Kleine Aktiengesellschaft
Überblick und rechtliche Einordnung
Die Kleine Aktiengesellschaft (kurz: Kleine AG) ist eine im deutschen Gesellschaftsrecht geprägte Erscheinungsform der Aktiengesellschaft (AG), die sich insbesondere durch ihre stark personalistische Prägung und den weitgehenden Verzicht auf breite Publikumsteilnahme unterscheidet. Im Gegensatz zur klassischen, börsennotierten Publikumsgesellschaft handelt es sich bei der Kleinen AG um eine sogenannte nicht-börsennotierte, oftmals familiengeführte Kapitalgesellschaft. Sie ist insbesondere für mittelständische Unternehmen von Bedeutung, die die Rechtsform der AG nutzen wollen, ohne die komplexen Anforderungen und Berichtspflichten börsennotierter Gesellschaften erfüllen zu müssen.
Begriff und Abgrenzung
Der Begriff Kleine Aktiengesellschaft ist gesetzlich nicht explizit definiert, sondern leitet sich aus den gesetzlichen Regelungen und der Rechtspraxis ab. Gemeint sind Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind und deren Gesellschafterkreis auf wenige natürliche oder juristische Personen beschränkt ist. Konkret zur Abgrenzung dienen:
- Nicht-Börsennotierung (§ 3 Abs. 2 AktG)
- Abgeschlossener Gesellschafterkreis
- Geringe Größe im Vergleich zur klassischen Publikums-AG
- Keine öffentliche Drittmittelfinanzierung über den Kapitalmarkt
Die Kleine AG ist somit abzugrenzen von der Publikumsaktiengesellschaft (bzw. Groß-AG), deren Aktien an einer Börse gehandelt werden und die in der Regel über eine große Anzahl an Aktionären verfügt.
Gründung der Kleinen Aktiengesellschaft
Voraussetzungen
Auch die Kleine AG unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG). Zu den zwingenden Voraussetzungen der Gründung zählen:
- Mindestgrundkapital von 50.000 Euro (§ 7 AktG)
- Gründungsdokumente: Satzung, Übernahmeerklärung der Aktien, Bestellungen von Vorstand und Aufsichtsrat (§§ 23 ff. AktG)
- Eintragung in das Handelsregister (§ 41 AktG)
Besonderheiten bei der Satzung
Im Rahmen der Gründung der Kleinen AG kann die Satzung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend flexibel gestaltet werden. Besonders relevant sind Regelungen hinsichtlich:
- Übertragbarkeit der Aktien (Vinkulierung)
- Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte
- Zusammensetzung und Kompetenzen der Organe
Viele Kleine AGs wählen die vinkulierte Namensaktie (§ 68 AktG), um die Kontrolle über den Gesellschafterkreis zu sichern.
Organe der Kleinen Aktiengesellschaft
Grundsätzlich gelten für die Organe der Kleinen AG die allgemeinen Regelungen:
- Vorstand als geschäftsführendes Organ (§ 76 AktG)
- Aufsichtsrat als überwachendes Organ (§ 95 ff. AktG)
- Hauptversammlung als beschlussfassendes Organ (§ 118 ff. AktG)
Besonderheiten: In der Kleinen AG ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Vorstand und Aufsichtsrat lediglich aus den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanzahlen von Mitgliedern bestehen (ein Vorstand, drei Aufsichtsräte). Die Gesetzgebung sieht keine Erleichterungen hinsichtlich der Organstruktur vor, jedoch kann die Mandatsbesetzung oft aus dem Gesellschafterkreis erfolgen.
Rechtliche Besonderheiten
Übertragbarkeit der Aktien
Die Übertragung von Namensaktien kann durch Satzungsbestimmung an eine Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (§ 68 Abs. 2 AktG; sogenannte Vinkulierungsklauseln). Dieses Instrument verhindert das unkontrollierte Eindringen außenstehender Aktionäre und ist ein zentrales Merkmal der Kleinen AG.
Informations- und Mitbestimmungsrechte
Aktionäre einer Kleinen AG haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie in einer Groß-AG; jedoch können Informationsrechte in der Praxis durch die geringe Aktionärszahl besonders intensiv wahrgenommen und auf der Verwaltungsebene effektiver umgesetzt werden.
