Begriff und rechtliche Einordnung der Kommunalen Wahlbeamten
Kommunale Wahlbeamte sind Träger öffentlicher Ämter in Kommunen (Gemeinden und Landkreisen), die auf Grundlage eines gesetzlich geregelten Wahlverfahrens für eine bestimmte Amtszeit in ihr Amt berufen werden. Das Rechtsinstitut der kommunalen Wahlbeamten hat zentrale Bedeutung für die kommunale Selbstverwaltung und berührt zahlreiche Aspekte des öffentlichen Dienstrechts, Kommunalverfassungsrechts sowie des Beamtenstatusrechts.
Rechtsgrundlagen
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Stellung der kommunalen Wahlbeamten ist in Deutschland im Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2 GG) sowie implizit in den Landesverfassungen verankert. Das Grundgesetz garantiert den Gemeinden und Kreisen das Recht zur Selbstverwaltung, wozu auch die Wahl ihrer Leitungsorgane gehört. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Ländern.
Landesrechtliche Regelungen
Die einzelnen Bundesländer regeln das Amt des kommunalen Wahlbeamten in spezifischen Kommunalverfassungen sowie Gemeinde- und Landkreisordnungen (z. B. Gemeindeordnung NRW, BayGO, GemO BW etc.). Diese enthalten Bestimmungen zu Wahlverfahren, Rechtsstellung, Aufgaben, Amtszeit und Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit.
Beamtenrechtliche Grundlagen
Kommunale Wahlbeamte besitzen den Status von Beamten auf Zeit. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind neben den Kommunalverfassungen die Landesbeamtengesetze (z. B. BeamtStG, LBG). Sie unterscheiden sich damit von Beamten auf Lebenszeit und Ehrenbeamten.
Arten und Ämter der Kommunalen Wahlbeamten
Typische Ämter
Zu den wichtigsten kommunalen Wahlbeamten zählen insbesondere:
- Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
- Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister in kreisfreien Städten und größeren Städten
- Landrätinnen und Landräte
- Beigeordnete (Dezernenten) sofern sie in Anwendung des Wahlsystems gewählt werden
Abgrenzung zu anderen Amtsträgern
Nicht zu den kommunalen Wahlbeamten zählen Beamte auf Lebenszeit, Angestellte, Tarifbeschäftigte sowie Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaften (z. B. Ratsmitglieder), die ihrem Wesen nach ehrenamtlich tätig sind.
Rechtsstellung der Kommunalen Wahlbeamten
Beamtenverhältnis auf Zeit
Das Beamtenverhältnis auf Zeit unterscheidet sich maßgeblich vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Kennzeichnend ist die zeitlich befristete Dauer, die im Regelfall von fünf bis acht Jahren – abhängig vom Landesrecht – reicht. Nach Ablauf kann in vielen Ländern eine Wiederwahl erfolgen.
Ernennung und Vereidigung
Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft oder eine hierzu befugte Stelle. Die Vereidigung auf das Grundgesetz sowie gegebenenfalls auf die Landesverfassung ist erforderliche Voraussetzung zur Ausübung des Amtes.
Rechtsstellung im Dienst und außerdienstlich
Kommunale Wahlbeamte unterliegen während ihrer Amtsausübung den beamtenrechtlichen Pflichten wie Treuepflicht, Neutralitätsgebot und Dienstverschwiegenheit. Sie besitzen Amtsbefugnisse und Weisungsrechte gegenüber der Verwaltung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
Pflichten und Rechte
Zentrale Pflichten sind rechtstreues Handeln, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und volle Hingabe an das Amt. Rechte sind insbesondere die Dienstbezüge, Versorgung (teils als eigenständige Regelungen, da keine klassische Pensionsberechtigung bei Ablauf der Amtszeit) und die Unabhängigkeit in Entscheidungsfragen, soweit Gesetze oder Satzungen dies vorsehen.
Wahlverfahren
Wahl durch die Bürgerschaft oder Vertretungskörperschaft
Je nach Bundesland und Kommune erfolgt die Wahl des kommunalen Wahlbeamten entweder durch Direktwahl der Bürgerinnen und Bürger oder durch die gewählte Vertretungskörperschaft (Rat, Kreistag). Das Wahlverfahren sowie etwaige Quoren und Modalitäten sind Teil der jeweiligen Gemeindeordnungen und Kommunalwahlgesetze.
