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Kinderzulage


Kinderzulage

Die Kinderzulage ist ein Begriff aus dem deutschen Sozial- und Steuerrecht. Sie bezeichnet finanzielle Leistungen an Personen, die für mindestens ein Kind sorgen, das bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Deutschlands Rechtsordnung kennt unterschiedliche Kinderzulagen in verschiedenen Kontexten, beispielsweise im Bereich der Altersvorsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung und teilweise in Tarifverträgen. Ziel der Kinderzulage ist es, Familien mit Kindern zu fördern und damit den staatlichen Fürsorge- und Unterstützungsgedanken umzusetzen.

Übersicht und Begriffsabgrenzung

Der Begriff Kinderzulage umfasst unterschiedliche Leistungen, deren Zweck, Höhe und rechtliche Ausgestaltung variieren. Kinderzulagen sind insbesondere abzugrenzen von anderen Leistungen wie dem Kindergeld sowie vom Kinderfreibetrag.

Die wichtigsten Anwendungsbereiche sind:

  • Zulage zur Altersvorsorge (insbesondere Riester-Rente)
  • Kinderzulagen in der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Kinderbezogene Zulagen im öffentlichen Dienst und in einzelnen Tarifverträgen

Abgrenzung zu Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kinderzulage und Kindergeld bezeichnen unterschiedliche Leistungen. Während das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz als steuerliche Familienförderung gezahlt wird, meint Kinderzulage regelmäßig eine zusätzliche oder andere finanzielle Zuwendung. Auch der Kinderfreibetrag ist eine steuerrechtliche Entlastung, aber keine Zulage im engeren Sinn.

Kinderzulage in der Altersvorsorge (Riester-Rente)

Gesetzliche Grundlagen

Die bekannteste Ausprägung der Kinderzulage besteht im Rahmen der Förderung der privaten Altersvorsorge gemäß dem Altersvermögensgesetz. Zentrale gesetzliche Regelung ist § 79 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den nachfolgenden Vorschriften.

Anspruchsberechtigung

Anspruch auf die Kinderzulage im Rahmen der Riester-Rente haben unmittelbar zulageberechtigte Personen, bei denen mindestens ein Kind im jeweiligen Zeitraum kindergeldberechtigt ist. Zu Einzelheiten siehe § 85 EStG.

Besondere Anforderungen:

  • Das Kind muss für den Anspruchszeitraum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz beziehen.
  • Die Zulage wird in aller Regel der Mutter zugeordnet, eine Abtretung auf den anderen Elternteil ist möglich.

Höhe der Kinderzulage (Riester-Rente)

Die jährliche Höhe der Kinderzulage richtet sich nach dem Geburtsjahr des Kindes:

  • Pro Kind, das vor dem 1. Januar 2008 geboren wurde: 185 Euro pro Jahr (Stand: 2024)
  • Pro Kind, das ab dem 1. Januar 2008 geboren wurde: 300 Euro pro Jahr (Stand: 2024)

Die Auszahlung erfolgt ergänzend zur Grundzulage der Riester-Förderung.

Besonderheiten und Nachweispflichten

Erforderlich ist ein eigenständiger Zulageantrag. Dieser kann jährlich oder als Dauerzulageantrag gestellt werden. Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen, wie z.B. Wegfall des Kindergeldanspruchs, müssen unverzüglich angezeigt werden. Die gesetzliche Rentenversicherung überprüft die Voraussetzungen.

Kinderzulage in der gesetzlichen Unfallversicherung

Rechtsgrundlagen

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird die Kinderzulage insbesondere im Zusammenhang mit Rentenleistungen gewährt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 67 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Anwendungsbereich und Voraussetzungen

Kinderbezogene Zulagen werden beispielsweise bei Renten an Witwen, Witwer oder an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner gezahlt, wenn zu dem Haushalt ein Kind gehört, das die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Anspruchsberechtigt sind somit Hinterbliebene, sofern ihnen eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht und sie ein oder mehrere Kinder versorgen, etwa minderjährige Kinder oder in Ausbildung befindliche volljährige Kinder.

Höhe der Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt 10 % der maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) pro Kind und wird der Hauptleistung (Rente) zugeschlagen. Die genaue Höhe ist abhängig von der jeweils geltenden Bezugsgröße, welche jährlich angepasst wird.

Kinderzulage im öffentlichen Dienst und Tarifverträgen

Tarifrechtliche Grundlagen

Einige Tarifverträge – wie beispielsweise frühere Fassungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) oder aktuelle Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – kennen kinderbezogene Zulagen. Diese wurden und werden als zusätzliche Zahlungen zur Grundvergütung geleistet, sofern bestimmte familienbezogene Voraussetzungen erfüllt sind.

