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Kommunalabgaben


Begriff und rechtliche Grundlagen der Kommunalabgaben

Kommunalabgaben sind öffentliche Abgaben, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Finanzierung lokal bezogener Aufgaben erhoben werden. Sie stellen einen essenziellen Bestandteil der kommunalen Einnahmen dar und bilden neben den allgemeinen Steuern und Zuweisungen eine wichtige Finanzierungsquelle der kommunalen Selbstverwaltung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, Erhebung und Administration dieser Abgaben sind in verschiedenen Gesetzen, insbesondere im Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie in den jeweiligen Landesgesetzen und kommunalen Satzungen geregelt.


Arten der Kommunalabgaben

Kommunalabgaben untergliedern sich in verschiedene Arten, die im Folgenden ausführlich dargestellt werden.

Kommunale Steuern

Kommunale Steuern sind vom Gesetzgeber den Gemeinden zur eigenen Erhebung zugewiesen. Sie werden nicht für eine konkret zurechenbare Leistung, sondern zur allgemeinen Finanzierung kommunaler Aufgaben erhoben. Typische Beispiele sind:

  • Grundsteuer
  • Gewerbesteuer
  • örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (z. B. Hundesteuer, Vergnügungssteuer)

Beiträge

Beiträge sind einmalige oder wiederkehrende Abgaben, die für den Vorteil erhoben werden, den der Beitragspflichtige aus der Herstellung oder Verbesserung öffentlicher Einrichtungen erhält. Sie dienen der teilweisen Finanzierung der Investitionskosten kommunaler Einrichtungen. Typische Beispiele sind:

  • Erschließungsbeiträge (z. B. für den Anschluss von Grundstücken an das Straßennetz)
  • Ausbaubeiträge (z. B. für den Ausbau öffentlicher Straßen und Wege)

Gebühren

Gebühren sind laufende Abgaben, die für die tatsächliche Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und Dienstleistungen erhoben werden. Die Gebührenarten im Kommunalabgabenrecht sind insbesondere:

  • Benutzungsgebühren (z. B. Abwasser-, Wasser-, Müllgebühren)
  • Verwaltungsgebühren (z. B. für behördliche Leistungen wie Ausweise, Genehmigungen)

Sonderabgaben

Sonderabgaben sind weitere Abgabenarten, die eine spezifische Zweckbindung aufweisen. Sie werden zur Finanzierung besonderer öffentlicher Aufgaben erhoben, die im Interesse einer bestimmten Gruppe stehen.


Gesetzliche Grundlagen

Kommunalabgabengesetze (KAG)

Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Kommunalabgaben sind in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer niedergelegt. Diese enthalten allgemeine Vorschriften zur Erhebung, Bemessung und Durchsetzung von Abgaben sowie Verfahrensregeln.

Satzungsrecht der Gemeinden

Neben dem übergeordneten Gesetzesrecht verfügen die Kommunen über Satzungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Dies berechtigt sie, im Rahmen der Gesetze eigene Abgabensatzungen zu erlassen, in denen die Erhebungsmodalitäten, Bemessungsgrundlagen, Fälligkeiten und weitere Einzelheiten geregelt sind.

Weitere relevante Rechtsgrundlagen

Weitere Vorschriften, die bei der Erhebung von Kommunalabgaben zu beachten sind, finden sich insbesondere im Grundsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Baugesetzbuch (für Erschließungsbeiträge) und in den Landesvorschriften zu öffentlichen Abgaben.


Grundsätze der Erhebung von Kommunalabgaben

Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung

Die Erhebung von Kommunalabgaben darf nur auf gesetzlicher Grundlage und satzungsmäßiger Grundlage erfolgen (Vorbehalt des Gesetzes und Vorrang des Gesetzes).

Äquivalenzprinzip

Für Gebühren und Beiträge gilt das Äquivalenzprinzip: Die Höhe der Abgabe muss in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten oder bereitgestellten Leistung stehen. Eine Überdeckung oder Zweckentfremdung ist unzulässig.

Kostendeckungsprinzip

Gebühren dürfen in der Regel nur so bemessen werden, dass die Einnahmen die Kosten der jeweiligen Einrichtung nicht überschreiten. Überschüsse müssen ausgeglichen werden.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Erhebung kommunaler Abgaben muss dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Unbillige Vorteile oder Nachteile einzelner Adressaten sind unzulässig.


