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Knappschaftsausgleichsleistung


Knappschaftsausgleichsleistung: Definition, Rechtsgrundlagen und Umfang

Die Knappschaftsausgleichsleistung stellt eine besondere Form der Sozialleistung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland dar. Sie hat ihre Wurzeln im historischen Knappschaftswesen und ist insbesondere für versicherte Personen relevant, die aufgrund langjähriger Tätigkeit im Bergbau von besonderen Belastungen betroffen sind. Im Folgenden werden die Knappschaftsausgleichsleistungen rechtlich umfassend erläutert und der gesamte Regelungsrahmen detailliert dargestellt.


Historische Entwicklung und Zweck der Knappschaftsausgleichsleistung

Die Knappschaftsausgleichsleistung wurde eingeführt, um die gesundheitlichen und altersbedingten Belastungen von Beschäftigten im bergbaulichen Sektor auszugleichen. Sie ist Teil der Knappschaftlichen Rentenversicherung, die sich aus historisch gewachsenen Versorgungssystemen für Bergleute entwickelt hat.

Die Leistung ist darauf ausgerichtet, den Versicherten einen zuvor erworbenen Lebensstandard auch nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben weitgehend zu sichern. Durch spezielle Regelungen wird auf die oft physisch besonders fordernde Arbeit im Bergbau eingegangen.


Rechtsgrundlagen der Knappschaftsausgleichsleistung

Gesetzliche Verankerung

Die rechtlichen Vorschriften zur Knappschaftsausgleichsleistung finden sich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie in speziellen ergänzenden Regelungen im Knappschaftsversicherungsrecht. Daneben enthalten das Sozialgesetzbuch IV und entsprechende Durchführungsverordnungen detaillierte Vorgaben zur Anspruchsberechtigung, Berechnung und Auszahlung.

Zuständige Stellen

Für die Feststellung und Auszahlung der Knappschaftsausgleichsleistung sind die Träger der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Sie übernehmen die Verwaltung und Prüfung von Anträgen sowie die Durchführung der laufenden Leistungen.


Anspruchsvoraussetzungen und Antragsberechtigte

Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung

Ein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung besteht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Versicherungs- und Beschäftigungszeiten: Der Antragsteller muss innerhalb bestimmter Fristen Pflichtbeitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben haben, insbesondere als Arbeitnehmer im Bergbau.
  • Mindestversicherungszeit: In der Regel ist eine Mindestversicherungszeit von 25 Jahren im Bergbau, davon bestimmte Jahre unter Tage, erforderlich.
  • Beendigung der Beschäftigung unter Tage: Nur nach dauerhafter Beendigung der Tätigkeit unter Tage kann die Leistung beansprucht werden.
  • Weitere Voraussetzungen: Zusätzliche persönliche Voraussetzungen wie Alter, Meldung der Beschäftigungsbeendigung und Erfüllung von Wartezeiten werden geprüft.

Besondere Personengruppen

Die Knappschaftsausgleichsleistung betrifft in erster Linie Versicherte, die unmittelbar im Bereich des Steinkohlebergbaus beschäftigt waren. Sie gilt auch für andere untertägige Bergbautätigkeiten, sofern diese unter das jeweilige Regelwerk der knappschaftlichen Sozialversicherung fallen.


Umfang und Berechnung der Knappschaftsausgleichsleistung

Bestimmung der Leistungshöhe

Die Höhe der Knappschaftsausgleichsleistung richtet sich maßgeblich nach folgenden Faktoren:

  • Zurückgelegte Versicherungszeiten: Die Zahl der Versicherungsjahre im Bergbau, insbesondere unter Tage, ist für die Berechnung maßgeblich.
  • Entgeltpunkte und Hinzurechnungszeiten: Erbrachte Entgeltpunkte, ggf. zusätzliche Hinzurechnungszeiten sowie besondere Bewertungsregeln fließen ein.
  • Kombination mit anderen Leistungen: Die Leistung wird auf bestehende Rentenansprüche und ggf. weitere Sozialleistungen abgestimmt, um Doppelleistungen zu vermeiden.

Dauer der Zahlung

Die Knappschaftsausgleichsleistung wird ab Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung bis zum Erreichen einer abschlagsfreien Altersrente oder bis zu einer bestimmten Altersgrenze gewährt.

Steuerliche Behandlung

Die Leistungen unterliegen grundsätzlich der Einkommensbesteuerung nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die steuerliche Einordnung erfolgt im Rahmen der übrigen Altersbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung.


