Klima- und Transformationsfonds (KTF) – Rechtliche Grundlagen und Systematik
Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) ist ein Sondervermögen des Bundes der Bundesrepublik Deutschland, das eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der nationalen Klimaschutz- und Transformationspolitik spielt. Ziel des Fonds ist die Finanzierung und Unterstützung von Maßnahmen zur Erreichung der deutschen Klimaziele sowie zur Modernisierung und Transformation von Wirtschaft und Infrastruktur im Sinne des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit.
Gesetzliche Grundlagen des Klima- und Transformationsfonds
Rechtsgrundlage und Errichtung
Die gesetzliche Grundlage für den Klima- und Transformationsfonds bildet das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTFG). Das Gesetz regelt die Einrichtung, die Zweckbindung sowie die Verwaltung und Kontrolle des Fonds. Der KTF fungiert als Nachfolger des bisherigen Energie- und Klimafonds (EKF) und wurde im Haushaltsjahr 2021 durch die Novellierung des Bundeshaushaltsgesetzes und die Anpassung einschlägiger Finanz- und Klimaschutzgesetze etabliert.
Zweckbestimmung
Gemäß § 1 KTFG dient das Sondervermögen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur
- Erreichung der nationalen Klimaziele,
- Förderung der Energiewende,
- Transformation der Wirtschaft zu einer treibhausgasneutralen Produktion,
- Finanzierung nachhaltiger Mobilitäts- und Infrastrukturprojekte,
- Entwicklung und Anwendung innovativer Technologien im Bereich Umwelt und Klima.
Die Mittel des Fonds sind strikt zweckgebunden und dürfen ausschließlich für Maßnahmen und Projekte verwendet werden, die der Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschafts- und Lebensweise dienlich sind.
Finanzierungsstruktur des Fonds
Einnahmen und Dotierung
Der Klima- und Transformationsfonds wird vorwiegend durch Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) sowie aus dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) gespeist. Weitere Finanzierungsquellen sind
- Haushaltszuweisungen aus dem Bundeshaushalt,
- Rückflüsse nicht verbrauchter Mittel,
- Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten,
- Zins- und Beteiligungserträge im Zusammenhang mit Fondsmaßnahmen.
Die jährliche Bereitstellung und Verwendung der Mittel erfolgt auf Grundlage eines eigenen Wirtschaftsplans, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufgestellt und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Genehmigung vorgelegt wird.
Mittelverwendung
Die rechtlichen Anforderungen an die Verwendung der Mittel sind in § 3 KTFG und weiteren fundierenden Regelwerken konkretisiert. Die Mittel dürfen nur für förderfähige Projekte und Programme eingesetzt werden, bei deren Umsetzung die Kriterien des Klima- und Umweltschutzes uneingeschränkt eingehalten werden. Zuständig für die Vergabe und Abwicklung ist insbesondere das BMWK, das neben der eigenen Ressortkompetenz auch andere Ministerien und öffentliche Stellen einbindet.
Steuerliche Behandlung und Haushaltsrechtliche Einordnung
Steuerrechtliche Aspekte
Der Klima- und Transformationsfonds ist ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, das als solches nicht steuerpflichtig ist. Die Mittelzuwendungen an private und öffentliche Zuwendungsempfänger erfolgen nach Subventions- und Förderrecht. Empfänger müssen gegebenenfalls steuerliche (insbesondere umsatz- und ertragsteuerliche) Rechtsfolgen ihrer Zuwendungen beachten.
Haushaltsrechtliche Einbindung
Haushaltsrechtlich ist der KTF dem Bundeshaushalt zugeordnet, agiert jedoch organisatorisch und rechnerisch getrennt. Im Gegensatz zu üblichen Einzelplänen des Bundes unterliegt der Fonds einem eigenen Wirtschaftsplan, der jährlich aufgestellt wird (§ 6 KTFG). Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt durch den Bundesrechnungshof gemäß den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Finanzströme ist durch umfangreiche Berichtspflichten garantiert.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Förderprogramme
Fördermechanismen
Die Förderung erfolgt auf Basis spezieller Förderrichtlinien, die untergesetzlich vom BMWK im Einvernehmen mit anderen Ressorts erlassen werden. Die rechtlichen Anforderungen der jeweiligen Richtlinien richten sich nach den Vorgaben des Zuwendungsrechts sowie nach sektorspezifischen EU-Beihilferegelungen. Förderprogramme sind regelmäßig befristet und setzen konkrete Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsbestimmungen voraus.
