Legal Lexikon

Klagerücknahme


Begriff und Bedeutung der Klagerücknahme

Die Klagerücknahme ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilprozessrecht und bezeichnet die einseitige prozessuale Erklärung des Klägers, mit der er das von ihm angestrengte gerichtliche Verfahren beendet, ohne dass es zu einer Sachentscheidung des Gerichts kommt. Durch die Klagerücknahme wird das Verfahren grundsätzlich in den Stand vor der Rechtshängigkeit zurückversetzt, das heißt, es entfalten die Wirkungen der Rechtshängigkeit keine Wirkung mehr.

Rechtsgrundlagen der Klagerücknahme

Zivilprozessordnung (ZPO)

Die maßgeblichen Regelungen zur Klagerücknahme finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 269 ZPO kann der Kläger die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Rücknahme nur noch mit Einwilligung des Beklagten möglich.

Anwendungsbereich in anderen Verfahrensarten

Auch in anderen Rechtsgebieten, wie etwa im Verwaltungsprozess (§ 92 VwGO), im Sozialgerichtsbarkeit (§ 102 SGG) oder im Arbeitsgerichtsprozess (§ 54 ArbGG i.V.m. § 269 ZPO), gibt es vergleichbare Regelungen zur Rücknahme von Klagen.

Form und Ablauf der Klagerücknahme

Erklärung der Rücknahme

Die Klagerücknahme ist gegenüber dem Gericht zu erklären. Sie bedarf keiner besonderen Form, kann jedoch sowohl schriftlich als auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit empfiehlt sich die Schriftform.

Zeitpunkt und Zustimmungsbedürftigkeit

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung kann der Kläger die Klage ohne förmlichen Antrag oder Zustimmung des Beklagten durch einfache Erklärung zurücknehmen. Sobald die mündliche Verhandlung begonnen hat, ist für die Klagerücknahme jedoch die ausdrückliche Einwilligung des Beklagten erforderlich. Diese soll verhindern, dass ein Kläger das Verfahren nach bereits erbrachten erheblichen Prozessaufwand des Beklagten einseitig beendet.

Besonderheiten bei mehreren Klägern oder Beklagten

Sind mehrere Kläger beteiligt, kann grundsätzlich jeder nur hinsichtlich seines Anspruchs die Klage zurücknehmen. Bei einer Streitgenossenschaft kann die Rücknahme einzelner Klageansprüche zulässig sein.

Rechtsfolgen der Klagerücknahme

Beendigung des Verfahrens

Mit der wirksamen Klagerücknahme wird das Verfahren ohne Sachentscheidung beendet. Das Gericht stellt diesen Umstand durch Beschluss fest. Ein formelles Urteil ergeht nicht. Die Rücknahme hinderte die erneute Erhebung derselben Klage grundsätzlich nicht, es sei denn, eine andere Regelung greift (z. B. bei Klagerücknahme nach Eintritt der Rechtshängigkeit).

Kostenfolge

Nach § 269 Abs. 3 ZPO trifft den Kläger bei Klagerücknahme regelmäßig die Kostentragungspflicht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Insbesondere ist der Kläger verpflichtet, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die bis zur Rücknahme entstanden sind, zu tragen.

Wirkungen auf die Rechtshängigkeit

Mit der Rücknahme der Klage entfällt die Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit meint die prozessuale Bindung des Anspruchs an das Gericht und den Streit zwischen den Parteien. Durch die Klagerücknahme werden die prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend aufgehoben, sodass der Anspruch grundsätzlich erneut geltend gemacht werden kann.

Ausnahme: Eventualklagerücknahme

Hat das Gericht bereits einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt oder ist die Sache anderweitig entscheidungsreif, kann die Rücknahme der Klage mit Zustimmung des Beklagten unwirksam sein (§ 269 Abs. 5 ZPO). In solchen Fällen wird das Verfahren fortgeführt und eine Sachentscheidung getroffen.

