Legal Lexikon

Klageantrag


Begriff und Bedeutung des Klageantrags

Der Begriff Klageantrag bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht das Begehren einer klagenden Partei, das in einer Klageschrift oder mündlich vor Gericht geltend gemacht und auf die gerichtliche Entscheidung gerichtet ist. Der Klageantrag bestimmt den Streitgegenstand des Prozesses und legt fest, über welchen Lebenssachverhalt und welche Rechtsfolgen das Gericht zu entscheiden hat. Er stellt das zentrale Element einer Klage dar und ist Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.

Gesetzliche Grundlagen des Klageantrags

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

Die maßgebliche Vorschrift für den Klageantrag findet sich in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klageantrag ist damit konstitutiv für das Verfahren und bildet die Grundlage für die Entscheidungsbefugnis des Gerichts.

Weitere relevante Vorschriften

Neben § 253 ZPO enthalten auch andere Verfahrensordnungen, wie z. B. die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder die Finanzgerichtsordnung (FGO), vergleichbare Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags.

Funktionen des Klageantrags

Bestimmtheitsfunktion

Der Klageantrag konkretisiert, worüber das Gericht entscheiden soll, und grenzt den Streitstoff ab. Nur über das im Klageantrag formulierte Rechtsbegehren darf das Gericht entscheiden (Dispositionsgrundsatz und ne ultra petita^1).

Prozessuale Leitfunktion

Der Klageantrag gibt den Rahmen für Beweisaufnahme, Sachverhaltsaufklärung und Verteidigungsmöglichkeiten der Parteien vor. Die Prozessbeteiligten wissen durch den Antrag, welche Ansprüche und Rechtsfolgen im Streit stehen.

Urteilsformel

Das Urteil muss dem Klageantrag entsprechen oder von ihm abweichen^2. Der Klageantrag bildet, insbesondere bei Leistungsurteilen, regelmäßig die Grundlage der Urteilsformel.

Anforderungen an den Klageantrag

Bestimmtheit und Erkennbarkeit des Klagebegehrens

Ein wirksamer Klageantrag muss hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und für die Gegenseite sowie das Gericht verständlich sein. Es muss zweifelsfrei feststehen, welche Leistung, Handlung oder Unterlassung beansprucht wird oder welche Feststellung begehrt wird.

Beispiele:

  • Leistungsantrag: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen.“
  • Feststellungsantrag: „Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Zahlung von 10.000 Euro verpflichtet ist.“
  • Gestaltungsantrag: „Die Ehe der Parteien wird geschieden.“

Möglichkeit des Begehrens

Der Klageantrag muss ein rechtlich zulässiges Begehren zum Gegenstand haben. Unbestimmte oder unmögliche Anträge (z. B. „Der Beklagte wird zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.“) genügen nicht und wären unzulässig.

Bindung an den Antrag

Das Gericht ist an die Fassung des Klageantrags gebunden und darf grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was beantragt wurde (§ 308 ZPO). Eine abweichende Entscheidung ist nur möglich, soweit dem weniger stattgegeben wird (ne ultra petita).

Klagearten und typische Klageanträge

Leistungsklage

Die Leistungsklage ist der Standardfall. Der Antrag richtet sich auf eine konkrete Handlung oder Unterlassung des Beklagten, überwiegend auf Zahlung, Herausgabe oder Abgabe einer Willenserklärung.

Feststellungsklage

Hier begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Der Antrag muss im Feststellungsinteresse liegen und sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehen.

Gestaltungsklage

Mit einer Gestaltungsklage wird ein Rechtsverhältnis durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar geändert, begründet oder aufgehoben (z. B. Scheidungsklage, Anfechtung eines Beschlusses).

Inhaltliche Gestaltung des Klageantrags

Bezifferung

Insbesondere bei Zahlungs- und Herausgabeklagen muss der Antrag eine betragsmäßige Bezifferung enthalten. Ausnahmen bestehen lediglich, wenn dem Kläger eine genaue Bezifferung nicht möglich ist und das Gericht nach § 287 ZPO schätzen kann.

