Definition und rechtliche Einordnung von Kokain
Kokain ist ein psychoaktives Stimulans, das aus den Blättern des südamerikanischen Kokastrauchs (Erythroxylon coca) gewonnen wird. Als Wirkstoff findet Kokain insbesondere in medizinischen und toxikologischen sowie rechtlichen Kontexten Beachtung. In Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie im internationalen Recht unterliegt Kokain umfangreichen und restriktiven gesetzlichen Regelungen, da es als Betäubungsmittel gilt.
Chemische und pharmakologische Grundlagen
Chemisch handelt es sich bei Kokain um ein Alkaloid mit der Summenformel C17H21NO4. Es wirkt stimulierend auf das zentrale Nervensystem und weist eine hohe Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial auf. Durch seine pharmakologischen Effekte unterliegt Kokain in zahlreichen Staaten strengen gesetzlichen Kontrollen.
Kokain im deutschen Betäubungsmittelrecht
Einordnung nach Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
In Deutschland wird Kokain gemäß Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft. Es handelt sich um einen Stoff, der im Rahmen medizinischer oder wissenschaftlicher Zwecke genutzt werden darf, der jedoch grundsätzlich nicht verschrieben werden darf (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III BtMG). Der Besitz, Erwerb, Handel, die Herstellung sowie die Ein- und Ausfuhr sind daher grundsätzlich verboten und nur unter engen gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen zulässig.
Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten
Erwerb, Besitz und Veräußerung (BtMG §§ 29 ff.)
Der unerlaubte Erwerb, Besitz, Handel, Anbau, die Abgabe und das Inverkehrbringen von Kokain sind in Deutschland strafbar (§ 29 BtMG). Bereits der Besitz von kleinsten Mengen, auch zum Eigenbedarf, kann eine strafrechtliche Sanktionierung nach sich ziehen. Strafmilderungsmöglichkeiten sind bei geringen Mengen für den Eigenverbrauch vorgesehen (§ 31a BtMG), die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens liegt jedoch im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde.
Herstellung und Handel
Die Herstellung, Verarbeitung und der Handel mit Kokain sind verboten und werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen oder dem bandenmäßigen Handel, schwer geahndet. Die Strafandrohung kann in schweren Fällen Freiheitsstrafen von mehreren Jahren umfassen (§ 29a, § 30a BtMG).
Ein- und Ausfuhr
Die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kokain ohne behördliche Erlaubnis stellt eine besonders schwere Straftat dar. Schon geringe Mengen können als nicht geringe Mengen eingestuft werden, mit entsprechend hohen Strafandrohungen.
Medizinische Verwendung und Sonderregelungen
Medizinische Anwendung
Kokain besitzt in der Humanmedizin eine eingeschränkte Zulassung als Lokalanästhetikum, insbesondere in der Augenheilkunde und der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Die medizinische Anwendung erfolgt ausschließlich unter streng kontrollierten Rahmenbedingungen und ist seitens der Behörden streng überwacht.
Ausnahmegenehmigungen
Eine medizinische oder wissenschaftliche Anwendung durch Einrichtungen erfordert eine spezielle behördliche Erlaubnis (§§ 3, 5 BtMG). Der Missbrauch dieser Ausnahmetatbestände wird strafrechtlich verfolgt.
Kokain im internationalen Recht
Übereinkommen über Suchtstoffe
International unterliegt Kokain strengen Reglementierungen, insbesondere nach dem Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 („Single Convention on Narcotic Drugs“). Kokain ist dort in der Liste I geführt, was die strikte Kontrolle und das Verbot außer für wissenschaftliche und medizinische Zwecke umfasst.
Europäische Verordnungen und Richtlinien
Auch im EU-Recht ist Kokain als Betäubungsmittel eingestuft und unterliegt damit Ein- und Ausfuhrkontrollen sowie Kontrollmaßnahmen bei der Herstellung und Verarbeitung.
