Legal Lexikon

Klonen


Begriff und Allgemeine Grundlagen des Klonens

Klonen bezeichnet im rechtlichen Kontext das künstliche Erzeugen genetisch identischer Organismen, Zellen oder Gewebe. Dabei wird das Erbgut eines Lebewesens kopiert, sodass ein genetisch identischer Nachkomme – ein sogenannter Klon – entsteht. Der Begriff „Klonen“ wird vorrangig in den Bereichen Biotechnologie, Medizin und Landwirtschaft verwendet. Im Zentrum rechtlicher Diskussionen steht insbesondere das reproduktive und therapeutische Klonen beim Menschen, aber auch das Klonen von Tieren und Pflanzen wirft zahlreiche rechtliche Fragestellungen auf.

Rechtliche Rahmenbedingungen des Klonens in Deutschland

Klonen menschlicher Embryonen

Verbot des reproduktiven Klonens

Das reproduktive Klonen von Menschen ist in Deutschland ausnahmslos verboten. Nach § 6 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) ist sowohl das Klonen menschlicher Embryonen durch Kerntransfer als auch das Teilen eines Embryos zur Gewinnung eines genetisch identischen Menschen strafbewehrt. Der Kerntransfer, bei dem der Zellkern einer Körperzelle in eine entkernte Eizelle übertragen wird, ist unabhängig von weiteren Umständen nach deutschem Recht untersagt.

Therapeutisches Klonen

Das sogenannte „therapeutische Klonen“, bei dem embryonale Stammzellen zu Forschungs- oder Behandlungszwecken gewonnen werden, ist in Deutschland ebenfalls nach dem ESchG verboten. Das Gesetz verbietet es, eine Eizelle zu einem anderen Zweck zu befruchten als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Das Stammzellgesetz (StZG) regelt darüber hinaus die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen. Nur unter strengen Ausnahmebedingungen ist importierte Forschung an bereits bestehenden humanen embryonalen Stammzelllinien zulässig.

Klonen von Tieren und Pflanzen

Tiere

Das Klonen von Tieren unterliegt in Deutschland dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Demnach dürfen Wirbeltiere nur dann geklont werden, wenn „vernünftige Gründe“ vorliegen und das Tierwohl nicht unangemessen beeinträchtigt wird. In der Praxis bedeutet dies, dass Klonexperimente mit landwirtschaftlichen Nutztieren nur nach sorgfältiger Abwägung und tierschutzrechtlicher Genehmigung möglich sind.

Pflanzen

Das Klonen von Pflanzen, beispielsweise durch Stecklinge oder Gewebekultur, ist rechtlich weitgehend unproblematisch und stellt eine übliche Methode moderner Landwirtschaft und Pflanzenzucht dar. Einschränkungen können sich jedoch aus dem Sortenschutzgesetz oder dem Patentrecht ergeben, insbesondere wenn geschützte Züchtungen betroffen sind.

Klonen im Internationalen Recht

Völkerrechtlich regeln mehrere Abkommen das Klonen von Menschen und Tieren:

  • Das Übereinkommen des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde (sog. Biomedizin-Konvention, Oviedo-Konvention) verbietet ausdrücklich die Schaffung menschlicher Lebewesen zu Forschungszwecken und damit das reproduktive Klonen von Menschen.
  • Die UNESCO-Erklärung zu Menschenklonierung fordert ein weltweites Verbot des reproduktiven Klonens.
  • Zudem bestehen in zahlreichen Ländern umfassende Regelungen zum Klonen, die teilweise auch das therapeutische Klonen erfassen.

Im Bereich des Tierschutz- und Lebensmittelsicherheitsrechts unterscheidet sich die Rechtslage international stark, insbesondere im Hinblick auf die Zulassung klonierter Tiere oder daraus gewonnener Produkte für den menschlichen Verzehr.

Patentrechtliche und urheberrechtliche Aspekte des Klonens

Patente auf Klonverfahren und Klonerzeugnisse

Nach europäischem und deutschem Patentrecht sind Patente auf Klonverfahren und die Produktpatentierung geklonter Tiere und Pflanzen grundsätzlich möglich, sofern diese nicht gegen die „ordre public“ oder die guten Sitten verstoßen (§ 2 Patentgesetz, Art. 53 Europäisches Patentübereinkommen). Gleichwohl sind Patente auf das Klonen von Menschen explizit ausgeschlossen (Richtlinie 98/44/EG, sog. EU-Biopatentrichtlinie).