Verweisungen und Hilfsanträge

Klageanträge können alternativ oder hilfsweise gestellt werden (z. B. „hilfsweise auf Feststellung“), sollten aber für das Gericht stets klar und unabhängig voneinander ausformuliert sein.

Nebenforderungen

Zinsen, Kosten oder andere Nebenforderungen sind grundsätzlich mit zu beantragen und präzise auszugestalten, andernfalls sind sie nicht streitgegenständlich.

Korrektur, Änderung und Erweiterung des Klageantrags

Klageänderung

Eine Änderung des Klageantrags ist während des Prozesses unter den Voraussetzungen der §§ 263 ff. ZPO möglich (Klageänderung), etwa wenn das Gericht zustimmt oder sich der Beklagte auf die geänderte Klage einlässt.

Klagerücknahme und Teilrücknahme

Der Klageantrag kann vor Beendigung des Verfahrens zurückgenommen oder reduziert werden. Damit verbunden sind in der Regel Kostenfolgen.

Klageantrag im Urteil und bei der Zwangsvollstreckung

Das Gericht entscheidet ausschließlich im Rahmen des Klageantrags. Die genaue Formulierung des Urteils orientiert sich regelmäßig am Wortlaut des Klageantrags. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist nur der im Urteil festgelegte Tenor (basierend auf dem Klageantrag) vollstreckbar.

Klageantrag in besonderen Verfahrensarten

Mahnverfahren

Im Mahnverfahren wird zunächst kein klassischer Klageantrag gestellt, sondern ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Erst bei Widerspruch und Abgabe an das streitige Verfahren wird ein Klageantrag erforderlich.

Verfahren vor Verwaltungsgerichten

Auch im Verwaltungsrecht sind Klageanträge in bestimmter Form zu stellen, z. B. auf Aufhebung eines Verwaltungsakts oder auf Feststellung dessen Rechtswidrigkeit nach § 82 VwGO.

Bedeutung für die Praxis

Die sorgfältige Formulierung des Klageantrags ist für die Durchsetzung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Ansprüche von zentraler Bedeutung. Fehler führen häufig zur Unzulässigkeit oder Ablehnung des Begehrens. Die Anforderungen an Bestimmtheit und Klarheit sind von entscheidender Bedeutung für die Effektivität gerichtlicher Entscheidungen und deren Vollstreckbarkeit.


Quellen (Fußnoten):
^1 BGH, Urteil vom 9. 2. 1994 – VIII ZR 90/93; § 308 ZPO
^2 OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. 2. 1987 – 12 U 264/86

Siehe auch

  • Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Gestaltungsklage
  • Zivilprozessrecht
  • Prozessrecht

Literatur (Auswahl)

  • Zöller, Zivilprozessordnung, § 253 ZPO
  • Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, § 253 ZPO
  • Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, § 253 ZPO

Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick zum Thema Klageantrag unter den maßgeblichen zivilprozessualen und verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und praxisrelevanten Anforderungen.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt?

Ein Klageantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt sein, dass das Gericht und die Parteien exakt erkennen können, was der Kläger begehrt. Der Anspruch sowie der Umfang der begehrten Rechtsfolge müssen konkretisiert werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Dies dient sowohl dem Rechtsschutz des Beklagten, der wissen muss, wogegen er sich verteidigen soll, als auch der Bindung des Gerichts an den Klageantrag im Urteil (Dispositionsgrundsatz und ne ultra petita-Grundsatz). Der Antrag darf keinen Interpretationsspielraum über das Gewollte lassen. Beispielsweise muss bei einer Zahlungsklage der genaue Geldbetrag, die Währung und die geschuldete Leistung klar benannt werden. Bei anderen Leistungs- oder Unterlassungsklagen ist es notwendig, die Handlung oder das zu unterlassende Verhalten präzise zu bezeichnen. Bei unbestimmten oder zu weiten Klageanträgen besteht das Risiko der Abweisung der Klage als unzulässig.

Kann der Klageantrag während des Prozesses geändert werden?

