Legal Lexikon

Klagebefugnis


Begriff der Klagebefugnis

Die Klagebefugnis ist ein zentrales Institut im deutschen Zivilprozessrecht und im Verwaltungsprozessrecht. Sie stellt eine der wichtigsten prozessualen Voraussetzungen dar, um eine Klage vor Gericht erheben zu können. Die Klagebefugnis bestimmt, wer berechtigt ist, die gerichtliche Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit herbeizuführen. Sie gewährleistet den Schutz des Gerichts vor unzulässigen oder mutwilligen Klagen und dient der Verwirklichung eines geordneten Rechtsschutzes.


Zivilprozessrechtliche Klagebefugnis

Allgemeine Voraussetzungen

Im Zivilprozessrecht ist die Klagebefugnis im Zusammenhang mit § 253 ZPO sowie § 256 ZPO zu betrachten. Grundsätzlich ist klagebefugt, wer geltend macht, in eigenen subjektiven Rechten betroffen zu sein. Die Klagebefugnis ist damit Ausfluss der prozessualen Parteifähigkeit und Anspruchsvoraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.

Abgrenzung zu anderen Verfahrensvoraussetzungen

Die Klagebefugnis ist abzugrenzen von der Prozessführungsbefugnis und der Sachlegitimation. Während die Prozessführungsbefugnis regelt, wer einen bestimmten Anspruch vor Gericht durchsetzen kann, bezieht sich die Klagebefugnis auf die Behauptung, selbst durch die Handlung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Sachlegitimation betrifft die materielle Anspruchsberechtigung, also die Berechtigung zum Anspruch im materiellen Recht.

Fehlende Klagebefugnis

Liegt keine Klagebefugnis vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Ein typisches Beispiel dafür ist die sogenannte Popularklage, bei der jemand Klage einreicht, ohne eine eigene Rechtsbetroffenheit geltend machen zu können.


Klagebefugnis im Verwaltungsprozess

Gesetzliche Grundlage

Im Verwaltungsprozessrecht ist die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO normiert, der für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung fordert. Hiernach ist klagebefugt, „wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein“. Die Norm dient dazu, unzulässige Popularklagen auszuschließen.

Funktion der Klagebefugnis

Die Klagebefugnis filtert Klagen heraus, denen es an einer unmittelbaren persönlichen Betroffenheit fehlt. Sie ist eine objektiv-rechtliche Prozessvoraussetzung und dient dem Schutz der Gerichte vor Verfahren, bei denen rein tatsächliche, aber keine rechtliche Betroffenheit des Klägers besteht.

Popularklageverbot

Im deutschen Verwaltungsprozessrecht gilt grundsätzlich das Popularklageverbot. Das bedeutet, dass es lediglich ausnahmsweise möglich ist, eine Klage ohne Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung zu erheben (beispielsweise Umweltverbände im Umweltrecht durch spezielle Normen). Im Übrigen garantiert das Erfordernis der Klagebefugnis, dass das Gericht den Individualrechtsschutz wahrt.


Prüfungsmaßstab der Klagebefugnis

Maßgeblicher Zeitpunkt

Die Klagebefugnis ist von Amts wegen zu prüfen, und zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Gegebenenfalls ist auch ein Fortbestehen der Klagebefugnis bis zur letzten mündlichen Verhandlung erforderlich. Nachträglicher Wegfall führt zur Unzulässigkeit der Klage.

Substantiierungserfordernis

Für die Klagebefugnis genügt es, dass aufgrund des Klagevorbringens eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint (sog. Möglichkeitstheorie). Der Kläger muss Tatsachen vortragen, die den Schluss auf eine eventuelle Rechtsverletzung zulassen, die tatsächliche Rechtsbeeinträchtigung ist Sache der Begründetheitsprüfung.

Klagearten und Klagebefugnis

  • Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO): Der Kläger muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein.
  • Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO): Die Behauptung, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein, ist erforderlich.
  • Allgemeine Leistungsklage: Die Klagebefugnis ist analog zu § 42 Abs. 2 VwGO zu prüfen.
  • Feststellungsklage (§ 43 VwGO): Die Klagebefugnis ergibt sich hier aus dem Feststellungsinteresse und dem Erfordernis einer Betroffenheit in eigenen Rechten.