Verfahren und Durchsetzung

Festsetzungsverfahren

Die Erhebung der Kommunalabgaben erfolgt durch Festsetzungsbescheid der zuständigen Gemeinde. Der Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit

Die Fälligkeit und Zahlungsweise der kommunalen Abgaben werden in der jeweiligen Satzung geregelt. Bei Zahlungsverzug können Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen greifen.

Rechtsbehelfe

Gegen Abgabenbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beziehungsweise Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden.


Folgen bei Verstößen und Durchsetzung der Abgabenpflicht

Zwangsmittel

Zur Durchsetzung der Abgabepflicht stehen der Kommune Zwangsmittel zur Verfügung, etwa Mahnbescheide, Zwangsvollstreckung in das Vermögen, Konto- oder Lohnpfändung.

Säumniszuschläge

Bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge an, deren Höhe gesetzlich oder satzungsmäßig geregelt ist.

Verjährung

Die Forderungen aus Kommunalabgaben unterliegen Verjährungsfristen, die im Wesentlichen aus den Abgabenordnungen und Landesspezialgesetzen hervorgehen.


Bedeutung und Funktion der Kommunalabgaben

Kommunalabgaben erfüllen eine zentrale Funktion bei der Finanzierung der örtlichen Infrastruktur und Dienstleistungen. Sie gewährleisten die Solidarausgestaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge und ermöglichen ein hohes Maß an lokaler Flexibilität und Gestaltungsspielraum.


Literatur

  • Kommunalabgabengesetze (KAG) der Bundesländer
  • Grundsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Verwaltungsverfahrensrecht und Abgabenordnung (AO)

Diese umfassende Darstellung bietet eine detaillierte und praxisnahe Übersicht zum Begriff der Kommunalabgaben, mit allen wichtigen rechtlichen Aspekten zur Erhebung, Bemessung und Durchsetzung dieser Abgabeformen.

Häufig gestellte Fragen

Wie können sich Bürgerinnen und Bürger gegen fehlerhafte Kommunalabgabenbescheide wehren?

Gegen Kommunalabgabenbescheide, die beispielsweise über Grundsteuer, Straßenausbaubeiträge oder Abwassergebühren erlassen werden, steht Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg offen. Nach Zustellung des Bescheides besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Kommune Widerspruch einzulegen, soweit das jeweilige Landesrecht dieses Verfahren vorsieht. Manche Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren abgeschafft, dort ist direkt Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Der Widerspruch bzw. die Klage muss begründet werden; hierbei sind insbesondere Verfahrensfehler des Abgabenbescheids, eine fehlerhafte Berechnung oder eine unzureichende Berücksichtigung von Befreiungstatbeständen relevante Ansatzpunkte. Während des Rechtsbehelfsverfahrens bleibt die Zahlungspflicht in der Regel bestehen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), es sei denn, es wird Aussetzung der Vollziehung beantragt und von der Behörde oder vom Gericht gewährt. Bei Erfolg des Rechtsbehelfs wird der Bescheid aufgehoben oder geändert; bleibt er erfolglos, wird die Forderung endgültig fällig. Wichtig ist eine genaue Prüfung der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid, da das Einhalten der Frist elementar ist – ein verspäteter Widerspruch oder eine verspätete Klage führen in der Regel zur Bestandskraft des Bescheides, selbst wenn dieser inhaltlich falsch war.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln Kommunalabgaben in Deutschland?

Die Erhebung, Berechnung und Einziehung von Kommunalabgaben stützt sich auf mehrere gesetzliche Grundlagen. Das wichtigste Gesetz ist die jeweilige Kommunalabgabengesetzgebung (KAG) des Bundeslandes, da das Recht der Kommunalabgaben Kompetenz der Länder ist (Art. 28 Abs. 2 GG). Darin sind die allgemeinen Vorgaben zu Arten, Verfahren, Festsetzungs- und Erhebungsfristen geregelt. Verordnungen und Satzungen der kreisangehörigen Gemeinden oder der Kreise konkretisieren diese Bestimmungen und setzen die Gebührensätze, Beitragsmodalitäten etc. im Einzelnen fest. Hinzu kommen bundesrechtliche Bestimmungen (zum Beispiel das Grundsteuergesetz oder das Baugesetzbuch) und Verwaltungsvorschriften. Zur Anwendung gelangen ferner die Verwaltungsgesetze wie die Abgabenordnung (AO) subsidiär und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das formelle Verfahren. Ergänzend greifen je nach Abgabenart Sondergesetze, etwa das Wasserhaushaltsgesetz bei Kanalbenutzungsgebühren.

