Legal Lexikon

Klagearten


Begriff und Einordnung der Klagearten

Der Begriff Klagearten beschreibt im deutschen Zivilprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht, Strafprozessrecht sowie in anderen Bereichen des gerichtlichen Verfahrens die unterschiedlichen Formen gerichtlicher Klagen. Klagearten unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihres Prozessziels, der prozessualen Funktion, und der damit verbundenen Rechtswirkungen.

Die Wahl der geeigneten Klageart ist von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg eines Verfahrens, da jede Klageart bestimmten Voraussetzungen unterliegt und unterschiedlich ausgestaltet ist. Im Folgenden werden die Systematik und die einzelnen Klagearten im Überblick und in der rechtlichen Tiefe dargestellt.


Klagearten im Zivilprozessrecht

Leistungsklage

Die Leistungsklage (§ 253 ZPO) ist die häufigste Klageart im Zivilprozess. Hierbei begehrt der Kläger vom Beklagten eine bestimmte Leistung, wie etwa die Zahlung einer Geldsumme, die Herausgabe einer Sache oder die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung. Die Leistungsklage kann unterschieden werden in:

  • Zahlungsklage (Geldleistung)
  • Herausgabeklage (z.B. bewegliche oder unbewegliche Sachen)
  • Handlungsklage (Vornahme, Dulden oder Unterlassen einer bestimmten Handlung)

Mit einer Leistungsklage kann sowohl ein gegenwärtiger als auch ein zukünftiger Anspruch geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Feststellungsklage

Bei der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ist Klageziel die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde. Voraussetzung ist das sogenannte Feststellungsinteresse (Rechtsschutzinteresse); ein schützenswertes Interesse an alsbaldiger Feststellung muss vorliegen, z. B. zur Klärung rechtlicher Ungewissheit.

Gestaltungsklage

Die Gestaltungsklage zielt darauf ab, durch das Urteil unmittelbar eine Änderung einer Rechtslage herbeizuführen. Wichtige Beispiele sind:

  • Klage auf Scheidung einer Ehe
  • Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt im Verwaltungsrecht
  • Auflösungsklage einer Gesellschaft
  • Klage auf Feststellung der Vaterschaft

Das Gestaltungsurteil wirkt unmittelbar rechtsgestaltend; das zugrunde liegende Rechtsverhältnis wird durch das Urteil verändert oder beendet.

Stufenklage

Die Stufenklage (§ 254 ZPO) ist eine Sonderform der Leistungsklage, bei der der Kläger zunächst auf Auskunftserteilung (erste Stufe) und sodann auf Leistung (zweite Stufe) klagt. Sie findet Anwendung, wenn der Kläger die genaue Höhe seines Anspruchs mangels Kenntnis der erforderlichen Tatsachen noch nicht beziffern kann.

Zwischenfazit Zivilprozessrecht

Im zivilprozessualen Kontext werden die Klagearten primär nach ihrem Klageziel, sprich Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungswirkung, unterschieden. Die prozessualen Besonderheiten, namentlich das rechtliche Interesse, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit sowie die Wirkung des Urteils, differieren je nach Klageart.


Klagearten im Verwaltungsprozessrecht

Im Verwaltungsprozessrecht bildet die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Grundlage für die Klagearten. Hierbei wird unterschieden zwischen:

Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) richtet sich auf die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verwaltungsakts, der den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) dient dem Ziel, die Behörde zu verpflichten, einen abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt zu erlassen. Sie unterscheidet sich in die:

  • Versagungsgegenklage, wenn der Verwaltungsakt abgelehnt wurde,
  • Untätigkeitsklage, wenn die Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nicht entscheidet.

Feststellungsklage

Auch im Verwaltungsprozessrecht existiert die Feststellungsklage (§ 43 VwGO). Sie dient der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, wobei ein berechtigtes Interesse erforderlich ist.

Allgemeine Leistungsklage

Die allgemeine Leistungsklage (ungeschrieben in der VwGO, aber anerkannt) dient der Klage auf Vornahme oder Unterlassung eines Realakts, also wenn es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist statthaft, wenn sich ein Verwaltungsakt während des Prozesses erledigt hat, der Kläger jedoch weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war.


