Begriff und Funktion der Klagearten
Klagearten bezeichnen die unterschiedlichen Wege, mit denen gerichtlicher Rechtsschutz beansprucht werden kann. Sie bestimmen, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird, wie der Streitstoff rechtlich eingeordnet wird und welche Entscheidungsform das Gericht trifft. Die Wahl der Klageart legt den Rahmen des Verfahrens fest: Sie entscheidet darüber, ob ein Anspruch durchgesetzt, ein Rechtsverhältnis geklärt oder ein Zustand gestaltet werden soll. Klagearten unterscheiden sich zudem nach dem jeweiligen Gerichtszweig, etwa der Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- sowie der Strafrechtspflege mit deren besonderen Strukturen.
Einordnung nach Verfahrenszweigen
Zivilgerichtsbarkeit
Im Zivilverfahren geht es typischerweise um Streitigkeiten zwischen Privaten. Die grundlegenden Klagearten sind:
Leistungsklage
Sie richtet sich auf eine konkrete Leistung, etwa Zahlung, Herausgabe, Duldung oder Unterlassung. Das Urteil ist auf Erfüllung gerichtet und kann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein.
Feststellungsklage
Sie dient der Klärung, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Sie verschafft Rechtssicherheit, ohne unmittelbar auf eine Leistung abzuzielen. Eine besondere Ausprägung ist die negative Feststellungsklage, mit der das Nichtbestehen eines Anspruchs festgestellt werden soll.
Gestaltungsklage
Sie zielt auf eine rechtliche Veränderung durch Urteil, etwa die Auflösung, Anfechtung oder Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses. Typische Beispiele sind Anfechtungen von Beschlüssen oder die Auflösung vertraglicher Bindungen.
Sonderformen
- Stufenklage: Verbindet Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Leistungsbegehren in abgestufter Reihenfolge.
- Zwischenfeststellungsklage: Klärt vorab eine entscheidungserhebliche Vorfrage, um den Hauptstreit effizient zu entscheiden.
- Teilklage: Macht nur einen Teil eines Anspruchs gerichtlich geltend.
- Gebündelte Klageformen: In bestimmten Konstellationen können gleichartige Ansprüche mehrerer Betroffener zusammengeführt werden, etwa über Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes wie die Musterfeststellungsklage oder neuere Abhilfemechanismen durch qualifizierte Einrichtungen.
Arbeitsgerichtsbarkeit
Arbeitsgerichtliche Klagen folgen in weiten Teilen den zivilprozessualen Grundtypen, sind jedoch auf Arbeitsverhältnisse zugeschnitten.
- Leistungsklagen: Zum Beispiel auf Vergütung, Zeugnis oder Beschäftigung.
- Feststellungsklagen: Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses.
- Kündigungsschutzklage: Gestaltungswirkung; Ziel ist die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit einer Kündigung.
- Änderungsschutzklage: Überprüfung einer Vertragsänderung, etwa bei Änderungskündigungen.
Neben den Klageverfahren existiert das Beschlussverfahren für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten; dort wird regelmäßig im Antragswege entschieden.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Im Verwaltungsprozess steht die Kontrolle staatlichen Handelns im Vordergrund. Zentrale Klagearten sind:
Anfechtungsklage
Richtet sich gegen belastende Verwaltungsakte mit dem Ziel, diese aufheben zu lassen.
Verpflichtungsklage
Zielt auf den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes oder auf die Verpflichtung der Behörde, über einen Antrag zu entscheiden.
Fortsetzungsfeststellungsklage
Dient der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Eingriffs, wenn ein besonderes Interesse an der Feststellung besteht.
Allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage
Wenn kein Verwaltungsakt im Streit steht, kommen die allgemeine Leistungsklage (z. B. auf Handeln, Dulden, Unterlassen) und die Feststellungsklage zur Anwendung.
Normenkontrolle (klageähnlich)
Die Überprüfung untergesetzlicher Vorschriften erfolgt in einem antragsgebundenen Verfahren mit eigenständiger Ausgestaltung. Es handelt sich nicht um eine Klage im engeren Sinne, dient aber der abstrakten oder konkreten Kontrolle von Normen.
Sozialgerichtsbarkeit
Im Sozialrecht werden Entscheidungen von Leistungsträgern überprüft. Gängig sind:
- Anfechtungsklage: Gegen belastende Bescheide von Sozialleistungsträgern.