Wer ist zur Zahlung von Kommunalabgaben verpflichtet?

Zur Zahlung von Kommunalabgaben, insbesondere Steuern, Gebühren und Beiträgen, ist stets der sogenannte Abgabenpflichtige verpflichtet. Dies ist gemäß den einschlägigen Satzungen und Gesetzen in der Regel diejenige Person, auf die sich der Abgabentatbestand bezieht. Bei der Grundsteuer ist dies regelmäßig der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstücks (§ 10 GrStG). Bei Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträgen sind es die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der durch die Maßnahme begünstigten Grundstücke. Bei Benutzungsgebühren, etwa für Abwasser oder Müllabfuhr, kommt es auf die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an. Bei gemeinschaftlichem Eigentum (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaft) können auch mehrere Personen Abgabenpflichtige sein. Auch Erbbauberechtigte oder Nießbraucher können nach lokalen Satzungen herangezogen werden. Die Pflicht entsteht durch Gesetz und wird regelmäßig mit Zugang eines entsprechenden Abgabenbescheides konkretisiert.

Inwieweit können Kommunalabgaben rückwirkend festgesetzt werden?

Rückwirkende Festsetzungen von Kommunalabgaben sind grundsätzlich möglich, aber zeitlich beschränkt. Die Frist für die Festsetzung, die sogenannte Festsetzungsverjährung, beträgt bei Kommunalabgaben nach den meisten Kommunalabgabengesetzen der Länder in Anlehnung an die Abgabenordnung in der Regel vier Jahre (§ 169 AO analog). Beginnt diese Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Abgabe entstanden ist, so ist eine spätere Festsetzung und ein neuer Bescheid meist nicht mehr rechtmäßig, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie zum Beispiel Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht vor; in solchen Fällen verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre. Die Verjährung kann zudem durch verschiedene Umstände, wie Einspruchsverfahren oder vorläufige Verwaltungsakte, unterbrochen oder gehemmt werden.

Wann besteht die Möglichkeit, von Kommunalabgaben befreit oder ermäßigt zu werden?

Befreiungen oder Ermäßigungen bei Kommunalabgaben sind grundsätzlich eng umrissen und gegebenenfalls in den jeweiligen Satzungen oder Gesetzen geregelt. Typische Fälle sind soziale Härtegründe, gemeinnützige oder kirchliche Nutzung des Grundstücks, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der Leistung (beispielsweise, wenn eine öffentliche Einrichtung objektiv nicht genutzt werden kann), oder eine Übermaßbelastung. Im Einzelfall können Anträge auf Billigkeitserlass nach § 227 AO gestellt werden, wenn die Erhebung der Abgabe unbillig wäre; dies ist jedoch ein Ausnahmefall und liegt im Ermessen der Behörde. Entscheidend ist stets eine genaue Prüfung der einschlägigen örtlichen Satzung, da diese Sonderregelungen und Voraussetzungen detailliert definieren kann.

Welche Rechtsfolgen hat die Nichtzahlung von Kommunalabgaben?

Die Nichtzahlung von Kommunalabgaben führt rechtlich zunächst zur Fälligkeit und sodann zur Möglichkeit der zwangsweisen Beitreibung durch die Kommune. Der Abgabenbescheid stellt einen vollstreckbaren Titel dar; nach Ablauf der Zahlungsfrist kann die Gemeinde Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändung von Konten, Lohnpfändung, Eintragung einer Sicherungshypothek ins Grundbuch) einleiten. Zusätzlich fallen Säumniszuschläge an. Die Regelungen hierzu finden sich in der jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzgebung sowie in der Abgabenordnung. Widerspruch und Klage haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, es wird Aussetzung der Vollziehung beantragt und bewilligt. In besonders gelagerten Fällen wie offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheids kann eine einstweilige Anordnung beim Gericht beantragt werden, um die Vollstreckung bis zur Entscheidung zu hemmen.