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Kommittent

Begriff und Rolle des Kommittenten

Der Kommittent ist die Person oder das Unternehmen, das einen Dritten, den Kommissionär, damit beauftragt, Waren oder andere Gegenstände im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommittent bleibt wirtschaftlich Träger des Geschäfts, während der Kommissionär nach außen als Vertragspartner auftritt. Das Kommissionsgeschäft verbindet damit Elemente von Auftrag, Treuhand und Handelsvermittlung, ohne dass der Kommissionär offen als Vertreter auftritt.

Abgrenzung zum Kommissionär

Der Kommittent ist Auftraggeber und wirtschaftlicher Eigentümer des Geschäfts. Der Kommissionär führt die Transaktion im eigenen Namen aus, ist also rechtlicher Vertragspartner des Käufers oder Verkäufers. Gegenüber dem Kommittenten ist der Kommissionär zur ordnungsgemäßen Durchführung, Abrechnung und Herausgabe verpflichtet.

Typische Einsatzfelder

Kommissionsgeschäfte werden häufig im Warenhandel, bei Rohstoffen, Kunstgegenständen, im Wertpapierbereich sowie bei Lager- und Versandmodellen im Onlinehandel genutzt. Regelmäßig bleibt die Identität des Kommittenten gegenüber Dritten verborgen.

Formen des Kommissionsgeschäfts

Verkaufskommission

Der Kommittent überlässt dem Kommissionär Ware mit dem Ziel, diese an Dritte zu veräußern. Der Kommissionär verkauft im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kommittenten. Der Erlös ist nach Abzug der vereinbarten Vergütung und Kosten an den Kommittenten auszukehren.

Einkaufskommission

Der Kommissionär kauft im eigenen Namen Gegenstände, die der Kommittent wirtschaftlich erwerben möchte. Der Kommissionär muss die erworbene Ware oder die erlangten Rechte an den Kommittenten herausgeben und eine Abrechnung erstellen.

Rechte des Kommittenten

Weisungsrecht

Der Kommittent kann dem Kommissionär Vorgaben machen, etwa zu Preisgrenzen, Qualitäten, Mengen, Zeitpunkten und Vertragsbedingungen. Das Weisungsrecht dient der Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Kommittenten.

Anspruch auf Herausgabe und Abrechnung

Der Kommittent hat Anspruch auf Herausgabe der durch das Kommissionsgeschäft erlangten Gegenstände, Erlöse und Nebenrechte. Zudem besteht Anspruch auf eine klare Abrechnung und auf Mitteilung aller wesentlichen Informationen, die für die Beurteilung der Geschäftsdurchführung erforderlich sind.

Anspruch auf Surrogate

Ersetzt ein anderer Gegenstand oder ein Anspruch das ursprünglich Beauftragte (z. B. Versicherungsleistung, Ersatzanspruch), kann der Kommittent Herausgabe auch dieser Surrogate verlangen.

Pflichten des Kommittenten

Vergütung und Aufwendungsersatz

Der Kommittent schuldet dem Kommissionär die vereinbarte Provision sowie den Ersatz notwendiger und zweckmäßiger Aufwendungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags entstanden sind.

Mitwirkung und Information

Der Kommittent muss die für die Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen und im Rahmen des Zumutbaren mitwirken, etwa durch rechtzeitige Bereitstellung der Ware oder Klärung besonderer Eigenschaften.

Tragung des Gegenparteirisikos

Das wirtschaftliche Risiko der Leistungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft der Dritten liegt grundsätzlich beim Kommittenten. Eine darüberhinausgehende Einstandspflicht des Kommissionärs besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Verhältnis zu Dritten

Vertragsbeziehungen

Der Kommissionär schließt Verträge mit Dritten im eigenen Namen. Ansprüche aus diesen Verträgen stehen zunächst dem Kommissionär zu; im Innenverhältnis muss dieser sie jedoch für den Kommittenten sichern und nach Abrechnung übertragen oder den Erlös auskehren.

Offenlegung der Person des Kommittenten

In der Regel bleibt der Kommittent gegenüber Dritten anonym. Eine Offenlegung kann vertraglich geregelt sein, ändert jedoch nichts daran, dass der Kommissionär nach außen als Vertragspartner auftritt.

Eigentum, Gefahr und Nutzen

Verkaufskommission

Die Ware steht wirtschaftlich dem Kommittenten zu. Bis zur Veräußerung verwahrt der Kommissionär die Ware, häufig mit Besitzmittlungsfunktion. Mit dem Verkauf geht das Eigentum an den Käufer über; der Gegenwert ist an den Kommittenten abzuführen.

Einkaufskommission

Erwirbt der Kommissionär die Ware, erlangt er sie zunächst für Rechnung des Kommittenten. Nach Abwicklung hat er die Ware oder die daraus resultierenden Rechte an den Kommittenten herauszugeben. Nutzen und Gefahr richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen und den Umständen des Geschäfts.

Vergütung, Nebenkosten und Abrechnung

Provision

Die Vergütung des Kommissionärs besteht regelmäßig in einer Provision, die sich prozentual oder pauschal nach dem Geschäftserfolg richtet. Grundlage ist üblicherweise der erzielte oder ersparte Betrag im jeweiligen Kommissionsgeschäft.

Nebenkosten

Neben der Provision können übliche Nebenkosten anfallen, etwa Transport-, Lager-, Versicherungs- oder Marktgebühren. Diese sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie zur Durchführung erforderlich waren.