Sanktionsrahmen und rechtliche Folgen
Strafbarkeit nach deutschem Recht
Im Falle einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Kokain drohen abhängig von der Schwere der Tat Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Besonders schwere Verstöße, zum Beispiel bandenmäßige Kriminalität oder gewerbsmäßiger Handel, können Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren nach sich ziehen (§ 30, § 30a BtMG).
Strafmilderung und Einstellung des Verfahrens
In bestimmten Fällen, etwa beim Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch, kann das Strafverfahren nach § 31a BtMG unter Umständen eingestellt werden. Es handelt sich hierbei jedoch um Ermessensentscheidungen der Staatsanwaltschaft.
Kokain im Straßenverkehr und Arbeitsrecht
Auswirkungen auf Fahrerlaubnis
Der Nachweis von Kokain im Blut führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, da die Fahrtüchtigkeit massiv beeinträchtigt ist und eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt. Zudem droht eine Geldbuße nach § 24a StVG.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Der Konsum und der Besitz von Kokain können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung nach sich ziehen, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten oder beim Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten.
Kokain im österreichischen Suchtmittelgesetz und Schweizer Betäubungsmittelgesetz
Österreich
In Österreich regelt das Suchtmittelgesetz (SMG) sämtliche Handlungen rund um Kokain. Herstellung, Erwerb, Besitz und Handel sowie Import und Export sind nach §§ 27 ff. SMG grundsätzlich verboten und werden strafrechtlich verfolgt.
Schweiz
In der Schweiz unterliegt Kokain den Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG). Die unbefugte Herstellung, Erwerb, Weitergabe und Einfuhr sind strafbar. Es gibt Ausnahmevorschriften für medizinische Anwendungen, die eine Genehmigung der Gesundheitsbehörden voraussetzen.
Zusammenfassung
Kokain ist ein rechtlich umfassend geregelter Stoff, dessen Herstellung, Handel, Besitz und Konsum in Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie weltweit strengen Vorbehalten und Verboten unterliegt. Die gesetzlichen Regelungen zielen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit ab. Ausnahmen bestehen ausschließlich für medizinische und wissenschaftliche Anwendungen in streng regulierten Verfahren. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen werden mit empfindlichen Freiheitsstrafen und weiteren Sanktionen geahndet. Im Straßenverkehr und im Arbeitsverhältnis zieht ein Umgang mit Kokain erhebliche rechtliche und tatsächliche Konsequenzen nach sich.
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafen drohen beim Besitz von Kokain?
Der Besitz von Kokain ist in Deutschland gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar, da es sich dabei um eine nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige Substanz handelt. Bereits der Besitz kleinster Mengen, selbst zum Eigengebrauch, erfüllt in der Regel den Straftatbestand nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Die konkrete Strafzumessung hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab, etwa der konkreten Menge des gefundenen Kokains, den Umständen des Besitzes (z. B. reine Eigenbedarfsmenge oder Hinweise auf Handel) sowie etwaigen Vorstrafen. In manchen Bundesländern wird bei geringen Mengen für den Eigenverbrauch nach § 31a BtMG von einer Strafverfolgung abgesehen; dies ist jedoch eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft und hängt von der jeweiligen Landespraxis ab.
Welche Unterschiede gibt es zwischen Erwerb, Besitz und Handel mit Kokain?
Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet streng zwischen dem bloßen Besitz, dem Erwerb sowie dem Handel mit Kokain. Während der Besitz und der Erwerb meist mit geringeren Strafen geahndet werden, ist der Handel – also das Verkaufen oder Weitergeben von Kokain – deutlich schwerer bewährt. Für den Handel, das Herstellen oder das Inverkehrbringen werden nach § 29 ff. BtMG Strafen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe möglich, insbesondere wenn „nicht geringe Mengen“ oder besondere Gefährdungsaspekte (etwa Minderjährige oder Handel in Schulen/öffentlichen Einrichtungen) im Raum stehen. Der Erwerb, also der Vorgang des Erlangens einer Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel, wird strafrechtlich meist wie der Besitz behandelt, kann aber durch die Menge oder weitere Umstände (z. B. Organisation der Beschaffung) verschärft werden.