Tatbestandsvoraussetzungen und Umfang

Die tatsächlichen Voraussetzungen und die Höhe der kinderbezogenen Zulagen sind dabei tarifvertraglich geregelt und unterscheiden sich je nach Branche, Bundesland und Tarifvertragspartei. In vielen Fällen wurden diese spezifischen Zulagen jedoch durch Umstellungen und Entgeltreformen abgeschafft oder in andere Vergütungsbestandteile integriert.

Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Kinderzulage

Steuerliche Behandlung

Kinderzulagen im Rahmen der Riester-Rente werden staatlich gefördert, sind aber keine steuerpflichtigen Einnahmen. Die daraus resultierende Leibrente ist jedoch im Rentenbezug nachgelagert steuerpflichtig (Einkommensteuer). Andere Kinderzulagen, etwa im öffentlich-rechtlichen Kontext, können lohnsteuerpflichtig sein, soweit sie als Bestandteil des Arbeitslohns gelten.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Kinderzulagen sind in der Regel beitragsfrei in der Sozialversicherung, sofern sie als zweckbestimmte Einnahmen oder explizite staatliche Sozialleistungen gewährt werden. Im Einzelfall – vor allem bei tarifvertraglichen Kinderzulagen – kann die sozialversicherungsrechtliche Behandlung differieren, je nachdem, ob die Zahlungen als Bestandteil des Arbeitslohns gewertet werden.

Rechtsfolgen bei unberechtigtem Bezug

Wer Kinderzulagen ohne tatsächlichen Anspruch bezieht, kann zum Ersatz der zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet werden gemäß den sozialrechtlichen und zivilrechtlichen Rückforderungsnormen (z.B. §§ 45 ff. SGB X). Gegebenenfalls können Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbestände (wie Leistungsbetrug nach § 263 StGB) verwirklicht werden.

Verfahrensrechtliche Aspekte

Beantragung und Nachweisführung

Die Beantragung der Kinderzulage erfordert in fast allen Fällen einen formalen Antrag und gegebenenfalls den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen, etwa Vorlage von Urkunden oder Nachweisen über das Kindergeld. Prüfung und Bewilligung erfolgen durch die zuständigen Behörden (z.B. Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen oder Rentenversicherungsträger).

Dauer und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf eine Kinderzulage besteht immer nur, solange die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Anspruch endet automatisch, wenn beispielsweise die Kindergeldberechtigung erlischt oder das Kind die maßgebliche Altersgrenze überschreitet.

Internationale Aspekte und EU-Recht

In bestimmten Konstellationen beeinflussen internationale Sachverhalte, etwa durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU), den Anspruch auf Kinderzulagen. Nach EU-Verordnungen zum Sozialrecht kann es zu einer Koordinierung der Ansprüche an Kinderzulagen in grenzüberschreitenden Fällen kommen, insbesondere bei Beschäftigung oder Wohnsitz in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten.

Literatur

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
  • Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
  • Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (z.B. TV-L, TVöD)
  • Verwaltungsanweisungen zur Riester-Zulage

Weblinks


Hinweis: Die Kinderzulage ist ein Sammelbegriff für verschiedene Leistungen. Eine eigenständige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Kontext ist erforderlich. Die oben dargestellte Rechtslage bezieht sich auf den Stand Juni 2024. Änderungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung sind möglich.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist im rechtlichen Sinne anspruchsberechtigt auf die Kinderzulage?

Anspruchsberechtigt auf die Kinderzulage sind im Allgemeinen Versicherte, die bestimmte staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge (z. B. Riester-Rente) abgeschlossen haben und für mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind Kindergeld erhalten. Rechtlich maßgeblich ist hierbei, dass die Anspruchsberechtigung an das Vorliegen des Kindergeldanspruchs nach §§ 62 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) gebunden ist. Es genügt nicht die steuerliche Berücksichtigung des Kindes, sondern es muss eine tatsächlich bestehende Kindergeldberechtigung vorliegen. Der Zulageberechtigte muss mindestens einen eigenen Altersvorsorgevertrag besitzen, der nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist (§ 79 ff. EStG). Das gilt unabhängig davon, ob die Person mit dem kindergeldberechtigten Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt (z. B. auch bei Trennung oder Scheidung mit Aufteilung des Kindergeldes nach § 64 EStG). Neben dem leiblichen Elternteil kommen auch Adoptiveltern, Pflegeltern sowie in bestimmten Fällen Großeltern oder andere sorgeberechtigte Personen in Betracht, sofern sie rechtlich als Kindergeldberechtigte anerkannt sind.

Für welche Kinder kann die Kinderzulage bezogen werden?

