Legal Lexikon

Kohlesteuer


Definition und rechtlicher Rahmen der Kohlesteuer

Die Kohlesteuer ist eine steuerliche Abgabe, die auf den Verbrauch, die Produktion oder den Handel mit Kohle erhoben wird. Das Ziel dieser Steuer besteht in der Regel darin, ökologische Lenkungswirkungen zu entfalten, indem der Ausstoß von Treibhausgasen reduziert und der Umbau zu einer nachhaltigeren Energieversorgung gefördert wird. Rechtlich basiert die Einführung einer Kohlesteuer auf nationalen oder supranationalen Regelungen.

Begriffliche Einordnung und Abgrenzung

Die Kohlesteuer zählt zu den umweltbezogenen Verbrauchsteuern. Sie ist zu unterscheiden von Emissionshandelsystemen (beispielsweise dem europäischen EU-ETS) sowie von anderen Energie- und Umweltsteuern, etwa die Energiesteuer oder die Stromsteuer. Während letztere auf den Verbrauch verschiedener Energieträger abzielen, bezweckt die Kohlesteuer spezifisch die Internalisierung der durch die Verwendung von Kohle verursachten externen Kosten.

Rechtsgrundlagen der Kohlesteuer

Nationale Gesetzgebung

Die rechtliche Ausgestaltung einer Kohlesteuer erfordert ein entsprechendes Steuergesetz, das die steuerbare Tätigkeit, das Steuersubjekt, die Bemessungsgrundlage, den Steuersatz sowie etwaige Steuerbefreiungen und Ermäßigungen regelt. In Deutschland existierte bislang (Stand 2024) keine explizit auf Kohle bezogene Steuer, jedoch wurde mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) seit 2021 ein Preis auf CO₂-Emissionen, der auch Kohle umfasst, eingeführt.

Unter Umständen können Länder spezifische Kohlesteuern einführen. Beispielsweise hat der Vereinigte Königreich 2013 einen „Carbon Price Support“ als Steuer eingeführt, die insbesondere Kohle als Brennstoff betrifft.

Europarechtliche Vorgaben

Auf EU-Ebene existiert kein einheitlicher Mechanismus zur Einführung einer Kohlesteuer. Allerdings fordern verschiedene Richtlinien und Initiativen, etwa die Energieeffizienzrichtlinie und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die Mitgliedstaaten zur Ergreifung von Maßnahmen zur Reduktion fossiler Energieträger auf. Ferner sind nationale Steuergesetze europarechtlich an die Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) anzupassen, die Mindeststeuersätze für Energieprodukte festlegt, darunter auch Kohleprodukte.

Die Umsetzung einer Kohlesteuer muss mit Vorschriften des Binnenmarktes und mit Beihilferegelungen nach Art. 107 ff. AEUV kompatibel sein. Staatliche Beihilfen zu Gunsten einzelner Nutzergruppen oder Unternehmen, beispielsweise Steuererleichterungen für bestimmte Branchen, bedürfen gegebenenfalls einer beihilferechtlichen Freistellung oder Genehmigung.

Steuergegenstand, Steuerschuldner und Bemessungsgrundlage

Steuerobjekt

Gegenstand der Kohlesteuer ist in der Regel das Inverkehrbringen, der Verbrauch oder die Verbrennung von Kohle. Hierunter fallen unterschiedliche Kohlearten (Steinkohle, Braunkohle, Anthrazit, Koks), die als Brennstoff in Industrie, Gewerbe oder in Kraftwerken verwendet werden.

Steuerschuldner und Steuerentstehung

Schuldner der Kohlesteuer ist in der Regel der Betreiber der Anlage, in der die Kohle verbrannt wird, oder der Händler, der Kohle im Land in Verkehr bringt. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kohle verbraucht, verkauft, eingeführt oder geliefert wird; Details legt das jeweilige Steuergesetz fest.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Die Bemessungsgrundlage kann sich nach der Menge (Masse in Tonnen), nach dem Energiegehalt (kWh, Gigajoule) oder nach dem Ausstoß an Kohlenstoffdioxid (CO₂-Äquivalent) bemessen. Die Höhe des Steuersatzes variiert je nach gesetzlicher Vorgabe und kann als Festbetrag pro Einheit oder als Prozentwert vom Verkaufspreis gestaltet werden.