Erleichterte Offenlegungspflichten
Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften (und damit auch die Kleine AG) sind zahlreichen gesetzlichen Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Veröffentlichungspflichten gegenüber großen Publikumsgesellschaften unterworfen, etwa im Hinblick auf die Mitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der Ad-hoc-Publizität.
Corporate Governance
Für Kleine AGs bestehen keine besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Corporate Governance. Eine freiwillige, über die gesetzlichen Mindeststandards (§ 76 ff. AktG) hinausgehende Selbstbindung ist möglich.
Vorteile und Nachteile der Kleinen Aktiengesellschaft
Vorteile
- Haftungsbeschränkung: Aktionäre haften ausschließlich in Höhe ihrer Einlage.
- Flexible Anteilsübertragungen: Übertragungen können – bei Namensaktien und Vinkulierung – kontrolliert werden.
- Professionalisierte Organisationsstruktur: Trennung von Eigentum und Leitung durch Vorstand und Aufsichtsrat.
- Attraktive Kapitalbeschaffung: Möglichkeit, weitere Aktionäre aufzunehmen und Eigenkapital flexibel zu gestalten.
Nachteile
- Gründungsaufwand und Fixkosten: Notarielle Beurkundung der Satzung und zwingende Einrichtung von Vorstand und Aufsichtsrat.
- Strenge Formalien: Form- und Verfahrenszwänge bei Organ- und Gesellschafterbeschlüssen.
- Eingeschränkte Vertraulichkeit: Jahresabschlüsse müssen offengelegt werden (Publizitätspflichten).
Anwendungsbereiche und typische Gestaltungsformen
Kleine Aktiengesellschaften werden vor allem bei mittelständischen Familienunternehmen, Unternehmensnachfolgen sowie bei Startups eingesetzt, die eine Trennung von Management und Kapitaleignern wünschen. Auch für Joint Ventures ist die Rechtsform aufgrund ihrer Strukturvorgaben attraktiv.
Gesetzliche Grundlagen und Normen
Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Kleine AG finden sich vor allem im Aktiengesetz (AktG) und ergänzend im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie im Umwandlungsgesetz (UmwG). Die wichtigsten Paragraphen sind:
- § 1-328 AktG (Allgemeine Vorschriften, Gründung, Organe, Hauptversammlung etc.)
- §§ 325 ff. HGB (Publizitätspflichten)
- einschlägige §§ UmwG (Umwandlung und Aufspaltung)
Steuerliche Besonderheiten
Kleine AGs unterliegen der Körperschaftsteuer (sowie ggf. Gewerbesteuer) und sind in dieser Hinsicht mit anderen Kapitalgesellschaften wie der GmbH vergleichbar. Die Besteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschaft, Gewinnausschüttungen unterliegen beim Anteilseigner der Abgeltungsteuer.
Fazit
Die Kleine Aktiengesellschaft stellt eine praxistaugliche und rechtlich sichere Alternative zu anderen Kapitalgesellschaften in Deutschland dar, insbesondere für Unternehmen, die Haftungsbeschränkung, Innenorganisation und Kapitalstruktur einer Aktiengesellschaft nutzen möchten, jedoch auf die Pflichten und Anforderungen börsennotierter Gesellschaften verzichten wollen. Die gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen einen flexiblen, individualisierbaren Einsatz in verschiedenen unternehmerischen Konstellationen.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten gelten bei der Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft?
Die Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft (AG) erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG), insbesondere §§ 2 ff. AktG. Allerdings profitieren Gründer im Vergleich zu großen AGs von einer vereinfachten Struktur, solange die Zahl der Aktionäre und die Kapitalstruktur überschaubar bleiben. Notwendig ist stets eine notarielle Beurkundung des Gründungsakts und des Gesellschaftsvertrags (Satzung). Das Mindestgrundkapital beträgt gesetzlich 50.000 Euro. Die kleine AG darf auch mit nur einer (Ein-Personen-AG) oder wenigen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden; die Beschränkung auf einen engen Gesellschafterkreis führt zu weniger komplexen Kapital- und Beteiligungsstrukturen. Bereits bei der Gründung ist die Einlage der Aktien (Bar- oder Sacheinlagen) nachzuweisen. Zur Eintragung ins Handelsregister (§ 36 AktG) müssen Gründungsbericht, Prüfungsberichte, die Satzung und die Bestellungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat vorgelegt werden. Anders als GmbHs ist bei AGs die Bildung eines Aufsichtsrates verpflichtend – auch bei der kleinen AG; dieser muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 95 AktG). Die Gründung ist insgesamt kostenintensiver und formalisierter als bei anderen Rechtsformen, wobei jedoch im Vergleich zur Börsen-AG die Regelungen zur Aktienausgabe und Kapitalbeschaffung weniger praxisrelevant ausfallen.