Anforderungen an die Wählbarkeit und Eignung
Wählbar sind grundsätzlich Personen, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (u. a. deutsche Staatsangehörigkeit oder EU-Staatsangehörigkeit, charakterliche Eignung, Erfüllung der Altersvorgaben). Weitere Anforderungen, wie Mindestalter, Höchstalter oder bestimmte Qualifikationen, sind im Landesrecht definiert.
Beginn und Ende des Beamtenverhältnisses
Amtsantritt
Mit Annahme der Wahl und der nachfolgenden Ernennung beginnt das Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Amtszeit beginnt mit dem nach Maßgabe der Kommunalverfassung festgesetzten Termin.
Ablauf der Amtszeit
Mit Ablauf der in der Ernennungsurkunde genannten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis ohne weitere Formalakte. Eine Anschlussbestellung durch Wahl ist möglich, aber nicht zwingend. Unmittelbare Wiederernennung ohne Wahl ist ausgeschlossen.
Vorzeitige Beendigung
Das Beamtenverhältnis endet zudem durch Tod, Amtsenthebung, sonstige Gründe wie Abwahl gemäß der jeweiligen Gemeindeordnung, Rücktritt oder aus Gründen der Dienstunfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Abwahl oder vorzeitige Entlassung sind besonders geregelt, um die Unabhängigkeit des Amtsinhabers zu bewahren.
Versorgung und Nachwirkung des Amtes
Versorgung nach Ausscheiden
Anders als Beamte auf Lebenszeit erhalten kommunale Wahlbeamte bei Ablauf der Amtszeit keine klassische Pension. Stattdessen besteht ein Anspruch auf Übergangs- und ggf. Altersversorgung, deren Modalitäten und Höhe im jeweiligen Beamtenversorgungsgesetz des Landes geregelt sind.
Ruhen der Versorgungsansprüche
Versorgungsbezüge können ruhen oder entfallen, wenn der kommunale Wahlbeamte eine anderweitige öffentlich-rechtliche Versorgung bezieht oder in den öffentlichen Dienst zurückkehrt.
Weisungsrechte und Verantwortlichkeiten
Innen- und Außenverhältnis
Kommunale Wahlbeamte sind Leitungsorgane der Gemeindeverwaltung (z. B. Bürgermeisterin/Bürgermeister) oder der Landratsverwaltung (Landrätin/Landrat). Sie sind für die sachliche und rechtmäßige Führung der Verwaltung verantwortlich. Im Außenverhältnis vertreten sie die Kommune rechtsverbindlich.
Zusammenarbeit mit der Vertretungskörperschaft
Das Verhältnis zwischen dem kommunalen Wahlbeamten und den politischen Gremien ist im Gemeinde- und Kommunalrecht detailliert ausgestaltet. Grundlegende Entscheidungen trifft die Vertretungskörperschaft, während der Wahlbeamte die Verwaltung leitet und Beschlüsse ausführt.
Rechtsschutz und Disziplinarrecht
Rechtsschutz
Kommunale Wahlbeamte können gegen Maßnahmen, die sie in ihrer Amtsführung oder in ihrem Status betreffen, Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen. Dies gilt für Wahlprüfungsverfahren, Disziplinarmaßnahmen und statusbezogene Streitigkeiten.
Disziplinarrechtliche Ahndung
Disziplinarrechtlich unterliegen kommunale Wahlbeamte den für Beamte geltenden Bestimmungen, jedoch mit Besonderheiten hinsichtlich der Zuständigkeit und Durchführung von Disziplinarverfahren angesichts ihrer Stellung auf Zeit und ihrer Wahl durch die Bürgerschaft oder Vertretungskörperschaft.
Fazit
Kommunale Wahlbeamte nehmen als besonders legitimierte und verantwortliche Träger eines öffentlichen Amtes eine zentrale Rolle in der Funktionsweise der kommunalen Selbstverwaltung ein. Die rechtlichen Regelungen zu Wahl, Amtsführung, Status, Rechten und Pflichten sowie Versorgung folgen einem komplexen Regelungsgeflecht aus Bundes- und Landesrecht, das sowohl dem demokratischen Prinzip wie auch den Anforderungen an hoheitliches Verwaltungshandeln Rechnung trägt.
Häufig gestellte Fragen
Unterliegen kommunale Wahlbeamte dem Beamtenrecht des Bundes oder der Länder?