Steuervergünstigungen, Ermäßigungen und Ausnahmen

Bestimmte Nutzungen können gänzlich oder teilweise von der Kohlesteuer ausgenommen werden, insbesondere wenn Kohle als Reduktionsmittel in bestimmten Industrien (z. B. Stahlherstellung) eingesetzt, exportiert oder weiterverarbeitet wird. Teilweise werden Steuerbegünstigungen im Rahmen von Klimaschutz- oder Energieeffizienzmaßnahmen gewährt.

Verwaltung, Erhebung und Kontrolle

Zuständigkeit für die Erhebung

Die Durchführung und Überwachung der Kohlesteuer erfolgt in der Regel durch die Finanz- oder Zollbehörden des jeweiligen Landes. Für die Anmeldung, Veranlagung und Zahlung gelten die einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts (z.B. AO, Zollkodex).

Anmelde-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die Mengen, Art und Verwendungszweck der Kohle zu dokumentieren und entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Aufzeichnungen müssen über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden und der nachprüfenden Behörde auf Verlangen zugänglich gemacht werden.

Sanktionen und Rechtsbehelfe

Verstöße gegen steuerliche Verpflichtungen, wie etwa Nichtanmeldung, fehlerhafte Angaben oder verspätete Zahlung, können zu Nachforderungen, Bußgeldern und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen führen. Gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Steuer können Rechtsbehelfe nach allgemeinem Verwaltungsrecht eingelegt werden (z.B. Einspruch, Klage).

Volkswirtschaftliche und ökologische Bedeutung

Steuerzweck und ökologische Lenkungswirkung

Die Kohlesteuer verfolgt typischerweise das Ziel, durch Überwälzung der Kosten auf Emittenten und Verbraucher klimaschädlicher Energieträger eine Lenkungswirkung hin zu emissionsarmen Alternativen zu entfalten.

Einnahmenverwendung

Steuereinnahmen werden teils zur Förderung Erneuerbarer Energien, zur Finanzierung von Strukturwandelprogrammen oder als Ausgleich für private und industrielle Mehrbelastungen eingesetzt.

Internationale Entwicklungen und Beispiele

Verschiedene Länder haben die Kohlesteuer als klimapolitisches Instrument eingeführt. Zu den Vorreitern zählen:

  • Finnland: Einführung einer CO₂-basierten Steuer auf Kohle im Jahr 1990.
  • Schweden und Dänemark: CO₂-bezogene Energiesteuern, die insbesondere Kohle betreffen.
  • Vereinigtes Königreich: Carbon Price Support.
  • Schweiz: CO₂-Abgabe auf Kohle und andere fossile Energieträger.

Verhältnis zu anderen steuerlichen und regulatorischen Maßnahmen

Die Kohlesteuer steht im Spannungsfeld zu anderen Instrumenten der Klima- und Energiepolitik, insbesondere zum Emissionshandel. Bei der Gestaltung einer Kohlesteuer ist eine Doppelbelastung oder eine Überlappung rechtlich zu vermeiden, indem etwa Emissionen, die unter ein Zertifikatssystem wie EU-ETS fallen, von der Steuer ausgenommen werden.

Literaturhinweise

  • Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG
  • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
  • Danwitz/Häberle, Energierecht, 5. Auflage 2022
  • Frohn, Energiesteuerrecht, 2. Auflage 2023

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kohlesteuer und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren und Rechtsprechung sind zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Kohlesteuer nach deutschem Recht erhoben?

Die Erhebung der Kohlesteuer in Deutschland erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt, basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Steuerpflichtig sind grundsätzlich diejenigen Unternehmen oder Personen, die Kohle im steuerrechtlichen Sinn als Lieferant entnehmen oder verwenden. Die Steuer entsteht mit der Entnahme der Kohle zum Verbrauch, bei deren Lieferung oder beim erstmaligen Inverkehrbringen im steuerrechtlichen Sinne. Zur ordnungsgemäßen Steuerentrichtung sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, eine Steueranmeldung abzugeben, in welcher die Art, Menge und der Verwendungszweck der Kohle genau anzugeben sind. Die Anmeldung ist fristgerecht einzureichen und die darauf resultierende Steuer sofort fällig und an das Hauptzollamt zu entrichten. Verstöße gegen diese steuerlichen Pflichten werden als Ordnungswidrigkeiten oder sogar als Steuerhinterziehung geahndet.

Welche Ausnahmen von der Steuerpflicht sieht das deutsche Recht für die Kohlesteuer vor?