- Verpflichtungsklage: Auf Bewilligung oder erneute Entscheidung über Sozialleistungen.
- Leistungsklage: Wenn Leistungen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt beansprucht werden.
- Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage: Aufhebung eines Bescheids und Verurteilung zur Leistung in einem Verfahren.
- Feststellungsklage: Klärung eines sozialrechtlichen Rechtsverhältnisses.
Finanzgerichtsbarkeit
Gegen steuerliche Maßnahmen und Verwaltungsakte richtet sich das finanzgerichtliche Verfahren. Typische Klagearten sind:
- Anfechtungsklage: Gegen Steuerbescheide und andere belastende Entscheidungen.
- Verpflichtungsklage: Auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts.
- Leistungsklage/Feststellungsklage: In Konstellationen ohne unmittelbaren Verwaltungsakt bzw. zur Klärung von Rechtsverhältnissen.
- Klage wegen Untätigkeit: Wenn innerhalb angemessener Zeit nicht entschieden wird, stehen spezielle prozessuale Wege offen; dies ist keine eigene Klageart im materiellen Sinn, wirkt aber auf den Verfahrensgang.
Strafsachen
Im Strafverfahren ist die Klage auf Bestrafung ausgerichtet und wird überwiegend von der Staatsanwaltschaft erhoben.
- Öffentliche Klage: Anklage der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht.
- Privatklage: In bestimmten Delikten kann das Opfer selbst Anklage erheben.
- Nebenklage: Anschluss des Verletzten an das Strafverfahren; dies ist keine eigene Klageart, sondern Beteiligungsform.
- Adhäsionsverfahren: Verbindung zivilrechtlicher Ansprüche mit dem Strafverfahren; keine eigenständige Klageart, sondern Verfahrensbündelung.
Verfassungsrechtliche Verfahren
Verfahrensarten wie Verfassungsbeschwerde, Organstreit oder Normenkontrollen sind antragsgebunden und dienen der Klärung verfassungsrechtlicher Fragen. Sie werden oft klageähnlich behandelt, sind aber rechtlich eigenständig und folgen besonderen Regeln.
Gemeinsame Grundzüge und Abgrenzungen
Zulässigkeit und Begründetheit
Unabhängig vom Gerichtszweig prüfen Gerichte regelmäßig zwei Ebenen: die Zulässigkeit (unter anderem Zuständigkeit, richtige Klageart, Fristen, Form, berechtigtes Interesse am Rechtsschutz) und die Begründetheit (materielle Prüfung der behaupteten Rechte oder Rechtspositionen). Nur bei beidem kommt es zu einer Sachentscheidung im Sinne des Klageziels.
Parteien, Beteiligte und Klageziel
Die Klageart bestimmt, wer klagebefugt ist, gegen wen sich die Klage richtet und welches Ergebnis das Gericht herbeiführen kann. Das Gericht ist an den Streitgegenstand und die Anträge gebunden; Umfang und Ziel des Verfahrens werden maßgeblich von der Klageart vorgegeben.
Fristen, Form und Zuständigkeit
Klagearten unterliegen teils unterschiedlichen Fristen, Formerfordernissen und Zuständigkeitsregeln. Diese betreffen etwa die Klageerhebung, die Begründung, die Einreichung bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht sowie Besonderheiten einzelner Verfahrensordnungen. Versäumte Fristen können die Zulässigkeit berühren.
Rechtskraft und Wirkungen des Urteils
Urteile entfalten nach Rechtskraft Bindungswirkung über den entschiedenen Streitgegenstand. Bei Leistungsklagen begründet dies Vollstreckungsmöglichkeiten; bei Feststellungsklagen entsteht verbindliche Rechtssicherheit; bei Gestaltungsklagen tritt die angestrebte rechtliche Veränderung durch das Urteil ein. Die Reichweite der Rechtskraft hängt eng mit der gewählten Klageart und dem konkreten Antrag zusammen.
Rechtsmittel
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen sind je nach Streitwert, Bedeutung und Verfahrensart Rechtsmittel wie Berufung, Beschwerde oder Revision vorgesehen. Zulässigkeit und Umfang der Überprüfung richten sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung und dem Charakter der angefochtenen Entscheidung.
