Begriff und Bedeutung der Klageerhebung
Die Klageerhebung ist ein zentraler Begriff im Verfahrensrecht, sowohl im Zivilrecht als auch im Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialrecht. Sie bezeichnet die formelle Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, einen Anspruch gegen eine andere Person oder Institution gerichtlich durchzusetzen. Das Verfahren und die formellen Anforderungen an die Klageerhebung sind gesetzlich geregelt und dienen sowohl der Herstellung prozessualer Rechtssicherheit als auch der Gewährleistung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten.
Klageerhebung im Zivilprozess
Voraussetzungen der Klageerhebung
Im deutschen Zivilprozess ist die Klageerhebung in den §§ 253 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Klage wird durch die Einreichung einer Klageschrift bei Gericht eingeleitet (§ 253 Abs. 1 ZPO). Vorausgesetzt wird eine Partei- und Prozessfähigkeit der Beteiligten. Weiterhin muss ein zulässiger Klagegrund vorliegen, d. h. ein schlüssiges Sachverhaltsvorbringen und ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Entscheidung.
Inhalt der Klageschrift
Die Klageschrift muss bestimmte Angaben enthalten (§ 253 Abs. 2 ZPO):
- die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts,
- die bestimmte Angabe des Streitgegenstandes und des Klageantrags,
- eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie
- die Angabe von Beweismitteln.
Wesentlich ist, dass der Streitgegenstand und das Interesse des Klägers klar und nachvollziehbar dargelegt wird. Ohne vollständige und richtige Angaben kann das Gericht die Klage als unzulässig zurückweisen.
Formen der Klage
Es existieren verschiedene Klagearten, abhängig vom verfolgten Ziel:
- Leistungsklage: Verlangt die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung.
- Feststellungsklage: Dient der Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO).
- Gestaltungsklage: Zielt auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses.
Wirkung der Klageerhebung
Die Erhebung der Klage hat mehrere rechtliche Wirkungen:
- Rechtshängigkeit: Mit Einreichung der Klageschrift tritt Rechtshängigkeit ein (§ 261 ZPO). Dies bedeutet, dass das Verfahren bei Gericht anhängig ist und bestimmte Wirkungen, etwa Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), eintreten.
- Suspensive Wirkung: Bestimmte außergerichtliche Verhandlungen oder laufende Verjährungsfristen werden durch die Klageerhebung gehemmt.
- Gebührenpflicht: Mit der Einreichung der Klage entstehen Gerichtsgebühren gemäß dem Gerichtskostengesetz (GKG).
Zuständigkeit und Einreichung
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, beispielsweise nach §§ 12 ff. ZPO sowie dem Streitwert (§§ 23, 71 GVG). Die Klage ist schriftlich einzureichen; in bestimmten Fällen ist auch eine Niederschrift bei der Geschäftsstelle möglich.
Klageerhebung im Strafprozess
Im Strafprozess erfolgt keine Klageerhebung im klassischen Sinne, sondern es wird durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben (§ 170, § 200 StPO). Eine Ausnahme bildet der sogenannte Klageerzwingungsantrag sowie bestimmte Nebenklagekonstellationen. Im Straftatbestand ist die Klageerhebung daher weniger durch Privatpersonen, sondern durch die öffentliche Hand geprägt.
Klageerhebung im Verwaltungsprozess
Gemäß § 81 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolgt die Klageerhebung durch Einreichung einer Klageschrift beim Verwaltungsgericht. Die Anforderungen an die Klageschrift ähneln den zivilprozessualen Vorschriften, wobei die Beachtung spezieller Präklusionsvorschriften und Fristgebote, insbesondere die Einhaltung der Klagefrist (meist ein Monat), zwingend zu beachten ist.
Besondere Klagearten im Verwaltungsprozess
- Anfechtungsklage: Gegen belastende Verwaltungsakte.
- Verpflichtungsklage: Bei Weigerung einer Behörde, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen.
