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Kirchgeld

Begriff und Einordnung

Kirchgeld ist eine besondere Form der von Religionsgemeinschaften erhobenen Abgabe, die dem kirchlichen Finanz- und Gemeindewesen dient. Es ergänzt die Kirchensteuer und wird – je nach Region und Religionsgemeinschaft – als feststehender Betrag oder in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. Kirchgeld ist öffentlich-rechtlich geprägt und knüpft grundsätzlich an die Mitgliedschaft in der jeweiligen Religionsgemeinschaft an.

Was ist Kirchgeld?

Unter Kirchgeld versteht man Zahlungen, die Mitglieder bestimmter Religionsgemeinschaften an ihre Gemeinde oder an eine zuständige kirchliche Stelle leisten. Es existieren unterschiedliche Ausgestaltungen: teils als pauschaler Beitrag pro Mitglied oder Haushalt, teils als besonders bemessenes Kirchgeld in Konstellationen gemischt konfessioneller oder glaubensverschiedener Ehen und Lebenspartnerschaften.

Abgrenzung zur Kirchensteuer

Kirchgeld steht neben der – überwiegend am Einkommen ausgerichteten – Kirchensteuer. Während die Kirchensteuer in aller Regel durch staatliche Finanzbehörden zusammen mit der Lohn- und Einkommensteuer erhoben wird, kann das Kirchgeld je nach Ausgestaltung auch direkt durch kirchliche Stellen festgesetzt und eingezogen werden. Beide Abgaben verfolgen den Zweck, die Aufgaben der Religionsgemeinschaft zu finanzieren, unterscheiden sich jedoch in Erhebungsart, Zuständigkeit und Bemessung.

Arten des Kirchgelds

Allgemeines Kirchgeld (Gemeindekirchgeld)

Das allgemeine Kirchgeld wird in manchen Regionen als Pauschalbetrag für Mitglieder einer Gemeinde erhoben. Es dient insbesondere der Finanzierung örtlicher Aufgaben (z. B. Gemeindearbeit, Gebäudeunterhalt) und kann einkommensabhängig gestaffelt oder als einheitlicher Festbetrag ausgestaltet sein. In einigen Gemeinden existiert daneben ein ausdrücklich freiwilliges Kirchgeld, das rechtlich als Spende einzuordnen ist; hiervon zu unterscheiden ist das festgesetzte allgemeine Kirchgeld mit Abgabencharakter.

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Das besondere Kirchgeld betrifft Konstellationen, in denen ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, der andere jedoch nicht, und eine gemeinsame wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht. Es wird insbesondere dann erhoben, wenn der kirchenangehörige Partner über geringes oder kein eigenes Einkommen verfügt, jedoch durch das gemeinsame Haushaltseinkommen eine finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist. Das besondere Kirchgeld wird regelmäßig nach Stufen bemessen, die sich an der wirtschaftlichen Gesamtsituation orientieren.

Freiwillige Beiträge versus verpflichtendes Kirchgeld

Neben verpflichtend ausgestaltetem Kirchgeld sind in der Praxis auch freiwillige Gemeindebeiträge anzutreffen. Rechtlich ist zwischen Spenden (freiwillig, ohne Abgabenzwang) und dem Kirchgeld als festgesetzter Abgabe zu unterscheiden. Welche Form gilt, ergibt sich aus den jeweils einschlägigen kirchlichen Regelungen und regionalen Bestimmungen.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Kirchenrechtliche Verankerung

Die Erhebung von Kirchgeld stützt sich auf die inneren Ordnungen der Religionsgemeinschaften, insbesondere auf kirchliche Finanz- und Steuerordnungen. Diese definieren Kreis der Abgabepflichtigen, Arten des Kirchgelds, Bemessung, Verfahren und mögliche Ermäßigungen oder Erlasse aus Billigkeitsgründen.

Staatliche Mitwirkung und öffentliche Rechtsnatur

Die Erhebung kirchlicher Abgaben, einschließlich des Kirchgelds, erfolgt im Rahmen des in Deutschland verankerten Kooperationsmodells zwischen Staat und Religionsgemeinschaften. Je nach Land und Religionsgemeinschaft können staatliche Stellen – insbesondere Finanzbehörden – organisatorische Aufgaben übernehmen, etwa bei der Festsetzung oder beim Einzug. In anderen Fällen obliegt die Erhebung direkt den kirchlichen Körperschaften. Das Kirchgeld weist öffentlich-rechtlichen Charakter auf, mit entsprechenden Verfahrenswegen und Rechtsschutzmöglichkeiten.

Bemessung und Erhebung

Bemessungsgrundlage und Höhe

Die Höhe des Kirchgelds ergibt sich aus den jeweils anwendbaren kirchlichen Bestimmungen. Sie ist regional unterschiedlich und orientiert sich an dem Zweck, die finanzielle Beteiligung der Mitglieder an den Aufgaben der Gemeinde sicherzustellen.

Staffel- oder Festbeträge beim allgemeinen Kirchgeld

Beim allgemeinen Kirchgeld sind Staffelungen nach Einkommensgruppen ebenso verbreitet wie Festbeträge. In Gemeinden mit Staffelbeträgen erfolgt die Zuordnung zu einer Kategorie anhand definierter Kriterien, die transparent festgelegt sind.

Leistungsfähigkeit beim besonderen Kirchgeld

Beim besonderen Kirchgeld steht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des gemeinsamen Haushalts im Vordergrund. Die Bemessung orientiert sich typischerweise an Stufenmodellen, die das Gesamteinkommen berücksichtigen, um eine gleichmäßige Belastung in der Gemeinschaft zu erreichen.

Verfahren: Festsetzung, Bescheid, Fälligkeit

Das Kirchgeld wird durch eine zuständige Stelle festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt regelmäßig durch Bescheid mit Angaben zu Art, Höhe und Fälligkeit. Zuständig können je nach Ausgestaltung die Gemeinde, eine übergeordnete kirchliche Stelle oder staatliche Behörden sein. Die Fälligkeitstermine, Zahlungswege und eventuelle Säumnisfolgen richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen.

Haushaltszugehörigkeit und Zusammenveranlagung

Für das besondere Kirchgeld ist die gemeinsame wirtschaftliche Grundlage maßgeblich. In der Praxis spielt hierbei die Haushaltsführung und gegebenenfalls eine steuerliche Zusammenveranlagung eine Rolle, weil sie Hinweise auf die gemeinsame Leistungsfähigkeit liefert. Maßgeblich sind die in den einschlägigen Regelungen vorgesehenen Kriterien.

Persönlicher Anwendungsbereich

Mitgliedschaft, Austritt, Zuzug und Umzug

Kirchgeld knüpft grundsätzlich an die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft an. Beginn, Ende und örtliche Zuordnung der Abgabepflicht folgen den jeweiligen kirchlichen und landesrechtlich geprägten Strukturen. Bei Zuzug oder Umzug ist die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde oder Behörde maßgeblich, in deren Bereich die betroffene Person ihren Wohnsitz hat.

Glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft

In gemischt konfessionellen oder glaubensverschiedenen Partnerschaften kann besonderes Kirchgeld erhoben werden, wenn die Voraussetzungen der gemeinsamen Leistungsfähigkeit erfüllt sind. Die konkrete Ausgestaltung variiert je nach Region und Religionsgemeinschaft.

Ausnahmen und Sonderkonstellationen

Für bestimmte Personengruppen oder Lebenssituationen (z. B. Minderjährige, lang andauernde Auslandsaufenthalte, besondere Härtefälle) können abweichende Regelungen, Ermäßigungen oder Erlasse vorgesehen sein. Umfang und Voraussetzungen solcher Regelungen ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Bestimmungen.

Rechtliche Bewertung und Grenzen

Verfassungsrechtliche Leitlinien

Die Erhebung kirchlicher Abgaben beruht auf der verfassungsrechtlich anerkannten Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften in Verbindung mit der Mitgliedschaft ihrer Angehörigen. Zugleich sind allgemeine Grundsätze wie Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Leistungsfähigkeitsprinzip zu beachten. Die grundsätzliche Zulässigkeit des besonderen Kirchgelds ist in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt worden.

Datenschutz und Amtsgeheimnis

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Festsetzung und Erhebung des Kirchgelds erfolgt innerhalb eines geregelten Rahmens. Soweit staatliche Stellen beteiligt sind, gelten die entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben. Auch kirchliche Stellen unterliegen strengen Datenschutzregeln und Vertraulichkeitspflichten.

