Begriff und Einordnung
Ein Kommissionär ist eine Person oder ein Unternehmen, das Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen – des sogenannten Kommittenten – kauft oder verkauft. Der Kommissionär schließt den Vertrag mit dem Dritten selbst ab und wird nach außen Vertragspartner. Das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäfts (Gewinn, Verlust, Risiken und Chancen) trifft jedoch den Kommittenten. Dieses Konstrukt wird als Kommissionsgeschäft bezeichnet und ist ein bewährtes Instrument des Handelsrechts, insbesondere im Waren- und Wertpapierhandel.
Struktur des Kommissionsgeschäfts
Innen- und Außenverhältnis
Das Kommissionsgeschäft besteht aus zwei Ebenen. Im Außenverhältnis handelt der Kommissionär mit dem Dritten im eigenen Namen. Im Innenverhältnis ist er gegenüber dem Kommittenten verpflichtet, die Geschäfte entsprechend den Weisungen auszuführen, die erzielten Rechte herauszugeben, Rechenschaft abzulegen und die wirtschaftlichen Ergebnisse zu übertragen. Der Kommittent schuldet im Gegenzug insbesondere eine Vergütung (Provision) sowie Ersatz erforderlicher Aufwendungen.
Arten der Kommission
Verkaufskommission
Der Kommissionär verkauft dem Dritten Waren des Kommittenten. Er schließt den Kaufvertrag in eigenem Namen und sorgt für Lieferung und Abwicklung. Der Erlös steht wirtschaftlich dem Kommittenten zu.
Einkaufskommission
Der Kommissionär kauft im eigenen Namen Waren für Rechnung des Kommittenten. Er erwirbt die Ware und ist verpflichtet, die Rechte aus dem Kauf (insbesondere Übergabe, Übereignung oder Herausgabe) an den Kommittenten zu übertragen.
Rechtsnatur und Beteiligte
Kommissionär
Der Kommissionär betreibt die Kommissionstätigkeit regelmäßig geschäftsmäßig. Er ist nach außen Vertragspartner des Dritten und haftet diesem grundsätzlich selbst. Gegenüber dem Kommittenten ist er treuhänderisch gebunden und zur ordnungsgemäßen Ausführung, Dokumentation und Abrechnung verpflichtet.
Kommittent
Der Kommittent ist die wirtschaftlich berechtigte Person. Er trägt grundsätzlich das Preis- und Marktrisiko, erhält aber das Ergebnis der Transaktion. Er kann Weisungen erteilen und hat Anspruch auf Herausgabe der erworbenen Rechte bzw. des Erlöses.
Dritter
Der Dritte schließt den Vertrag mit dem Kommissionär. Er hat in der Regel keinen direkten Anspruch gegen den Kommittenten und kann sich an diesen nicht halten. Umgekehrt macht der Kommittent seine Rechte primär im Innenverhältnis gegen den Kommissionär geltend.
Rechte und Pflichten
Pflichten des Kommissionärs
- Weisungsgebundenheit: Ausführung nach den Vorgaben des Kommittenten, soweit diese praktikabel und zulässig sind.
- Sorgfalt: Schutz der übergebenen Ware, ordnungsgemäße Lagerung, Transport und Versicherung, soweit branchenüblich.
- Rechenschaft und Auskunft: Transparente Abrechnung, Herausgabe von Unterlagen, Mitteilung über den Geschäftsgang.
- Herausgabepflicht: Übertragung der erworbenen Rechte bzw. Ablieferung des Verkaufserlöses an den Kommittenten.
Rechte des Kommissionärs
- Provision: Vergütung für die erfolgreiche Durchführung der Kommissionstätigkeit, üblicherweise abhängig vom Transaktionswert oder nach Vereinbarung.
- Aufwendungsersatz: Ersatz notwendiger und zweckmäßiger Auslagen (z. B. Transport, Lager, Gebühren).
- Sicherungsrechte: Gesetzlich anerkannte Sicherungen an der Kommissionsware und an Forderungen aus dem Geschäft zur Absicherung von Provision und Auslagen.
- Zurückbehaltung: Möglichkeit, die Herausgabe bis zur Befriedigung fälliger Ansprüche zurückzustellen.
Haftung und Risikoallokation
Gegenüber dem Dritten
Da der Kommissionär im eigenen Namen auftritt, ist er dem Dritten gewöhnlich wie ein eigener Vertragspartner verpflichtet. Er haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart. Der Dritte hat regelmäßig keine Ansprüche gegen den Kommittenten.