Unterscheidung zu anderen Formen der Verfahrensbeendigung

Klagerücknahme versus Klageverzicht

Während bei der Klagerücknahme das Verfahren ohne abschließende Entscheidung endet und der Anspruch erneut erhoben werden kann, führt ein Klageverzicht zu einem endgültigen Prozessverlust des Anspruchs. Der Klageverzicht kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit erklärt werden und beendet das Verfahren mit Sachentscheidung in Form eines Prozessurteils.

Klagerücknahme versus Erledigungserklärung

Daneben kann auch die Erledigungserklärung ein Verfahren beenden, insbesondere wenn sich der Streitgegenstand während des Prozesses erledigt hat. Im Gegensatz zur Klagerücknahme wird hier das Gericht gebeten, das Verfahren als erledigt zu erklären, wodurch eine abschließende Entscheidung über die Kostenfrage durch das Gericht ergeht.

Besonderheiten im Klagerücknahmeverfahren

Keine Bindung des Beklagten

Die Klagerücknahme ist grundsätzlich eine einseitige Prozesserklärung des Klägers. Außerhalb der Zustimmungsbedürftigkeit nach Beginn der mündlichen Verhandlung bedarf sie keiner Mitwirkung oder Zustimmung des Beklagten.

Bindende Wirkung der Rücknahme

Nach Eintritt der Klagerücknahme kann der Kläger diese Erklärung in aller Regel nicht mehr einseitig widerrufen. Ausnahmsweise können Rücknahmen unter den engen Voraussetzungen des § 269 ZPO (z. B. Irrtumsanfechtung) angefochten werden.

Wirkung gegenüber Dritten und Drittbeteiligten

Hat ein Dritter am Verfahren teilgenommen (z. B. Nebenintervenient), wirkt die Klagerücknahme auch gegenüber dem Dritten. Besonderheiten können sich bei Sammelklagen, Musterfeststellungsklagen oder bei Verbandsklagen ergeben.

Literatur und Quellen

  • Zöller: Zivilprozessordnung, Kommentar
  • Musielak/Voit, ZPO Kommentar
  • Rosenberg/Schwab/Gottwald: Zivilprozessrecht
  • Thomas/Putzo: Zivilprozessordnung

Fazit

Die Klagerücknahme ist ein bedeutsames Instrument der Verfahrensbeendigung im deutschen Prozessrecht. Sie ermöglicht dem Kläger, ein gerichtliches Verfahren ohne Sachentscheidung und unter bestimmten Bedingungen auch ohne Zustimmung des Beklagten zu beenden. Die Klagerücknahme ist mit spezifischen rechtlichen Folgen hinsichtlich der erneuten Geltendmachung, der Kostentragung und der Wirkungen auf die Rechtshängigkeit verbunden. Die genaue Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahrensregeln ist für eine wirksame Klagerücknahme von entscheidender Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Folgen hat die Rücknahme einer Klage?

Die Rücknahme einer Klage führt grundsätzlich dazu, dass das anhängige Verfahren beendet wird und keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr ergeht. Der Kläger verliert durch die Rücknahme alle prozessualen Rechte, die er aus der Einreichung der Klage bis zu diesem Zeitpunkt erworben hat. Insbesondere entfällt die Rechtshängigkeit der streitigen Ansprüche, sodass diese erneut eingeklagt werden könnten, sofern keine materiellen Hindernisse entgegenstehen. Das Gericht prüft die Wirksamkeit der Rücknahme von Amts wegen und stellt gegebenenfalls das Verfahren entsprechend ein (§ 269 Abs. 3 ZPO für das Zivilverfahren). Die Rücknahme ist grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich; danach bedarf sie der Zustimmung des Beklagten. Ferner kann die Klagerücknahme Kostenfolgen nach sich ziehen: In der Regel hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen, auch dann, wenn etwaige Verfahrensgebühren bereits entstanden sind.

Kann eine Klagerücknahme widerrufen werden?