Verfahren der Antragstellung und Rechtsmittel

Antragsverfahren

Der Antrag auf Knappschaftsausgleichsleistung ist schriftlich bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einzureichen. Die wesentlichen Verfahrensschritte umfassen:

  • Erfassung der persönlichen Daten
  • Prüfung der Versicherungszeiten und Betriebszugehörigkeit
  • Ermittlung und Bescheidung des Leistungsanspruchs

Rechtsmittel und Überprüfung

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden. Im Streitfall ist der Sozialrechtsweg eröffnet, wobei die Klage bei den Sozialgerichten zu erheben ist.


Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen

Die Knappschaftsausgleichsleistung ist von anderen sozialen Leistungen, wie etwa der Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen oder der allgemeinen Rente wegen Erwerbsminderung, abzugrenzen. Sie stellt keine eigenständige Rentenleistung dar, sondern ist als Ausgleichszahlung konzipiert, die spezifisch auf die arbeitsplatzbezogenen Belastungen im Bergbau abzielt.


Reformen und aktuelle Entwicklungen

Gesetzliche Änderungen

Die Knappschaftsausgleichsleistung ist Gegenstand regelmäßiger Anpassungen, insbesondere im Zuge der Rentenreformen und der Restrukturierung des Steinkohlebergbaus in Deutschland. Die Regelungen zur Anspruchsberechtigung und zur Leistungshöhe werden dabei fortlaufend an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Bedeutung im Kontext des Strukturwandels

Mit dem Rückgang des traditionellen Bergbaus gewinnt die Verwaltung und Abwicklung von Knappschaftsausgleichsleistungen an besonderer Bedeutung, um die sozialen Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus der bergbaulichen Erwerbstätigkeit abzusichern.


Literatur und weiterführende Rechtsquellen

  • Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
  • Verordnung über die Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung
  • Broschüren der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Knappschaftsausgleichsleistung ist ein zentrales Element der sozialen Absicherung im deutschen Bergbau. Sie trägt maßgeblich zur Abfederung der besonderen beruflichen Belastungen bei und wird im Rahmen des Sozialgesetzbuches unter streng geregelten Voraussetzungen gewährt. Die rechtlichen Grundlagen, das Verfahren zur Antragstellung sowie die Besonderheiten in der Berechnung sind detailliert gesetzlich geregelt, um Transparenz und Rechtssicherheit für die Betroffenen zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist anspruchsberechtigt auf die Knappschaftsausgleichsleistung?

Anspruchsberechtigt auf die Knappschaftsausgleichsleistung sind Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung in erheblichem Umfang knappschaftliche Beschäftigungszeiten nachweisen können und deren Erwerbsfähigkeit infolge besonderer, durch die Knappschaftsarbeit verursachter gesundheitlicher Belastungen beeinträchtigt ist. Voraussetzung ist zudem, dass ein vollständiger Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht vorliegt, aber die Arbeitskraft noch nicht im vollen Umfang dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die genaue Anspruchsvoraussetzung regelt das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere die §§ 47 ff., unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften für knappschaftliche Versicherte. Außerdem dürfen die allgemeinen Voraussetzungen des Rentenrechts – wie Wartezeiten und beitragspflichtige Zeiten – nicht außer Acht gelassen werden.

Welche Unterlagen sind für die Beantragung der Knappschaftsausgleichsleistung erforderlich?

Für die Beantragung der Knappschaftsausgleichsleistung sind umfangreiche Unterlagen einzureichen. Hierzu gehören in der Regel ein vollständig ausgefüllter Rentenantrag, Nachweise über sämtliche Beschäftigungszeiten im knappschaftlichen Bereich (Lohnabrechnungen, Beschäftigungsnachweise, Zeugnisse), medizinische Unterlagen, die die durch die Beschäftigung entstandenen Gesundheitsschäden dokumentieren (ärztliche Gutachten, Krankenhausberichte, fachärztliche Stellungnahmen), sowie Nachweise über die Erfüllung der besonderen Wartezeiten. In Einzelfällen kann die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitere spezifische Nachweise verlangen, beispielsweise Bescheinigungen der Arbeitgeber über Art und Umfang der knappschaftlichen Tätigkeit, um eine abschließende Beurteilung der Anspruchsberechtigung zu ermöglichen.

Wie erfolgt die Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Knappschaftsausgleichsleistung?

Die gesundheitlichen Voraussetzungen werden auf Grundlage eines sozialmedizinischen Gutachtens geprüft. Dieses wird im Auftrag der Rentenversicherung durch einen ärztlichen Gutachter erstellt. Zentrale Aspekte der Begutachtung sind die Feststellung, ob die Erwerbsfähigkeit im bergbaulichen oder knappschaftlichen Sinne infolge der versicherten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist, jedoch keine volle Erwerbsminderung nach allgemeinem Rentenrecht vorliegt. Dabei wird besonders geprüft, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der knappschaftlichen Arbeit steht. Die Gutachter berücksichtigen alle medizinischen Unterlagen sowie aktuelle und frühere Befunde und führen im Bedarfsfall zusätzliche Untersuchungen durch. Die juristisch relevante Differenzierung erfolgt insbesondere zwischen einer allgemeiner Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) und der spezifischen Form der knappschaftlichen Einschränkungen.

