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Konfessionsschule


Begriff und Wesen der Konfessionsschule

Eine Konfessionsschule ist eine öffentliche oder private Bildungseinrichtung, die sich an einem bestimmten Bekenntnis, typischerweise einer der christlichen Glaubensrichtungen (zumeist katholisch oder evangelisch), orientiert. Konfessionsschulen unterscheiden sich von anderen Schulformen durch ihre Ausrichtung des Unterrichts und des Schullebens an den Grundsätzen einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Das Konzept der Konfessionsschule ist in Deutschland rechtlich verankert und bildet einen eigenen Typus innerhalb der allgemeinbildenden Schulen.

Historische Entwicklung der Konfessionsschule

Die Entstehung der Konfessionsschule in Deutschland geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Mit der Säkularisation und dem Erstarken der Nationalstaaten wurde das Verhältnis von Staat und Kirche sowie deren jeweilige Zuständigkeit für das Bildungswesen zunehmend neu geregelt. Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts waren Konfessionsschulen in vielen Landesteilen die Regel. Die heutige Ausgestaltung und rechtliche Behandlung von Konfessionsschulen ist vor allem durch das Grundgesetz geprägt.

Rechtsgrundlagen der Konfessionsschule

Grundgesetz

Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 7 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG):

  • Art. 7 Abs. 3 GG: „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“
  • Art. 7 Abs. 5 GG: „Die Errichtung von privaten Schulen bleibt jedermann unbenommen. Private Volksschulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.“

Auf Basis dieses verfassungsrechtlichen Rahmens sind weitere Vorschriften auf Landesebene ergangen, die das Verhältnis von Staat und Kirche im Schulwesen näher ausgestalten.

Landesrechtliche Regelungen

In den Bundesländern bestehen unterschiedliche Schulgesetze, die insbesondere die Errichtung, das Angebot, die Trägerschaft sowie die Ausgestaltung des Unterrichts an Konfessionsschulen regeln. Diese Gesetze bestimmen beispielsweise, ob und wie Konfessionsschulen eingerichtet werden dürfen, wie der Wechsel von Konfessionsschulen zu anderen Schularten erfolgt und wie der Religionsunterricht durchgeführt wird.

Beispiel Nordrhein-Westfalen

Im Schulgesetz für Nordrhein-Westfalen (§ 26 SchulG NRW) heißt es:
„(1) Die öffentlichen Schulen können in Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen und Gemeinschaftsschulen gegliedert werden. […] (3) Bezüglich des Inhalts der Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule ist das entsprechende Bekenntnis oder die entsprechende Weltanschauung maßgebend.“

Kirchengesetze und Konkordate

Zusätzlich zu staatlichen Regelungen haben Konfessionsschulen in Deutschland häufig eine rechtliche Grundlage in sogenannten Konkordaten, d. h. Verträgen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem jeweiligen deutschen Bundesland oder Freistaat. Solche Konkordate oder Kirchenverträge sichern den Kirchen Mitspracherechte an den Schulen, insbesondere im Hinblick auf die religiöse Bildung, die Auswahl des Lehrpersonals und die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts.

Merkmale und Struktur der Konfessionsschule

Religiös-konfessionelle Ausrichtung

Der Unterricht und das Schulleben einer Konfessionsschule sind explizit am jeweiligen religiösen Bekenntnis ausgerichtet. Dies betrifft insbesondere folgende Aspekte:

  • Verpflichtender Religionsunterricht nach den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft
  • Geistliche und religiöse Akte im Schulalltag (z. B. Andachten, Gottesdienste)
  • Mitwirkung der Kirche oder Religionsgemeinschaft an der Auswahl von Lehrpersonal

Trägerschaft

Konfessionsschulen können als öffentliche oder private Schulen geführt werden:

  • Öffentliche Konfessionsschulen: Sie werden vom Staat getragen, aber in Kooperation mit der jeweiligen Kirche geführt.
  • Private Konfessionsschulen: Hier erfolgt die Trägerschaft direkt durch die jeweilige Religionsgemeinschaft oder von kirchlichen Organisationen.

Aufnahme und Schulpflicht

Die Aufnahme in eine Konfessionsschule kann an die Zugehörigkeit oder zumindest an die Akzeptanz des jeweiligen Bekenntnisses geknüpft sein. In der Praxis gilt jedoch das Gebot gleicher Behandlung aller Schüler, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, sofern die Kapazitäten dies zulassen. Die Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht kann für Nichtangehörige oft abgewählt werden.

Rechtliche Grenzen und Diskussion

Diskriminierungsverbot und Grundrechte

Konfessionsschulen sind bei Aufnahme und Behandlung von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften an die allgemeinen Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes gebunden (Art. 3 GG). Jedoch lässt das Recht gewisse Differenzierungsmaßnahmen im Hinblick auf die religiöse Ausrichtung der Schule zu, solange diese verfassungsgemäß ausgestaltet werden und keine unzumutbaren Belastungen für Außenstehende zur Folge haben.