Schutz geistigen Eigentums an geklonten Organismen

Geklonte Organismen können unabhängig von ihrer natürlichen Entstehung urheberrechtlich nicht geschützt werden. Im Fokus steht vielmehr das Patentrecht, wenn durch gezielte Klonierung neue Züchtungen mit technisch nutzbaren Eigenschaften entstehen.

Strafrechtliche Bewertung des Klonens

Rechtsverstöße in Zusammenhang mit verbotenem Klonen werden strafrechtlich mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet. Das Embryonenschutzgesetz sieht für das Klonen menschlicher Embryonen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor. Das unbefugte Klonen von Wirbeltieren kann nach dem Tierschutzgesetz ebenfalls unter Strafe gestellt werden.

Ethische und rechtspolitische Diskussionen

Die rechtliche Regulierung des Klonens ist eng mit ethischen Überlegungen verbunden. Insbesondere das Menschenwürdeprinzip und das Recht auf körperliche Unversehrtheit spielen eine zentrale Rolle in der Beurteilung. Die Debatte um eine mögliche medizinische Verwendung geklonter Stammzellen sowie Fragen nach dem Status und dem Schutz geklonter Organismen bleiben weiterhin politisch und gesellschaftlich umstritten.

Zusammenfassung

Klonen ist ein vielschichtiger Begriff, der im deutschen Recht streng reguliert wird. Insbesondere das Klonen menschlicher Embryonen ist umfassend verboten, während beim Klonen von Tieren und Pflanzen jeweils tierschutz- und patentrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Internationale Übereinkommen und Richtlinien flankieren den nationalen Rechtsrahmen. Die rechtlichen Grenzen des Klonens werden maßgeblich durch ethische Prinzipien, insbesondere den Schutz der Menschenwürde, geprägt. Aktuelle Debatten und Entwicklungen in der Biotechnologie werfen fortdauernd neue rechtliche Fragestellungen zum Klonen auf, sodass die Rechtslage weiterhin in Bewegung bleibt.

Häufig gestellte Fragen

Ist das Klonen von Menschen nach deutschem Recht erlaubt?

Das Klonen von Menschen ist in Deutschland eindeutig verboten. Maßgeblich hierfür ist das Embryonenschutzgesetz (ESchG), insbesondere § 6, der das Klonen von Menschen als „unzulässige Anwendung von Verfahren zur künstlichen Erzeugung menschlicher Embryonen“ definiert und unter Strafe stellt. Das Gesetz differenziert nicht zwischen dem reproduktiven und dem therapeutischen Klonen; beide Formen sind untersagt. Der Strafrahmen für Verstöße sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Diese Verbote sind Ausdruck eines umfassenden Schutzes der Menschenwürde, der in Artikel 1 des Grundgesetzes verankert ist und auch auf den Embryonenschutz angewandt wird. Eine gesetzliche Ausnahme für bestimmte Forschungszwecke existiert in Deutschland nicht.

Ist das Klonen von Tieren nach deutschem Recht zulässig?

Das Klonen von Tieren ist in Deutschland grundsätzlich nicht explizit verboten, unterliegt jedoch einem strikten Genehmigungsverfahren nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Klonexperimente an Wirbeltieren sind nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und einem anerkannten wissenschaftlichen Zweck dienen, der nicht auf andere Weise erreicht werden kann (§ 8 TierSchG). Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass das Leid der Tiere so gering wie möglich gehalten wird und die Klonierung ethisch vertretbar ist. Im Bereich der Nutztierzucht sind zusätzliche europarechtliche Vorschriften zu beachten, etwa die EU-Verordnung (EU) 2015/684 zum Verbot des Inverkehrbringens bestimmter geklonter Tiere und ihrer Nachkommen.

Inwieweit ist das Importieren von Klonprodukten oder geklonten Tieren geregelt?

Der Import klonierter Tiere sowie daraus gewonnener Lebensmittel unterliegt in Deutschland besonders strengen Regelungen, die sich aus EU-Vorschriften ergeben. Nach aktueller EU-Rechtslage ist der Import von geklontem Vieh für landwirtschaftliche Zwecke sowie von Produkten, die von diesen Tieren stammen, in die Europäische Union weitgehend verboten. Für Lebensmittel bestehen Kennzeichnungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, die für genetisch veränderte Organismen und Folgeprodukte gilt. Die zuständigen Behörden führen stichprobenartige Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Verstöße werden mit empfindlichen Geldbußen und – im Wiederholungsfall – Importverboten geahndet.