Wettbewerbs- und Beihilfenrecht
Fördermaßnahmen, die Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, unterliegen dem EU-Beihilferecht. Die Konzeption der Programme ist daher an die Vorgaben der Europäischen Kommission zu nachhaltigen Investitionen und Green Deal auszurichten, sowie entsprechende Genehmigungsverfahren bei notifizierungspflichtigen Maßnahmen zu beachten.
Vergaberechtliche Vorgaben
Vergaberechtliche Bestimmungen (§§ 97 ff. GWB, VgV, UVgO) sind zu berücksichtigen, soweit Leistungen durch öffentliche Aufträge vergeben werden. Förderempfänger, die als öffentliche Auftraggeber einzustufen sind, unterliegen dem einschlägigen Vergaberecht und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Organisations- und Kontrollstrukturen
Verwaltungsorganisation
Die Steuerung und Verwaltung des KTF obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF). Die Ressortabstimmung ist in der Geschäftsordnung der Bundesregierung sowie spezifisch im KTFG geregelt. Einzelne Maßnahmen können auch durch nachgeordnete Behörden, Bundesunternehmen oder externe Projektträger umgesetzt werden.
Kontrolle, Berichtspflichten und Transparenz
Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt sowohl haushaltsrechtlich als auch im Wege der externen Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Jährliche Berichte über die Verwendung der Mittel, erreichte Ziele und finanzierte Projekte werden dem Bundestag vorgelegt. Der Wirtschaftsplan sowie die Förderübersicht sind öffentlich zugänglich und unterliegen der parlamentarischen Haushaltskontrolle.
Rechtspolitische Bedeutung und Zukunftsperspektiven
Rolle im Klimarecht und Energierecht
Der Klima- und Transformationsfonds ist integraler Bestandteil der deutschen und europäischen Klimaschutzstrategie. Mittels seiner Mittel wird die Einhaltung der Klimaziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sowie die Umsetzung der Klimapfade und Maßnahmenpläne sichergestellt. Die Finanzierung erstreckt sich auf zahlreiche Rechtsbereiche, darunter das Energierecht, Umweltrecht, Verkehrsrecht und Industriepolitiken.
Anpassung und Novellierung
Die Entwicklung des Fonds und seiner Fördermechanismen erfordert fortlaufende rechtliche Überprüfung und Anpassung an neue klimapolitische sowie haushaltsrechtliche Anforderungen. Dies umfasst die regelmäßige Überarbeitung der Rechtsgrundlagen, Förderrichtlinien, Verwaltungsstrukturen und Kontrollinstrumente im Einklang mit nationalen und supranationalen Vorgaben.
Literatur und weiterführende Quellen
- Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTFG)
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
- Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
- Richtlinien und Erlasse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- Themenseiten und Berichte des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
- Veröffentlichungen des Bundesrechnungshofs
Der Klima- und Transformationsfonds bildet einen wesentlichen Baustein in der deutschen Rechtsordnung zur Förderung nachhaltiger Entwicklung und zur Umsetzung effektiver Klimapolitik und hat maßgeblichen Einfluss auf die legislative und administrative Ausgestaltung moderner Transformationsprozesse.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Klima- und Transformationsfonds?
Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) wird insbesondere durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTFG) geregelt. Dieses Gesetz definiert die rechtliche Struktur als Sondervermögen des Bundes nach § 2 KTFG und legt fest, dass die Mittel des Fonds für Maßnahmen zum Klimaschutz und zur nachhaltigen Transformation der Wirtschaft eingesetzt werden dürfen. Das KTFG unterliegt den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHO), sodass z. B. über die Verwendung der Mittel der Haushaltsausschuss des Bundestages wacht. Die Finanzierung erfolgt u. a. durch Erlöse aus dem nationalen Emissionshandel sowie aus Umlenkungen von Mitteln des Energie- und Klimafonds (EKF), welcher in den KTF überführt wurde. Ferner sind internationale und europarechtliche Vorschriften, darunter die Vorgaben zum staatlichen Beihilferecht der EU, zu beachten, wenn Maßnahmen oder Förderungen aus dem Fonds umgesetzt werden.
Welche haushaltsrechtlichen Beschränkungen bestehen für die Verwendung der KTF-Mittel?
