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Kommunale Wahlbeamte

Begriff und Einordnung kommunaler Wahlbeamter

Kommunale Wahlbeamte sind leitende Amtsträger in Städten, Gemeinden und Landkreisen, die für eine befristete Amtszeit gewählt und in einem besonderen öffentlichen Dienstverhältnis auf Zeit geführt werden. Typische Beispiele sind Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (in größeren Städten auch Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister), Landrätinnen und Landräte sowie Beigeordnete oder Dezernentinnen und Dezernenten. Sie tragen Führungsverantwortung für die Verwaltung, repräsentieren die Kommune nach außen und wirken an der politischen Willensbildung auf der kommunalen Ebene mit.

Die Ausgestaltung der Funktionen und Verfahren ist in den Ländern unterschiedlich. Gemeinsam ist ihnen, dass die demokratische Legitimation aus einer Wahl folgt und der Status die Rechte und Pflichten des Beamtenverhältnisses mit den Besonderheiten eines befristeten Amtes verbindet.

Rechtsstellung und Status

Beamtenverhältnis auf Zeit

Kommunale Wahlbeamte stehen in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Dieser Status unterscheidet sich vom unbefristeten Beamtenverhältnis durch die befristete Amtsperiode und die besondere Legitimation durch Wahl. Das Dienstverhältnis beginnt mit der Ernennung und endet in der Regel mit Ablauf der Amtszeit oder durch einen besonderen Beendigungsgrund.

Dienstherr und Einbindung

Dienstherr ist die jeweilige Körperschaft, also die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis. Kommunale Wahlbeamte sind zugleich Organträger der Kommune (zum Beispiel als Hauptverwaltungsbeamte) und unterliegen den allgemeinen Pflichten des öffentlichen Dienstes, etwa zur Gesetzesbindung, zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des öffentlichen Interesses.

Neutralität und politische Verantwortung

Das Amt verbindet administrative Leitung mit politischer Verantwortung. Wahlbeamte handeln in einem Spannungsfeld zwischen parteipolitischer Unterstützung, kommunalpolitischer Steuerung und der Pflicht zur rechtmäßigen, sachorientierten Verwaltung. Sie sind an Recht und Beschlüsse der kommunalen Vertretung gebunden und verantworten deren Umsetzung.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Leitung der Verwaltung

Als Hauptverwaltungsbeamte führen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte die Verwaltung, ordnen den inneren Dienstbetrieb, setzen Beschlüsse des Rates oder Kreistags um und vertreten die Kommune nach außen. Beigeordnete und Dezernentinnen/Dezernenten übernehmen regelmäßig fachliche Leitungsaufgaben in Ressorts (zum Beispiel Bau, Finanzen, Soziales).

Eigen- und Auftragsangelegenheiten

Kommunale Wahlbeamte handeln in der eigenen Verantwortungssphäre der Kommune (Selbstverwaltung) und in Bereichen staatlicher Aufgabenübertragung. In übertragenen Aufgaben agieren sie als untere staatliche Verwaltungsbehörde; hier besteht eine besondere Rechts- und Fachaufsicht durch das Land. In Selbstverwaltungsangelegenheiten stehen die politischen Steuerungsentscheidungen der kommunalen Vertretung im Vordergrund.

Vertretungs- und Notkompetenzen

Zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit bestehen Regelungen zur Stellvertretung sowie zur Entscheidung in eilbedürftigen Fällen. Diese Befugnisse sind eng auszulegen und dienen der Sicherung eines geordneten Verwaltungsablaufs.

Auswahl, Wahl und Amtszeit

Wahlarten

Die Auswahl erfolgt je nach Funktion entweder durch Direktwahl der Bürgerinnen und Bürger (typisch bei Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern und Landrätinnen/Landräten) oder durch Wahl in der kommunalen Vertretung (häufig bei Beigeordneten/Dezernentinnen und Dezernenten). Es können Stichwahlen oder besondere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sein.

Wählbarkeit und Voraussetzungen

Voraussetzungen können Mindestalter, Staatsangehörigkeit, persönliche Eignung und der Ausschluss von Unvereinbarkeiten sein. Die Einzelheiten variieren zwischen den Ländern und sind auf die Sicherung einer unabhängigen, leistungsfähigen Amtsführung ausgerichtet.