- Feststellungsklage: Zur Klärung eines bestehenden Rechtsverhältnisses.
Klageerhebung im Sozialprozess
Gemäß § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für die Klageerhebung die schriftliche Einreichung beim Sozialgericht erforderlich. Die Voraussetzungen und Klagearten entsprechen in weiten Teilen denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Besondere Verfahrensarten
Klageerhebung im Eilverfahren
In Fällen, in denen ein sofortiges gerichtliches Einschreiten notwendig erscheint, um eine einstweilige Verfügung oder eine Sicherungsmaßnahme zu erlangen, kann eine Klage auch im Rahmen eines Eilverfahrens erhoben werden. Die prozessualen Hürden und Anforderungen unterscheiden sich hier von der sogenannten Hauptsacheklage.
Elektronische Klageerhebung
Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Justiz ist die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Klagen mittlerweile in fast allen Gerichtsbarkeiten gesetzlich anerkannt. Die Einreichung per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) oder über EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) ist für viele Verfahrensbeteiligte verpflichtend geworden.
Verfahrensrechtliche Folgefragen
Kosten und Gerichtskosten
Die Klageerhebung ist regelmäßig mit der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren verbunden. Diese richten sich nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert und den entsprechenden Gebührenordnungen (z. B. GKG).
Klagerücknahme
Die einmal erhobene Klage kann mit Zustimmung des Beklagten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden (§ 269 ZPO). Die Rücknahme beendet das Verfahren, ohne dass es zu einer Sachentscheidung kommt.
Klagänderung und Erweiterung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach Klageerhebung eine Änderung oder Erweiterung der Klage möglich (§ 263 ZPO), dies bedarf der gerichtlichen Genehmigung oder der Einwilligung des Beklagten.
Fristen bei der Klageerhebung
Bei der Erhebung der Klage sind diverse Fristen zu beachten. Diese ergeben sich aus materiell- und prozessrechtlichen Bestimmungen, etwa der allgemeinen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), speziellen Verfallfristen oder Klagefristen in sozial- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.
Rechtsbehelfe bei Ablehnung der Klage
Wird eine Klage durch das Gericht abgewiesen (als unzulässig oder unbegründet), stehen dem Kläger unterschiedliche Rechtsmittel offen, etwa Berufung, Revision oder Beschwerde, abhängig von Gerichtsbarkeit und Streitwert.
Literaturhinweise und weiterführende Informationen
Zur Klageerhebung sind zahlreiche Kommentare, Lehrbücher und Handbücher erschienen, etwa die Standardwerke zu ZPO, VwGO und SGG. Auch zahlreiche Fachartikel thematisieren praktische und theoretische Aspekte der Klageerhebung.
Hinweis: Dieser Beitrag enthält einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte der Klageerhebung in verschiedenen Gerichtsbarkeiten des deutschen Rechts und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit jeder Detailregelung. Im Einzelfall sind die aktuell gültigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Häufig gestellte Fragen
Welche Formalitäten sind bei der Klageerhebung zu beachten?
Bei der Klageerhebung sind bestimmte gesetzliche Formvorschriften einzuhalten, um die Zulässigkeit der Klage zu gewährleisten. Die Klage ist formwirksam schriftlich bei dem zuständigen Gericht einzureichen, wobei sie mit Datum, Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters sowie vollständiger Bezeichnung der Parteien zu versehen ist (§ 253 ZPO). Die Klageschrift muss den Kläger, den Beklagten mit ladungsfähiger Anschrift, das Gericht, eine bestimmte und bestimmte Sachverhaltsdarstellung sowie einen bestimmten Klageantrag enthalten. Zudem muss die Klageschrift die Angabe etwaiger Anlagen umfassen. Ist eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben (z.B. im Landgericht), muss die Klage von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden. Nach Einreichung erfolgt eine kostenpflichtige Vorschusszahlung auf die Gerichtskosten laut Gerichtskostengesetz, ohne deren Zahlung die Klage grundsätzlich nicht zugestellt wird.