Klagearten im Strafprozessrecht

Im Strafprozessrecht steht weniger die klassische Klage im Vordergrund, als vielmehr die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft (§ 170 Abs. 1 StPO). Allerdings gibt es auch hier Klageformen:

Privatklage

Die Privatklage (§ 374 StPO) ermöglicht es der verletzten Person, bei bestimmten Straftaten die Strafverfolgung ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zu betreiben.

Nebenklage

Die Nebenklage (§ 395 StPO) betrifft besonders schwere Straftaten wie Sexual- und Tötungsdelikte. Berechtigte Personen können sich dem Verfahren anschließen und eigene Verfahrensrechte geltend machen.

Klageerzwingungsverfahren

Das Klageerzwingungsverfahren (§ 172 ff. StPO) dient dazu, nach einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung herbeizuführen.


Klagearten im Sozialprozessrecht

Im Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt das deutsche Sozialprozessrecht folgende Klagearten:

Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) richtet sich auf Erhebung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt.

Verpflichtungsklage

Mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) wird auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts geklagt.

Feststellungsklage

Die Feststellungsklage (§ 55 SGG) ermöglicht das Feststellen des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

Leistungsklage

Die Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) richtet sich auf eine andere Leistung als einen Verwaltungsakt, meist die Erbringung von Sozialleistungen.


Weitere prozessuale Klageformen

Sammelklage

Die Sammelklage ist keine eigenständige Klageart im engeren Sinne, sondern beschreibt die Bündelung gleichartiger Ansprüche mehrerer Kläger in einem Verfahren. In Deutschland ist beispielsweise die Musterfeststellungsklage (§ 606 ZPO) relevant.

Verbandsklage

Die Verbandsklage ist in bestimmten Rechtsgebieten wie dem Umweltrecht oder Verbraucherschutzrecht vorgesehen und ermöglicht anerkannten Verbänden die Klage gegen bestimmte Rechtsverstöße.


Prozessuale Bedeutung und Funktion der Klagearten

Die korrekte Einordnung und Auswahl der Klageart ist für die prozessuale Zulässigkeit und damit den Erfolg einer Klage von zentraler Bedeutung. Sie beeinflusst unter anderem:

  • Statthaftigkeit des Rechtswegs
  • Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis oder Feststellungsinteresse
  • Bestimmung des richtigen Klageantrags
  • Umfang und Bindungswirkung des Gerichtsurteils
  • Möglichkeiten der Vollstreckung

Zusammenfassung

Die Klagearten stellen ein zentrales Strukturelement in verschiedenen Rechtsgebieten des deutschen Prozessrechts dar. Sie dienen der Differenzierung nach prozessualem Ziel und Rechtswirkung und sichern so einen effektiven Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren. Die Wahl der richtigen Klageart erfordert eine Analyse des Begehrens, der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie der jeweiligen prozessualen Besonderheiten. Klagearten unterliegen jeweils besonderen prozessrechtlichen Voraussetzungen, die entscheidend für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage sind.

Häufig gestellte Fragen

Welche Klagearten gibt es im deutschen Zivilprozessrecht und wie unterscheiden sie sich?

Im deutschen Zivilprozessrecht sind die wichtigsten Klagearten die Leistungsklage, die Feststellungsklage und die Gestaltungsklage. Die Leistungsklage zielt darauf ab, den Beklagten zur Vornahme einer bestimmten Handlung, zu einem Dulden oder Unterlassen zu verurteilen, etwa zur Zahlung eines Geldbetrages. Die Feststellungsklage dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses verbindlich gerichtlich feststellen zu lassen, wobei an das Bestehen eines aktuellen Interesses gemäß § 256 ZPO strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Die Gestaltungsklage hingegen bewirkt unmittelbar durch das Urteil eine Veränderung eines Rechtsverhältnisses, etwa Auflösung, Änderung oder Begründung eines Rechtsverhältnisses, zum Beispiel durch die Scheidungsklage im Familienrecht. Die Wahl der Klageart bestimmt, welchen Rechtsschutz der Kläger effizient beanspruchen kann und beeinflusst zudem das gerichtliche Verfahren, die Darlegungslast und die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung.

Wann ist eine Leistungsklage zulässig und in welchen Fällen ist sie unstatthaft?