Die haushaltsrechtliche Verwaltung des KTF unterliegt den Regeln des Bundeshaushaltsrechts. Die Mittelbindung erfolgt ausschließlich zweckgebunden für Projekte und Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KTFG. Nicht zulässig ist eine Verwendung für andere, nicht unmittelbar mit Klimaschutz oder Transformation verbundene Vorhaben. Investitionsvorhaben müssen transparent dargestellt und vom Haushaltsausschuss genehmigt werden. Zusätzlich gelten die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 BHO). Überschreitungen des Finanzierungsrahmens oder Zweckentfremdungen können zur Beanstandung im Rahmen der Haushaltskontrolle führen und sind ggf. durch den Bundesrechnungshof justiziabel überprüfbar.
Inwieweit unterliegt der Klima- und Transformationsfonds der Kontrolle durch den Bundesrechnungshof?
Der Bundesrechnungshof ist nach den §§ 88 ff. BHO befugt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds zu prüfen. Dies umfasst sowohl die ordnungsgemäße Mittelverwendung als auch die Einhaltung spezifischer Zweckbindungen und rechtlicher Vorgaben. Die Prüfungen des Bundesrechnungshofs können sich auf einzelne geförderte Maßnahmen, Zuwendungen an Dritte sowie auf die Vergabe von Fördermitteln erstrecken. Die Empfehlungen des Bundesrechnungshofs können für parlamentarische Beratungen über die Weiterentwicklung und Kontrolle des Fonds maßgeblich sein.
Welche Auswirkungen haben verfassungsrechtliche Vorgaben auf die Mittelaufnahme und Mittelverwendung?
Die Finanzierung des KTF unterliegt den verfassungsrechtlichen Grenzen der Schuldenbremse gemäß Art. 109 und 115 GG. Danach darf nur in Ausnahmefällen von der Kreditobergrenze des Bundes abgewichen werden, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Maßstäbe gesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Mittelaufnahme zur Finanzierung des KTF zulässig ist (etwa das Klimafonds-Urteil vom 15.11.2023). Für Mittelumschichtungen oder sog. „Notlagenkredite“ aus anderen Haushaltsjahren ist demnach stets ein Kausalzusammenhang zwischen Krisensituation und der Finanzierung aus dem KTF nachzuweisen.
Welche beihilferechtlichen Einschränkungen sind beim Einsatz von Fördermitteln zu beachten?
Maßnahmen und Programme des KTF, die Zuwendungen und Förderungen gewähren, sind am europäischen Beihilfenrecht auszurichten, insbesondere an den Artikeln 107 ff. AEUV. Dies bedeutet, dass finanzielle Zuwendungen an Unternehmen nach Maßgabe der Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission notifiziert und ggf. genehmigt werden müssen. Maßnahmen, welche den Wettbewerb im Europäischen Binnenmarkt verfälschen könnten, unterliegen einer strengen beihilferechtlichen Prüfung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen von der Beihilfeproblematik greifen, beispielsweise im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Wie erfolgt die rechtliche Abwicklung und Kontrolle einzelner Förderprogramme innerhalb des KTF?
Die rechtliche Abwicklung der Förderprogramme erfolgt über spezifische Förderrichtlinien, die jeweils auf den gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben basieren. Diese Richtlinien werden meist durch das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) erlassen. Die jeweiligen Verfahrensregeln für Antragstellung, Auswahl, Bewilligung und Prüfung werden darin detailliert aufgeführt. Zudem bestehen häufig Verpflichtungen zur Evaluierung der Fördermaßnahmen und zur Berichterstattung gegenüber Haushalt und Parlament.
Welche Rechtsmittel bestehen im Falle einer Ablehnung oder Rückforderung von KTF-geförderten Maßnahmen?
Im Falle einer Ablehnung oder Rückforderung von KTF-geförderten Maßnahmen können die betroffenen Antragsteller regelmäßig den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Die rechtsmittelfähigen Bescheide der Bewilligungsbehörde können im Wege des Widerspruchs und nachfolgend durch Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Grundlage der rechtlichen Überprüfung sind die jeweiligen Förderrichtlinien, das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie ggf. spezifische haushaltsrechtliche Vorschriften. Die Instanzgerichte entscheiden insbesondere über die Einhaltung von Verfahrensregeln und über das Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen.