Legal Lexikon

Kirchgeld


Begriff und Rechtsgrundlagen des Kirchgelds

Das Kirchgeld stellt eine besondere Form des Beitrags zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben dar. Es wird von bestimmten Religionsgemeinschaften, insbesondere den evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche in Deutschland, auf gesetzlicher sowie auf gemeindlicher Basis erhoben. Die rechtliche Einordnung des Kirchgelds ist vielschichtig und stützt sich auf historische, staatskirchenrechtliche und steuerrechtliche Grundlagen.


Arten des Kirchgelds

Allgemeines Kirchgeld

Das allgemeine Kirchgeld wird von der jeweiligen Kirchengemeinde unmittelbar bei den Gemeindemitgliedern erhoben. Maßgeblich sind die Regelungen der jeweiligen Landeskirchen bzw. Bistümer, die die Festsetzung und Verwendung des Kirchgelds durch Satzungen näher bestimmen.

Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Besonderheit des deutschen Kirchensteuerrechts. Es wird von dem Ehegatten erhoben, der keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, im Rahmen der steuerrechtlichen Zusammenveranlagung aber von den Einkünften profitiert, auf die das Mitglied der steuererhebenden Kirche Anspruch hat.

Pflichtkirchgeld und freiwilliges Kirchgeld

Unterschieden werden das Pflichtkirchgeld, das auf einer gesetzlichen Grundlage basiert und zwingend zu entrichten ist, und das freiwillige Kirchgeld, bei dem es sich um einen zusätzlichen, freiwilligen Beitrag handelt, der zur Finanzierung besonderer Bedarfe verwendet werden kann.


Rechtsgrundlagen für das Kirchgeld

Staatskirchenrechtliche Grundlagen

Das Kirchgeld ist durch staatskirchenrechtliche Regelungen legitimiert. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung) regelt das Verhältnis von Staat und Kirche und sieht vor, dass Religionsgemeinschaften das Recht zur Erhebung von Abgaben bei ihren Mitgliedern besitzen. Die Erhebung erfolgt entweder als Kirchensteuer per staatlichem Kirchensteuerabzugsverfahren oder als gemeindliche Umlage in Form des Kirchgeldes.

Kirchliche Rechtsnormen

Die landeskirchlichen und diözesanen Kirchengesetze und -satzungen konkretisieren die Einzelheiten der Erhebung, Bemessung und Verwendung des Kirchgelds. Diese Regelungen enthalten Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage, zur Zahlungsweise sowie zu etwaigen Ausnahmetatbeständen oder Härtefallregelungen.

Steuerrechtliche Einordnung

Aus steuerrechtlicher Sicht stellt das Kirchgeld – sofern es sich um ein Pflichtkirchgeld handelt – eine Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Es ist daher als abzugsfähige Ausgabe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.


Bemessung und Erhebung des Kirchgelds

Festsetzung und Bemessungsgrundlagen

Die Höhe des Kirchgelds variiert je nach Religionsgemeinschaft, Bundesland und Gemeinde. Üblicherweise richtet sich das Kirchgeld nach dem Einkommen oder Vermögen des Gemeindemitglieds, es können aber auch feste Beträge durch die Gemeindeversammlung festgesetzt werden. Die Beitragshöhe ist meist gestaffelt und richtet sich nach sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Zahlungsmodalitäten

Die Erhebung erfolgt in der Regel jährlich durch Sonderbescheid oder im Rahmen der Steuerklärung durch die zuständigen Finanzämter. Mitunter wird das Kirchgeld direkt von den Kirchengemeinden eingezogen, die dabei auf die Mithilfe der kommunalen Behörden oder die Eigeninitiative der Beitragszahler angewiesen sind.


Rechtsfolgen bei Nichtzahlung

Mahnwesen und Vollstreckung

Bei Nichtzahlung des Kirchgelds kann – je nach rechtlicher Ausgestaltung durch die Kirchengemeinde – ein Mahnverfahren eingeleitet werden. In einigen Fällen wird die Forderung durch die Kommune oder das Finanzamt vollstreckt, in anderen kommt es lediglich zu kircheninternen Maßnahmen.

Auswirkungen auf die Mitgliedschaft

Die Nichtentrichtung des Kirchgelds kann in Extremfällen zum Ausschluss aus bestimmten gemeindlichen Rechten führen, berührt aber nicht automatisch die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft selbst. Kirchenrechtliche Konsequenzen sind abhängig von den jeweiligen landeskirchlichen oder diözesanen Regelungen.