Verhältnis zu Gemeinschaftsschulen

Gemäß Art. 7 GG besteht neben den Konfessionsschulen stets auch die Möglichkeit des Besuchs weltanschaulich neutraler Gemeinschaftsschulen. Die Errichtung einer Konfessionsschule gegen den mehrheitlichen Willen der Eltern der Schülerschaft ist unzulässig.

Aufsicht und Mitwirkung der Kirchen

Der Religionsunterricht an Konfessionsschulen wird in Abstimmung und unter Aufsicht der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt. Lehrerinnen und Lehrer benötigen regelmäßig eine sogenannte kirchliche Unterrichtserlaubnis (Missio canonica bei katholischen Schulen, Vocatio bei evangelischen Schulen).

Bedeutung und Praxisbeispiele

Konfessionsschulen sind ein historisch gewachsenes Element, das im deutschen Schulwesen nach wie vor eine bedeutende Rolle einnimmt, insbesondere im Bereich der Grundschulen. Sie dienen der Wahrung der religiösen Identität, geschehen aber stets im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Religions- und Weltanschauungsfreiheit in einem freiheitlichen demokratischen Staat.

Fazit

Die Konfessionsschule stellt eine rechtlich besonders ausgestaltete Schulform dar, deren Ausrichtung, Trägerschaft, Aufnahmeverfahren und Unterricht auf den Grundsätzen einer christlichen Glaubensgemeinschaft basieren. Ihre rechtliche Grundlage findet sie maßgeblich im Grundgesetz, insbesondere Artikel 7, und im einschlägigen Landesrecht. Eine Balance zwischen dem Respekt vor religiösen Überzeugungen, dem staatlichen Bildungsauftrag sowie den Grundrechten der Schülerinnen und Schüler zu wahren, ist für das Funktionieren dieser besonderen Schulform essentiell.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln das Bestehen und die Errichtung von Konfessionsschulen in Deutschland?

Konfessionsschulen werden in Deutschland auf der Grundlage des Grundgesetzes und der jeweiligen Landesverfassungen sowie spezifischer Schulgesetze der Bundesländer geregelt. Artikel 7 Absatz 3 GG bestimmt, dass Religionsgemeinschaften das Recht haben, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen eigene Schulen mit eigenen religiösen und philosophischen Prägungen zu errichten. Zugleich wird im Grundgesetz festgelegt, dass Eltern das Recht haben, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Zusätzlich sind Bestimmungen zur Trägerschaft, Unterrichtsinhalten und Personalfragen in den jeweiligen Schulgesetzen der Länder (z.B. Schulgesetz NRW, BayEUG) konkretisiert. Diese definieren auch die Voraussetzungen der Anerkennung als öffentliche oder private Konfessionsschule, den Ablauf der Umwandlung oder Aufhebung und das Verfahren zur Einrichtung solcher Schulen. Häufig ist eine bestimmte Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern sowie das Bekenntnis der Eltern zur jeweiligen Konfession vorgeschrieben.

Welche Mitbestimmungsrechte haben Eltern hinsichtlich der Anmeldung oder des Verbleibs ihrer Kinder an einer Konfessionsschule?

Eltern kommt im rechtlichen Rahmen der Konfessionsschulen ein umfassendes Mitbestimmungsrecht zu. Gemäß § 26 Abs. 2 Schulgesetz NRW oder den entsprechenden Regelungen anderer Länder können Erziehungsberechtigte bei Anmeldung an einer Konfessionsschule erklären, dass ihr Kind die Schule unabhängig von einer bestimmten Religionszugehörigkeit besuchen soll (sog. „Gemeinsamer Unterricht“). In vielen Bundesländern besteht die Möglichkeit, schriftlich zu beantragen, dass das Kind vom konfessionell geprägten Religionsunterricht befreit wird. Zudem ist die Einrichtung oder Umwandlung einer Schule in eine Konfessionsschule oft an das Einverständnis eines erheblichen Teils der Elternschaft gebunden. Ihre Einflussmöglichkeiten erstrecken sich rechtlich auch auf Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren, falls sie mit Zuweisungen oder schulorganisatorischen Entscheidungen nicht einverstanden sind.

Ist der Besuch einer Konfessionsschule rechtlich verpflichtend, wenn keine andere Schule im Einzugsgebiet vorhanden ist?