Gegenüber dem Kommittenten
Der Kommissionär haftet für Sorgfaltsverstöße und pflichtwidrige Abweichungen von Weisungen. Er schuldet ordentliche Auswahl und Überwachung von Hilfspersonen sowie eine transparente Abrechnung. Für die Zahlungsfähigkeit des Dritten haftet er grundsätzlich nicht, es sei denn, er hat eine besondere Gewähr übernommen.
Delkredere
Übernimmt der Kommissionär gegen zusätzliches Entgelt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Dritten, spricht man von einer besonderen Gewährleistung. In diesem Fall haftet der Kommissionär dem Kommittenten dafür, dass der Dritte zahlt, und erhält dafür eine gesonderte Vergütung.
Besondere Institute
Selbsteintritt
Unter bestimmten, typischerweise eng begrenzten Voraussetzungen kann der Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer eintreten, anstatt einen Dritten zu suchen. Maßgeblich sind dabei transparente Bedingungen und eine Preisbildung, die sich an objektiven, marktüblichen Maßstäben orientiert. Ziel ist, Interessenkonflikte zu vermeiden und Gleichwertigkeit der Konditionen sicherzustellen.
Preisgestaltung und Marktbezug
Der Kommissionär hat regelmäßig die Interessen des Kommittenten an einer marktgerechten Preisfindung zu wahren. Bei börsennotierten oder regelmäßig gehandelten Gütern sind markt- oder börsennahe Preise bedeutsam. Abweichungen bedürfen einer tragfähigen Begründung im Interesse des Kommittenten.
Eigentum, Besitz und Gefahr
Verkaufskommission
Die Ware stammt vom Kommittenten. Bis zum wirksamen Verkauf bleibt die Ware diesem wirtschaftlich zugeordnet. Der Kommissionär verwahrt die Ware und darf sie im Rahmen des Auftrags veräußern. Er hat die Ware sorgfältig zu behandeln; der Kommittent trägt grundsätzlich das Risiko marktbedingter Preisänderungen.
Einkaufskommission
Der Kommissionär erwirbt die Ware im eigenen Namen und hat anschließend den Erwerbserfolg an den Kommittenten zu übertragen. Das kann durch Übereignung der Ware oder durch Abtretung der aus dem Kauf resultierenden Rechte erfolgen. Der Kommittent trägt das wirtschaftliche Risiko des Erwerbs im Rahmen des Auftrags.
Vergütung und Abrechnung
Provision
Die Provision entsteht üblicherweise, wenn das Kommissionsgeschäft erfolgreich ausgeführt wurde. Die Höhe richtet sich nach Vereinbarung oder branchenüblichen Sätzen. Bei Teil- oder Fehlgeschäften können abweichende Regelungen bestehen, etwa bei Rücktritt oder Nichtausführung aus Gründen, die keiner Partei zuzurechnen sind.
Aufwendungsersatz und Vorschüsse
Notwendige Aufwendungen sind erstattungsfähig. Üblich sind zudem Vorschüsse für vorhersehbare Kosten. Die Abrechnung hat klar, nachvollziehbar und vollständig zu erfolgen.
Sicherungsrechte des Kommissionärs
Zur Absicherung seiner Ansprüche auf Provision und Aufwendungsersatz stehen dem Kommissionär an der Kommissionsware und an Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft besondere Sicherungsrechte zu. Sie ermöglichen Zurückbehaltung, Befriedigung aus dem Erlös oder die Besicherung durch Pfandrechte. Diese Sicherungen dienen der geordneten Abwicklung und fördern die Liquidität des Kommissionärs.
Abgrenzung zu verwandten Rollen
Handelsvertreter
Der Handelsvertreter vermittelt oder schließt Verträge im Namen und für Rechnung des Unternehmers. Er wird nach außen nicht Vertragspartner. Der Kommissionär wird Vertragspartner im Außenverhältnis und handelt für fremde Rechnung.
Makler
Der Makler stellt lediglich den Kontakt her oder vermittelt einen Vertrag, ohne selbst Partei des Vertrags zu werden. Der Kommissionär schließt den Vertrag selbst.
Vertragshändler
Der Vertragshändler handelt auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Er trägt das volle wirtschaftliche Risiko. Der Kommissionär handelt zwar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung.
