Legal Lexikon

Klagegrund


Definition und Bedeutung des Klagegrundes

Der Klagegrund ist ein zentraler Begriff im Zivilprozessrecht und bezeichnet den tatsächlichen Lebenssachverhalt, auf den sich der Kläger bei Erhebung einer Klage stützt und aus dem er seine Ansprüche ableitet. Der Klagegrund bildet die Grundlage für den Streitgegenstand sowie für die Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Er umfasst diejenigen Tatsachen, die für die Begründetheit des Anspruchs wesentlich sind.

Die präzise Darstellung des Klagegrundes ist im Rahmen der Klageschrift von wesentlicher Bedeutung, da sie Gegenstand und Umfang des gerichtlichen Verfahrens maßgeblich festlegt. Der Klagegrund grenzt sich dabei klar vom Klageantrag ab, der die begehrte Rechtsfolge (zum Beispiel Zahlung einer Geldsumme oder Herausgabe einer Sache) betrifft.

Rechtliche Einordnung des Klagegrundes

Klagegrund und Streitgegenstand

Der Klagegrund steht in engem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand einer Klage. Der Streitgegenstand, im Zivilprozess deutsches Rechts geregelt in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, besteht aus dem Klageantrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, also dem Klagegrund. Dabei ergibt sich der Streitgegenstand typischerweise aus einer Verbindung zwischen diesen beiden Elementen.

Die Abgrenzung zwischen mehreren Klagegründen ist insbesondere relevant, wenn ein Kläger mehrere Ansprüche geltend macht, die auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Jede Anspruchsgrundlage mit eigenständigem Klagegrund kann einen eigenen Streitgegenstand bilden, sodass über jeden einzeln zu entscheiden ist.

Funktion im Zivilprozess

Im zivilgerichtlichen Verfahren dient der Klagegrund der Festlegung des jeweiligen prozessualen Anspruchsrahmens. Nur die im Klagegrund vollständig dargestellten Tatsachen können Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und ggf. Grundlage einer Entscheidung sein. Die Beschränkung auf die im Klagegrund vorgetragenen Tatsachen soll verhindern, dass das Gericht über nicht beantragte oder nicht substantiiert dargelegte Ansprüche entscheidet.

Insbesondere bei der Erweiterung oder Änderung der Klage ist entscheidend, ob ein neuer oder ein abgewandelter Klagegrund vorliegt, da hiervon die Zulässigkeit prozessualer Anträge oder deren Änderung abhängt.

Abgrenzung des Klagegrundes zu anderen Rechtsbegriffen

Unterschied zwischen Klagegrund und Anspruchsgrundlage

Während der Klagegrund den Lebenssachverhalt meint, also die tatsächlich vorgefallenen Ereignisse, auf die sich das Begehren des Klägers stützt, versteht man unter der Anspruchsgrundlage in erster Linie die rechtliche Norm, welche dem Kläger den geltend gemachten Anspruch gewährt. Ein und derselbe Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann häufig unterschiedliche Anspruchsgrundlagen (Gesetze oder Paragraphen) tragen. Für die gerichtliche Prüfung sind sowohl der Klagegrund als auch die richtige Anspruchsgrundlage von Bedeutung.

Klagegrund und Klageantrag

Der Klageantrag beschreibt die vom Gericht begehrte Entscheidung (z.B. Zahlung, Übergabe, Feststellung). Im Gegensatz dazu gibt der Klagegrund Aufschluss über die Tatsachen, aus denen der Kläger sein Begehren herleitet. Ein Klagegrund kann daher Grundlage für verschiedene Anträge sein, sofern sie aus demselben Lebenssachverhalt erwachsen.

Klagegrund und Prozessuale Besonderheiten

Bestimmtheitsgrundsatz

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Kläger verpflichtet, den Klagegrund in der Klageschrift so bestimmt darzulegen, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist. Die zu den Bestandteilen des Klagegrundes gehörenden Tatsachen müssen so konkret und nachvollziehbar aufgeführt werden, dass sowohl das Gericht als auch die beklagte Partei erkennen können, worauf sich das Klagbegehren stützt.

Erfolgt die Darstellung des Klagegrundes nicht ausreichend bestimmt, besteht das Risiko, dass die Klage wegen mangelnder Substantiierung als unzulässig abgewiesen wird. Der Bestimmtheitsgrundsatz schützt die beklagte Partei vor einer überraschenden und nicht vorhersehbaren Anspruchserweiterung.

