Kommanditgesellschaft auf Aktien: Begriff, Wesen und Einordnung
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine rechtsfähige Unternehmensform, die Elemente der Kommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft verbindet. Sie eignet sich für Unternehmen, die Zugang zum Kapitalmarkt suchen und zugleich eine stabile Leitungsstruktur beibehalten möchten. Kennzeichnend ist die Trennung zwischen einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und einer Vielzahl von Anlegern, deren Beteiligungen in Form von Aktien verbrieft sind (Kommanditaktionäre). Die KGaA tritt im Rechtsverkehr wie ein eigenständiger Rechtsträger auf.
Beteiligte und Haftung
Komplementär
Der Komplementär führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen. Er haftet unbeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen. Häufig wird diese Rolle von einer Kapitalgesellschaft übernommen, was das Haftungsrisiko auf deren Vermögen begrenzt (etwa in der Erscheinungsform einer GmbH & Co. KGaA). Die Stellung des Komplementärs ist durch weitreichende Leitungsbefugnisse geprägt.
Kommanditaktionäre
Kommanditaktionäre stellen Kapital bereit und sind am Unternehmen über Aktien beteiligt. Ihre Haftung ist grundsätzlich auf die Einlage beschränkt. Sie nehmen ihre Rechte hauptsächlich über die Hauptversammlung wahr und partizipieren an Gewinnen in Form von Ausschüttungen. Ein unmittelbarer Zugriff auf die Geschäftsführung steht ihnen nicht zu.
Kapital, Anteile und Gewinnverwendung
Grundkapital und Aktien
Das Grundkapital der KGaA ist in Aktien zerlegt. Es besteht eine gesetzlich vorgegebene Mindesthöhe. Die Satzung kann verschiedene Aktiengattungen vorsehen, etwa mit unterschiedlichen Stimm- oder Gewinnrechten. Einzahlungen erfolgen in der Regel als Bareinlagen; Sacheinlagen sind unter Beachtung formaler Anforderungen möglich.
Handelbarkeit und Börsenfähigkeit
Aktien der KGaA können – je nach Ausgestaltung – frei übertragbar sein und an Börsen gehandelt werden. Damit ist die KGaA grundsätzlich kapitalmarktfähig. Über die konkrete Ausgestaltung der Übertragbarkeit entscheidet die Satzung; etwaige Vinkulierungen sind zulässig, sofern sie satzungsmäßig geregelt sind.
Gewinnverwendung
Die Verteilung des Jahresergebnisses erfolgt nach den Regeln der Satzung und den Beschlüssen der zuständigen Organe. Kommanditaktionäre erhalten üblicherweise eine Dividende; der Komplementär kann eine besondere Vergütung für seine Leitungsleistung erhalten. Rücklagenbildung und Ausschüttungspolitik folgen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensführung und den gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Organe und Unternehmensverfassung
Geschäftsführung und Vertretung
Die laufende Geschäftsführung liegt beim Komplementär. Er trifft operative und strategische Entscheidungen, soweit diese nicht satzungsgemäß der Zustimmung anderer Organe bedürfen. Die Vertretung nach außen erfolgt durch den Komplementär; Besonderheiten und Beschränkungen können sich aus der Satzung ergeben.
Aufsichtsrat
Die KGaA verfügt über einen Aufsichtsrat, der von den Kommanditaktionären (und je nach Unternehmensgröße unter Beteiligung der Arbeitnehmer) bestellt wird. Er überwacht die Geschäftsführung im Interesse der Gesellschaft und der Anteilseigner. Anders als bei der Aktiengesellschaft bestellt und entlässt der Aufsichtsrat in der KGaA in der Regel nicht die Geschäftsführung, da diese Funktion dem Komplementär zusteht. Zustimmungs- und Kontrollrechte des Aufsichtsrats können satzungsmäßig konkretisiert werden.