Was passiert, wenn man mit Kokain im Straßenverkehr erwischt wird?
Der Konsum von Kokain wirkt sich massiv auf die Fahreignung aus. Wer im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Kokain angetroffen wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wird. Zudem droht stets eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und im Wiederholungsfall bzw. bei Gefährdung des Straßenverkehrs strafrechtliche Konsequenzen einschließlich der dauerhaften Entziehung der Fahrerlaubnis. Der reine Nachweis von Kokain-Abbauprodukten im Blut (Benzoylecgonin) reicht für Maßnahmen aus, auch wenn keine unmittelbare Fahruntüchtigkeit mehr vorliegt.
Ist eine Strafverfolgung auch bei sehr geringen Mengen Kokain möglich?
Der Grundsatz des deutschen Strafrechts besagt, dass grundsätzlich jede Menge Kokain – unabhängig von ihrer Geringfügigkeit – eine Strafbarkeit begründet. In der Praxis allerdings sehen viele Bundesländer Regelungen vor, nach denen bei sehr geringen Mengen, die ausschließlich dem Eigenkonsum dienen, von einer Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Strafe abgesehen werden kann (sogenannte „Geringe-Menge“-Regelung nach § 31a BtMG). Die Definition, was als „geringe Menge“ gilt, unterscheidet sich jedoch je nach Bundesland (z. B. zwischen 0,5 und 1 Gramm reinem Kokain). Ein Rechtsanspruch auf Einstellung des Verfahrens besteht nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung aller Umstände.
Unterliegt Kokain dem Arzneimittelgesetz oder ausschließlich dem Betäubungsmittelgesetz?
Kokain ist in Deutschland nicht nur im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern auch im Arzneimittelrecht von Bedeutung. Im Gegensatz zu einigen Substanzen, die im Medizinalbereich verschreibungsfähig sind, fällt Kokain im Regelfall als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel ausschließlich unter das BtMG (Anlage I und III BtMG). Eine medizinische Anwendung kommt praktisch nur noch in sehr seltenen Ausnahmefällen und unter strengsten Kontrollen der zuständigen Behörden (z. B. als Lokalanästhetikum in der HNO-Heilkunde) vor. Der private oder unerlaubte Handel, Erwerb oder Besitz ist stets verboten und strafbewährt.
Kommt es bei Kokainbesitz regelmäßig zu Hausdurchsuchungen?
Das Auffinden von Kokain – unabhängig von der Menge – kann einen sogenannten Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) begründen und Hausdurchsuchungen nach § 102 StPO rechtfertigen. Besonders dann, wenn Hinweise auf Handelsaktivitäten oder organisierte Beschaffung bestehen, ordnet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung von Wohn- und Nebenräumen an, um Beweismittel sicherzustellen. Auch bei „nur“ gefundenen Eigenbedarfs-Konstellationen kann eine Durchsuchung erfolgen, um weitere Strafbarkeiten oder Handelsstrukturen aufzudecken. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Beschlagnahmung sowie – bei Verdacht auf Handelsmengen – die Einleitung weiterer Ermittlungsmaßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung.
Was geschieht mit sichergestelltem Kokain aus strafrechtlicher Sicht?
Wird Kokain durch Polizei oder Zoll sichergestellt, unterliegt es zwingend der Einziehung (§ 33 BtMG). Das bedeutet, dass sämtliche aufgefundene Menge – unabhängig vom Verfahrensausgang – vernichtet wird und dem ursprünglichen Inhaber dauerhaft entzogen bleibt. Die sichergestellten Substanzen werden im Rahmen des Strafverfahrens chemisch untersucht, um Gehalt und Menge zu bestimmen. Diese Daten bilden häufig die Grundlage für die Schwere der Straftat. Weitere Ansprüche auf Rückgabe oder Entschädigung bestehen bei illegalen Betäubungsmitteln nicht.