Amtszeit und Wiederwahl

Die Amtszeit ist befristet und kann in den Ländern unterschiedlich lang sein. Eine Wiederwahl ist vielfach möglich. Das Amt beginnt regelmäßig mit der Annahme der Wahl und der Ernennung, gelegentlich zu einem festgesetzten Zeitpunkt.

Ernennung, Vereidigung und Amtsantritt

Nach der Wahl erfolgt die formelle Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Kommunale Wahlbeamte leisten einen Diensteid, der die Bindung an Recht, Pflichten und das Gemeinwohl bekräftigt. Mit dem Amtsantritt übernehmen sie die volle Verantwortung für die Leitung der Verwaltung innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.

Besoldung, Versorgung und Nebentätigkeiten

Besoldung

Die Besoldung richtet sich nach dem Besoldungsrecht der Länder und orientiert sich unter anderem an der Größe und Bedeutung der Kommune sowie der Funktion. Zusätzliche Leistungs- oder Funktionskomponenten können vorgesehen sein.

Versorgung und Absicherung

Für die Zeit nach dem Ausscheiden bestehen versorgungsrechtliche Regelungen. Sie berücksichtigen Fälle des Ablaufs der Amtszeit, der Nichtwiederwahl, der Dienstunfähigkeit oder das Erreichen von Altersgrenzen. Übergangs- und Versorgungsleistungen sind typischerweise am besonderen Risiko der Befristung ausgerichtet.

Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten unterliegen besonderen Anzeige- und Genehmigungsanforderungen. Maßgeblich ist, dass die Amtsausübung nicht beeinträchtigt wird und Interessenkonflikte vermieden werden. Entgelte aus Nebentätigkeiten können ganz oder teilweise abführungspflichtig sein.

Beendigung des Amtes

Reguläres Ende

Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet grundsätzlich mit Ablauf der Amtsperiode. Mit der Beendigung entfällt die Amtsbefugnis; versorgungsrechtliche Folgen knüpfen an.

Außerordentliche Beendigung

Weitere Beendigungsgründe können Rücktritt, Abwahl/Abberufung, Verlust der Wählbarkeit, Entlassung oder Tod sein. Auf kommunaler Ebene können Gebietsänderungen (Fusionen, Neubildungen) Übergangsregelungen erforderlich machen.

Vertretung und Übergang

Zur Sicherung der Verwaltung wird bis zur Neubesetzung eine Vertretung bestellt oder es übernimmt die gesetzliche Stellvertretung. Übergangsregeln sollen Handlungsfähigkeit und Kontinuität gewährleisten.

Abwahl, Abberufung und Kontrolle

Viele Länder sehen Möglichkeiten der Abwahl vor, etwa durch Bürgerentscheid (Bürgerinnen und Bürger) oder Beschluss der Vertretungskörperschaft mit qualifizierten Mehrheiten und Quoren. Abwahlverfahren dienen der politischen Verantwortlichkeit und unterliegen rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen. Wahl- und Abwahlergebnisse sowie die Gültigkeit von Wahlen können einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Verhältnis zu Gemeinderat und Kreistag

Kommunale Wahlbeamte und die Vertretungskörperschaften bilden gemeinsam die Spitze der Kommune. Der Rat bzw. Kreistag setzt die politischen Leitlinien und trifft wesentliche Entscheidungen; die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet die Verwaltung, bereitet Entscheidungen vor und führt sie aus. Dieses Zusammenwirken ist auf Kooperation, Kontrolle und wechselseitige Verantwortlichkeit angelegt.

Dienstrechtliche Besonderheiten

Inkompatibilitäten und Befangenheit

Zur Sicherung der Unabhängigkeit bestehen Unvereinbarkeitsregeln, etwa zur Mitgliedschaft in bestimmten Organen oder zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten. Befangenheitsregeln sollen persönliche Interessenkollisionen vermeiden.

