Begriff und Wesen der Körperschaftsteuer (KSt)
Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine Ertragsteuer, die das Einkommen von juristischen Personen des privaten Rechts sowie bestimmten anderen Körperschaften erfasst. Sie ist im deutschen Steuerrecht neben der Einkommensteuer die bedeutendste Steuer auf das Einkommen. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) bildet die rechtliche Grundlage zur Erhebung und Bemessung der Körperschaftsteuer in Deutschland.
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Die Erhebung der Körperschaftsteuer beruht insbesondere auf dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), ergänzt durch Vorschriften der Abgabenordnung (AO) sowie Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG), die sinngemäß für Körperschaften gelten. Die Verwaltung und Durchsetzung der Körperschaftsteuer sind Aufgaben der Finanzämter auf Ebene der Bundesländer.
Steuerpflicht und persönliche Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht
Nach § 1 Abs. 1 KStG sind bestimmte juristische Personen des privaten Rechts, zum Beispiel Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie sonstige Körperschaften, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche in- und ausländische Einkünfte.
Beschränkte Steuerpflicht
Körperschaften, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland besitzen, sind nach § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Unter die beschränkte Steuerpflicht fallen ausländische Kapitalgesellschaften, Stiftungen und andere juristische Personen, soweit ihnen in Deutschland steuerbare Einnahmen zufließen.
Steuerbarer Tatbestand
Einkommensermittlung
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Gesellschaft (§ 7 KStG). Die Ermittlung des Einkommens erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, es sei denn, das KStG enthält spezifische Regelungen. Die Besteuerung knüpft damit – analog zur Einkommensteuer – an das objektive Nettoprinzip an.
Steuerobjekt
Steuerobjekt ist das Gesamteinkommen, das juristische Personen während eines Kalenderjahres erzielen. Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder anderen Einkunftsarten werden nach den geltenden steuerlichen Vorschriften zusammengefasst.
Steuerliche Sonderbestimmungen
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb offener Gewinnausschüttungen Vorteile gewährt, die einem ordentlichen und fremdüblichen Geschäftsgebaren widersprechen (§ 8 Abs. 3 KStG). Die steuerliche Anerkennung wird in solchen Fällen versagt; es erfolgt eine Korrektur zugunsten einer korrekten Besteuerung.
Organschaft
Durch die steuerliche Organschaft (§§ 14-19 KStG) werden Gewinne und Verluste zwischen mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen steuerlich zusammengefasst, wenn zwischen ihnen ein Organträger- und Organgesellschaftsverhältnis besteht. Voraussetzung ist insbesondere der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags und weitere formelle sowie materielle Anforderungen.
Steuerfreie Körperschaften und Sonderfälle
Gemeinnützige Körperschaften
Bestimmte Körperschaften, etwa gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen, können nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ganz oder teilweise von der Körperschaftsteuer befreit sein, sofern sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51-68 AO dienen.
Befreiung und Steuerpflicht für andere Körperschaften
Weitere Steuerbefreiungen bestehen für Körperschaften des öffentlichen Rechts, Berufsverbände sowie bestimmte Einrichtungen im Bereich der sozialen Sicherung. Die jeweiligen Tatbestände sind abschließend im KStG geregelt.
Höhe der Körperschaftsteuer und Erhebungsmodalitäten
Tarif und Bemessungsgrundlage
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt bundeseinheitlich 15 % auf das zu versteuernde Einkommen (§ 23 Abs. 1 KStG). Hinzu tritt der Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz, der auf die festgesetzte Körperschaftsteuer erhoben wird. Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Einkommen des Veranlagungszeitraums.
Anrechnung und Ausschüttungsbesteuerung
Die Ausschüttung von Gewinnen an Anteilseigner unterliegt der zusätzlichen Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners (Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren). Eine direkte Anrechnung der Körperschaftsteuer, wie es im früheren Anrechnungsverfahren der Fall war, findet seit 2001 im deutschen Steuerrecht nicht mehr statt. Stattdessen gilt das sogenannte „Halbeinkünfteverfahren“, das durch das Teileinkünfteverfahren abgelöst wurde.
Verfahrensrechtliche Aspekte
Veranlagung und Vorauszahlungen
Die Körperschaftsteuer wird im Rahmen der Steuerveranlagung durch das zuständige Finanzamt festgesetzt. Bestehende Vorauszahlungspflichten sind zu beachten und richten sich nach dem voraussichtlichen jährlichen Einkommen.
Festsetzungsverjährung und Nachprüfung
Für die Festsetzung der Körperschaftsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung und den Rechtsschutz im Besteuerungsverfahren.
Internationale Aspekte der Körperschaftsteuer
Doppelbesteuerungsabkommen und Entstrickung
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist das internationale Steuerrecht zu berücksichtigen. Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen verschiedenen Staaten. Zudem enthält das KStG Regelungen zur Entstrickungsbesteuerung, um verdeckte Reserven bei Wegzug oder Übertragungen ins Ausland zu erfassen.
Hinzurechnungsbesteuerung
Zur Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften findet bei bestimmten Sachverhalten die Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung (§ 7 ff. Außensteuergesetz).
Bedeutung und Funktion der Körperschaftsteuer im Steuersystem
Die Körperschaftsteuer erfüllt mehrere Zwecke: Sie dient einerseits der fiskalischen Ertragserzielung, andererseits stellt sie die Gleichbehandlung verschiedener Rechtsformen sicher. Die KSt trägt zur Erreichung einer neutralen und gerechten Besteuerung innerhalb des deutschen Steuerrechts bei und ist ein zentraler Pfeiler im Bereich der Unternehmensbesteuerung.