Eine wirksam erklärte Klagerücknahme ist grundsätzlich verbindlich und kann nicht mehr einseitig vom Kläger widerrufen werden. Nach Zugang der Rücknahmeerklärung beim Gericht ist der Kläger an seine Erklärung gebunden (§ 269 Abs. 1 ZPO). Ein Widerruf ist grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich in Ausnahmefällen, etwa bei einem nachweisbaren Willensmangel wie Drohung, Täuschung oder Irrtum, kann die Rücknahme nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der Anfechtung rückgängig gemacht werden. Die Anfechtung ist unverzüglich und gegenüber dem Gericht zu erklären (§ 121 BGB). Erfolgt die Anfechtung rechtzeitig und wird anerkannt, so kann das Verfahren entsprechend fortgeführt werden.

Ist für eine Klagerücknahme die Zustimmung des Beklagten erforderlich?

Ob die Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme notwendig ist, hängt vom Verfahrensstand ab. Bis zur Zustellung der Klage ist keine Zustimmung des Beklagten erforderlich, der Kläger kann frei zurücknehmen. Nach Klagezustellung, aber bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung, ist ebenfalls keine Zustimmung erforderlich. Jedoch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung ist die Rücknahme der Klage nur noch mit Zustimmung des Beklagten möglich (§ 269 Abs. 1 ZPO). Zweck dieser Regelung ist es, den Beklagten vor Kosten und Aufwand zu schützen, die im laufenden Verfahren bereits entstanden sind.

Welche Kosten trägt der Kläger nach einer Klagerücknahme?

Regelmäßig bestimmt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, dass der Kläger nach einer Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies schließt sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten (zum Beispiel Anwaltskosten) des Beklagten ein. Bereits geleistete Vorschüsse werden bei Abrechnung entsprechend erstattet oder verrechnet. Ausnahmen von dieser Kostenfolge sind nur im Einvernehmen mit dem Beklagten und dessen ausdrücklicher Zustimmung möglich. Im Einzelfall kann das Gericht nach billigem Ermessen auch eine abweichende Kostenentscheidung treffen, etwa wenn besondere Gründe wie eine kurzfristige Verfahrensbeendigung vorliegen, die bislang kaum Kosten verursacht hat.

Ist nach einer Klagerücknahme eine erneute Klage zulässig?

Eine erneute Klage ist grundsätzlich möglich, da die Klagerücknahme nicht zu einer materiellen Rechtskraft des Streitgegenstandes führt. Das heißt, der Kläger kann das Verfahren erneut einleiten, sofern keine besonderen Ausschlussgründe oder der Eintritt einer anderweitigen Verwirkung (z. B. durch Verjährung) gegeben sind. Die erstmalige Klagerücknahme wirkt daher materiell nicht wie ein Urteil. Allerdings setzt der erneute Rechtsschutz voraus, dass keine verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Hindernisse – etwa aus Gesetz oder abgeschlossenen Vergleichen – entgegenstehen.

Kann auch eine Teilklagerücknahme erfolgen?

Eine Teilklagerücknahme ist zulässig und kommt in Betracht, wenn der Kläger nur hinsichtlich eines Teils seines ursprünglichen Klagebegehrens von der weiteren Verfolgung Abstand nehmen will. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der vollständigen Klagerücknahme: Während des Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist diese einseitig möglich, danach bedarf es der Zustimmung des Beklagten. Die Folgen hinsichtlich Kosten- und Rechtskraft wirken anteilig für den zurückgenommenen Teil und sind rechtlich identisch wie bei einer vollständigen Rücknahme.

Welche Formvorschriften sind bei einer Klagerücknahme zu beachten?

Die Klagerücknahme ist formfrei möglich, erfolgt aber in der Praxis regelmäßig schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bzw. in der mündlichen Verhandlung vor Gericht. Die Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Klage in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht mehr weiterverfolgt wird. Eine formlos mündliche Mitteilung ist nicht ausreichend, solange sie nicht protokolliert oder in anderer Weise aktenkundig gemacht wird. Das Gericht bestätigt die Rücknahme in der Regel durch Beschluss oder prozessleitende Verfügung. Es empfiehlt sich stets, Belege über die Erklärung zu sichern, um etwaige spätere Streitigkeiten über Inhalt und Zugang auszuschließen.