Legal Lexikon

Klon-Baby


Begriff und rechtliche Einordnung von „Klon-Baby“

Ein sogenanntes „Klon-Baby“ bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch ein Kind, das durch ein Verfahren des reproduktiven Klonens, meist via somatischer Zellkerntransfer (SCNT), gezielt als genetisch identisches Duplikat eines bereits existierenden Menschen erschaffen wurde. Das Thema Klon-Baby steht im Fokus zahlreicher bioethischer, medizinischer und insbesondere rechtlicher Kontroversen. Der folgende Artikel bietet eine umfassende juristische Betrachtung des Begriffs, setzt ihn in den Kontext des deutschen, europäischen und internationalen Rechts und schildert die relevanten gesetzlichen Grundprinzipien, Verbote sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.


Technischer Hintergrund und Begriffsklärung

Entstehung und Definition

Ein Klon-Baby ist das Ergebnis eines biotechnologischen Verfahrens, wobei der Zellkern einer somatischen Zelle in eine entkernte Eizelle eingesetzt und diese stimuliert wird, um embryonale Entwicklung einzuleiten. Im Gegensatz zur natürlichen Fortpflanzung oder anderen assistierten Reproduktionstechniken (z.B. In-vitro-Fertilisation) wird bei einem Klon-Baby das vollständige Erbgut einer bereits lebenden Person übernommen.

Abgrenzung zu anderen Verfahren

Es ist zu unterscheiden zwischen dem reproduktiven Klonen (Ziel: Geburt eines lebenden Kindes) und dem sogenannten therapeutischen Klonen, das zur Gewinnung embryonaler Stammzellen zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken dient, wobei keine Geburt eines vollständigen Menschen beabsichtigt ist.


Rechtslage in Deutschland

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Im deutschen Recht schützt das Grundgesetz Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG). Die Erschaffung eines Klon-Babys berührt zentrale Werte der Verfassung und die daraus abgeleitete Schutzpflicht des Staates hinsichtlich Leben und Integrität des Menschen.

Spezifische Gesetzgebung

Embryonenschutzgesetz (ESchG)

Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) regelt in Deutschland die Rahmenbedingungen für den Umgang mit Embryonen. Nach § 6 ESchG ist das Klonen von Menschen in jeder Form explizit rechtswidrig:

  • § 6 Abs. 1 ESchG stellt das Erzeugen eines menschlichen Embryos zu einem anderen Zweck als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit Freiheitsstrafe unter Strafe.
  • § 6 Abs. 2 ESchG verbietet ausdrücklich das Klonen durch den Transfer von Zellkernen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Herstellung eines Klon-Babys ist in Deutschland strafbar. Der Versuch ist ebenfalls strafbar, und es drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. Bereits das Bereitstellen von Zellmaterial und technischen Voraussetzungen kann als Versuch gewertet werden.

Zivilrechtliche Fragen

Da das Klon-Baby nach geltendem Recht eine „Person“ im Sinne des BGB und Träger von Grundrechten ist, sind sämtliche Rechte ab der Geburt auf das Klon-Baby anwendbar (Recht auf Identität, Abstammung, allgemeines Persönlichkeitsrecht etc.). Eine rechtliche Sonderbehandlung aufgrund der Entstehungsweise widerspricht dem Diskriminierungsverbot und dem Gleichheitssatz.

Reproduktionsmedizingesetzgebung

Weiter regeln das Embryonenschutzgesetz sowie verwandte Normen (wie das Gendiagnostikgesetz) eng, was im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin zulässig ist. Klonverfahren fallen in keinem Fall unter zulässige Methoden.


Europäische Rechtslage

Europaratübereinkommen

Das sogenannte Biomedizinübereinkommen des Europarates (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, 1997, Oviedo-Konvention) verbietet das Klonen von Menschen in Art. 14 strikt. Es betont, dass „jegliche Handlung, die das Ziel hat, einen menschlichen Menschen mit demselben genetischen Material wie einen anderen Menschen zu schaffen, verboten ist.“

Europäisches Recht

Die Europäische Union übernimmt und konkretisiert die Grundsätze des Embryonenschutzes und des Klonverbots. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sichert Menschenwürde, Unversehrtheit und das Verbot des reproduktiven Klonens zu.


Internationale Rechtslage

Vereinte Nationen

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 8. März 2005 eine nicht bindende Erklärung gegen das menschliche Klonen verabschiedet, die ihre Mitglieder zum Verbot sowohl des reproduktiven als auch des therapeutischen Klonens aufruft.