Kirchgeld in denkmalgeschützter und gemeinnütziger Perspektive

Das Kirchgeld ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung (Finanzierung kirchlicher Aufgaben, Erhalt von Kulturgütern, soziale und caritative Zwecke) neben der Kirchensteuer ein zentrales Element der kirchlichen Eigenfinanzierung. Es hat auch Bedeutung für die Erhaltung von Denkmälern und kulturellen Einrichtungen, soweit diese von Kirchengemeinden getragen werden.


Kirchgeld im internationalen Vergleich

Während das Kirchgeld in Deutschland eine historisch gewachsene und im Grundgesetz verankerte Rechtsform darstellt, existieren vergleichbare Abgabenformen auch in anderen europäischen Ländern. Unterschiede bestehen dabei insbesondere hinsichtlich der staatlichen Beteiligung an der Erhebung und der rechtlichen Bindung der Mitgliedschaft.


Kritik und Reformdiskussionen

Das Kirchgeld steht immer wieder im öffentlichen und politischen Diskurs. Kritiker bemängeln die Komplexität und mangelnde Transparenz der Erhebung, während Vertreter der Religionsgemeinschaften auf die Notwendigkeit der Beitragserhebung zur Sicherstellung kirchlicher Arbeit verweisen. Reformvorschläge betreffen vor allem die Angleichung der Bemessungsgrundlagen und eine verbesserte Anpassung an die sozialen Verhältnisse der Gemeindemitglieder.


Zusammenfassung

Das Kirchgeld ist eine traditionsreiche, rechtlich fundierte Abgabe kirchlicher Körperschaften, die neben der klassischen Kirchensteuer die Finanzierung kirchlichen Lebens in Deutschland nachhaltig sichert. Seine Erhebung ist durch zahlreiche gesetzliche, steuerliche und satzungsrechtliche Vorschriften bestimmt und unterliegt regelmäßigen Anpassungen an gesellschaftliche und rechtliche Entwicklungen.

Häufig gestellte Fragen

Kann man sich der Zahlung des Kirchgeldes entziehen?

Grundsätzlich besteht bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Kirchgeldes; die Nichtzahlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine Entziehung ist juristisch nur möglich, wenn entweder die rechtlichen Voraussetzungen für das Kirchgeld nicht erfüllt sind oder ein Austritt aus der Kirche erfolgt. Der Kirchenaustritt muss gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde (in der Regel dem Standesamt) erklärt werden, nicht lediglich gegenüber der Kirchengemeinde. Ein bloßer Widerspruch gegen den Steuerbescheid führt nicht zur Befreiung, sondern löst – falls berechtigt – ein Prüfverfahren aus. Zu beachten ist, dass das Kirchgeld Teil des Kirchensteuerrechts ist und von staatlichen Finanzbehörden zusammen mit den übrigen Steuern erhoben werden kann. Wer dauerhaft im Ausland lebt und dort nicht mehr steuerlich erfasst ist, unterliegt in der Regel nicht mehr der deutschen Kirchensteuerpflicht, einschließlich des Kirchgeldes.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln das Kirchgeld?

Die Erhebung des Kirchgeldes ist im Kirchensteuerrecht festgelegt, welches eine Mischmaterie aus staatlichem und kirchlichem Recht darstellt. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus den jeweiligen Landesgesetzen zur Erhebung der Kirchensteuer, den Staatskirchenverträgen zwischen dem jeweiligen Bundesland und der Kirche sowie aus kirchlichen Satzungen und Verordnungen, die spezifische Regelungen zum Kirchgeld treffen können. Der Staat überträgt den Kirchen das Recht zur Steuererhebung, kontrolliert jedoch die Rechtmäßigkeit im Rahmen der allgemeinen Gesetze. Für das besondere Kirchgeld gelten daneben § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) sowie Durchführungsverordnungen auf Länderebene.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, gegen einen Bescheid über das Kirchgeld vorzugehen?