Die Rechtslage bestimmt, dass die Kinderzulage für jedes Kind beantragt werden kann, für das ein Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes besteht. Das bedeutet, zulagenberechtigt sind Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr besteht ein weiterführender Anspruch auf die Zulage, sofern sie sich noch in der Ausbildung, in einem freiwilligen sozialen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren Situationen befinden, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen. Stirbt ein Kind im Laufe des Kalenderjahres oder endet der Anspruch auf Kindergeld aus anderen Gründen, ist die Kinderzulage zeitanteilig, aber für das gesamte Kalenderjahr möglich, sofern für mindestens einen Tag Anspruch bestand (§ 85 EStG).

Was ist rechtlich bei mehreren kindergeldberechtigten Personen zu beachten?

Grundsätzlich wird die Kinderzulage nur für denjenigen gezahlt, der tatsächlich das Kindergeld erhält. Im Falle gemeinsamer Sorge (z. B. bei getrennten Eltern) wird das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 EStG zur Hälfte an beide Elternteile ausgezahlt, eine schriftliche Erklärung der Eltern ist hierbei rechtlich bindend. Die Kinderzulage kann auch entsprechend aufgeteilt werden. Andernfalls erhält diejenige Person die Zulage, die nach rechtlicher Prüfung und nachweislicher Kindergeldberechtigung das Kindergeld bezieht. Ein Antrag auf Wechsel der Kinderzulage kann jeweils bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Zulagenjahr folgt, gestellt werden (§ 89 Abs. 2 EStG).

Wie erfolgt die Antragstellung auf Kinderzulage aus rechtlicher Sicht?

Die Antragstellung auf Kinderzulage muss gemäß § 89 EStG jährlich im Zusammenhang mit dem Antrag auf die Altersvorsorgezulage erfolgen. Dies kann entweder mittels eines unterschriebenen Formulars oder eines Dauerzulagenantrags erfolgen. Der Antrag ist gebunden an die gesetzliche Frist: Er muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem jeweiligen Beitragsjahr gestellt werden. Versäumen Versicherte diese Frist, verfällt der Anspruch unwiderruflich. Die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, insbesondere zur Kindergeldberechtigung, ist rechtlich verpflichtend sicherzustellen, da eine falsche Antragstellung zu Rückforderungen oder Ordnungswidrigkeiten führen kann.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat eine Änderung in den familiären Verhältnissen (z. B. Geburt, Adoption, Scheidung) auf die Kinderzulage?

Jede Änderung in der Person des kindergeldberechtigten Anspruchsberechtigten (z. B. aufgrund von Geburt eines weiteren Kindes, Adoption, Wegfall des Kindergeldanspruchs, Scheidung oder Tod des Kindes) wirkt sich direkt auf den Anspruch und die Höhe der Kinderzulage aus. Rechtlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Änderungen unverzüglich seinem Anbieter sowie der zuständigen zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, können unberechtigt bezogene Zulagen durch Verwaltungsakt gemäß § 90 EStG zurückgefordert werden. Die Änderung wird rückwirkend zum jeweiligen Änderungsdatum berücksichtigt. Bei Adoptionen gilt die Kinderzulage ab Rechtskraft der Adoption; bei Geburten mit Kindergeldanspruch ab dem Geburtsmonat.

Wie wird die Kinderzulage bei mehreren Verträgen einer berechtigten Person rechtlich behandelt?

Ist eine anspruchsberechtigte Person im Besitz mehrerer zertifizierter Altersvorsorgeverträge (z. B. mehrere Riester-Verträge), kann die Kinderzulage seitens der ZfA nur einem Vertrag pro Kind und Kalenderjahr gutgeschrieben werden. Rechtlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Antrag anzugeben, welchem Vertrag die Kinderzulage zugeordnet werden soll. Erfolgt keine eindeutige Zuordnung, nimmt die Zulagenstelle die Zuteilung nach Ermessen vor, wobei nur der erstgenannte Vertrag begünstigt wird (§ 90 EStG). Eine nachträgliche Änderung der Zuordnung ist jeweils nur innerhalb der vorgesehenen Frist möglich.

Welche steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich bei Bezug der Kinderzulage?

Der Bezug der Kinderzulage gilt steuerrechtlich als staatliche Förderung im Rahmen der sogenannten „nachgelagerten Besteuerung“. Das bedeutet, dass die in der Ansparphase erhaltenen Zulagen – inklusive Kinderzulage – bei Auszahlung der geförderten Altersvorsorge-Leistung im Rentenalter grundsätzlich zu versteuern sind (§ 22 Nr. 5 EStG). Eine gesonderte Versteuerung der Zulage während der Ansparphase erfolgt nicht. Im Kontext der Günstigerprüfung (§ 92 EStG) kann es zudem passieren, dass statt der Zulage der zusätzliche Sonderausgabenabzug vorteilhafter ist; in diesem Fall wird die erhaltene Zulage auf die Steuerersparnis angerechnet, Überzahlungen müssen erstattet werden.