Unterschiedliche nationale Regelungen

Während in den meisten Staaten das Klonen von Menschen, insbesondere zum Zweck der Reproduktion, unmissverständlich verboten ist (wie in der Schweiz, Österreich, Frankreich, Kanada, Großbritannien), gibt es weltweit unterschiedliche rechtliche Ansätze beim therapeutischen Klonen.
In einigen Ländern (z.B. China, einige US-Bundesstaaten) ist das Klonieren von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken unter engen Voraussetzungen erlaubt; auch hierbei ist jedoch die Erzeugung eines Klon-Babys rechtlich untersagt.


Ethisch-rechtliche Diskussionen

Menschenbild und Würdeschutz

Die Herstellung eines Klon-Babys stellt grundlegende Fragen an das rechtliche Verständnis von Individualität, Menschenwürde und Identität. Zentral ist die Befürchtung einer Instrumentalisierung des Menschen zum Zweck Dritter, die das Recht auf Selbstbestimmung des zukünftigen Kindes tangiert.

Elternschaft, Abstammungsrecht und Statusfragen

Im Falle einer hypothetischen Geburt eines Klon-Babys hätten Gerichte komplexe Fragen zu klären: Wer wäre rechtlich Elternteil? Wie würde die Abstammung bestimmt? Wie sind Erbfolgen oder unterhaltsrechtliche Ansprüche zu regeln? Nach bisherigem Verständnis wäre das Kind rechtlich unabhängig von der genetischen Identität als eigenständige Person zu behandeln.


Zusammenfassung

Der Begriff Klon-Baby bezeichnet ein Kind, das mittels Klontechnik als genetisch identische Kopie eines anderen Menschen gezeugt wurde. Die Rechtslage in Deutschland, der EU und international zeichnet sich durch ein weitreichendes und eindeutiges Verbot jeglicher Form des menschlichen Klonens aus. Dieses basiert auf Grundsätzen des Menschenwürdeschutzes, des Schutzes vor Instrumentalisierung und der Bewahrung der Individualität. Die Herstellung eines Klon-Babys stellt eine Straftat dar und ist mit empfindlichen Sanktionen belegt.
Rechtssysteme weltweit sehen vor, dass ein etwaig geborenes Klon-Baby ab der Geburt sämtliche Persönlichkeitsrechte besitzt, ungeachtet der Art und Weise seines Entstehens.


Weiterführende Literatur

  • Embryonenschutzgesetz (ESchG)
  • Biomedizinübereinkommen des Europarates (Oviedo-Konvention)
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • BVerfG, 1 BvR 979/98 – Menschenwürde und Embryonenschutz
  • Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (DRZE)

Dieser Artikel liefert eine umfassende rechtliche Betrachtung des Begriffs Klon-Baby, dessen Bedeutung in den Kontext des deutschen, europäischen und internationalen Rechts gestellt wird.

Häufig gestellte Fragen

Ist das Klonen eines menschlichen Babys in Deutschland gesetzlich erlaubt?

Das Klonen eines menschlichen Babys, also die reproduktive Klonierung, ist in Deutschland ausdrücklich verboten. Grundlage hierfür ist das Embryonenschutzgesetz (ESchG), das bereits 1990 in Kraft trat und seither mehrfach angepasst wurde. Nach § 6 ESchG ist es untersagt, einen Embryo zu einem „anderen Zweck als zu seiner Erhaltung“ zu verwenden. Speziell die gezielte Erzeugung eines Embryos, der nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft dienen soll, ist verboten. Das Gesetz stellt zudem klar, dass die Anwendung somatischer Zellkerntransferverfahren auf menschliche Eizellen – das übliche Verfahren beim Klonen – verboten ist. Verstöße gegen dieses Verbot sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Ziel dieser strikten Regelung ist es, das menschliche Leben ab dem frühesten Stadium umfassend zu schützen und Missbrauch vorzubeugen.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei der Durchführung von Klon-Versuchen am Menschen in Deutschland?

Die Durchführung von Klon-Versuchen am Menschen stellt in Deutschland eine Straftat dar und wird nach den Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes (§§ 6, 8 ESchG) streng verfolgt. Das Gesetz sieht nicht nur für die eigentliche Durchführung, sondern auch für die Anbahnung, Planung, Förderung oder Unterstützung von Klonversuchen empfindliche Strafen vor. Neben der Haftstrafe von bis zu fünf Jahren kann auch ein Berufsverbot gegen verantwortliche Wissenschaftler, Ärzte oder Labormitarbeiter verhängt werden. Zudem drohen haftungsrechtliche Konsequenzen, etwa im Falle gesundheitlicher Schäden beim geklonten Kind oder bei der Leihmutter, die das entsprechende Risiko zivil- und strafrechtlich gegenüber den Beteiligten geltend machen könnten. Rechtswidrige Verfahren würden häufig auch zu ethischen und gesellschaftlichen Diskursen führen und eine intensive Überwachung durch die Behörden nach sich ziehen.

