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Kommissionär


Kommissionär – rechtliche Definition, Pflichten und Rechtsverhältnis

Begriffsbestimmung des Kommissionärs

Ein Kommissionär ist eine Person oder ein Unternehmen, das im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines anderen, dem sogenannten Kommittenten, Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft. Die rechtlichen Grundlagen für das Kommissionsgeschäft finden sich im deutschen Recht insbesondere in §§ 383 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Das Kommissionsgeschäft ist ein Sonderfall des Handelsrechts und spielt im Bereich des Waren- und Wertpapierhandels eine zentrale Rolle.

Rechtsgrundlage und gesetzliche Regelung des Kommissionärs

Das Kommissionsgeschäft ist im Dritten Buch des HGB, §§ 383 bis 406 HGB, geregelt. Es handelt sich hierbei um ein gesetzlich typisiertes Geschäftsbesorgungsverhältnis mit eigenständigen Pflichten und Rechten für den Kommissionär. Der Kommissionär verpflichtet sich nach § 383 Abs. 1 HGB, für Rechnung des Kommittenten Geschäfte mit Waren oder Wertpapieren im eigenen Namen abzuschließen. Das bedeutet, dass die vertraglichen Beziehungen zu Dritten vom Kommissionär selbst geführt werden, das wirtschaftliche Risiko und der Vorteil aus dem Geschäft jedoch dem Kommittenten zukommen.

Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsinstituten

Kommissionär versus Handelsvertreter

Anders als der Handelsvertreter, der im fremden Namen und für fremde Rechnung handelt, tritt der Kommissionär nach außen im eigenen Namen auf, bleibt jedoch im Innenverhältnis dem Kommittenten verpflichtet.

Kommissionär versus Makler

Der Makler vermittelt lediglich Verträge, ohne selbst Vertragspartei zu werden. Der Kommissionär hingegen schließt das Geschäft unmittelbar mit dem Dritten ab und wird damit Vertragspartei.

Rechte des Kommissionärs

Anspruch auf Provision

Für die Durchführung des Kommissionsgeschäfts erhält der Kommissionär regelmäßig eine Provision, deren Höhe sich nach den getroffenen Vereinbarungen oder nach Handelsbrauch richtet (§ 396 Abs. 1 HGB).

Aufwendungsersatz und Vorschuss

Der Kommissionär hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen, die zur Ausführung des Kommissionsgeschäfts erforderlich waren (§ 396 Abs. 2 HGB). Zudem kann ein angemessener Vorschuss für die zu erwartenden Aufwendungen gefordert werden (§ 396 Abs. 3 HGB).

Zurückbehaltungsrecht

Zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kommissionsgeschäft steht dem Kommissionär ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht an den ihm übergebenen Waren oder an deren Erlös zu (§ 397 HGB). Dieses Recht dient insbesondere der Absicherung seiner Provisions- und Aufwendungsersatzansprüche.

Selbstkontrahieren und Eigenverkauf

Dem Kommissionär ist es nach § 400 HGB unter bestimmten Bedingungen gestattet, im eigenen Namen als Käufer oder Verkäufer aufzutreten, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet wurde oder wenn dies den Gepflogenheiten des Handelsverkehrs entspricht und kein Nachteil für den Kommittenten droht.

Pflichten des Kommissionärs

Ausführungspflicht

Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgeschäft nach den Weisungen des Kommittenten und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB). Weicht er schuldhaft von den Weisungen ab, haftet er für daraus entstehende Schäden.

Benachrichtigungspflicht und Rechenschaftspflicht

Sobald das Kommissionsgeschäft abgeschlossen ist, muss der Kommissionär den Kommittenten benachrichtigen und über die Ausführung des Geschäfts Rechenschaft ablegen (§ 385 Abs. 1 HGB).

Übergabe- und Herausgabepflicht

Nach erfolgreichem Abschluss des Kommissionsgeschäfts ist der Kommissionär verpflichtet, dem Kommittenten die erworbenen Waren, Wertpapiere oder den Erlös herauszugeben (§ 384 Abs. 2 HGB).

Weisungsbefolgung

Der Kommissionär hat sich grundsätzlich an die Weisungen des Kommittenten zu halten. Nur in Ausnahmefällen, wie bei drohender Gefahr oder bei Unzumutbarkeit der Weisungsausführung, ist ein Abweichen zulässig.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

Verletzt der Kommissionär seine Pflichten, haftet er dem Kommittenten auf Schadensersatz (§ 384 HGB). Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie unerlaubtem Selbstkontrahieren entgegen den Interessen des Kommittenten, können weitere zivilrechtliche Folgen, unter Umständen auch Rücktritt oder Kündigung des Kommissionsvertrages, eintreten.