Wann gilt eine Klage als erhoben?
Eine Klage im Zivilverfahren gilt gemäß § 253 Abs. 1 ZPO als erhoben, sobald die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist. Die Klage wird jedoch prozessrechtlich erst mit Zustellung an den Beklagten rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO). Zwischen dem Eingang der Klage und der Zustellung besteht daher ein wichtiger Unterschied: Der Eingang wahrt beispielsweise Fristen zur Verjährungsunterbrechung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), während die Rechtshängigkeit bestimmte Rechtswirkungen wie die Bindung des Streitgegenstands oder Hemmung anderer Gerichtsverfahren entfaltet.
Welche Voraussetzungen muss eine Klage erfüllen, um zulässig zu sein?
Für die Zulässigkeit einer Klage müssen verschiedene Sach- und Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehören unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (sachlich und örtlich), die Prozessfähigkeit und Parteifähigkeit der Parteien, das Nichtvorliegen eines anderweitigen rechtskräftigen Urteils im selben Streitgegenstand (sog. Rechtskraftwirkung) sowie gegebenenfalls der vorherige Versuch einer Streitschlichtung oder Güteverhandlung, soweit gesetzlich vorgeschrieben (zum Beispiel im Nachbarschaftsrecht). Bei bestimmten Klagearten, insbesondere der Leistungsklage, soll zudem ein schlüssiger Sachvortrag vorliegen, der dem Gericht eine rechtliche Würdigung ermöglicht.
Welche Fristen sind bei der Klageerhebung zu beachten?
Im deutschen Zivilprozessrecht bestehen keine generellen Klageerhebungsfristen. Jedoch können materiellrechtliche Verjährungsfristen (§§ 194 ff. BGB) sowie prozessuale Ausschlussfristen (wie z.B. Klagefristen im Arbeitsrecht oder Verwaltungsrecht) zu beachten sein. Wird eine Frist versäumt, kann dies zum Verlust des Klagerechts führen. Zudem kann innerhalb prozessualer Abläufe das Gericht Fristen für Stellungnahmen oder Beweisantritte setzen, deren Versäumung nachteilige Folgen haben kann. In bestimmten Verfahren, wie z.B. im Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungshandlungen, sind explizite Klagefristen vorgesehen (z. B. ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids).
Welche Kosten entstehen durch die Klageerhebung?
Mit der Einreichung der Klage werden grundsätzlich Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) fällig, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für die anwaltliche Vertretung, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemessen. Neben diesen Hauptposten können noch Auslagen für Zeugen, Sachverständige oder Übersetzungen entstehen. Die Kosten sind vom Kläger zunächst vorzuschießen; die endgültige Verteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens je nach Obsiegen oder Unterliegen. Bei Erfolglosigkeit trägt der Kläger in der Regel die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO).
Ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben?
Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung hängt von der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts ab. Vor den Amtsgerichten kann der Kläger grundsätzlich selbst Klage erheben und den Prozess führen; eine Anwaltszwang besteht dort nicht. Ab dem Landgericht und in den meisten spezialisierten Gerichten (Kammern für Handelssachen, Oberlandesgerichte etc.) herrscht hingegen Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO. Auch im Arbeits- und Sozialgericht ist eine Vertretung grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wird aber häufig empfohlen. Im Verwaltungsprozess besteht in der ersten Instanz ebenfalls kein Anwaltszwang.
Was passiert nach der Klageeinreichung?
Nach Eingang der Klage und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses wird die Klage vom Gericht dem Beklagten zugestellt (§ 271 ZPO) und damit die Rechtshängigkeit begründet. Im Anschluss bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder ordnet zunächst einen schriftlichen Vorprozess an. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Klageerwiderung. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Prozessordnungen und reicht von Beweisaufnahme über Güteverhandlung bis hin zu Urteilsverkündung. Eventuell werden Parallelverfahren ruhend gestellt oder Anträge auf Prozesskostenhilfe geprüft.