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Körperschaftsteuer (KSt)

Begriff und Einordnung der Körperschaftsteuer (KSt)

Die Körperschaftsteuer ist eine Ertragsteuer auf den Gewinn bestimmter juristischer Personen. Sie knüpft an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Körperschaften, Personenvereinigungen und bestimmten Vermögensmassen an. Im Zentrum steht der steuerliche Gewinn einer Körperschaft innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Die Steuer ist bundesgesetzlich geregelt und ergänzt weitere Unternehmenssteuern wie Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Steuerart und Zielsetzung

Als direkte Steuer fällt die Körperschaftsteuer bei der steuerpflichtigen Körperschaft selbst an. Sie dient der gleichmäßigen Besteuerung der Unternehmensgewinne unabhängig von der Rechtsform. Während natürliche Personen Einkommensteuer zahlen, unterliegen körperschaftlich organisierte Rechtsträger der Körperschaftsteuer.

Abgrenzung zu Einkommen- und Gewerbesteuer

Die Körperschaftsteuer ist von der Einkommensteuer (für natürliche Personen und Mitunternehmer) und der Gewerbesteuer (kommunale Ertragsteuer) abzugrenzen. Körperschaften zahlen regelmäßig sowohl Körperschaftsteuer als auch Gewerbesteuer; beide Steuern beruhen jedoch auf unterschiedlichen Berechnungsregeln und Zuständigkeiten.

Persönliche Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht beantwortet die Frage, wer Körperschaftsteuer zahlt und in welchem Umfang.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Typisch ist dies bei Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG oder KGaA mit inländischer Geschäftsleitung.

Beschränkte Steuerpflicht

Körperschaften ohne inländischen Sitz und ohne inländische Geschäftsleitung sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte erzielen. Besteuert wird dann nur der inländische Teil, etwa Gewinne aus einer inländischen Betriebsstätte oder aus inländischen Beteiligungen mit Quellensteuerabzug.

Typische steuerpflichtige Rechtsträger

Zur Körperschaftsteuer herangezogen werden insbesondere Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wirtschaftliche Vereine, Stiftungen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Betriebe gewerblicher Art unterhalten. Bei wirtschaftlichen Betätigungen sind auch sonstige Vermögensmassen einbezogen.

Sachliche Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage

Die sachliche Steuerpflicht regelt, welche Einkünfte der Körperschaft die Besteuerungsgrundlage bilden und wie diese ermittelt werden.

Steuergegenstand

Gegenstand der Körperschaftsteuer ist das Einkommen der Körperschaft. Grundlage ist der steuerliche Gewinn des Wirtschaftsjahres, korrigiert um steuerliche Zu- und Abschläge.

Gewinnermittlung

Handelsbilanz als Ausgangspunkt

Die handelsrechtliche Jahresrechnung dient regelmäßig als Ausgangsgröße. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss wird um steuerliche Anpassungen bereinigt, um den steuerlichen Gewinn zu ermitteln.

Typische steuerliche Korrekturen

  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben (z. B. bestimmte Steuern, Geldstrafen, Teile von Zuwendungen)
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen
  • Abschreibungen nach steuerlichen Vorgaben
  • Zinsschrankenregelungen zur Begrenzung des Zinsabzugs
  • Bewertungs- und Abgrenzungsvorschriften, die von handelsrechtlichen Ansätzen abweichen

Steuersatz und Solidaritätszuschlag

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die festgesetzte Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer wird unabhängig hiervon erhoben und richtet sich nach dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

Veranlagungszeitraum und Entrichtung

Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Wirtschaftsjahr der Körperschaft. Die Steuer wird durch Abgabe einer Steuererklärung festgesetzt. Während des Jahres sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten; nach Abgabe der Steuererklärung erfolgt die Schlussabrechnung durch Steuerbescheid.

Besondere Themen der Körperschaftsteuer

Verlustnutzung

Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang in das Vorjahr zurückgetragen oder zeitlich unbeschränkt in Folgejahre vorgetragen werden. Oberhalb eines Sockelbetrags greift typischerweise eine Mindestbesteuerung, sodass Verluste nicht unbegrenzt mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Bei wesentlichen Anteilseignerwechseln können Verlustvorträge ganz oder teilweise untergehen.

Steuerliche Organschaft

Die körperschaftsteuerliche Organschaft ermöglicht eine Ergebniszurechnung von einer Organgesellschaft auf einen Organträger. Voraussetzung ist unter anderem eine finanzielle Eingliederung und ein auf Gewinnabführung gerichteter Vertrag über mehrere Jahre. Gewinne und Verluste der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet und dort besteuert.

Ausschüttungen und Beteiligungserträge

Gewinnausschüttungen an Anteilseigner sind von der Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft getrennt zu betrachten. Erträge aus Beteiligungen zwischen Körperschaften sind in der Regel weitgehend steuerfrei, wobei ein kleiner Teil als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt wird. Bei Ausschüttungen an natürliche Personen kommt regelmäßig ein Quellensteuerabzug in Betracht; Entlastungen ergeben sich nach gesonderten Regeln des Anteilseigners. Doppelbesteuerungen werden durch Anrechnungs- oder Freistellungssysteme vermieden.

Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiungen

Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften können körperschaftsteuerbefreit sein, soweit sie ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind dagegen grundsätzlich steuerpflichtig, sofern keine Ausnahmetatbestände greifen. Abgrenzungen erfolgen zwischen ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Umwandlungen und Restrukturierungen

Bei Verschmelzungen, Spaltungen oder Einbringungen sind steuerneutrale Übertragungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ziel ist die Fortführung stiller Reserven und Vermeidung von Zwischenbesteuerungen, solange die wirtschaftliche Kontinuität gewahrt bleibt.

Internationale Bezüge

Doppelbesteuerungsabkommen

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung regeln Abkommen mit anderen Staaten die Zuteilung von Besteuerungsrechten und die Entlastung von ausländischen Quellensteuern. Üblich sind Freistellung oder Anrechnung, je nach Einkunftsart und Abkommenslage.

Betriebsstätten und Quellensteuern

Gewinne ausländischer Körperschaften aus einer inländischen Betriebsstätte unterliegen im Inland der Besteuerung. Umgekehrt werden ausländische Einkünfte inländischer Körperschaften abhängig von Betriebsstätten- und Beteiligungssachverhalten behandelt. Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren können Quellensteuern auslösen, die nach Abkommen oder unionsrechtlichen Regelungen ermäßigt oder freigestellt sein können.

Grenzüberschreitende Verlagerungen

Die Verlagerung von Wirtschaftsgütern oder der Geschäftsleitung über die Grenze kann die Aufdeckung stiller Reserven auslösen. Korrespondierend gelten Regelungen zur Sicherung des Besteuerungsrechts und zur Ratenzahlung in Fällen grenzüberschreitender Umstrukturierungen.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Erklärungspflichten und Fristen

Körperschaften haben jährlich eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Die Übermittlung erfolgt elektronisch. Fristen bestimmen sich nach allgemeinen Abgaberegeln; bei verspäteter Abgabe können Zuschläge festgesetzt werden.

Festsetzung, Vorauszahlungen und Rechtsbehelf

Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Auf die voraussichtliche Jahressteuer werden vierteljährlich Vorauszahlungen erhoben. Gegen Festsetzungen steht der Rechtsbehelf offen; Fristen und Formerfordernisse sind zu beachten.

Außenprüfung und Mitwirkungspflichten

Körperschaften unterliegen der steuerlichen Außenprüfung. Es bestehen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommen Dokumentationsanforderungen hinzu, insbesondere bei konzerninternen Liefer- und Leistungsbeziehungen.

Abgrenzungen und Verhältnis zu anderen Steuern

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine eigenständige kommunale Steuer auf den Gewerbebetrieb. Sie knüpft an den Gewerbeertrag an und kennt spezifische Hinzurechnungen und Kürzungen. Eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer erfolgt nicht.

Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer

Die Umsatzsteuer betrifft Lieferungen und sonstige Leistungen und ist vom System der Körperschaftsteuer zu trennen. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf bestimmte Kapitalerträge, insbesondere Dividenden; sie wirkt als Vorauszahlung oder Abgeltung je nach Empfängerkreis.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Körperschaftsteuer

Wer ist zur Körperschaftsteuer verpflichtet?

Steuerpflichtig sind insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftliche Vereine, Stiftungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art. Mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland besteht unbeschränkte Steuerpflicht, andernfalls beschränkte Steuerpflicht auf inländische Einkünfte.

Wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz?

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Zusätzlich fällt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die festgesetzte Körperschaftsteuer an. Die Gewerbesteuer kommt separat hinzu.

Wie werden Verluste berücksichtigt?

Verluste können grundsätzlich in begrenztem Umfang in das Vorjahr zurückgetragen und zeitlich unbeschränkt in Folgejahre vorgetragen werden. Oberhalb eines Sockelbetrags greift regelmäßig eine Mindestbesteuerung. Eigentümerwechsel können zum teilweisen oder vollständigen Verlustuntergang führen.

Wie wirkt sich eine Organschaft aus?

Bei einer wirksamen körperschaftsteuerlichen Organschaft werden Gewinne und Verluste der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Voraussetzung ist eine finanzielle Eingliederung und ein auf Gewinnabführung gerichteter Vertrag über mehrere Jahre.

Sind Dividenden zwischen Körperschaften steuerpflichtig?

Dividenden, die eine Körperschaft von einer anderen erhält, sind in der Regel weitgehend steuerfrei; ein kleiner Teil gilt als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Dies dient der Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung. Quellensteuern können nach Abkommen reduziert werden.

Welche Besonderheiten gelten für gemeinnützige Körperschaften?

Gemeinnützige Körperschaften sind für ihre satzungsmäßigen, begünstigten Zwecke körperschaftsteuerbefreit. Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen jedoch grundsätzlich der Steuer, sofern keine Ausnahmen greifen.

Wie erfolgt die Gewinnermittlung?

Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresabschluss. Durch steuerliche Korrekturen wie nicht abziehbare Ausgaben, besondere Abschreibungsregeln und Hinzurechnungen wird der steuerliche Gewinn ermittelt, der die Bemessungsgrundlage bildet.

Welche Rolle spielen Doppelbesteuerungsabkommen?

Abkommen verteilen Besteuerungsrechte zwischen Staaten und vermeiden Mehrfachbelastungen. Je nach Einkunftsart kommen Freistellung oder Anrechnung ausländischer Steuern in Betracht, häufig verbunden mit Nachweispflichten.