Vollstreckung und Rechtsschutz

Ausstehendes Kirchgeld kann – je nach Zuständigkeit – nach den hierfür vorgesehenen Verfahren beigetrieben werden. Gegen Festsetzungen stehen Rechtsbehelfe offen. Die Einzelheiten zu Fristen, Form und zuständigen Stellen richten sich nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen.

Verhältnis zu Einkommensteuer und anderen Abgaben

Kirchgeld ist Teil des kirchlichen Abgabensystems. Soweit Kirchgeld als Kirchensteuer eingeordnet ist, wird es einkommensteuerlich regelmäßig wie Kirchensteuer behandelt. Die Anrechnung oder Abzugsfähigkeit folgt den einschlägigen steuerlichen Regeln, die nach Art des Kirchgelds und regionaler Ausgestaltung differenzieren können.

Regionale Unterschiede

Die Erhebung und Ausgestaltung des Kirchgelds variiert zwischen den Bundesländern und innerhalb der verschiedenen Religionsgemeinschaften. Unterschiede bestehen insbesondere in der Frage, ob und in welcher Höhe allgemeines Kirchgeld erhoben wird, welche Stellen zuständig sind und nach welchen Kriterien besonderes Kirchgeld bemessen wird.

Historische Entwicklung und Zweck

Kirchgeld hat eine lange Tradition als gemeindebezogene Finanzierungsquelle. Es diente historisch der direkten Unterstützung lokaler kirchlicher Aufgaben. Dieser Grundgedanke wirkt fort, indem das Kirchgeld auch heute regelmäßig die Finanzierung gemeindenaher Tätigkeiten und Einrichtungen unterstützt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was versteht man unter Kirchgeld und wer darf es erheben?

Kirchgeld ist eine kirchliche Abgabe, die von bestimmten Religionsgemeinschaften neben der Kirchensteuer erhoben wird. Erhebungsberechtigt sind die jeweils zuständigen kirchlichen Körperschaften, teils mit Mitwirkung staatlicher Stellen, abhängig von regionalen und kirchlichen Regelungen.

Worin unterscheidet sich das allgemeine vom besonderen Kirchgeld?

Das allgemeine Kirchgeld wird typischerweise als pauschaler oder gestaffelter Betrag pro Mitglied oder Haushalt erhoben und dient vor allem der Gemeindefinanzierung. Das besondere Kirchgeld betrifft glaubensverschiedene Ehen oder Lebenspartnerschaften und orientiert sich an der gemeinsamen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere wenn der kirchenangehörige Partner geringe eigene Einkünfte hat.

Darf das besondere Kirchgeld das Einkommen eines nichtkirchlichen Ehegatten berücksichtigen?

Das besondere Kirchgeld knüpft an die gemeinsame wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Daher kann das gemeinsame Haushaltseinkommen, zu dem auch Einkünfte eines nichtkirchlichen Partners zählen, für die Bemessung herangezogen werden, sofern die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie wird die Höhe des Kirchgelds bestimmt?

Die Höhe ergibt sich aus kirchlichen und regionalen Regelungen. Beim allgemeinen Kirchgeld sind Festbeträge oder Einkommensstaffeln üblich. Beim besonderen Kirchgeld erfolgt die Einordnung meist in Stufen, die die wirtschaftliche Gesamtsituation des Haushalts berücksichtigen.

Wer ist für Festsetzung, Bescheid und Vollstreckung zuständig?

Je nach Land und Religionsgemeinschaft liegt die Zuständigkeit bei kirchlichen Stellen (z. B. Gemeinden, kirchlichen Steuerämtern) oder bei staatlichen Behörden. Die verantwortliche Stelle erlässt den Bescheid, bestimmt die Fälligkeit und setzt erforderlichenfalls Beitreibungsmaßnahmen um.

Gibt es Ermäßigungen oder Befreiungen beim Kirchgeld?

Regelungen zu Ermäßigungen, Erlassen oder Befreiungen können vorgesehen sein, insbesondere bei besonderen Härten oder spezifischen Lebenssituationen. Ob und in welchem Umfang solche Regelungen gelten, bestimmt sich nach den einschlägigen innerkirchlichen und regionalen Vorgaben.

Ist Kirchgeld steuerlich abziehbar?

Soweit Kirchgeld als Kirchensteuer behandelt wird, wird es einkommensteuerlich regelmäßig wie Kirchensteuer behandelt. Die konkrete steuerliche Einordnung kann je nach Art des Kirchgelds und regionaler Ausgestaltung variieren.