Das deutsche Energiesteuergesetz sieht bestimmte Steuerbefreiungen und Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Kohlesteuer vor. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind beispielsweise Kohlemengen, die für die Stromerzeugung in Kraftwerken eingesetzt werden, sofern diese spezifischen Voraussetzungen des § 3 und § 53 EnergieStG erfüllen. Auch die Verwendung von Kohle zu nichtenergetischen Zwecken, etwa als Ausgangsstoff in industriellen Prozessen (z.B. in der chemischen Industrie), ist steuerfrei, sofern der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung streng dokumentiert und dem Hauptzollamt gegenüber offen gelegt wird. Weitere Befreiungen können für Kleinverbraucher oder besondere Anlagen nach § 54 EnergieStG gelten.

Wie erfolgt die Kontrolle und Überwachung der Kohlesteuer?

Die Kontrolle und Überwachung der Kohlesteuer unterliegt in Deutschland spezialisierten Einheiten der Zollverwaltung. Diese Behörden sind mit umfassenden Prüf- und Kontrollrechten ausgestattet, die eine lückenlose Nachverfolgung der steuerpflichtigen Warenflüsse ermöglichen. Unternehmen und Einzelpersonen, die kohlehaltige Produkte verwenden oder liefern, sind gesetzlich verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen wie Lieferscheine, Verbrauchsabrechnungen und Verwendungsnachweise mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Die Zollverwaltung führt sowohl turnusmäßige als auch anlassbezogene Prüfungen durch, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Vorschriften der Kohlesteuer?

Verstöße gegen die Vorschriften zur Erhebung und Zahlung der Kohlesteuer stellen entweder Ordnungswidrigkeiten oder – in schwerwiegenden Fällen – Straftaten dar. Typische Sanktionen sind Geldbußen, die im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das Hauptzollamt verhängt werden, etwa bei verspäteter oder unvollständiger Anmeldung. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung, etwa durch Falschangaben oder Verschleierungstaktiken, drohen empfindliche Freiheitsstrafen gemäß § 370 der Abgabenordnung (AO), sowie erhebliche Nachzahlungen inklusive Zinsen. Zusätzlich kann die Zollverwaltung bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen auch Betriebserlaubnisse entziehen.

Wie werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kohlesteuer rechtlich geregelt?

Streitigkeiten über Festsetzung, Erhebung oder Rückerstattung der Kohlesteuer werden zunächst im Verwaltungsverfahren durch Einspruch geregelt. Dieser ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsaktes beim zuständigen Hauptzollamt einzulegen. Fällt die Entscheidung nicht zugunsten des Steuerpflichtigen aus, so steht der Rechtsweg zum Finanzgericht offen. Die Rechtsbehelfsmöglichkeiten und das Verfahren richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Besonders strittige Fragen, etwa zur Steuerbefreiung oder zur Auslegung von Spezialvorschriften, werden letztinstanzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt.

Welche Nachweispflichten bestehen im Zusammenhang mit der Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung?

Für die Gewährung von Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen sieht das Energiesteuergesetz umfangreiche Nachweispflichten vor. Antragsteller haben zu belegen, dass die Kohle ausschließlich zu begünstigten Zwecken verbraucht wird. Dazu müssen sie detaillierte Aufzeichnungen über Menge, Verwendung und Verbleib der Kohle führen und diese Dokumentation bei jeder Prüfung vorlegen können. Werden diese Nachweise aus der Sicht der Behörde als unzureichend angesehen, kann die Steuerbefreiung versagt und die reguläre Steuerforderung rückwirkend erhoben werden. Besondere Anforderungen gelten dabei für Anlagen mit Mischverwendung oder für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten.

Welche Rolle spielt das europäische Recht bei der Kohlesteuer in Deutschland?

Die Erhebung der Kohlesteuer in Deutschland erfolgt nicht isoliert, sondern im Rahmen der europäischen Vorgaben, insbesondere nach der Energiegesetzgebung der Europäischen Union (insbesondere Richtlinie 2003/96/EG über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom). Die Bundesrepublik ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung ihrer Steuerregeln die Mindestbesteuerungssätze der EU sowie deren Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen. Änderungen auf EU-Ebene, etwa Verschärfungen der Umwelt- oder Steuerpolitik, können eine Anpassung des nationalen Kohlesteuerrechts erfordern und wirken sich daher unmittelbar und mittelbar auf die Rechtslage in Deutschland aus.