig.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Für Steuerpflichtige bestehen Rechtsmittel gegen auf Kontrollmitteilungen gestützte Maßnahmen. Die maßgeblichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts und der Abgabenordnung (insbesondere § 347 AO) greifen, sodass bei fehlerhafter oder unberechtigter Verwendung Beschwerde-, Einspruchs- und ggf. Klagewege offenstehen.

Bedeutung und Abgrenzungen

Kontrollmitteilungen unterscheiden sich deutlich von Anzeigen oder anonymen Hinweisen, da sie im Rahmen der behördlichen Zusammenarbeit und auf Grundlage amtlicher Erkenntnisse erfolgen. Sie dienen nicht der Verfolgung von Straftaten selbst, sondern der steuerlichen Pflichterfüllung und Verwaltung.

Fazit

Kontrollmitteilungen stellen ein bewährtes und rechtlich umfassend geregeltes Mittel der Informationsübermittlung im Steuerrecht dar. Sie ermöglichen es den Finanzbehörden, Steuerpflichtige gleichmäßig zu besteuern und rechtswidriges Verhalten zu verhindern. Dabei unterliegen sie strengen formellen, materiellen und datenschutzrechtlichen Anforderungen, welche sie auf ein rechtssicheres Fundament stellen.

Häufig gestellte Fragen

Wann dürfen Kontrollmitteilungen durch die Finanzbehörden erstellt werden?

Kontrollmitteilungen dürfen von den Finanzbehörden nur dann erstellt werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Die maßgebliche Rechtsgrundlage findet sich in § 194 Abs. 3 AO (Abgabenordnung), der es ermöglicht, steuerlich relevante Informationen an andere Finanzämter oder Behörden zur Verfügung zu stellen, wenn diese für die jeweilige Besteuerung von Bedeutung sein könnten. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass Anhaltspunkte für steuerlich relevante Sachverhalte bei Dritten vorliegen oder dem Wohl der Allgemeinheit, wie beispielsweise zur Sicherstellung der Steuergerechtigkeit, Rechnung getragen werden soll. Dabei sind die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Steuergeheimnis (§ 30 AO) zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Prinzipien kann zur Rechtswidrigkeit der Kontrollmitteilung führen, weshalb die Erstellung und der Versand immer einer sorgfältigen rechtlichen Bewertung unterliegen müssen.

Welche Inhalte dürfen Kontrollmitteilungen enthalten?

Kontrollmitteilungen dürfen nur Daten enthalten, die zwingend für die steuerliche Überprüfung beim Empfänger erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Angaben zu Geschäftsvorgängen, Zahlungen, Vertragsverhältnissen oder sonstigen steuerlich erheblichen Tatsachen. Nach § 29b AO ist dabei das Steuergeheimnis zu wahren; personenbezogene Daten oder solche, die außerhalb des steuerlichen Ermittlungsinteresses stehen, dürfen nicht weitergegeben werden. Zudem müssen die enthaltenen Informationen hinreichend konkretisiert sein, das bedeutet insbesondere, dass pauschale oder unbegründete Verdachtsmomente nicht in eine Kontrollmitteilung aufgenommen werden dürfen. Die Daten müssen einen Bezug zum konkreten Steuerfall des Empfängers aufweisen.

Welche Rechte haben Betroffene im Zusammenhang mit Kontrollmitteilungen?

Betroffene unterliegen hinsichtlich Kontrollmitteilungen dem Steuergeheimnis gemäß § 30 AO, was bedeutet, dass sowohl die Übermittlung als auch die Nutzung der Daten nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt sind. Grundsätzlich besteht kein unmittelbares Recht auf Kenntnisnahme einer über einen selbst verfassten oder empfangenen Kontrollmitteilung, da diese dem behördeninternen Informationsaustausch dient. Allerdings steht dem Steuerpflichtigen ein Auskunftsanspruch nach § 91 AO im Rahmen der Anhörung vor belastenden Verwaltungsakten zu, sofern auf Grundlage der Kontrollmitteilung Maßnahmen gegen ihn erlassen werden. Zudem sind die Finanzbehörden verpflichtet, rechtswidrig erlangte Informationen nicht zu verwenden oder weiterzugeben. Im Falle grober Verstöße besteht eventuell auch ein Löschungsanspruch nach datenschutzrechtlichen Maßgaben (DSGVO, BDSG).

Wie werden Kontrollmitteilungen rechtlich geprüft?

Die rechtliche Prüfung einer Kontrollmitteilung erfolgt auf Grundlage der Abgabenordnung sowie der besonderen datenschutzrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zunächst ist zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Mitteilung personengebundener Daten zwischen den Behörden gegeben sind. Ferner wird überprüft, ob die Mitteilung einen legitimen steuerlichen Zweck verfolgt und die Informationen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (Grundsatz der Datensparsamkeit). Die Prüfung schließt ebenfalls ein, ob ausreichende Verdachtsgründe für eine steuerliche Überprüfung beim Empfänger vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. In Fällen eines Missbrauchs der Kontrollmitteilung können Betroffene rechtlich gegen die Verwendung der Informationen vorgehen.

Welche Rolle spielt das Steuergeheimnis bei Kontrollmitteilungen?

Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) stellt einen wesentlichen rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Weitergabe von Kontrollmitteilungen dar. Es verpflichtet die Finanzbehörden zur Wahrung der Vertraulichkeit steuerlich relevanter Angaben und limitiert deren Verbreitung auf Fälle, in denen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Kontrollmitteilungen sind demnach nur zulässig, wenn sie sich strikt auf den jeweiligen steuerlichen Prüfungszweck beschränken und nicht zweckentfremdet werden. Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und stellt sicher, dass Kontrollmitteilungen nicht zu allgemeinen Ausforschungszwecken erfolgen dürfen.

Können Kontrollmitteilungen zu Beweismitteln in Steuerstrafverfahren werden?

Ja, Kontrollmitteilungen können, sofern sie rechtmäßig erstellt wurden, als Beweismittel in Steuerstrafverfahren dienen. Sie enthalten häufig konkrete Angaben von Kontakt- und Geschäftspartnern, Vertragsverhältnissen oder Zahlungsflüssen, die im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen ausgewertet werden können. Allerdings ist die Verwertbarkeit an die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gebunden; unrechtmäßig erlangte und verwendete Kontrollmitteilungen dürfen nach den Rechtsgrundsätzen des „Beweisverwertungsverbots“ in Strafverfahren nicht ohne Weiteres benutzt werden. Die Gerichte prüfen daher jeweils, ob die Kontrollmitteilung im konkreten Fall in zulässiger Weise übermittelt und verwendet wurde.

Gibt es Möglichkeiten, sich gegen unrechtmäßige Kontrollmitteilungen zu wehren?

Betroffene haben die Möglichkeit, im Rahmen der ihnen bekannt gewordenen Kontrollmitteilung den Rechtsweg zu beschreiten. Hierzu zählt zunächst das Einlegen von Einspruch gegen darauf basierende steuerliche Maßnahmen nach § 347 AO. Im weiteren Verlauf kann auch eine Klage vor den Finanzgerichten erhoben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, Datenschutzbeschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen, falls ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegt. Gegebenenfalls kann auch eine Löschung oder Berichtigung der übermittelten Daten gefordert werden, sofern diese unrichtig oder unrechtmäßig erhoben wurden. Der Rechtsschutz richtet sich dabei nach den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Datenschutzrechts.