Rein rechtlich besteht für Schülerinnen und Schüler keine generelle Verpflichtung, eine Konfessionsschule zu besuchen, sofern im schulischen Umfeld eine Gemeinschaftsschule oder eine anders-konfessionelle oder bekenntnisfreie Schule zur Verfügung steht. Allerdings kann es insbesondere in ländlichen Regionen vorkommen, dass im Einzugsbereich ausschließlich eine Konfessionsschule betrieben wird. In solchen Fällen sichern die meisten Landesgesetze Eltern die Möglichkeit zu, einen besonderen Befreiungsantrag oder einen Antrag auf Aufnahme an einer alternativen Schule außerhalb des üblichen Einzugsgebiets zu stellen. Hierbei sind gegebenenfalls längere Wegstrecken und organisatorische Einschränkungen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Schulpflicht wird jedoch stets auch durch den Besuch einer Konfessionsschule erfüllt.

Welche Anforderungen müssen Lehrkräfte an Konfessionsschulen erfüllen?

Für eine Anstellung als Lehrkraft an einer öffentlichen Konfessionsschule ist in der Regel ein Bekenntnis zur jeweiligen Konfession erforderlich. Das Schulgesetz regelt meist, dass sie einer Konfessionszugehörigkeit angehören und eine entsprechende kirchliche Lehrerlaubnis (missio canonica bei katholischen Schulen, Vocatio bei evangelischen Schulen) besitzen müssen. Diese Voraussetzungen umfassen sowohl den Unterricht im Fach Religion als auch häufig weitere Unterrichtsfächer, sofern das Schulprofil dies vorsieht. Für Lehrerinnen und Lehrer, die keiner Konfession angehören oder aus Gewissensgründen eine andere Haltung einnehmen, bestehen rechtliche Ausschlussgründe oder Befreiungsmöglichkeiten, über die die zuständige Schulbehörde im Einzelfall entscheidet. Die Anstellung erfolgt nach staatlichem Recht, die Mitwirkung der jeweiligen Religionsgemeinschaft ist jedoch obligatorisch.

Unter welchen Bedingungen kann eine Konfessionsschule in eine Gemeinschaftsschule umgewandelt werden?

Die Umwandlung einer Konfessionsschule in eine Gemeinschaftsschule ist in den jeweiligen Schulgesetzen der Länder präzise geregelt und setzt in der Regel einen Antrag eines erheblichen Elternanteils voraus. Das genaue Verfahren ist länderspezifisch, typischerweise muss ein festgelegtes Quorum der Elternschaft (zum Beispiel zwei Drittel) einen entsprechenden Antrag stellen. Die Schulbehörde prüft sodann das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und führt gegebenenfalls eine Abstimmung unter den Eltern durch. Über die Umwandlung entscheidet anschließend die zuständige Schulaufsichtsbehörde. In Einzelfällen ist zudem die Zustimmung der betroffenen Religionsgemeinschaft einzuholen, insbesondere hinsichtlich der Wahrung der Rechte konfessioneller Minderheiten.

Wie ist das Verhältnis zwischen staatlicher und kirchlicher Aufsicht an öffentlichen Konfessionsschulen geregelt?

Öffentliche Konfessionsschulen unterstehen grundsätzlich der staatlichen Schulaufsicht, insbesondere in Fragen der Schulorganisation, der Lehrpläne sowie der Einhaltung des allgemeinen Schulrechts. Gleichzeitig räumt das Schulgesetz besonderen Religionsgemeinschaften Mitwirkungsrechte bei der Auswahl des Lehrpersonals, der Gestaltung des religiösen Profils und bei entsprechenden Veranstaltungen ein. Verträge zwischen Staat und Kirchen (Konkordate, Staatskirchenverträge) sichern die Beteiligung der Religionsgemeinschaften ab. Während der staatliche Einfluss insbesondere das Schul- und Prüfungsrecht betrifft, erstreckt sich das kirchliche Mitspracherecht maßgeblich auf die religiöse Prägung und den Religionsunterricht. Als Rechtsfolge ergibt sich so ein Kooperationsverhältnis, das durch gerichtliche Überprüfbarkeit staatlicher Maßnahmen flankiert ist.

Können Schülerinnen und Schüler in Konfessionsschulen vom Religionsunterricht befreit werden?

Ja, nach Maßgabe des Grundgesetzes (Artikel 7 Abs. 2 GG) und der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen können Schüler und Schülerinnen (bzw. deren Eltern) eine Befreiung vom Religionsunterricht beantragen. Die schulrechtlichen Vorschriften sehen vielfach vor, dass der Antrag schriftlich zu stellen und von der Schulleitung zu genehmigen ist. Rechtlich besteht ein Anspruch auf Befreiung, sofern das Kind einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehört bzw. aus Gewissensgründen eine Teilnahme abgelehnt wird. Teilweise bieten Konfessionsschulen als Ersatz alternative Ethik- oder Philosophieunterrichtsfächer an. Die Entscheidung ist nicht an Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft gebunden, wohl aber an die Einhaltung des jeweiligen Schulgesetzes.