Klageänderung und Klageerweiterung

Eine Klageänderung liegt nach § 263 ZPO regelmäßig dann vor, wenn der Streitgegenstand – und damit auch der Klagegrund – ganz oder teilweise ausgetauscht, ergänzt oder ersetzt wird. Eine Klageerweiterung ist grundsätzlich zulässig, wenn das Gericht und die Beklagten dem zustimmen oder diese sachdienlich ist. Maßgeblich ist bei der Bewertung stets, inwieweit sich der zugrunde liegende Klagegrund verändert.

Insbesondere bei sog. Eventual- oder Hilfsanträgen kann sich die Prüfung mehrerer Klagegründe als erforderlich erweisen. Jede Klageänderung muss bezüglich des neuen Klagegrundes den Bestimmtheitsanforderungen genügen.

Klagegrund im Verhältnis zu bestimmten Prozessarten

Zivilprozess

Im Zivilprozess bestimmt der Klagegrund ausdrücklich Art und Umfang des gerichtlich zu prüfenden Anspruchs. Zentrale Bedeutung erhält der Klagegrund auch im Rahmen von Feststellungsklagen, Leistungsklagen und Gestaltungsklagen, da die Ausgestaltung des Klagegrundes die gerichtliche Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit maßgeblich prägt.

Verwaltungsprozess und Strafprozess

Auch im Verwaltungsprozess (§ 82 Verwaltungsgerichtsordnung) sowie im Strafprozess (§ 200 Strafprozessordnung) ist der Klagegrund von Bedeutung, wenn auch unter anderen terminologischen und inhaltlichen Voraussetzungen. In Verwaltungsstreitigkeiten spricht man häufig vom „Streitstoff“, im Strafprozess beispielsweise vom „Tatvorwurf“. In allen Fällen dient der Klagegrund dazu, den Prozessstoff abzugrenzen und eine rechtssichere Entscheidung zu ermöglichen.

Bedeutung des Klagegrundes für Rechtskraft und Präklusion

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Klagegrundes liegt in seiner Bedeutung für die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Die materielle Rechtskraft (Res iudicata) eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Ansprüche, die auf demselben Klagegrund beruhen. Wird über einen bestimmten Anspruch aufgrund eines konkretisierten Klagegrundes rechtskräftig entschieden, ist eine erneute Geltendmachung eines gleichen Anspruchs auf derselben Grundlage ausgeschlossen (Stichwort: Präklusion).

Zusammenfassung

Der Klagegrund bildet im deutschen Prozessrecht einen der wichtigsten Begriffe zur Strukturierung und Abgrenzung von Prozessen. Seine genaue Darstellung bestimmt den Umfang des gerichtlichen Verfahrens, beeinflusst dessen Zulässigkeit und wirkt sich unmittelbar auf die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen aus. Unterschiede zu verwandten Begriffen wie Anspruchsgrundlage und Klageantrag sind für den rechtlichen Fortgang und die Wirksamkeit einer Klage essentiell. Der Klagegrund gewährleistet Rechtssicherheit, Transparenz und Schutz sowohl für Anspruchssteller als auch für Anspruchsgegner.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rolle spielt der Klagegrund bei der Bestimmung des Streitgegenstandes im Zivilprozess?

Der Klagegrund ist entscheidend für die Bestimmung des Streitgegenstandes im Zivilprozess. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt – eben dem Klagegrund – zusammen. Nur durch die klare Darlegung des Klagegrundes wird ersichtlich, auf welchen konkreten tatsächlichen Vorgang sich das Begehren des Klägers stützt. Das Gericht kann nur über Ansprüche entscheiden, die sich aus dem vorgetragenen Klagegrund ergeben; eine Urteilsüberschreitung wäre unzulässig. Aus diesem Grund erlaubt die Zivilprozessordnung (ZPO) auch nur innerhalb enger Grenzen eine Klageänderung, wenn nämlich der Streitgegenstand durch Änderung oder Erweiterung des Klagegrundes wesentlich verändert wird. Eine unscharfe Darstellung des Klagegrundes kann dazu führen, dass das Gericht die Klage als unzulässig zurückweist oder eine Beweiserhebung unmöglich wird.