Das Verhältnis zu Dritten

Wirkung gegenüber Vertragspartnern

Für den Dritten (Lieferant oder Käufer) handelt der Kommissionär rechtlich eigenständig und wird aus dem abgeschlossenen Vertrag unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Der Kommittent bleibt außen vor und ist nicht Vertragspartei (§ 383 HGB).

Abtretung der Ansprüche

Die aus dem Kommissionsgeschäft resultierenden Forderungen gegen Dritte kann der Kommissionär auf den Kommittenten übertragen (z. B. durch Abtretung), sofern dies erforderlich wird, etwa zur Erlangung des Kaufpreises.

Steuerrechtliche Behandlung des Kommissionärs

Im Steuerrecht gelten Kommissionäre als Unternehmer, da sie eigenverantwortlich und im eigenen Namen am Rechtsverkehr teilnehmen. Umsätze aus Kommissionsgeschäften unterliegen der Umsatzsteuer, wobei der Kommissionär als Leistender gilt. Aus steuerlicher Sicht wird die Leistung an den Kommittenten erbracht und anschließend die Weiterlieferung vom Kommittenten an den Abnehmer fingiert.

Bedeutung in der Praxis

Kommissionsgeschäfte kommen häufig im Handelsverkehr, insbesondere im Zusammenhang mit dem Warenhandel, aber auch im Wertpapier- und Kunsthandel, vor. Die Konstruktion ermöglicht es Unternehmen, flexibel auf Marktsituationen zu reagieren, Lager- und Transportkosten zu optimieren und Absatzrisiken zu teilen.

Zusammenfassung

Der Begriff Kommissionär bezeichnet einen im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines anderen handelnden Kaufmann, dessen Rechtsverhältnis durch das Kommissionsgeschäft im HGB umfassend geregelt ist. Die zweiseitige Beziehung zwischen Kommissionär und Kommittent besteht aus Treue-, Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten auf der einen sowie Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen auf der anderen Seite. Kommissionsgeschäfte sind im Wirtschaftsleben essenziell und erlauben es, Handelsgeschäfte mit einem besonderen Maß an Flexibilität und Risikostreuung abzuwickeln.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet bei Mängeln der gelieferten Waren im Kommissionsgeschäft?

Im Kommissionsgeschäft haftet grundsätzlich nicht der Kommissionär, sondern der Kommittent für Sach- und Rechtsmängel der Ware, da der Kommissionär im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt (§ 384 Abs. 2 HGB). Der Käufer der Ware kann deshalb seine Gewährleistungsansprüche nicht unmittelbar gegen den Kommittenten, sondern nur gegen den Kommissionär richten. Im Innenverhältnis ist der Kommittent jedoch verpflichtet, den Kommissionär von allen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit Mängeln geltend gemacht werden, freizustellen. Dieser Freistellungsanspruch umfasst sowohl Ansprüche aus Gewährleistung als auch Schadenersatzforderungen. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Kommissionär eine eigene Pflicht, etwa durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Ware, verletzt hat. In solchen Fällen kann sich die Haftung des Kommissionärs unmittelbar aus seinem eigenen Verschulden ergeben.

Welche Pflichten treffen den Kommissionär gegenüber dem Kommittenten?

Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgeschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 347 HGB). Dazu gehören insbesondere die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der kommissionierten Ware, die unverzügliche Ausführung des Geschäfts sowie eine umfassende Information und Rechenschaftslegung gegenüber dem Kommittenten. Der Kommissionär muss den Kommittenten über alle Umstände, die für die Ausführung des Geschäfts wesentlich sind, rechtzeitig unterrichten. Nach Abschluss des Geschäfts muss er dem Kommittenten die erzielten Ergebnisse mitteilen, die vereinnahmten Gelder weiterleiten und über Auslagen sowie Kosten Rechnung legen. Zudem ist der Kommissionär verpflichtet, die Weisungen des Kommittenten zu beachten, es sei denn, diese sind unzumutbar oder rechtswidrig.

Wann entsteht der Vergütungsanspruch des Kommissionärs?

Ein Anspruch auf Vergütung, die sogenannte Kommission, steht dem Kommissionär in der Regel mit erfolgreichem Abschluss des Kommissionsgeschäfts zu, das heißt, sobald das Geschäft im Interesse und für Rechnung des Kommittenten tatsächlich durchgeführt wurde. Die Höhe und Fälligkeit der Provision richten sich entweder nach einer vertraglichen Vereinbarung oder, falls eine solche fehlt, nach den Gepflogenheiten des Handelsverkehrs (§ 354 HGB). Neben der Provision kann der Kommissionär außerdem Ersatz für Auslagen verlangen, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung entstanden sind. Im Innenverhältnis ist der Kommittent zudem verpflichtet, den Kommissionär von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die dieser im Rahmen der Durchführung des Kommissionsgeschäfts übernommen hat.

Inwiefern ist der Kommissionär zur Weitergabe von Kundendaten an den Kommittenten berechtigt?

Die Berechtigung des Kommissionärs zur Weitergabe von Kundendaten ist insbesondere durch datenschutzrechtliche Vorschriften, wie die DSGVO, beschränkt. Da der Kommissionär im eigenen Namen Verträge mit Dritten schließt, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kommittenten die Identität der Käufer offenzulegen (sogenanntes Kundenstammschutzrecht). Es sei denn, der Kommittent hat ein berechtigtes Interesse nachgewiesen, beispielsweise zur Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Käufer. Dies muss jedoch im jeweiligen Einzelfall und vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Regelungen, insbesondere im Hinblick auf den Zweckbindungsgrundsatz und die Erforderlichkeit der Datenübermittlung, geprüft werden.

Kann der Kommittent die Weisungen während des Geschäftsablaufs einseitig ändern?

Solange das Kommissionsgeschäft noch nicht ausgeführt ist, kann der Kommittent seine Weisungen grundsätzlich jederzeit ändern (§ 385 HGB). Der Kommissionär ist verpflichtet, diesen neuen Weisungen zu folgen, sofern deren Umsetzung möglich ist und seine eigene Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Ist das Geschäft jedoch bereits abgeschlossen oder steht die Ausführung unmittelbar bevor, ist eine Änderung der Weisung nur noch insoweit möglich, wie dadurch keine Verpflichtungen des Kommissionärs gegenüber Dritten verletzt werden. Zudem muss der Kommittent dem Kommissionär etwaige durch die Weisungsänderung entstehende Mehrkosten oder Schäden ersetzen.

Welche Rechte hat der Kommissionär im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers?

Bei Zahlungsverzug des Käufers steht dem Kommissionär ein Sicherungsrecht, insbesondere ein gesetzliches Pfandrecht an den ihm übergebenen Waren, gemäß § 397 HGB zu. Dieses dient zur Absicherung seiner Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft, insbesondere der Provision und Auslagen. Das Pfandrecht kann geltend gemacht werden, solange sich die Ware noch im Besitz des Kommissionärs befindet. Darüber hinaus ist er berechtigt, nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsrechts, Maßnahmen zu ergreifen, um die ausstehenden Zahlungen einzutreiben, sofern und soweit dies dem Kommittenten nicht untersagt wurde.

Unter welchen Umständen haftet der Kommissionär direkt gegenüber Dritten?

Im Kommissionsgeschäft handelt der Kommissionär im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung. Dies führt dazu, dass er grundsätzlich selbst Vertragspartner des Dritten wird und somit auch unmittelbar für die Erfüllung der daraus entstehenden Verpflichtungen haftet. Gegenüber dem Kommittenten hat er einen Freistellungsanspruch hinsichtlich aller Verbindlichkeiten, die er aus dem Kommissionsgeschäft gegenüber Dritten eingeht (§ 384 HGB). Eine direkte Haftung kann nur durch abweichende vertragliche Vereinbarungen oder durch ein Verhalten entstehen, das über das übliche Geschäft hinausgeht, etwa durch arglistiges Verschweigen von Risiken oder durch eigenmächtige Änderungen am Vertragsinhalt.

Können Kommissionsgeschäfte widerrufen werden?

Ein Kommissionsgeschäft ist in der Regel ein Handelsgeschäft und unterliegt daher nicht dem Verbraucherwiderrufsrecht. Soweit der Kommissionär ein Unternehmer ist und die andere Vertragspartei kein Verbraucher, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Im Verhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär ist die Kündigung des Kommissionsvertrages jederzeit möglich, sofern das Geschäft noch nicht ausgeführt ist. Nach Ausführung sind Widerruf oder Rücktritt nur auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder aus besonderen gesetzlichen Gründen möglich, beispielsweise bei Pflichtverletzungen einer Partei.