Kohlendioxidkostenaufteilung: Begriff und rechtliche Grundlagen
Die Kohlendioxidkostenaufteilung ist ein zentrales Instrument der deutschen Klimaschutz- und Energiepolitik, das darauf abzielt, die durch die Nutzung fossiler Brennstoffe in Gebäuden verursachten Kohlendioxid-(CO₂-)Kosten verursachergerecht zwischen Vermietenden und Mietenden zu verteilen. Mit Inkrafttreten des sogenannten Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO₂KostAufG) werden die Kosten für den Ausstoß von Kohlendioxid bei der Gebäudebeheizung, insbesondere im Mietverhältnis, nach einem gesetzlich festgelegten Verteilungsschlüssel geregelt.
Gesetzliche Grundlagen der Kohlendioxidkostenaufteilung
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG)
Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Verteilung der durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) entstandenen CO₂-Kosten in Mietverhältnissen. Maßgeblicher Regelungszweck ist die Förderung der energetischen Sanierung und die Reduktion von CO₂-Emissionen im Gebäudesektor. Ziel ist die gerechte Lastenverteilung zwischen Vermietenden und Mietenden entsprechend dem jeweils verursachten Anteil an den Emissionen, insbesondere im Hinblick auf die Beeinflussbarkeit des Energieverbrauchs und energetischen Gebäudestand.
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Das BEHG verpflichtet seit 2021 Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen wie Heizöl, Erdgas oder Kohle zur Abgabe von Emissionszertifikaten und regelt somit die Bepreisung von CO₂-Emissionen im nationalen Brennstoffemissionshandelssystem. Diese zusätzlichen Kosten sind für private Haushalte insbesondere im Rahmen der Heizkostenabrechnung relevant und bilden die Grundlage für die spätere Kostenaufteilung nach CO₂KostAufG.
Anwendungsbereich und sachlicher Geltungsbereich
Erfasste Gebäude und Brennstoffe
Die Kohlendioxidkostenaufteilung gilt für vermietete Gebäude und Wohnungen, in denen fossile Brennstoffe zur Wärme- und Energieversorgung eingesetzt werden (insbesondere Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle). Regelungen gelten sowohl für Wohnraum als auch für Nichtwohngebäude, wobei für Letztere spezielle Vorschriften Anwendung finden können.
Ausnahmen und Sonderfälle
Das CO₂KostAufG sieht Ausnahmen von der Kostenaufteilung unter anderem bei Nah- oder Fernwärmeversorgung, in Wohnungseigentumsgemeinschaften mit einer vertikalen Wärmeversorgung sowie bei bestimmten Siutationenen, in denen keine Beeinflussbarkeit des CO₂-Ausstoßes vorliegt, vor.
Aufteilungsmechanismus der Kohlendioxidkosten
Zehn-Stufenmodell für Wohngebäude
Kern der gesetzlichen Regelung ist ein Stufenmodell, das den Anteil der von Vermietenden und Mietenden zu tragenden CO₂-Kosten in Abhängigkeit vom spezifischen CO₂-Ausstoß eines Gebäudes pro Quadratmeter (kg/m²/Jahr) festlegt.
| CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Anteil Vermietende | Anteil Mietende |
|————————–|——————-|—————-|
| < 12 | 0 % | 100 % |
| 12 - 17 | 10 % | 90 % |
| 17 - 22 | 20 % | 80 % |
| 22 - 27 | 30 % | 70 % |
| 27 - 32 | 40 % | 60 % |
| 32 - 37 | 50 % | 50 % |
| 37 - 42 | 60 % | 40 % |
| 42 - 47 | 70 % | 30 % |
| 47 - 52 | 80 % | 20 % |
| > 52 | 90 % | 10 % |
Je ineffizienter und emissionsintensiver das jeweilige Gebäude ist, desto höher fällt der Kostenanteil aus, den der Vermietende zu tragen hat; umgekehrt trägt der Mietende die CO₂-Kosten bei sehr guten energetischen Gebäudewerten alleine.
Regelungen für Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude sieht das Gesetz vor, dass die CO₂-Kosten in der Einführungsphase gleichmäßig zu 50 Prozent auf Vermietende und Mietende aufgeteilt werden. Eine differenzierte Staffelung ist für spätere Jahre vorgesehen.
Sonderregelungen und Ausnahmen
Insbesondere bei Mischung unterschiedlicher Energiequellen, bei teilweiser Verfügbarkeit energieeffizienter Anlagentechnik oder bei Fern- und Nahwärmeversorgung gelten abweichende oder spezielle Vorgaben zur Kostenaufteilung.
Berechnung und Abrechnung
Ermittlung der CO₂-Kosten
Die Abrechnung basiert auf den tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten, die auf die CO₂-Bepreisung nach BEHG entfallen. Grundlage hierfür sind die angegebenen Emissionswerte des jeweiligen Energieträgers sowie der durch das Versorgungsunternehmen abgerechnete Verbrauch.
Verpflichtungen für Vermietende
Vermietende sind verpflichtet, den Anteil der CO₂-Kosten transparent in der jährlichen Heiz- und Betriebskostenabrechnung auszuweisen. Dabei ist die Berechnungsgrundlage offen zu legen und der nach dem Stufenmodell berechnete Umlageschlüssel anzuwenden. Fehlt die separate Ausweisung, können Mietende in der Regel die entsprechenden Kostenanteile zurückfordern.
Informations- und Nachweispflichten
Die Nachweispflichten umfassen neben der Offenlegung der Berechnung auch die Bereitstellung relevanter Unterlagen, etwa für Mieterhöhungsverlangen oder Betriebskostenabrechnungen. Durch die Offenlegung soll Transparenz für alle Vertragsparteien geschaffen werden.
Sanktionen, Streitigkeiten und Rechtsschutz
Sanktionen bei Nichtbeachtung
Sofern Vermietende entgegen den gesetzlichen Vorgaben die CO₂-Kosten nicht ordnungsgemäß aufteilen oder ausweisen, verwirkt grundsätzlich der Anspruch auf Erstattung des anteiligen CO₂-Kostenanteils. Mietende können zu viel abgerechnete Beträge von Vermietenden zurückfordern. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß drohen zudem je nach Einzelfall weitere zivilrechtliche Konsequenzen.
Streitbeilegung
Im Streitfall, etwa bei Uneinigkeit über den anzuwendenden Umlageschlüssel, kann die Angelegenheit von den zuständigen Zivilgerichten entschieden werden. Die Beweislast für die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben liegt grundsätzlich bei der Partei, die sich darauf beruft.
Auswirkungen und Zielsetzung der Regelung
Durch die Kohlendioxidkostenaufteilung soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Eigentümer und Vermietende verstärkt in die energetische Optimierung ihrer Gebäude investieren. Zugleich werden Mietende entlastet, da sie nicht mehr die CO₂-Kosten für schlechte energetische Gebäudestandards alleine tragen müssen. Die Regelung ist Teil der nationalen Klimaschutzstrategie und soll einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor leisten.
Weiterführende Regelungen und Ausblick
Entwicklung und Anpassung des Gesetzes
Das CO₂KostAufG unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung und Anpassung an die weiteren Entwicklungen im europäischen und nationalen Klimaschutzrecht. Ab 2025 sind weitere Anpassungen, insbesondere im Bereich Nichtwohngebäude und bei verschiedenen Sonderkonstellationen, vorgesehen.
Relevanz für Modernisierung und Bestandsmaßnahmen
Die Regelungen zur Kohlendioxidkostenaufteilung stehen in engem Zusammenhang mit den energetischen Anforderungen, wie sie etwa in der Energieeinsparverordnung (EnEV) und im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt sind. Eigentümer und Vermietende müssen künftige Investitionen und Modernisierungen unter Berücksichtigung der CO₂-Kostenbelastung planen.
Fazit:
Die Kohlendioxidkostenaufteilung ist ein wichtiger Baustein der deutschen Klimapolitik und stellt sicher, dass die Kosten für CO₂-Emissionen bei der Gebäudebeheizung fair zwischen Vermietenden und Mietenden verteilt werden. Das klar strukturierte gesetzliche Verfahren fördert Transparenz, Gerechtigkeit und die energetische Modernisierung des Gebäudebestands und unterstützt damit die Erreichung ambitionierter Klimaziele im Wohnungssektor.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Aufteilung der Kohlendioxidkosten in Deutschland?
Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietern und Mietern wird in Deutschland vorrangig durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) geregelt, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Das Gesetz basiert auf dem Ziel, mehr Kostenverantwortung für CO2-Emissionen im Gebäudesektor bei den Immobilienbesitzern zu etablieren. Die CO2-Kosten entstehen aus der CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und betreffen vor allem Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle. Im Gesetz wird ein Stufenmodell eingeführt, das anhand des jährlich verursachten CO2-Ausstoßes die Kostenaufteilung zwischen Mietern und Vermietern staffelt: Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto größer ist der Anteil, den der Vermieter tragen muss – bis hin zu 95%. Ausnahmen, Ausgestaltungen und Sonderszenarien sind detailliert geregelt; zudem wird das Verhältnis zur Betriebskostenverordnung und den mietrechtlichen Vorschriften, etwa aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 535 ff. BGB), festgelegt. Die Umsetzung und Durchsetzung wird durch entsprechende Verpflichtungen der Vermieter zum Ausweis und zur Information über die verursachten CO2-Kosten flankiert.
Welche Verpflichtungen treffen Vermieter nach dem CO2KostAufG bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung?
Vermieter sind gemäß § 6 CO2KostAufG verpflichtet, die Aufteilung der durch das BEHG entstandenen Kohlendioxidkosten jährlich transparent in der Betriebskostenabrechnung auszuweisen. Neben der Information über die Höhe der insgesamt angefallenen CO2-Kosten müssen Vermieter darlegen, welcher Anteil gemäß dem Stufenmodell auf den Mieter und welcher auf den Vermieter entfällt. Hierfür ist eine klar nachvollziehbare Darstellung erforderlich. Zudem sind Vermieter verpflichtet, dem Mieter auf Verlangen zusätzliche Nachweise zur den für die Kostenaufteilung maßgeblichen Faktoren (wie z.B. Emissionen aus dem Brennstoffverbrauch und energetischer Standard des Gebäudes) zur Verfügung zu stellen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der Mieter im Zweifel den kompletten Anteil verweigern oder einen Teil selbst berechnen (§ 6 Abs. 3 CO2KostAufG).
Welche Folgen ergeben sich rechtlich bei einer fehlerhaften oder unterlassenen Kostenaufteilung?
Wird die gesetzlich vorgeschriebene CO2-Kostenteilung vom Vermieter nicht oder unrichtig vorgenommen, greifen verschiedene mietrechtliche Schutzmechanismen. In diesen Fällen kann der Mieter die Zahlung des Vermieter-Anteils verweigern, bis die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt. Darüber hinaus bestehen Rückforderungsansprüche des Mieters für nicht geschuldete Zahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB. Gegebenenfalls kann der Mieter den Vermieter bei wiederholter Pflichtverletzung abmahnen und, wenn keine Besserung eintritt, sogar auf ordnungsgemäße Abrechnung klagen. Sollten auch Fristen und Formerfordernisse verletzt werden, drohen weitere zivilrechtliche Ansprüche. Im Rahmen von Eigentumswohnungen sind zudem Besonderheiten im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu beachten.
Gibt es rechtliche Ausnahmen oder besondere Regelungen bei Denkmalschutz oder Fernwärme?
Ja, das CO2KostAufG sieht spezielle Regelungen für Fälle vor, in denen Vermieter objektiv keinen oder nur einen eingeschränkten Einfluss auf den energetischen Zustand des Gebäudes nehmen können. Dies betrifft insbesondere denkmalgeschützte Gebäude, bei denen aus Gründen des Denkmalschutzes energetische Sanierungen nicht oder nur eingeschränkt möglich sind. In solchen Fällen kann der Vermieteranteil, gemäß § 7 Abs. 2 CO2KostAufG, reduziert werden. Auch bei zentraler Wärmeversorgung durch Fernwärme gelten Sonderbestimmungen: Hier werden die CO2-Kosten zwar weiter aufgeteilt, allerdings können die tatsächlichen Emissionen – zum Beispiel wenn ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden – von den Regelungen ausgenommen sein. Details regeln Verordnungen und Durchführungsbestimmungen der Bundesregierung.
Wie wird die energetische Qualität des Gebäudes bei der Kostenaufteilung rechtlich bestimmt?
Die gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der energetischen Qualität bildet die Energieeinsparverordnung (EnEV) beziehungsweise das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Maßgeblich ist konkret die Höhe der jährlichen CO2-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche. Für die Einstufung werden in der Regel Energieausweise herangezogen. Alternativ können Verbrauchs- oder Bedarfsausweise sowie behördliche Bescheinigungen als Nachweis dienen. Die Staffelung des Stufenmodells des CO2KostAufG orientiert sich ausschließlich an diesen Emissionswerten; subjektive Einschätzungen oder freiwillige Angaben von Vermieter oder Mieter sind rechtsunwirksam.
Welche Mitwirkungspflichten treffen Mieter im Zusammenhang mit der CO2-Kostenaufteilung?
Mieter sind grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Abrechnung notwendig ist. Das umfasst die Duldung eventuell erforderlicher Ablesungen oder die Bereitstellung spezieller Angaben, die für die exakte Zuordnung benötigt werden (etwa Gesamtwohnfläche bei gemischt genutzten Gebäuden). Sollten Mieter ihrer Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nachkommen, kann dies im Einzelfall zu einer vorläufig auf den Mieter umgelegten vollen Kostenlast führen; die Beweislast bezüglich der unterlassenen Mitwirkung trägt jedoch grundsätzlich der Vermieter. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Regelungen des CO2KostAufG in Verbindung mit dem BGB.
Inwiefern ist die Kohlendioxidkostenaufteilung in gewerblichen Mietverhältnissen rechtlich abweichend geregelt?
Für gewerbliche Mietverhältnisse gilt seit dem 1. Januar 2023 ebenfalls das CO2KostAufG mit einer grundsätzlich abweichenden Regelung gegenüber Wohnraummieten. Hier ist in der Regel vorgesehen, dass – sofern keine individualvertragliche Abweichung getroffen wurde – eine hälftige Verteilung der Kosten zwischen Vermieter und Mieter erfolgt (§ 9 CO2KostAufG). Allerdings besteht bei Gewerbemieten Vertragsfreiheit, sodass abweichende Regelungen zulässig und häufig in den Gewerbemietverträgen bereits festgelegt sind. Die Pflicht zur Transparenz und zum Ausweis der verursachten CO2-Kosten bleibt jedoch auch im Gewerbebereich bestehen. Die Anwendung dieser Vorschriften erfolgt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen des BGB zum Gewerberaummietrecht.