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das Forum der Kommanditaktionäre. Sie beschließt insbesondere über grundlegende Strukturmaßnahmen, die Wahl des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns und Satzungsänderungen. Auf die laufende Geschäftsführung hat sie keinen unmittelbaren Zugriff, kann jedoch über satzungsmäßige Zustimmungsrechte Einfluss auf wesentliche Maßnahmen nehmen.
Gründung und Satzungsgestaltung
Gründungsakt und Registereintragung
Die KGaA entsteht durch einen formalisierten Gründungsvorgang, der die Festlegung einer Satzung, die Übernahme von Aktien, die Bestellung der Organe und die Eintragung in das Handelsregister umfasst. Mit der Eintragung erlangt die Gesellschaft ihre volle Rechtsfähigkeit.
Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand
Die Firma der KGaA muss die Rechtsform erkennen lassen. Sitz und Unternehmensgegenstand werden in der Satzung festgelegt. Die Firma ist im geschäftlichen Verkehr zu führen und im Register eingetragen.
Satzungsinhalte und Flexibilität
Die Satzung regelt die interne Ordnung, insbesondere die Stellung des Komplementärs, Zustimmungs- und Kontrollrechte, die Ausgestaltung der Aktien, Gewinnverwendung sowie Verfahren für Strukturmaßnahmen. Die KGaA bietet hier eine hohe Gestaltungsfreiheit, um Leitungsmacht und Kapitalmarktzugang auszubalancieren.
Rechnungslegung, Prüfung und Publizität
Die KGaA unterliegt den für große Kapitalgesellschaften typischen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten. Dazu gehören die ordnungsgemäße Buchführung, die Aufstellung eines Jahresabschlusses, gegebenenfalls eines Lageberichts, und die Prüfung durch unabhängige Prüfer. Bei Börsennotierung kommen kapitalmarktrechtliche Transparenzanforderungen hinzu, etwa regelmäßige Finanzberichte und Ad-hoc-Publizität.
Mitbestimmung und Arbeitnehmerbeteiligung
Abhängig von der Beschäftigtenzahl sind Vorgaben zur Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zu beachten. In der KGaA gelten insoweit Regelungen, die mit denen bei der Aktiengesellschaft vergleichbar sind. Die besondere Leitungsstellung des Komplementärs bleibt davon unberührt, wird jedoch durch Überwachungs- und Zustimmungsrechte flankiert.
Steuerliche Einordnung (Überblick)
Die KGaA wird im Ergebnis häufig ähnlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Ausschüttungen an Kommanditaktionäre folgen den für Beteiligungserträge typischen Grundsätzen. Vergütungen und Gewinnanteile des Komplementärs können gesondert zu betrachten sein. Die tatsächliche steuerliche Belastung hängt von der konkreten Ausgestaltung und den individuellen Verhältnissen ab.
Umwandlung, Übertragung und Beendigung
Wechsel des Komplementärs
Ein Wechsel des Komplementärs ist möglich, erfordert jedoch in der Regel satzungsmäßige Beschlüsse und die Eintragung im Register. Da der Komplementär die Geschäftsführung innehat, ist der Wechsel rechtlich und organisatorisch bedeutsam.
Strukturmaßnahmen
Maßnahmen wie Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Eingliederungen oder Umwandlungen werden nach den für die KGaA vorgesehenen Verfahren umgesetzt. Die besonderen Mitwirkungsrechte des Komplementärs sind dabei zu beachten.
Auflösung und Insolvenz
Die KGaA kann durch Beschluss, Fristablauf, bestimmte in der Satzung definierte Ereignisse oder durch Insolvenzeröffnung enden. Mit Auflösung tritt die Liquidation ein, sofern nicht eine anderweitige Fortführungslösung greift.
Vor- und Nachteile im Überblick
- Vorteile: Zugang zum Kapitalmarkt; Haftungsbegrenzung der Anleger; Erhalt einer stabilen Leitungsmacht beim Komplementär; hohe Satzungsflexibilität.