Kommunale Wahlbeamte unterliegen grundsätzlich dem jeweiligen Beamtenrecht des Bundeslandes, in dem sie tätig sind. In Deutschland regeln die einzelnen Landesbeamtengesetze (LBG) die Rechtsstellung kommunaler Wahlbeamter, beispielsweise Bürgermeister, Landräte oder Beigeordnete. Hinzu kommen kommunalrechtliche Spezialvorschriften, die insbesondere in den Kommunalverfassungen der Länder (z. B. Gemeindeordnungen oder Kreisordnungen) zu finden sind. Diese speziellen Regelungen betreffen vor allem die Wahl, Amtszeit, Aufgaben sowie die Abwahl und den vorzeitigen Ruhestand. Das Bundesbeamtenrecht findet nur insoweit Anwendung, wie Landesrecht auf Bundesnormen verweist oder keine abschließende landesrechtliche Regelung existiert. Zudem gelten für kommunale Wahlbeamte besondere Vorschriften zum Dienstverhältnis auf Zeit, zur Wiederwahl und zu den Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand, die sich oft von den allgemeinen Regelungen für „normale“ Beamte auf Lebenszeit unterscheiden. Arbeitsrechtliche Regelungen sind für kommunale Wahlbeamte hingegen grundsätzlich nicht anwendbar.
Welche besonderen Pflichten bestehen für kommunale Wahlbeamte im Vergleich zu anderen Beamten?
Kommunale Wahlbeamte sind, wie alle Beamten, zur vollen Hingabe an ihren Beruf verpflichtet (§ 34 BeamtStG/LBG), unterliegen jedoch ergänzenden Pflichten, die sich aus ihrer besonderen Stellung als gewählte und repräsentative Amtsträger ergeben. Dazu zählt insbesondere die Treuepflicht gegenüber der Kommune, die Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität im Verwaltungshandeln sowie die Bindung an Recht und Gesetz bei der Amtsführung. Zusätzlich stehen kommunale Wahlbeamte häufig in besonderer Verantwortung gegenüber Gremien wie Gemeinde- oder Stadtrat und der Öffentlichkeit, wodurch für sie erhöhte Anforderungen an Transparenz und Auskunftspflicht gelten. Sie müssen Beschlüsse der gemeindlichen Vertretungskörperschaften umsetzen und dürfen keine Handlungen vornehmen, die den Eindruck von Interessenvermischung und Vorteilsnahme erwecken könnten. Da sie nicht wie Beamte auf Lebenszeit ein dauerndes Dienstverhältnis eingehen, sondern regelmäßig für bestimmte Zeiträume gewählt werden, besteht zudem eine Pflicht zur sorgfältigen Amtsübergabe nach Ablauf der Amtszeit.
Wie gestaltet sich das Verfahren zur Abwahl oder vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses?
Das Verfahren zur Abwahl oder vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses eines kommunalen Wahlbeamten ist in den Kommunalverfassungen und Beamtenstatusgesetzen der Länder detailliert geregelt. Eine Abwahl kann entweder durch Beschluss des Gemeinderats (bzw. Kreistags), durch ein erfolgreiches Bürgerbegehren oder infolge eines Disziplinarverfahrens herbeigeführt werden. Die Gründe sind typischerweise auf grobe Pflichtverstöße, Vertrauensverlust oder strafrechtlich relevante Verfehlungen beschränkt; eine reine politische Meinungsverschiedenheit reicht in der Regel nicht aus. Das Abwahlverfahren sieht vor, dass der betreffende Wahlbeamte vor einer formellen Entscheidung angehört wird und oft eine qualifizierte Mehrheit im Rat notwendig ist. Nach erfolgter Abwahl entstehen je nach Landesrecht Ansprüche auf Versorgung (z. B. Ruhegehalt, Übergangsgeld) und unter Umständen auf Freistellung während eines Abwahlverfahrens. Bei vorzeitiger Beendigung durch Amtsniederlegung oder infolge der Amtsunfähigkeit greifen wiederum spezielle Regelungen, etwa zur Meldung und Anerkennung der Dienstunfähigkeit sowie zur Versorgungskompensation.
Inwiefern haben kommunale Wahlbeamte einen Anspruch auf Versorgung nach Amtszeitende?