Welche Bedeutung hat der Klagegrund für die Wirkung der Rechtskraft?

Der Klagegrund ist maßgeblich für die materielle Rechtskraft eines Urteils, da diese sich grundsätzlich auf den mit dem Klagegrund vorgetragenen Lebenssachverhalt bezieht. Wird über eine Klage rechtskräftig entschieden, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung nur auf Ansprüche, die auf demselben Klagegrund beruhen. Ändert sich der Klagegrund wesentlich, können im Rahmen einer neuen Klage erneut Ansprüche geltend gemacht werden, ohne dass eine Rechtskraft wirkt. Durch diese enge Bindung soll einerseits die Doppelverfolgung desselben Anspruchs ausgeschlossen, andererseits aber auch die erneute Geltendmachung aus anderem Lebenssachverhalt ermöglicht werden.

Können mehrere Klagegründe in einer Klage kombiniert werden?

Ja, es ist möglich, mehrere Klagegründe innerhalb einer Klage zu kombinieren. Nach der Zivilprozessordnung kann ein Kläger kumulative oder alternative Klagen erheben, sodass unterschiedliche Lebenssachverhalte rechtlich geprüft werden. Voraussetzung ist, dass sämtliche Klagegründe konkret angegeben und voneinander abgrenzbar dargelegt werden. In der Praxis entstehen dadurch entweder eine objektive Klagehäufung oder Wahlschuldverhältnisse, bei denen das Gericht über verschiedene Anspruchsgrundlagen zu befinden hat. Die höchsten Anforderungen werden dabei an die Substantiierung gestellt, was eine präzise Darstellung jedes einzelnen Klagegrundes erforderlich macht.

Welche Anforderungen bestehen an die Darlegung des Klagegrundes im Rahmen der Klageschrift?

Die Klageschrift muss den Klagegrund genau und vollständig benennen. Der Kläger ist verpflichtet, den vollständigen Lebenssachverhalt, auf den er seinen Anspruch stützt, schlüssig und konkret darzulegen. Allgemeine oder pauschale Ausführungen reichen nicht aus; vielmehr muss dargestellt werden, welche konkreten Tatsachen vorliegen, wann und unter welchen Umständen sie sich ereignet haben und inwiefern sie den Anspruch begründen. Eine unzureichende Darlegung kann die Klage bereits im frühen Stadium als unschlüssig erscheinen lassen, was zu einer Klageabweisung führen kann. Dies dient insbesondere der Gewährleistung eines rechtstaatlichen, transparenten Verfahrens und der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite.

Inwieweit kann sich der Klagegrund im Laufe des Verfahrens ändern?

Eine Änderung des Klagegrundes im laufenden Verfahren ist nur unter den Voraussetzungen der Zivilprozessordnung – insbesondere §§ 263, 264 ZPO – zulässig. Nach allgemeiner Rechtsauffassung handelt es sich um eine Klageänderung, wenn sich der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ändert. Solche Änderungen können ausnahmsweise mit Zustimmung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit durch das Gericht zugelassen werden. Zulässig bleibt hingegen eine bloße Erweiterung oder Präzisierung innerhalb desselben Klagegrundes, ohne dass eine neue Anspruchsgrundlage geschaffen wird. Maßstab ist stets, ob der Streitstoff in wesentlichen Punkten austauscht wird oder derselbe Grundsachverhalt weiterhin maßgeblich bleibt.

Welche Besonderheiten gibt es beim Klagegrund im Verwaltungs- und Strafprozess?

Im Verwaltungsprozess und Strafprozess bestehen Besonderheiten hinsichtlich des Klagegrundes. Während im Zivilprozess der Klagegrund klar umrissen werden muss, ist im Verwaltungsprozess („Anfechtungsklage“) oftmals der konkrete Streitgegenstand durch den angefochtenen Verwaltungsakt determiniert. Hier steht weniger das freie Vorbringen des Klägers als der Inhalt des Verwaltungsaktes im Vordergrund. Im Strafprozess spricht man zwar nicht explizit von Klagegrund, allerdings entspricht die prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO dem Klagegrund. Sie definiert den tatsächlichen Lebenssachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, und bildet zugleich die Grenze der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis. Auch hier ist eine Erweiterung nur unter strengen Voraussetzungen möglich.