Einsatzbereiche und Praxis
Kommissionsgeschäfte sind verbreitet im Handel mit Kunstgegenständen, Gebrauchtwaren, Fahrzeugen, Rohstoffen und insbesondere Wertpapieren. Auch Konsignationsmodelle im Lagerbereich knüpfen häufig an kommissionsähnliche Strukturen an, bei denen Ware beim Abnehmer lagert, aber wirtschaftlich zunächst dem Lieferanten zugeordnet bleibt.
Beendigung und Störungen
Beendigung
Das Kommissionsverhältnis endet durch Erfüllung, Zeitablauf, Kündigung oder Widerruf des Auftrags. Mit Beendigung sind noch offene Pflichten abzuwickeln, insbesondere Abrechnung, Herausgabe von Unterlagen, Ware und Erlösen sowie Ausgleich offener Ansprüche auf Vergütung und Kosten.
Insolvenzrelevante Aspekte
Bei Zahlungsunfähigkeit des Kommissionärs kann der Kommittent sich regelmäßig auf seine Rechte an der Kommissionsware und am Erlös berufen. Umgekehrt kann der Kommissionär bei Zahlungsunfähigkeit des Kommittenten seine Sicherungsrechte geltend machen. Die konkrete Durchsetzung richtet sich nach den Regeln des Insolvenzverfahrens.
Steuer- und Abwicklungsaspekte in Grundzügen
Da der Kommissionär im eigenen Namen auftritt, können im Steuerrecht Abwicklungen so behandelt werden, als lägen zwei Lieferungen oder Leistungen vor: zwischen Kommittent und Kommissionär sowie zwischen Kommissionär und Drittem. Die genaue Einordnung hängt von der Art des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist für Nachvollziehbarkeit und Abrechnung zentral.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Worin besteht der zentrale Unterschied zwischen Kommissionär, Handelsvertreter und Makler?
Der Kommissionär schließt den Vertrag im eigenen Namen für fremde Rechnung und wird damit selbst Vertragspartner des Dritten. Der Handelsvertreter handelt für fremde Rechnung und im fremden Namen, wird also nicht Vertragspartner. Der Makler vermittelt lediglich, ohne selbst Vertragspartei zu werden.
Wer trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Dritten?
Grundsätzlich trägt der Kommittent das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäfts, während der Kommissionär nicht für die Bonität des Dritten einsteht. Übernimmt der Kommissionär jedoch gegen zusätzliches Entgelt eine besondere Gewähr, haftet er für die Zahlung des Dritten.
Wem gehört die Kommissionsware vor und nach dem Verkauf?
Vor dem Verkauf bleibt die Ware wirtschaftlich dem Kommittenten zugeordnet, der Kommissionär verwahrt sie. Nach dem Verkauf ist der Erlös dem Kommittenten zuzuordnen, wobei der Kommissionär seine gesicherten Ansprüche auf Vergütung und Auslagen aus dem Erlös decken kann.
Darf der Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer auftreten?
Ein Selbsteintritt ist unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei objektiv nachvollziehbarer, marktgerechter Preisbildung. Ziel ist die Gleichwertigkeit der Bedingungen und die Vermeidung von Interessenkonflikten. Transparenz gegenüber dem Kommittenten ist dabei wesentlich.
Wann entsteht der Anspruch auf Provision?
Der Provisionsanspruch entsteht in der Regel, wenn das beauftragte Geschäft erfolgreich zustande gekommen und ordnungsgemäß ausgeführt ist. Die Höhe ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus branchenüblichen Sätzen.
Wofür haftet der Kommissionär gegenüber dem Kommittenten?
Er haftet für die sorgfältige Ausführung, die Beachtung von Weisungen, die ordnungsgemäße Verwahrung der Ware und die korrekte Abrechnung. Für das Ausfallrisiko des Dritten haftet er grundsätzlich nicht, sofern keine besondere Gewähr übernommen wurde.
Welche Sicherungsrechte stehen dem Kommissionär zu?
Dem Kommissionär stehen an der Kommissionsware sowie an Forderungen aus dem Geschäft Sicherungsrechte zu, die Provisionen und Auslagen absichern. Er kann die Herausgabe verweigern, bis fällige Ansprüche beglichen sind, und sich aus dem Erlös befriedigen.
Wie wird ein Kommissionsverhältnis beendet?
Es endet durch Erfüllung, Zeitablauf, Widerruf oder Kündigung. Nach Beendigung sind noch offene Leistungen abzuwickeln, insbesondere Herausgabe von Ware und Erlösen sowie Ausgleich von Vergütungs- und Kostenansprüchen.