Die Versorgung kommunaler Wahlbeamter richtet sich nach den speziellen beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder und nach dem Grundsatz, dass mit Beendigung des Hauptamtes auf Zeit eine Alterssicherung eintritt. Nach Ablauf der Amtszeit (oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung) steht dem kommunalen Wahlbeamten grundsätzlich eine Versorgung in Form von Ruhegehalt, Übergangsgeld oder gegebenenfalls Hinterbliebenenversorgung zu. Die Höhe und der Zeitpunkt der Versorgung orientieren sich überwiegend an der Dauer der Amtszeit und dem zuletzt bezogenen Amtsgehalt. In der Regel ist eine Mindestamtszeit zu erfüllen, um einen Ruhegehaltsanspruch zu erlangen; wird diese nicht erreicht, besteht gelegentlich Anspruch auf ein einmaliges Übergangsgeld. In Einzelfällen, etwa bei Abwahl vor Ablauf der regulären Amtszeit, können zeitlich befristete oder reduzierte Versorgungsleistungen vorgesehen sein. Die genauen Modalitäten (z. B. Höhe der Versorgungsbezüge, Anrechnung sonstiger Bezüge, Zusammentreffen mit anderen Versorgungsleistungen) variieren erheblich zwischen den Bundesländern.
Gibt es für kommunale Wahlbeamte besondere Regelungen hinsichtlich Nebentätigkeiten?
Für kommunale Wahlbeamte gelten sowohl die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über Nebentätigkeiten als auch spezifische Einschränkungen, die sich aus ihrer herausgehobenen Position ergeben. Eine Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich der vorherigen Anzeige und oft der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Nebentätigkeiten dürfen die Erfüllung der Hauptamtspflichten nicht beeinträchtigen und keine Interessenkollisionen zur Amtsausübung verursachen. Insbesondere umfangreiche oder politisch relevante Nebentätigkeiten werden in der Regel restriktiver beurteilt als bei Beamten auf Lebenszeit. Die Ausübung von Nebentätigkeiten in Unternehmen, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde stehen oder mit der Kommune Geschäftsbeziehungen unterhalten, ist regelmäßig unzulässig. Zudem unterliegen kommunale Wahlbeamte strengen Transparenz- und Rechenschaftspflichten bezüglich Einkünften aus Nebentätigkeiten. Im Falle von Verstößen drohen disziplinarrechtliche Maßnahmen bis hin zur Abwahl.
Inwiefern sind kommunale Wahlbeamte vor straf- oder disziplinarrechtlicher Verfolgung besonders geschützt?
Kommunale Wahlbeamte genießen keinen weitergehenden Schutz vor straf- oder disziplinarrechtlicher Verfolgung als andere Beamte; im Gegenteil, aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung in der Kommunalverwaltung unterliegen sie einer besonders strikten Verantwortlichkeit. Strafrechtliche Ermittlungen wegen dienstlicher Verfehlungen oder Korruptionsdelikten werden wie bei anderen Amtsträgern nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (z. B. § 331 ff. StGB, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit) behandelt. Für förmliche disziplinarische Maßnahmen gelten die Disziplinargesetze der Länder, wobei bei gravierenden Verstößen (Pflichtverletzung, Untreue, Amtsmissbrauch) eine Entfernung aus dem Amt oder im Extremfall der Verlust der Beamtenrechte möglich ist. Lediglich für die Aufnahme eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist in manchen Landesgesetzen die Zustimmung des Gemeinderats oder eines Aufsichtsgremiums erforderlich, was jedoch nicht zu einem faktischen Schutz vor Sanktionen führt. Zudem sind kommunale Wahlbeamte – anders als Parlamentarier – nicht immun gegen strafrechtliche Verfolgung.
Welche Anforderungen bestehen an die Wiederwahl und gibt es eine Altersgrenze?
Die Voraussetzungen für die Wiederwahl kommunaler Wahlbeamter sowie das Bestehen einer gesetzlichen Altersgrenze sind länderspezifisch geregelt. In der Regel sieht das Kommunalrecht vor, dass eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit zulässig ist und in einem formalen Wahlverfahren – entweder durch Ratsbeschluss oder Direktwahl – erfolgt. Teilweise ist die Anzahl der möglichen Amtsperioden begrenzt, oft jedoch ist eine mehrmalige Wiederwahl zulässig. Hinsichtlich einer Altersgrenze bestimmen die meisten Landesgesetze, dass eine Wahl oder Wiederwahl nicht mehr zulässig ist, wenn das gesetzliche Pensionsalter (meistens das 67. Lebensjahr, in einzelnen Bundesländern auch früher) innerhalb der nächsten Amtsperiode erreicht oder überschritten werden würde. In besonderen Fällen können abweichende Regelungen oder Ausnahmen vorgesehen sein, z. B. bei kurzfristigen Amtsübernahmen vor einer Neuwahl.