Welche Offenlegungspflichten bestehen für kleine Aktiengesellschaften?
Die Offenlegungspflichten einer kleinen AG richten sich grundsätzlich nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Aktiengesetz (AktG). Kleine AGs gelten – sofern keine Börsennotierung oder Überschreitung bestimmter Größenmerkmale vorliegt – als Kapitalgesellschaften im Sinne der §§ 267, 264 ff. HGB und unterfallen damit den Pflichten zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses (§ 325 HGB). Der Umfang der Offenlegung ist bei kleinen AGs jedoch deutlich eingeschränkt: Es sind lediglich Bilanz und ein Anhang offenzulegen, während der Lagebericht entfallen kann. Eine Offenlegung wird durch die Publizitätsvorschriften (§§ 325 ff. HGB) sichergestellt, sodass eine Einreichung beim Bundesanzeiger verpflichtend bleibt. Zusätzlich sind gemäß § 93 AktG die Geschäftsberichte und der Prüfungsbericht des Aufsichtsrats dem Handelsregister zu übermitteln. Sofern sich Aktien nicht im Streubesitz befinden und sich die Aktionärsstruktur auf wenige natürliche oder juristische Personen beschränkt, entfällt die Pflicht zur Veröffentlichung von Anteilsbesitzmeldungen. Sollte die kleine AG jedoch kapitalmarktorientiert werden (z. B. durch geplanten Börsengang), greifen zusätzliche kapitalmarktrechtliche Publizitätspflichten nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Wer kann in einer kleinen Aktiengesellschaft zum Vorstand und Aufsichtsrat bestellt werden und welche rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten?
In einer kleinen AG muss der Vorstand aus mindestens einer natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Person bestehen (§ 76 AktG). Häufig wird in kleinen AGs ein Ein-Personen-Vorstand bestellt, was rechtlich zulässig ist. Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich geeignet sein; gesetzliche Ausschlussgründe für die Vorstandstätigkeit bestehen u. a. bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, Unterschlagung oder Betrugs gemäß § 76 Abs. 3 AktG i.V.m. § 6 Abs. 2 GmbHG. Zum Aufsichtsrat regelt § 95 AktG, dass dieser aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Mitglieder des Aufsichtsrats können natürliche Personen sein; bestimmte Berufsgruppen und Interessenkonflikte – beispielsweise die gleichzeitige Zugehörigkeit zum Vorstand derselben AG – sind rechtlich ausgeschlossen (§ 100 AktG). Für kleine AGs, die keine mitbestimmungspflichtigen Schwellen überschreiten (z. B. weniger als 500 Mitarbeiter), ist keine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat erforderlich (kein Drittelbeteiligungsgesetz).
Welche besonderen Beschlussmehrheiten und Hauptversammlungsmodalitäten gelten für kleine Aktiengesellschaften?
Die kleine AG unterliegt grundsätzlich den aktienrechtlichen Regelungen zur Hauptversammlung und zu Beschlussmehrheiten (§§ 119 ff. AktG). In der Regel genügt für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG). Für grundlegende Maßnahmen – wie Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen oder Auflösung – ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorgeschrieben (§ 179 Abs. 2 AktG). In der kleinen AG, insbesondere bei Ein- oder Zwei-Aktionärs-Konstellation, besteht die Möglichkeit, eine nicht öffentliche Hauptversammlung durchzuführen; die Einladung ist formlos möglich, sofern die Satzung keine strengeren Anforderungen stellt (§ 121 AktG). Das Protokoll über die Beschlüsse ist zu führen und vom Versammlungsleiter notariell zu beurkunden, sofern Gesetz oder Satzung dies verlangen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (ohne Versammlung) ist für Aktiengesellschaften nicht vorgesehen, kann jedoch im Ausnahmefall nach entsprechender Satzungsregelung zulässig sein.