Gibt es im Rahmen der Knappschaftsausgleichsleistung besondere Melde- und Mitwirkungspflichten?

Ja, Antragsteller und Leistungsempfänger unterliegen besonderen Melde- und Mitwirkungspflichten. Nach § 60 SGB I sind sie verpflichtet, alle relevanten Tatsachen offenzulegen und jede Änderung in den persönlichen, medizinischen oder beruflichen Verhältnissen, die für die Gewährung oder die Höhe der Leistung entscheidend sein könnten, unverzüglich der Rentenversicherung mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere die Aufnahme einer neuen Beschäftigung, Veränderungen der gesundheitlichen Verfassung, Umzug in einen anderen Zuständigkeitsbereich sowie sämtliche Informationen, die Einfluss auf die Berechnung der Leistung oder die Anspruchsberechtigung haben. Die Nichterfüllung dieser Pflichten kann zur Rückforderung überzahlter Leistungen oder zum Verlust des Anspruchs führen.

Kann die Knappschaftsausgleichsleistung mit anderen Rentenarten kombiniert werden?

Die Knappschaftsausgleichsleistung kann grundsätzlich nicht parallel zu einer vollen Erwerbsminderungsrente oder Altersrente bezogen werden, da sie eine Zwischenleistung darstellt, die speziell für Versicherte mit noch teilweiser Erwerbsfähigkeit im knappschaftlichen Bereich geschaffen wurde. Bei parallelem Anspruch auf andere Sozialleistungen, wie Unfallrenten oder anderen Teilrenten, finden Anrechnungsvorschriften gemäß § 93 SGB VI Anwendung, um Doppelleistungen auszuschließen. Bestehen Ansprüche auf Leistungen aus dem Bereich der beruflichen Rehabilitation, kann dies unter Umständen zu einer temporären Aussetzung oder Reduzierung der Knappschaftsausgleichsleistung führen.

Wie erfolgt die Berechnung der Knappschaftsausgleichsleistung?

Die Berechnung basiert auf den persönlichen Entgeltpunkten, die während der knappschaftlichen Beschäftigung erworben wurden, und richtet sich nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften des SGB VI, ergänzt durch spezielle Regelungen für knappschaftliche Versicherte. Maßgeblich ist das während der Ausgleichsphase erzielte durchschnittliche Arbeitsentgelt im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert (Knappschaft). Des Weiteren fließen Zurechnungszeiten und sogenannte Steigerungsbeträge ein, die im Rahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung individuell berechnet werden. Abschläge können sich ergeben, wenn die Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Zusatzleistungen, wie Kinderzuschläge oder Zuschläge für besondere Schichtarbeit, werden ggf. berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt stets durch die zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Unterliegen Leistungen der Knappschaftsausgleichsleistung der Einkommensanrechnung oder Steuerpflicht?

Die Knappschaftsausgleichsleistung unterliegt grundsätzlich der Einkommensanrechnung gemäß § 96a SGB VI. Das bedeutet, dass Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die nach Rentenbeginn erzielt werden, auf die Leistung angerechnet werden können und ggf. zu deren Kürzung führen. Die Anrechnung richtet sich nach festgelegten Freibeträgen, die sich nach Art und Umfang des Zuverdienstes richten. Zudem ist die Knappschaftsausgleichsleistung steuerpflichtig. Sie zählt zu den sog. Leibrenten und muss im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Der zu versteuernde Anteil richtet sich nach dem Rentenbeginn und den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften zum sogenannten Rentenfreibetrag und Besteuerungsanteil für Renten.

Wie lange wird die Knappschaftsausgleichsleistung gezahlt und wann erlischt der Anspruch?

Die Knappschaftsausgleichsleistung wird in der Regel bis zum Eintritt der Altersrente oder dem Übergang in eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Sie endet spätestens mit der Vollendung der Regelaltersgrenze oder dem Zeitpunkt, zu dem die gesundheitlichen oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Änderungen im Beschäftigungsstatus oder ein Wegfall der gesundheitlichen Einschränkungen können zur sofortigen Einstellung oder Rückforderung der Leistungen führen. Eine regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt durch die Rentenversicherung, insbesondere wenn Veränderungen in der Erwerbsfähigkeit oder im Versicherungskonto auftreten.