Definition und rechtlicher Rahmen des Kinderzuschlags
Der Kinderzuschlag (abgekürzt KiZ) ist eine sozialrechtliche Geldleistung in Deutschland, die Eltern mit geringem Einkommen unterstützt und das Risiko der Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch bekannt als Arbeitslosengeld II oder „Hartz IV“) mindern soll. Der Kinderzuschlag ist im § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) geregelt und dient der Sicherstellung, dass insbesondere Familien mit Kindern ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Ziel ist es, Familien vor dem Bezug von Grundsicherung zu bewahren, soweit dies durch eine ergänzende finanzielle Unterstützung möglich ist.
Gesetzliche Grundlagen
Die maßgeblichen Vorschriften für den Kinderzuschlag sind im (Deutschland“>Kindergeld)
Rechtsgrundlagen:
- Bundeskindergeldgesetz (BKGG), insbesondere § 6a
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Starke-Familien-Gesetz
Letzte Aktualisierung: Stand Juni 2024
Häufig gestellte Fragen
Wer hat nach rechtlicher Grundlage Anspruch auf Kinderzuschlag?
Anspruch auf Kinderzuschlag haben gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Eltern, die für ihre im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder Kindergeld beziehen und deren Einkommen zwar den eigenen Bedarf, nicht aber den Gesamtbedarf der Familie im Sinne des SGB II vollständig deckt. Zu den Anspruchsberechtigten zählen sowohl leibliche Elternteile als auch Adoptiveltern und Stiefeltern, sofern sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Maßgebend ist, dass ein Mindesteinkommen nachgewiesen wird (§ 6a Abs. 1 Satz 2 BKGG), das derzeit bei Paaren mindestens 900 Euro und bei Alleinerziehenden mindestens 600 Euro brutto im Monat liegt. Entscheidend ist außerdem, dass durch die Zahlung von Kinderzuschlag zusammen mit Kindergeld und etwaigem Wohngeld Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden wird. Anspruchsgrundlage sowie Ausschlusstatbestände wie z. B. Aufenthaltstitel und Wohnsitzregelungen sind detailliert im § 6a BKGG festgehalten.
Welche Einkünfte werden bei der Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt?
Bei der Berechnung des Kinderzuschlags werden die relevanten Einkünfte und Vermögensarten streng nach den Regelungen des § 6a BKGG i. V. m. §§ 11 bis 13 SGB II berücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere Erwerbseinkommen, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld und andere dem Kind oder den Eltern zufließende laufende Einkünfte. Es gibt Freibeträge, beispielsweise auf Erwerbseinkommen, die nach SGB II zu berechnen sind. Nicht zu berücksichtigende Einkünfte sind nach § 11a SGB II geregelt, darunter fallen bestimmte Sozialleistungen. Zusätzlich wird vorhandenes Vermögen über bestimmte Freibeträge hinaus berücksichtigt und kann zum Ausschluss des Anspruchs führen (§ 12 SGB II i. V. m. § 6a BKGG). Die genaue Höhe sowie die pauschalen Abzüge bemessen sich rechtlich nach den für das SGB II gültigen Vorschriften.
Welchen Einfluss hat das Wohngeld auf den Kinderzuschlag?
Wohngeld zählt zu den sogenannten vorrangigen Leistungen und hat damit eine zentrale Rolle im Zusammenhang mit dem Kinderzuschlag. Nach § 6b BKGG prüft die Familienkasse bei jedem Antrag auf Kinderzuschlag, ob durch gleichzeitigen Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden werden kann. Liegt eine vorrangige Anspruchsberechtigung auf Wohngeld vor, muss dieses beantragt werden, da Wohngeld und Kinderzuschlag zusammengenommen ebenso wie das Kindergeld zur Gesamtbedarfsdeckung dienen sollen. Erst wenn unter Einbeziehung von Wohngeld und Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht, besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag.
In welchem Verhältnis stehen Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss?
Der Bezug von Unterhaltsvorschuss hat erhebliche Auswirkungen auf den Anspruch und die Höhe des zu gewährenden Kinderzuschlags. Nach § 6a BKGG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 SGB II wird Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angesehen und mindert den Kinderzuschlag entsprechend. Dies bedeutet, dass erhaltene Unterhaltsvorschussleistungen vom für den Kinderzuschlag maßgeblichen Bedarf des Kindes abgezogen werden. Die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung besteht darin, eine Überversorgung sowie Doppelleistungen aus staatlichen Mitteln zu vermeiden. Die genaue Anrechnung erfolgt dabei nach den Grundsätzen des SGB II.
Gibt es eine Altersgrenze für die Kinder, für die Kinderzuschlag beantragt werden kann?
Rechtlich gesehen kann Kinderzuschlag nach § 6a BKGG grundsätzlich nur für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bezogen werden, sofern sie nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, im Haushalt der Eltern leben und selbst kein eigenes Einkommen zur vollständigen Bedarfsdeckung erzielen. Ausnahmen ergeben sich, sofern besondere Fördersituationen wie bei Kindern mit Behinderung vorliegen, jedoch findet in der Regel ab Eintritt ins Erwerbsleben bzw. Wegfall des Kindergeldanspruchs auch kein Anspruch auf Kinderzuschlag mehr statt.
Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Antragstellung und den Bewilligungszeitraum?
Der Antrag auf Kinderzuschlag muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden. Die Anspruchsberechtigung wird nicht rückwirkend festgestellt; Leistungen werden ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingeht (§ 6a Abs. 5 BKGG). Ausnahmen gelten nur bei nachweislichen Versäumnissen oder schwerwiegenden Gründen. Der Bewilligungszeitraum beträgt nach § 6a Abs. 7 BKGG grundsätzlich sechs Monate; nach Ablauf muss ein erneuter Antrag gestellt und die aktuelle finanzielle Lage erneut detailliert nachgewiesen werden. Unterlagen sind vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen, da falsche Angaben straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen während des Bezugs von Kinderzuschlag?
Eltern, die Kinderzuschlag beziehen, unterliegen nach § 60 ff. SGB I umfangreichen Mitwirkungspflichten. Dazu gehört insbesondere die unverzügliche Mitteilung von Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Haushaltszusammensetzung sowie anderer anspruchsrelevanter Umstände an die Familienkasse. Bei fehlender Mitwirkung kann nicht nur der Anspruch ganz oder teilweise entfallen (§ 66 SGB I), sondern zu viel bezogene Leistungen müssen gemäß § 50 SGB X zurückerstattet werden. Die Einhaltung dieser Pflichten ist Voraussetzung für den fortwährenden legalen Bezug des Kinderzuschlags.