Ist der Import oder Export von geklonten menschlichen Embryonen rechtswidrig?

Der Import sowie der Export von geklonten menschlichen Embryonen ist in Deutschland ebenfalls streng verboten. Das Embryonenschutzgesetz untersagt nicht nur die Erzeugung, sondern auch den Umgang mit geklonten menschlichen Lebensformen jeglicher Art. Wer geklonte Embryonen nach Deutschland einführt oder ausführt, macht sich gemäß § 5 ESchG strafbar. Das Verbot umfasst den Erwerb, das Anbieten, die Weitergabe und die Lagerung solcher Embryonen, um sogenannte „Schlupflöcher“ in der Gesetzgebung zu verhindern und den umfassenden Schutz menschlicher Embryonen sicherzustellen.

Welche internationalen Abkommen bestehen zum Verbot des Klonens von Menschen?

Neben den nationalen Regelungen existieren diverse internationale Übereinkommen, die das menschliche Klonen untersagen. Bedeutend ist insbesondere das „Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich des Verbots des Klonens von Menschen“ des Europarats (Oviedo-Konvention), das explizit das reproduktive Klonen von Menschen in allen Vertragsstaaten verbietet. Auch die UNESCO und die Vereinten Nationen haben Resolutionen verabschiedet, in denen das menschliche Klonen als ethisch nicht vertretbar eingestuft und zur Unterbindung aufgerufen wird. Deutschland ist an diese Regelungen gebunden und hat sie in nationales Recht umgesetzt.

Wie ist die Rechtslage für das sog. therapeutische Klonen in Deutschland?

Auch das sogenannte therapeutische Klonen, bei dem Embryonen geklont werden, um daraus Stammzellen für medizinische Zwecke zu gewinnen, ist in Deutschland nicht erlaubt. Nach § 6 Abs. 1 ESchG ist das Klonen zu jedem Zweck – sei es zur Fortpflanzung oder zu Forschungs- und Therapieansätzen – strikt untersagt. Die Gewinnung von embryonalen Stammzellen aus geklonten Embryonen würde daher ebenfalls eine strafbare Handlung darstellen. Im Unterschied zu anderen Ländern, in denen therapeutisches Klonen zumindest in Ausnahmefällen erlaubt ist, bleibt Deutschland hier konsequent bei seinem Totalverbot und stellt den Schutz des Embryos in den Mittelpunkt seiner Gesetzgebung.

Sind Forschungsprojekte mit Bezug zum Klonen menschlicher Zellen in Deutschland möglich?

Grundsätzlich sind in Deutschland Forschungsprojekte, die auf das Klonen menschlicher Zellen im Sinne der Erzeugung eines neuen Menschen (reproduktives Klonen oder auch therapeutisches Klonen) abzielen, verboten. Allerdings ist die Forschung an adulten (nicht embryonalen) Stammzellen oder an tierischen Modellen erlaubt, sofern dabei keine menschlichen Embryonen geklont oder zerstört werden. Solche Forschungsprojekte unterliegen strengen ethischen und rechtlichen Auflagen und müssen zudem von Ethikkommissionen genehmigt werden. Eine Umgehung des Embryonenschutzgesetzes durch den „Import“ legaler Forschungsergebnisse aus dem Ausland ist im Falle menschlicher Klone ebenso verboten, wie die Durchführung solcher Experimente selbst.

Können bestehende Kinder, die durch illegale Klonen entstanden sind, rechtlich Sanktionen erfahren?

In Deutschland gilt grundsätzlich das Prinzip, dass ein Kind niemals für die Art und Weise seiner Entstehung haftbar gemacht werden darf. Auch wenn ein Kind durch einen kriminalisierten Klon-Vorgang zur Welt gekommen wäre, genießt es vollumfänglichen rechtlichen Schutz und alle Grundrechte gemäß dem Grundgesetz. Sanktionen können sich ausschließlich gegen die verantwortlichen Erwachsenen richten – seien es die Wissenschaftler, medizinisch Beteiligten, oder Auftraggeber. Das Kind selbst darf in keinem Fall durch Restriktionen oder andere Rechtseinschränkungen benachteiligt werden. Der Gesetzgeber erkennt die Schutzwürdigkeit und Würde jedes Menschen unabhängig von Art und Umständen seiner Entstehung an.