Disziplin, Verantwortung und Haftung

Pflichtverstöße können disziplinarrechtliche Folgen haben. Für Amtspflichtverletzungen haftet grundsätzlich die Körperschaft; ein Rückgriff gegenüber der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber kann in besonderen Fällen in Betracht kommen. Unabhängig davon bleiben straf- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeiten unberührt.

Unterschied zu ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern

In kleineren Gemeinden wird das Bürgermeisteramt teilweise ehrenamtlich wahrgenommen. Ehrenamtliche Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber führen die Gemeindespitze nebenberuflich, erhalten eine Aufwandsentschädigung und unterliegen einem anderen dienstrechtlichen Rahmen. Sie sind keine Wahlbeamten auf Zeit im Sinne eines hauptberuflichen Beamtenverhältnisses; die Leitung der Verwaltung kann durch eine hauptamtliche Kraft unterstützt oder wahrgenommen werden.

Historische Entwicklung und Ländervielfalt

Die heutige Gestalt kommunaler Wahlämter ist Ergebnis einer Entwicklung hin zu stärkerer direkter Legitimation und professioneller Verwaltungsführung. Die Rahmensetzung erfolgt in den Ländern und führt zu unterschiedlichen Modellen bei Wahlverfahren, Amtszeiten, Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen. Trotz dieser Vielfalt bleibt die Kernidee einheitlich: demokratisch legitimierte Leitung der kommunalen Verwaltung, gebunden an Recht, Rechenschaft und Transparenz.

Häufig gestellte Fragen

Wer gilt als kommunaler Wahlbeamter?

Als kommunale Wahlbeamte gelten insbesondere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte sowie Beigeordnete oder Dezernentinnen und Dezernenten, die für eine festgelegte Amtszeit gewählt und in einem Beamtenverhältnis auf Zeit geführt werden.

Wodurch unterscheidet sich ein kommunaler Wahlbeamter von Beschäftigten der Verwaltung?

Kommunale Wahlbeamte sind durch Wahl legitimiert, leiten die Verwaltung an der Spitze und stehen in einem befristeten Beamtenverhältnis auf Zeit. Beschäftigte der Verwaltung sind in der Regel tariflich oder beamtenrechtlich unbefristet eingebunden und nehmen keine Organfunktionen mit politischer Verantwortung wahr.

Wie erfolgt die Wahl und wie lange dauert die Amtszeit?

Die Wahl erfolgt je nach Amt durch die Bevölkerung (Direktwahl) oder durch den Rat bzw. Kreistag. Die Amtszeit ist befristet und variiert zwischen den Ländern. Eine Wiederwahl ist vielfach möglich.

Kann eine Abwahl stattfinden?

In vielen Ländern ist eine Abwahl vorgesehen, etwa durch Bürgerentscheid oder durch Beschluss der Vertretungskörperschaft. Es gelten besondere Quoren, Mehrheiten und Verfahrensregeln. Die Rechtmäßigkeit solcher Verfahren unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Stellen.

Welche Pflichten haben kommunale Wahlbeamte?

Sie unterliegen den Pflichten des öffentlichen Dienstes, insbesondere der Gesetzesbindung, der Sachlichkeit, der Verschwiegenheit und der unparteiischen Amtsführung. Zugleich tragen sie politische Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse der kommunalen Vertretung.

Wie ist die Besoldung geregelt?

Die Besoldung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und orientiert sich meist an Funktion, Größe und Bedeutung der Kommune. Es können Funktions- und Leistungsbestandteile vorgesehen sein.

Was geschieht nach Ablauf der Amtszeit oder bei Nichtwiederwahl?

Mit Ablauf der Amtszeit endet das Beamtenverhältnis auf Zeit. Für den Übergang und die Zeit danach bestehen versorgungsrechtliche Regelungen, die die besondere Befristung des Amtes berücksichtigen.

Welche Kontrollmechanismen bestehen gegenüber kommunalen Wahlbeamten?

Kontrolle erfolgt durch die kommunale Vertretung, durch direkte demokratische Verfahren (Wahl, Abwahl), durch Fach- und Rechtsaufsicht in bestimmten Aufgabenbereichen sowie durch die Möglichkeit, Entscheidungen und Verfahren rechtlich überprüfen zu lassen.