Abrechnungstransparenz

Der Kommissionär erstellt eine nachvollziehbare Abrechnung über Erlöse, Kosten und Vergütung. Der Kommittent hat Anspruch auf Einsicht in die zur Abrechnung gehörenden Unterlagen, soweit dies zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung notwendig ist.

Haftung und typische Konfliktfelder

Haftung im Innenverhältnis

Der Kommissionär haftet gegenüber dem Kommittenten für eine sorgfältige, weisungsgemäße Ausführung. Der Kommittent trägt das Risiko des Marktes und der Vertragspartner, soweit keine besondere Einstandspflicht vereinbart wurde.

Weisungsverstoß und Preisabweichungen

Weicht der Kommissionär ohne Rechtfertigung von Weisungen ab, können Ausgleichsansprüche des Kommittenten in Betracht kommen. Preisabweichungen sind regelmäßig an den Vorgaben zu messen; zulässige Toleranzen hängen von Marktüblichkeit und Vereinbarung ab.

Sicherungsrechte des Kommissionärs

Zur Sicherung von Provisions- und Aufwendungsersatz kann dem Kommissionär ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware oder am Erlös zustehen, bis die Abrechnung ausgeglichen ist. Der Umfang richtet sich nach Vereinbarung und allgemeinen Grundsätzen.

Beendigung und Abwicklung

Beendigungsgründe

Das Kommissionsverhältnis endet insbesondere durch vollständige Durchführung, Zeitablauf oder Kündigung. Danach sind noch bestehende Ansprüche abzurechnen, Gegenstände herauszugeben und etwaige Sicherheiten zu lösen.

Dokumentation

Die geordnete Dokumentation von Weisungen, Transaktionen und Kosten ist Grundlage für eine klare Abrechnung und die Zuordnung von Rechten und Pflichten nach Beendigung.

Abgrenzung zu ähnlichen Rollen

Makler

Der Makler vermittelt lediglich den Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Parteien. Er wird nicht selbst Vertragspartner und führt das Geschäft nicht im eigenen Namen aus.

Handelsvertreter

Der Handelsvertreter schließt regelmäßig im Namen des Unternehmers ab oder vermittelt diese Abschlüsse. Beim Kommissionsgeschäft tritt dagegen der Kommissionär im eigenen Namen auf.

Spediteur und Frachtführer

Spediteur und Frachtführer erbringen Transport- und Logistikleistungen. Ihre Aufgabe ist nicht der Erwerb oder die Veräußerung von Waren im eigenen Namen für fremde Rechnung.

Internationale und steuerliche Einordnung (Überblick)

Grenzüberschreitende Sachverhalte

Kommissionsstrukturen werden in vielen Rechtsordnungen anerkannt, die Ausgestaltung kann jedoch abweichen. Bei grenzüberschreitenden Abläufen können unterschiedliche Rechtsregime, Handelsbräuche und Auslegungen bedeutsam sein.

Umsatzsteuerliche Grundzüge

Im Warenhandel wird das Kommissionsgeschäft häufig so behandelt, als ob der Kommissionär eine Lieferung an den Dritten ausführt und gegenüber dem Kommittenten eine weitere Leistung vorliegt. Die konkrete Einordnung hängt von Art des Geschäfts und den vertraglichen Beziehungen ab.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Kommittent in einfachen Worten?

Der Kommittent ist der Auftraggeber eines Kommissionsgeschäfts. Er beauftragt einen Kommissionär, Waren im eigenen Namen des Kommissionärs, aber auf seine Rechnung zu kaufen oder zu verkaufen, und bleibt wirtschaftlich Begünstigter des Geschäfts.

Worin unterscheidet sich der Kommittent vom Kommissionär?

Der Kommittent ist wirtschaftlicher Träger und Anspruchsinhaber auf Erlös oder Ware; der Kommissionär schließt den Vertrag mit Dritten im eigenen Namen, rechnet gegenüber dem Kommittenten ab und gibt Erlöse oder Gegenstände heraus.

Wer trägt das Risiko der Nichtzahlung des Käufers?

Grundsätzlich trägt der Kommittent das Risiko, dass der Vertragspartner des Kommissionärs nicht leistet oder nicht zahlt. Eine zusätzliche Einstandspflicht des Kommissionärs besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

Hat der Kommittent Einfluss auf den Verkaufspreis?

Ja, der Kommittent kann Preisgrenzen und weitere Bedingungen vorgeben. Der Kommissionär hat diese Weisungen bei der Durchführung des Geschäfts zu beachten.

Wem gehört die Ware in der Verkaufskommission?

Wirtschaftlich ist die Ware dem Kommittenten zuzuordnen. Der Kommissionär verwahrt sie zur Ausführung des Auftrags und veräußert sie im eigenen Namen; der Erlös steht nach Abrechnung dem Kommittenten zu.

Welche Ansprüche hat der Kommittent gegen den Kommissionär?

Der Kommittent kann Herausgabe der erlangten Gegenstände und Erlöse, Rechenschaftslegung, Beachtung von Weisungen sowie Schadensausgleich bei pflichtwidriger Durchführung verlangen.

Wie wird die Vergütung des Kommissionärs festgelegt?

Die Vergütung erfolgt in der Regel als Provision, deren Höhe vertraglich festgelegt wird und sich meist am Wert des vermittelten Kaufs oder Verkaufs orientiert. Zusätzlich können notwendige Nebenkosten erstattungsfähig sein.