Wie ist die Übertragbarkeit der Aktien bei kleinen Aktiengesellschaften rechtlich ausgestaltet?
Die rechtliche Übertragbarkeit der Aktien ist auch bei kleinen AGs grundsätzlich frei, sofern die Satzung keine Einschränkungen vorsieht (§ 68 AktG). Um jedoch eine geschlossene Aktionärsstruktur sicherzustellen, statten viele kleine AGs ihre Aktien mit sogenannten vinkulierten Namensaktien aus; dabei ist die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung erforderlich, was in der Satzung geregelt werden muss (§ 68 Abs. 2 AktG). Die Verwendung von Inhaberaktien ist zwar grundsätzlich möglich, wird aber in der Praxis bei kleinen AGs selten genutzt, da dadurch der Einfluss auf die Aktionärsstruktur verlorengeht. Die Übertragung von vinkulierten Namensaktien bedarf der Übertragungsvereinbarung nach den Vorschriften des BGB sowie der Eintragung des Erwerbers ins Aktienregister. Eine notarielle Beurkundung ist dabei nicht erforderlich, es sei denn, die Satzung sieht dies ausdrücklich vor. Ferner ist bei Handelsregisteranmeldung von Veränderungen im Gesellschafterkreis regelmäßig nur eine entsprechende Mitteilung einzureichen, während öffentlich-rechtliche Zustimmungspflichten (z.B. bei sachverständigen Berufsgruppen) zur Anwendung kommen können.
Welche Pflichten bestehen hinsichtlich der Gewinnverwendung und Dividendenausschüttung bei kleinen Aktiengesellschaften?
Die Gewinnverwendung richtet sich auch bei kleinen AGs nach den Vorgaben des AktG. Gemäß § 58 AktG stellt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Jahresabschluss fest und entscheidet über Gewinnverwendungsvorschläge an die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wiederum beschließt abschließend über die Verwendung des Bilanzgewinns (Ausschüttung, Rücklagenbildung, Vortrag auf neue Rechnung). In kleinen AGs wird häufig im Interesse der Kapitalbindung auf Dividendenausschüttungen verzichtet oder der überwiegende Teil des Gewinns in Rücklagen eingestellt. Dabei sind die Mindestzuführungen zur gesetzlichen Rücklage (§ 150 AktG) zwingend zu beachten: 5 % des Jahresüberschusses müssen jährlich zugeführt werden, bis 10 % des Grundkapitals erreicht sind. Ein Dividendenanspruch der einzelnen Aktionäre besteht nur nach entsprechendem Hauptversammlungsbeschluss; bis zu diesem Zeitpunkt ist der Gewinn für die AG gebunden. Es bestehen zudem Ausschüttungssperren, wenn durch die Gewinnausschüttung das Eigenkapital unter das Grundkapital sinken würde (§ 57 AktG).
Welche gesellschaftsrechtlichen Regelungen sind bei der Nachfolgeregelung bzw. beim Gesellschafterwechsel zu beachten?
Im Hinblick auf die Nachfolgeregelung und den Gesellschafterwechsel gelten für die kleine AG die allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätze, ergänzt durch etwaige gesellschaftsvertragliche Bestimmungen. Die Aktie als Wertpapier ist grundsätzlich frei veräußerlich; beschränkte Übertragbarkeit kann in der Satzung vorgesehen werden (vgl. vinkulierte Namensaktien). Die Nachfolge im Todesfall richtet sich grundsätzlich nach allgemeinem Erbrecht, wobei der Erbe in die Stellung des verstorbenen Aktionärs eintritt und die Umschreibung im Aktienregister vorzunehmen ist. Satzungsmäßige Zustimmungserfordernisse können auch für den Erbfall geregelt sein. Etwaige Vorkaufsrechte, Einziehungsmöglichkeiten oder Zustimmungsvorbehalte sollten klar geregelt sein, um Rechtsunsicherheiten und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Vorstand muss bei Gesellschafterwechseln die Änderung im Aktienregister vermerken und kontrollieren, insbesondere im Fall von vinkulierten Namensaktien; ferner kann der Handelsregistereintrag, sofern die Struktur der Gesellschaft betroffen ist, anzupassen sein.