Fazit:
Die Körperschaftsteuer ist ein umfassend und detailliert reguliertes Element des deutschen Steuerrechts, das die steuerliche Erfassung von Einkünften juristischer Personen sicherstellt. Ihre Regelungen sind geprägt durch enge Verzahnung mit anderen steuerlichen Normen und weitreichende internationale Bezüge, was ihre praktische und rechtliche Bedeutung erheblich verstärkt.
Häufig gestellte Fragen
Wann entsteht die Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer?
Die Steuerpflicht im Rahmen der Körperschaftsteuer entsteht in Deutschland grundsätzlich mit der rechtswirksamen Gründung der Körperschaft, das heißt regelmäßig mit ihrer Eintragung ins Handels- bzw. Vereinsregister (§ 1 Abs. 1 KStG). Bereits ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Körperschaft der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sofern sich der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland befindet. Für GmbHs und Aktiengesellschaften bedeutet dies, dass sämtliche erzielten Einkünfte, unabhängig davon, ob sie in- oder ausländischen Ursprungs sind, der Körperschaftsteuer in Deutschland unterliegen. Die Steuerpflicht endet erst mit der rechtswirksamen Löschung der Körperschaft aus dem Register; eine vorherige Beendigung, wie etwa durch Einstellung des Geschäftsbetriebs, genügt nicht. Lediglich im Rahmen einer Schlussbesteuerung werden die bis zur Löschung erzielten Einkünfte besteuert.
Wie wird das zu versteuernde Einkommen bei der Körperschaftsteuer ermittelt?
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Körperschaftsteuer richtet sich nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz (EStG). Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss laut handelsrechtlichem Jahresabschluss, der nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften korrigiert wird. Hierzu zählen beispielsweise außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 10 KStG, verdeckte Gewinnausschüttungen, Spendenabzugsfähigkeit). Steuerlich abweichende Wertansätze (wie steuerrechtlich abweichende Abschreibungen oder Rückstellungen) müssen entsprechend angepasst werden. Sonderregelungen bestehen u. a. für steuerpflichtige Nebeneinkünfte und bestimmte Teilwertabschreibungen. Auch vortragsfähige Verluste und nicht genutzte Freibeträge (bspw. für gemeinnützige Körperschaften) werden berücksichtigt. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen ist Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.
Welche Steuersatzregelungen gelten bei der Körperschaftsteuer?
Der einheitliche Steuersatz für die Körperschaftsteuer beträgt in Deutschland seit dem Jahr 2008 gemäß § 23 Abs. 1 KStG 15 % des zu versteuernden Einkommens. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag gemäß § 4 SolZG, der derzeit 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer beträgt. Damit ergibt sich eine Gesamtbelastung (ohne Gewerbesteuer) von effektiv 15,825 %. Für bestimmte Körperschaften, insbesondere gemeinnützige, kirchliche oder berufsständische Körperschaften, gibt es Steuerbefreiungen in den §§ 5 ff. KStG. Diese erstrecken sich jedoch nur auf ideelle Tätigkeiten und grundsätzlich nicht auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Für steuerpflichtige Tochtergesellschaften und Betriebsstätten im Ausland gelten je nach Doppelbesteuerungsabkommen abweichende Regelungen.
Welche Bedeutung hat das Jahr des Gewinnzuflusses für die Körperschaftsteuer?
Für die Versteuerung von Einkünften bei der Körperschaftsteuer ist grundsätzlich das sogenannte Wirtschaftsjahr maßgeblich, das nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen muss. Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) demjenigen Wirtschaftsjahr zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich verursacht worden sind. Den Gewinnermittlungszeitraum und damit die Steuerentstehung steuert die handelsrechtliche Rechnungslegung der Körperschaft – etwa im Falle von Rückstellungen, Abgrenzung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten oder latentem Steuerausgleich. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr (z. B. 1.4. bis 31.3.) gelten die Einkünfte des abweichenden Zeitraums für die Veranlagung der Körperschaftsteuer des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
In welchem Verhältnis stehen Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bei Organschaft?
Innerhalb eines Organkreises (§§ 14-19 KStG) wird das steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft der Organträgerin zugerechnet. Steuertechnisch bleibt die Organgesellschaft jedoch weiterhin körperschaftsteuersubjekt; wirtschaftlich wird das Ergebnis allerdings beim Organträger der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterworfen. Voraussetzung für die Anerkennung der Organschaft ist insbesondere der Abschluss eines wirksamen Gewinnabführungsvertrags und das Vorhandensein einer finanziellen Eingliederung. Die Besteuerung gegenläufiger Verluste und Gewinne sowie etwaiger Verlustvorträge richtet sich nach den Vorschriften für den jeweiligen Steuersubjekt (Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht). Besonderheiten ergeben sich bei sogenannten Teilorganschaften und im Zusammenhang mit ausländischen Organträgern.
Welche Pflichten bestehen für Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit der Steuererklärung zur Körperschaftsteuer?
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs, AGs, KGaAs) sind nach §§ 31 ff. KStG verpflichtet, jährlich eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Dazu gehören die Anlage zur Erklärung über verdeckte Gewinnausschüttungen, Angaben zu Ausschüttungen und Beteiligungsverhältnissen, Nachweise über Steuerbefreiungen sowie Anlagen zu gesonderten und einheitlichen Feststellungen (§§ 180 ff. AO). Die Steuererklärung ist dem zuständigen Finanzamt, nach Bekanntgabe der Körperschaftsteuer-Erklärungspflicht, grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG i.V.m. § 150 Abs. 1 AO). Vorzulegen sind zudem der handelsrechtliche Jahresabschluss, der Gewinnverwendungsbeschluss und, im Falle von Organschaften, der Gewinnabführungsvertrag. Versäumnisse bei der Abgabepflicht oder fehlerhafte Angaben können steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und führen regelmäßig zu Zwangsgeldern und Steuerschätzungen.