- Nachteile: Komplexe Governance-Struktur; potenzielle Interessenkonflikte zwischen Komplementär und Aktionären; höhere Anforderungen an Transparenz und Prüfung; mitunter geringere Einflussmöglichkeiten der Anleger auf die Geschäftsführung.
Abgrenzung zu verwandten Rechtsformen
Unterschied zur Aktiengesellschaft
Bei der Aktiengesellschaft bestellt und kontrolliert der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung. In der KGaA liegt die Geschäftsführung beim Komplementär; der Aufsichtsrat überwacht, hat aber typischerweise kein Bestellungs- oder Abberufungsrecht gegenüber der Geschäftsführung.
Unterschied zur Kommanditgesellschaft
In der klassischen Kommanditgesellschaft sind die Kommanditanteile nicht in Aktien verbrieft und typischerweise nicht börsenfähig. Die KGaA kombiniert die persönliche Haftung und Leitungsmacht des Komplementärs mit der kapitalmarktorientierten Struktur der Aktienbeteiligung.
GmbH & Co. KGaA
Hier übernimmt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Rolle des Komplementärs. Dadurch wird das Haftungsrisiko auf das Vermögen der Komplementär-Gesellschaft begrenzt, während die KGaA-Struktur im Übrigen unverändert bleibt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und wie ist sie einzuordnen?
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft. Sie verbindet die persönliche Leitungsstellung eines Komplementärs mit der kapitalmarktfähigen Beteiligung von Anlegern über Aktien. Die Gesellschaft tritt eigenständig im Rechtsverkehr auf.
Wer haftet in der KGaA?
Der Komplementär haftet unbeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen oder – wenn eine Kapitalgesellschaft Komplementär ist – mit deren Vermögen. Kommanditaktionäre haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage.
Welche Organe hat die KGaA und welche Befugnisse besitzen sie?
Die KGaA hat den Komplementär als geschäftsführendes Organ, einen Aufsichtsrat zur Überwachung sowie die Hauptversammlung der Aktionäre. Der Komplementär führt die Geschäfte, der Aufsichtsrat überwacht und die Hauptversammlung entscheidet über grundlegende Strukturfragen und wählt den Aufsichtsrat.
Können die Aktionäre die Geschäftsführung abberufen?
In der Regel nicht. Die Geschäftsführung liegt beim Komplementär. Die Aktionäre üben Einfluss vor allem über den Aufsichtsrat, über Zustimmungsrechte bei wichtigen Maßnahmen sowie über Satzungsänderungen aus.
Ist eine KGaA börsenfähig und wie werden Anteile übertragen?
Ja, die Aktien einer KGaA können grundsätzlich an Börsen gehandelt werden. Die Übertragbarkeit richtet sich nach der Satzung; Beschränkungen sind möglich, soweit sie satzungsmäßig vorgesehen sind.
Welche Mitbestimmungsregeln gelten in der KGaA?
Abhängig von der Unternehmensgröße ist eine Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vorgesehen. Die Regeln ähneln denen für die Aktiengesellschaft. Die besondere Stellung des Komplementärs bleibt dabei erhalten.
Wie wird die KGaA steuerlich behandelt?
Sie wird vielfach ähnlich einer Kapitalgesellschaft behandelt. Ausschüttungen an Aktionäre und Vergütungen des Komplementärs folgen besonderen Grundsätzen. Die konkrete Einordnung hängt von der Ausgestaltung und individuellen Verhältnissen ab.
Wie kann eine KGaA umgewandelt oder beendet werden?
Umwandlungen und Beendigungen erfolgen über formalisierte Verfahren mit satzungsmäßigen Beschlüssen und Registereintragungen. Möglich sind etwa Umwandlungen in andere Gesellschaftsformen, Verschmelzungen oder die Auflösung mit anschließender Liquidation.