Klagebefugnis im Verfassungsprozess

Verfassungsbeschwerde

Im Verfassungsprozess ist die Klagebefugnis unter dem Begriff der Beschwerdebefugnis bekannt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG). Hiernach muss die Möglichkeit bestehen, in einem durch die Verfassung garantierten Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein. Eine objektive Rechtskontrolle ohne eigene subjektive Betroffenheit ist ausgeschlossen.


Klagebefugnis im Europäischen und internationalen Recht

Auch im europäischen Recht findet die Klagebefugnis ihren Ausdruck, etwa im Rahmen der Individualklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV. Die Europäische Union verlangt ebenfalls, dass ein Kläger durch einen Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen ist. Im internationalen Recht wird die Klagebefugnis regelmäßig durch völkerrechtliche Verträge und darin enthaltene Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt.


Abgrenzungen und Sonderformen

Verbandsklagen

Sogenannte Verbandsklagen sind ein Ausnahmefall vom Grundsatz der persönlichen Klagebefugnis. Ihnen liegt häufig eine besondere gesetzliche Ermächtigung zugrunde, etwa im Umweltrecht (§ 4 UmwRG) oder im Verbraucherschutz (§ 3 UKlaG). Hier ersetzt ein kollektives Interesse die individuelle Klagebefugnis.

Drittbetroffenheit und Klagebefugnis

Die Klagebefugnis ist grundsätzlich auf die eigene Betroffenheit zugeschnitten. Fälle mittelbarer oder Drittbetroffenheit werden vom Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, beispielsweise wenn eine drittschützende Norm vorliegt, deren Verletzung geltend gemacht werden kann.


Rechtsfolgen fehlender Klagebefugnis

Wird die Klagebefugnis bejaht, ist die Klage zulässig und das Gericht tritt in die Sachprüfung ein. Fehlt jedoch die Klagebefugnis, wird die Klage als unzulässig abgewiesen – ohne in die inhaltliche Prüfung überzugehen. Die Klagebefugnis kann im Laufe des Verfahrens auch rückwirkend entfallen, was zur Unzulässigkeit der Klage führt.


Zusammenfassung

Die Klagebefugnis ist ein konstituierendes Element des Rechtsschutzsystems. Sie schränkt die Klagemöglichkeit auf diejenigen ein, die durch einen Akt, eine Entscheidung oder ein Gesetz potentiell in eigenen Rechten betroffen sind. Dadurch schützt sie die Gerichte vor sachfremder Inanspruchnahme und dient der Verwirklichung sachgerechten Rechtsschutzes. Ihre Ausgestaltung und Prüfung erfolgt spezifisch für die jeweiligen Prozessarten, ist aber stets Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rolle spielt das schutzwürdige Interesse bei der Klagebefugnis?

Das schutzwürdige Interesse ist ein zentrales Element der Klagebefugnis im deutschen Recht. Es verlangt, dass der Kläger ein eigenes, gegenwärtiges und rechtlich anerkanntes Interesse an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs besitzt. Dieses Interesse darf keine bloße allgemeine Rechtsinteresse oder ein populäres Anliegen sein; vielmehr muss der Kläger in einer Weise betroffen sein, die ihn von der Allgemeinheit unterscheidet. Insbesondere verlangt dies die Möglichkeit, dass das behauptete Recht gerade in der Person des Klägers verletzt wurde oder zumindest eine Verletzung möglich erscheint. Das Gericht prüft das schutzwürdige Interesse bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage und lehnt die Klage als unzulässig ab, wenn es fehlt. Das dient dazu, die Gerichte vor einer Überflutung mit Klagen von Personen zu bewahren, die lediglich allgemeine Rechtsinteressen verfolgen, und somit die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern.

Wie unterscheidet sich die Klagebefugnis im Verwaltungsrecht von der im Zivilrecht?

Im Zivilrecht ergibt sich die Klagebefugnis grundsätzlich bereits aus der Geltendmachung eines subjektiven Rechts, da der Kläger regelmäßig eigene Rechte verfolgt (§ 253 ZPO). Die Klagebefugnis wird meist nur formell überprüft, indem festgestellt wird, ob der Kläger überhaupt Behauptungen aufstellt, die seine eigene Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Im Verwaltungsrecht hingegen wird im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO genauer geprüft, ob der Kläger geltend macht, möglicherweise in eigenen Rechten (insbesondere subjektiv-öffentlichen Rechten) verletzt zu sein. Das bedeutet, dass bereits auf der Zulässigkeitsebene eine gezielte Kontrolle erfolgt, ob zumindest die Möglichkeit einer individuellen Verletzung besteht (Möglichkeitstheorie). Dadurch ist die Anforderung an die Klagebefugnis im Verwaltungsrecht restriktiver gestaltet, um reine Popularklagen auszuschließen.