Eine Änderung des Klageantrags ist grundsätzlich möglich, jedoch sind die Voraussetzungen hierzu im § 263 ZPO geregelt. Die Zustimmung des Beklagten oder die Zulässigkeit durch das Gericht, wenn die sachdienliche Förderung des Rechtsstreits gegeben ist, sind erforderlich. Die Änderung kann in einer Erweiterung, einer Beschränkung oder einer vollständigen Ersetzung des ursprünglichen Klageantrags bestehen. Dabei darf durch die Änderung keine unzulässige Überraschung oder Benachteiligung des Beklagten entstehen. Außerdem ist die geänderte Klage nur zulässig, wenn sie auf denselben Lebenssachverhalt oder einen mit dem Ursprungsstreit eng verbundenen Sachverhalt gestützt wird.

Welche Form muss ein Klageantrag erfüllen?

Der Klageantrag ist schriftlich im Rahmen der Klageschrift zu stellen, vgl. § 253 Abs. 4 ZPO. Er muss klar und unmissverständlich formuliert sein und eindeutig erkennen lassen, welches Ziel der Kläger verfolgt. Die Anwendung juristischer Fachbegriffe ist nicht zwingend erforderlich; entscheidend ist, dass die beanspruchte Rechtsfolge verständlich und nachvollziehbar formuliert ist. Die Verwendung von Alternativanträgen (sogenannte Eventualanträge) ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei Unsicherheiten über die tatsächliche oder rechtliche Situation. Mehrere Anträge können – deutlich voneinander abgegrenzt – kombiniert werden, sofern dies der Übersichtlichkeit und Strukturierung des Rechtsschutzbegehrens dient.

Worauf muss bei einem Leistungsantrag besonders geachtet werden?

Ein Leistungsantrag (z.B. auf Zahlung oder Herausgabe) muss explizit die begehrte Leistung, die Parteien, den Gegenstand, den Leistungszeitpunkt und die Modalitäten der Leistung angeben. Bei Geldforderungen ist die genaue Summe einschließlich der Währung anzugeben. Dazu kann auch ein Zinsantrag gehören, bei dem der Zinssatz, der Zinsbeginn sowie gegebenenfalls der Verzinsungszeitraum genau bestimmt werden müssen. Sollte eine Zug-um-Zug-Leistung (z.B. Herausgabe einer Sache gegen Zahlung eines Betrages) beantragt werden, so sind beide Seiten der Forderung genau zu bezeichnen. Fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, kann das Gericht den Klageantrag gem. § 139 ZPO vor der Entscheidung beanstanden und eine Nachbesserung verlangen.

Welche Bedeutung hat der Klageantrag für das gerichtliche Urteil?

Der Klageantrag begrenzt und bestimmt den Prüfungs- und Entscheidungsumfang des Gerichts. Nach dem Dispositionsgrundsatz ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden, nicht über das hinausgehen zu dürfen, was beantragt wurde (ne ultra petita-Regel, § 308 Abs. 1 ZPO). Ein Urteil über einen nicht gestellten Antrag ist unzulässig und kann mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Umgekehrt darf das Gericht auch nicht weniger zusprechen, als beantragt wurde, sofern der Antrag selbst zulässig und begründet ist. Die exakte Formulierung des Klageantrags ist somit von entscheidender Bedeutung für die Reichweite und Wirkung des gerichtlichen Tenors.

Was geschieht, wenn ein Klageantrag unbestimmt oder nicht konkret genug ist?

Ein Klageantrag, der nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt, kann zur Unzulässigkeit der Klage führen. Das Gericht wird in einem solchen Fall dem Kläger vor einer endgültigen Entscheidung regelmäßig gemäß § 139 ZPO aufgeben, den Antrag zu präzisieren. Kommt der Kläger dieser richterlichen Fristsetzung nicht nach, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klarheit und Konkretisierung des Klageantrags sind also nicht nur für die inhaltliche Entscheidung, sondern bereits für die Zulassung der Klage essenziell. Gerichte achten daher besonders auf eindeutige und abgrenzbare Anträge, um eine vollstreckungsfähige und rechtlich tragfähige Entscheidung zu ermöglichen.