Kollektiver Rechtsschutz und gebündelte Klageformen
Neben Individualklagen existieren Mechanismen, die gleichartige Ansprüche bündeln. Dazu gehört die Musterfeststellungsklage, mit der Verbände zentrale Tatsachen- und Rechtsfragen klären lassen können, sodass Betroffene ihre individuellen Ansprüche darauf stützen. Neuere Abhilfeverfahren ermöglichen qualifizierten Einrichtungen, kollektive Abhilfen wie Zahlungen oder Anpassungen von Verträgen anzustreben. Diese Instrumente zielen auf effiziente Rechtsdurchsetzung bei Massenschäden und stärken den Schutz vieler Betroffener in einem geordneten Verfahren.
Kosten, Risiko und Durchsetzung
Klagearten wirken sich auf Kosten und Risiko aus. Typische Kostenpositionen sind Gerichts- und Vertretungskosten. Die Kostentragung folgt dem Ausgang des Verfahrens und besonderen Kostenvorschriften. Bei Leistungsklagen kann ein obsiegendes Urteil vollstreckt werden. In bestimmten Fällen kommen Unterstützungsmechanismen für die Finanzierung in Betracht, die von den jeweiligen Voraussetzungen des Einzelfalls abhängen.
Abgrenzung zu vorgelagerten und außergerichtlichen Verfahren
Vor einer Klage kann in manchen Rechtsgebieten ein Vorverfahren vorgesehen sein, etwa ein Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren gegenüber einer Behörde. Auch außergerichtliche Streitbeilegung wie Mediation oder Schlichtung kann eine Rolle spielen. Diese Verfahren sind von der gerichtlichen Klage zu unterscheiden und verfolgen eigene Zwecke, etwa die Selbstkontrolle der Verwaltung oder konsensuale Lösungen.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet Leistungsklage, Feststellungsklage und Gestaltungsklage?
Die Leistungsklage erzwingt eine konkrete Handlung, Duldung oder Unterlassung. Die Feststellungsklage klärt, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Die Gestaltungsklage verändert eine Rechtslage unmittelbar durch Urteil. Die Wahl entscheidet über Ziel, Prüfungsmaßstab und Wirkungen der Entscheidung.
Wann spricht man von einer Anfechtungsklage?
Von einer Anfechtungsklage ist die Rede, wenn eine verbindliche Entscheidung einer Behörde gerichtlich aufgehoben werden soll. Ziel ist, den belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen und dadurch die ursprüngliche Rechtslage wiederherzustellen.
Worin besteht die Besonderheit der Kündigungsschutzklage?
Sie ist darauf gerichtet, die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Urteil hat Gestaltungswirkung: Es klärt, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder beendet ist. Sie unterscheidet sich damit von reinen Zahlungs- oder Feststellungsklagen.
Gibt es in Deutschland eine Sammelklage?
Eine allgemeine Sammelklage im engeren Sinne gibt es nicht. Es existieren jedoch Formen kollektiven Rechtsschutzes, etwa die Musterfeststellungsklage sowie neuere Abhilfeverfahren durch qualifizierte Einrichtungen, die Ansprüche bündeln oder Vorfragen verbindlich klären.
Welche Rolle spielen Fristen bei den Klagearten?
Fristen beeinflussen vor allem die Zulässigkeit. Je nach Verfahren und Klageart gibt es unterschiedliche Erhebungs- und Begründungsfristen. Eine Fristversäumung kann die inhaltliche Prüfung verhindern, auch wenn der materielle Anspruch bestehen sollte.
Was bedeutet Rechtskraft im Zusammenhang mit Klagearten?
Rechtskraft bedeutet, dass die getroffene Entscheidung für die Parteien verbindlich ist und nicht erneut verhandelt werden kann. Reichweite und Inhalt der Bindung hängen von der Klageart und dem konkreten Streitgegenstand ab.
Wie unterscheiden sich Klage, Antrag und Beschwerde?
Die Klage leitet ein Erkenntnisverfahren zur Hauptsache ein und führt regelmäßig zu einem Urteil. Anträge sind in bestimmten Verfahren vorgesehen, etwa bei Normenkontrollen oder in arbeits- und verwaltungsrechtlichen Beschlussverfahren, die typischerweise mit Beschluss enden. Beschwerden richten sich gegen Entscheidungen innerhalb eines laufenden oder abgeschlossenen Verfahrens und dienen der Überprüfung, ohne den gesamten Streitstoff neu aufzurollen.