Eine Leistungsklage ist grundsätzlich zulässig, wenn der Kläger die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf Tun, Dulden oder Unterlassen begehrt. Sie findet vor allem Anwendung, wenn dem Kläger ein materiell-rechtlicher Anspruch zusteht, der auf eine konkrete Leistung des Beklagten gerichtet ist, wie beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages oder die Herausgabe einer Sache. Unstatthaft ist die Leistungsklage, wenn lediglich eine Feststellung begehrt wird oder wenn bereits ein Titel existiert und lediglich die Zwangsvollstreckung in Betracht kommt. Ebenso kann sie unzulässig sein, wenn der Kläger kein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der sofortigen Geltendmachung der Leistung hat, insbesondere in Fällen, in denen der Anspruch noch nicht fällig ist. In solchen Fällen müsste auf die entsprechende Klageart, wie Feststellungs- oder Gestaltungsklage, ausgewichen werden.

Welche Bedeutung hat das Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage?

Das Feststellungsinteresse stellt eine entscheidende Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar. Ohne dieses Interesse ist die Feststellungsklage bereits unzulässig. Unter dem Feststellungsinteresse wird ein schutzwürdiges rechtliches Interesse des Klägers daran verstanden, die Rechtslage durch ein verbindliches Urteil klären zu lassen. Dieses Interesse kann bestehen, wenn Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses herrscht und eine sofortige Klärung zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten oder Nachteilen notwendig ist. Es genügt nicht das bloße wirtschaftliche Interesse; vielmehr muss ein konkreter Streit oder ein ernsthaftes Risiko weiterer Streitigkeiten dargelegt werden. Das Feststellungsinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der Kläger bereits eine Leistungsklage hätte erheben können oder bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt.

Wie grenzt sich die Gestaltungsklage von anderen Klagearten ab und welche Wirkungen entfaltet sie?

Die Gestaltungsklage unterscheidet sich maßgeblich von anderen Klagearten dadurch, dass sie nicht lediglich die Feststellung eines Rechts oder die Verurteilung zu einer Leistung zum Ziel hat, sondern unmittelbar durch das Urteil eine Änderung in der Rechtslage zwischen den Parteien bewirkt. Typische Beispiele sind die Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht, die Ehescheidungsklage im Familienrecht oder die Klage auf Aufhebung einer Gesellschaft im Gesellschaftsrecht. Durch das Urteil der Gestaltungsklage tritt eine neue Rechtslage kraft richterlicher Entscheidung und unabhängig vom Willen der Parteien ein. Im Unterschied zu Leistungs- oder Feststellungsklagen hat die Gestaltungsklage insoweit konstitutiven Charakter und ist daher für Rechtsschutzanliegen erforderlich, die auf eine rechtliche Veränderung abzielen.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zwischenfeststellungsklage statthaft und wie unterscheidet sie sich von der einfachen Feststellungsklage?

Die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist immer dann zulässig, wenn im laufenden Prozess ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder eine Vorfrage für das Urteil maßgeblich ist und über dessen Bestehen oder Nichtbestehen zwischen den Parteien Streit besteht. Sie dient dazu, eine verbindliche Feststellung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis zu erlangen, die auch in einem späteren Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Im Gegensatz zur einfachen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, bei der es um die grundsätzliche Klärung eines Rechtsverhältnisses geht, steht bei der Zwischenfeststellungsklage der Zweck im Vordergrund, eine bestimmte Vorfrage schon im laufenden Verfahren abschließend zu entscheiden. Die Zwischenfeststellungsklage kann auch hilfsweise erhoben werden und setzt voraus, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung im Hinblick auf die vorgreifliche Bedeutung besteht.

Welche Besonderheiten gelten für die Klagearten im Verwaltungsprozess?

Im Verwaltungsprozessrecht (gemäß VwGO) werden vor allem die Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage und die Leistungsklage unterschieden. Die Anfechtungsklage richtet sich auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts, während die Verpflichtungsklage auf die Verpflichtung zur Erlassung oder Ablehnung eines Verwaltungsakts zielt. Die Leistungsklage greift, sofern ein konkreter Verwaltungsakt nicht in Rede steht, und die Feststellungsklage dient auch hier zur Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Jede Klageart ist von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprägt, insbesondere ist im Verwaltungsprozess stets die Klagebefugnis und ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung zu prüfen. Die Wahl der richtigen Klageart ist wesentlich für die Erfolgsaussichten und die Reichweite des gerichtlichen Rechtsschutzes.