Können Patente auf geklonte Lebewesen oder Klonierungsverfahren erteilt werden?

Die Patentierbarkeit von geklonten Lebewesen wird im deutschen und europäischen Patentrecht differenziert beurteilt. Nach § 2a des Patentgesetzes (PatG) sind menschliche Klonierungsverfahren und deren Erzeugnisse grundsätzlich nicht patentfähig, da sie als gegen die „öffentliche Ordnung oder die guten Sitten“ verstoßend gelten. Für geklonte Tiere oder Pflanzen gelten strengere Anforderungen: Nach der Europäischen Biopatentrichtlinie (98/44/EG) dürfen Verfahren zur Klonierung von Tieren aus ethischen Gründen nicht patentiert werden, sofern sie „Leiden bei den Tieren ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier selbst verursachen“. Patentierbar bleiben hingegen technisch neuartige Verfahren, sofern sie nicht gegen diese Grundsätze verstoßen.

Gibt es im deutschen Recht Ausnahmen für das therapeutische Klonen?

Das deutsche Embryonenschutzgesetz macht ausdrücklich keine Ausnahme für das sogenannte therapeutische Klonen, bei dem aus Embryonen Stammzellen gewonnen werden sollen, etwa zur medizinischen Forschung. Auch dieses wird durch § 6 ESchG als verboten eingestuft. Die Gesetzesbegründung betont, dass der Embryonenschutz und die Menschenwürde unabhängig vom Zweck der Klonierung gelten. Im Gegensatz zu einigen anderen Staaten, beispielsweise Großbritannien, gibt es in Deutschland somit keinen gesetzlich geregelten Spielraum, der therapeutisches Klonen zu Forschungszwecken zulassen würde.

Wie ist die rechtliche Lage zum Thema Klonen in internationalen Abkommen?

Auch auf internationaler Ebene wird das Klonen von Menschen überwiegend kritisch betrachtet und in zahlreichen Abkommen ausdrücklich abgelehnt. Die „UNESCO-Erklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte“ sowie das „Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens von Menschen“ (Oviedo-Konvention, 2006) untersagen die Erschaffung menschlicher Klone generell. Deutschland hat diese Regelungen in nationales Recht übernommen und verfolgt deren Einhaltung aktiv sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene. Fachübergreifend besteht Einigkeit, dass solche Verbote dem Schutz der Menschenwürde und der Integrität des menschlichen Lebens dienen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Klonverbot in Deutschland?

Bei Zuwiderhandlungen gegen das Klonverbot im Sinne des Embryonenschutzgesetzes handelt es sich um Straftaten, die mit empfindlichen Strafen geahndet werden können. Laut § 6 Abs. 1 ESchG drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. Bereits der Versuch der Klonierung eines Menschen ist strafbar, ebenso die Mitwirkung daran. Zusätzlich können arbeits- oder berufsrechtliche Konsequenzen, etwa Entzug der Approbation für Mediziner, erfolgen. Im Fall von Tierklonierung steht die Genehmigungspflicht im Vordergrund; hier drohen bei Verstößen nach TierSchG Bußgelder oder bei schwerwiegenden Verstößen auch Freiheitsstrafen.

Sind Forschungsvorhaben zum Klonen in Deutschland überhaupt möglich?

Grundsätzlich ist Forschung an geklonten menschlichen Embryonen in Deutschland verboten, wie im ESchG festgelegt. Forschungsprojekte zum Klonen dürfen also nicht durchgeführt werden, wenn sie das Ziel haben, menschliche Embryonen zu erzeugen oder zu verwenden. Wissenschaftliche Arbeiten im Bereich Tierklonen und pflanzliche Klonierung sind hingegen, vorbehaltlich der bestehenden Genehmigungs- und Tierschutzvorschriften, zulässig. Internationale Kooperationen sind deutschen Forschern zwar erlaubt, aber sie müssen sich im Inland weiterhin an das restriktive deutsche Recht halten – dies gilt auch für Rückführung von Forschungsergebnissen oder Materialien aus dem Ausland. Ein sogenanntes „Forschungsschlupfloch“ existiert im deutschen Recht nicht.