Gegen einen Bescheid über das Kirchgeld bestehen dieselben rechtlichen Möglichkeiten wie gegen andere Steuerbescheide. Rechtsmittel können in Form eines Einspruchs beziehungsweise Widerspruchs erhoben werden, der sich inhaltlich gegen die tatsächliche oder rechtliche Begründung der Festsetzung richten kann. Zuständig für die Prüfung ist je nach Erhebungsweg entweder die Finanzverwaltung oder das kirchliche Steueramt. Die Fristen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung beziehungsweise nach den kirchlichen Regelungen, in der Regel beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Im Falle der Zurückweisung bleibt der Rechtsweg zu den Finanzgerichten (staatliche Besteuerung) beziehungsweise den Verwaltungs- oder Kirchengerichten (kirchliche Erhebung), abhängig von der Rechtsnatur des Bescheides, eröffnet.

Was passiert, wenn man das Kirchgeld nicht zahlt?

Die Nichtzahlung des Kirchgeldes kann zur Einleitung eines Mahnverfahrens und in der Folge zu Vollstreckungsmaßnahmen führen. Da die Kirchensteuer als öffentlich-rechtliche Abgabe gilt, steht der Kirche – sofern die Festsetzung rechtskräftig ist – der Weg der Verwaltungsvollstreckung offen. Dazu kann die staatliche Finanzverwaltung oder das kircheneigene Steueramt Zwangsmaßnahmen wie Pfändung oder Kontenpfändung einleiten. Im Regelfall wird zunächst eine Mahnung ergehen; bleibt diese unbeachtet, folgt die Ankündigung der Vollstreckung. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist möglich, wenn Anfechtungsgründe gegen die Festsetzung geltend gemacht werden. Bei erkennbar unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit (zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit) kann in Einzelfällen ein Antrag auf Stundung oder Erlass gestellt werden.

Welche Ausnahmen von der Kirchgeldpflicht sind gesetzlich vorgesehen?

Von der Pflicht zur Zahlung des Kirchgeldes bestehen auf gesetzlicher Grundlage verschiedene Ausnahmen. Insbesondere sind Personen nicht kirchgeldpflichtig, die keiner steuererhebungsberechtigten Kirche angehören oder die einen Kirchenaustritt wirksam vollzogen haben. Darüber hinaus gibt es Freigrenzen und Härtefallregelungen, vor allem beim besonderen Kirchgeld, welches nur bei bestimmten ehelichen oder eingetragenen Partnerschaften mit einem konfessionsverschiedenen Einkommen erhoben wird. Auch Kinder, Minderjährige, sowie gegebenenfalls in Ausbildung stehende Personen mit geringfügigem Einkommen, können je nach Landesgesetz von der Verpflichtung ausgenommen sein. In Härtefällen kann aufgrund kirchlicher und gesetzlicher Vorschriften das Kirchgeld auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

Ist das Kirchgeld steuerlich absetzbar?

Im rechtlichen Kontext ist das Kirchgeld Bestandteil der Sonderausgaben und kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Es ist gleichgestellt mit der allgemeinen Kirchensteuer, sofern es sich um das sogenannte besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe handelt, bei dem der nicht kirchenangehörige Ehepartner ein höheres Einkommen hat. Voraussetzung ist, dass das bezahlte Kirchgeld tatsächlich auf Grundlage landesrechtlicher Kirchgeldregelungen festgesetzt und gezahlt wurde. Der Nachweis erfolgt regelmäßig über den Steuerbescheid oder durch Vorlage eines Zahlungsnachweises. Das Finanzamt prüft die Angemessenheit und erkennt die gezahlten Beträge in der Regel steuermindernd als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG an.

Können auch Nichtmitglieder zur Zahlung des Kirchgeldes verpflichtet werden?

Rechtlich ist die Erhebung des Kirchgeldes strikt an die Mitgliedschaft in einer steuererhebungsberechtigten Kirche gebunden. Eine Verpflichtung für Nichtmitglieder besteht grundsätzlich nicht und wäre verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Allerdings kann es im Rahmen des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe dazu kommen, dass der konfessionslose oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehörende Ehepartner zum Zahlbetrag herangezogen wird, sofern sein Einkommen für die Festsetzung maßgeblich ist. Die rechtliche Grundlage hierfür ist umstritten, wird aber durch verschiedene höchstrichterliche Urteile des Bundesfinanzhofs gestützt – der nicht kirchenangehörige Teil haftet jedoch nur aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Zusammenveranlagung und nicht als originärer Schuldner des Kirchgeldes. Ein direkter Abgabenanspruch gegen Nichtmitglieder besteht nicht.