Welche Konsequenzen hat das Fehlen der Klagebefugnis für das gerichtliche Verfahren?

Fehlt es dem Kläger an der Klagebefugnis, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Das Gericht prüft dies in der Zulässigkeit, also noch bevor es zur inhaltlichen (materiell-rechtlichen) Prüfung des geltend gemachten Anspruchs kommt. Wird die Klage trotz fehlender Klagebefugnis angenommen und bearbeitet, kann dies zu einer rechtswidrigen Inanspruchnahme staatlicher Gerichtsbarkeit führen. Die fehlende Klagebefugnis kann vom Gericht jederzeit im Prozess von Amts wegen geprüft werden, auch wenn die Parteien sie nicht rügen. Im Falle der Unzulässigkeit wird das Verfahren durch Prozessurteil beendet, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Klagebegehren nicht erfolgt.

Gibt es besondere Regelungen hinsichtlich der Klagebefugnis bei Verbandsklagen?

Bei Verbandsklagen existieren im deutschen Recht zahlreiche Sonderregelungen bezüglich der Klagebefugnis. Während diese grundsätzlich natürlichen und juristischen Personen vorbehalten ist, die eine unmittelbare eigene Rechtsverletzung geltend machen, erlaubt etwa das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) bestimmten anerkannten Umweltverbänden, im Rahmen der Verbandsklage gegen behördliche Entscheidungen vorzugehen, auch wenn der betreffende Verband nicht selbst in eigenen Rechten verletzt ist. Voraussetzung ist regelmäßig eine besondere gesetzliche Ermächtigung, die die Verbände ausdrücklich klagebefugt macht und damit die klassische Individualklage durch eine kollektive Interessenvertretung ergänzt. Allerdings unterliegt auch diese Klageform strengen Zulässigkeitsanforderungen, um missbräuchliche Klagen auszuschließen.

Inwiefern ist die Möglichkeitstheorie für die Annahme einer Klagebefugnis relevant?

Die Möglichkeitstheorie ist besonders im Verwaltungsprozess von Bedeutung. Nach dieser Theorie reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn nach dem Klagevorbringen zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. Eine sichere Verletzung muss somit noch nicht nachgewiesen sein; es genügt die schlüssige Behauptung einer Betroffenheit. Diese geringe Anforderung beruht auf dem Zweck, bereits im Zulässigkeitsstadium niedrigschwellig Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, ohne eine Vorwegnahme der materiellen Prüfung vorzunehmen. Allerdings schützt die Möglichkeitstheorie zugleich vor Popularklagen, indem weiterhin ein Anknüpfungspunkt zu eigenen Rechten des Klägers verlangt wird.

Können juristische Personen oder Personengesellschaften klagebefugt sein?

Ja, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften sind dann klagebefugt, wenn sie im geltend gemachten Bereich eigene Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen wahrnehmen. Dabei richtet sich die Klagebefugnis regelmäßig nach denselben Grundsätzen wie bei natürlichen Personen. Im Verwaltungsrecht können insbesondere juristische Personen klagebefugt sein, wenn sie durch Verwaltungsakte unmittelbar betroffen sind oder sich auf entsprechende Grundrechte (z.B. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen können. Im Zivilrecht ist für Unternehmen häufig die Verletzung von Gesellschaftsrechten maßgeblich.

Wie verhält sich die Klagebefugnis zur Popular- und Feststellungsklage?

Die Klagebefugnis steht im Gegensatz zur Popularklage, bei der jedermann unabhängig von einer eigenen Betroffenheit Klage erheben kann. Das deutsche Recht kennt nur in ganz eng umgrenzten Ausnahmefällen eine echte Popularklage. Im Allgemeinen ist die Klagebefugnis restriktiv zu prüfen, um reine Schutzbehauptungen oder politisch motivierte Klagewellen zu verhindern. Im Hinblick auf die Feststellungsklage (§ 43 VwGO, § 256 ZPO) wird verlangt, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht; dies ist an die Geltendmachung einer konkreten, eigenen Betroffenheit gebunden und somit eine besondere Ausformung der Klagebefugnis.