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Kilometerpauschale

Kilometerpauschale: Begriff, Zweck und rechtlicher Rahmen

Die Kilometerpauschale ist ein pauschaler Geldbetrag pro Kilometer, der für Fahrten aus beruflichem Anlass steuerlich berücksichtigt oder vom Arbeitgeber erstattet werden kann. Sie dient dazu, Fahrzeugkosten ohne aufwendige Einzelabrechnung anzusetzen. Je nach Konstellation wird zwischen Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) und Fahrten im Rahmen von Dienst- oder Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) unterschieden.

Zweck und Systematik

Die Pauschalierung soll die Ermittlung von Fahrtkosten vereinfachen. Anstatt sämtliche Einzelkosten (Kraftstoff, Wartung, Versicherung, Wertverlust) nachzuweisen, wird ein gesetzlich festgelegter Betrag je Kilometer angesetzt. Dies führt zu rechtlicher Klarheit, einheitlicher Handhabung und reduziertem Verwaltungsaufwand.

Abgrenzung: Entfernungspauschale vs. Reisekosten-Kilometerpauschale

Die Entfernungspauschale (oft Pendlerpauschale genannt) betrifft den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und berücksichtigt die einfache Entfernung. Die Reisekosten-Kilometerpauschale betrifft beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten; hier werden grundsätzlich die tatsächlich gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt. Beide Pauschalen folgen unterschiedlichen Anknüpfungspunkten und wirken sich steuerlich unterschiedlich aus.

Anwendungsbereiche

Arbeitnehmer – Arbeitsweg (Entfernungspauschale)

Für den täglichen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte kann eine pauschale Entfernung je Arbeitstag berücksichtigt werden. Maßgeblich ist die kürzeste oder eine verkehrsgünstige Strecke. Die Pauschale knüpft an die einfache Entfernung an, unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel.

Arbeitnehmer – Dienst- und Auswärtstätigkeit

Bei Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten (z. B. Kundentermine, Schulungen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte) kann für die tatsächlich gefahrenen Kilometer eine Kilometerpauschale angesetzt werden. Erfolgt eine Erstattung durch den Arbeitgeber innerhalb der zulässigen Pauschalen, ist diese regelmäßig steuerfrei und in der Regel auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Selbständige und Gewerbetreibende

Selbständig Tätige können beruflich veranlasste Fahrten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Entweder werden die tatsächlichen Kfz-Kosten ermittelt oder es wird mit anerkannten Kilometerpauschalen gearbeitet. Die Wahl der Methode hat Auswirkungen auf Dokumentation und gegebenenfalls auf umsatzsteuerliche Aspekte.

Besondere Konstellationen (Ausbildung, Ehrenamt)

Auch im Rahmen von Aus- und Fortbildung sowie bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten können Fahrten pauschal berücksichtigt werden. Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, hängt vom jeweiligen Kontext und der steuerlichen Einordnung der Tätigkeit ab.

Steuerliche Einordnung

Einkommensteuerliche Behandlung

Werbungskosten und Betriebsausgaben

Bei Arbeitnehmern mindert die Entfernungspauschale grundsätzlich die steuerliche Bemessungsgrundlage als Werbungskosten. Reisekosten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten können ebenfalls als Werbungskosten angesetzt werden, sofern keine steuerfreie Arbeitgebererstattung erfolgt. Bei selbständig Tätigen stellen entsprechende Fahrtkosten Betriebsausgaben dar.

Erstattungen durch Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitgeber Fahrten im Rahmen geltender Pauschalen, sind diese Erstattungen regelmäßig steuerfrei. Erstattungen oberhalb der zulässigen Pauschalen führen grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit keine abweichende steuerliche Behandlung vorgesehen ist. Soweit Erstattungen steuerfrei sind, besteht in der Regel auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Steuerfreie Reisekosten- und Kilometererstattungen gehören regelmäßig nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Erstattungen, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind, werden grundsätzlich auch beitragsrechtlich erfasst.

Umsatzsteuerliche Aspekte

Bei Arbeitnehmern spielt Umsatzsteuer keine Rolle. Bei Unternehmern zählen weiterberechnete Fahrtkosten im Regelfall zum Entgelt für die Leistung und unterliegen der Umsatzsteuer, sofern die Hauptleistung steuerpflichtig ist. Ein Vorsteuerabzug aus Kfz-Kosten ist nur möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere die Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen) erfüllt sind. Bei Nutzung pauschaler Kilometersätze ohne Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist ein Vorsteuerabzug typischerweise nicht vorgesehen.

Bemessung und Sätze

Entfernungskilometer vs. gefahrene Kilometer

Die Entfernungspauschale knüpft an die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an. Die Reisekosten-Kilometerpauschale bei Auswärtstätigkeiten knüpft an die tatsächlich gefahrene Strecke an. Diese Differenz ist für die korrekte Anwendung wesentlich.

Fahrzeugarten und Differenzierung

Die Pauschalen unterscheiden sich nach Fahrzeugart. Für Pkw gelten andere Beträge als für motorisierte Zweiräder. Für nicht motorisierte Verkehrsmittel gelten gesonderte Regelungen. Unabhängig vom Fahrzeugtyp dient die Pauschale der vereinfachten Kostenermittlung, ohne dass Einzelkosten nachzuweisen sind.

Zeitlich befristete Anpassungen

Die gesetzlichen Pauschbeträge können sich ändern. Teilweise gelten für längere Pendelstrecken erhöhte Beträge, die befristet eingeführt und später angepasst werden. Für Auswärtstätigkeiten ist ebenfalls ein pauschaler Kilometersatz je gefahrenem Kilometer vorgesehen, der von Zeit zu Zeit überprüft wird.

Nachweise und Organisation

Aufzeichnungspflichten und Nachweise

Für Auswärtstätigkeiten ist eine nachvollziehbare Dokumentation üblich (z. B. Reisedatum, Strecke, Ziel, Anlass, Kilometer). Bei Nutzung von Kfz, die teilweise privat verwendet werden, kann ein Fahrtenbuch oder eine gleichwertige Aufstellung erforderlich sein, um Fahrten eindeutig zuordnen zu können. Für die Entfernungspauschale ist maßgeblich, an wie vielen Tagen die Strecke tatsächlich zurückgelegt wurde.

Fahrgemeinschaften, mehrere Einsatzstellen, Homeoffice

In Fahrgemeinschaften kann jede Person die Entfernungspauschale grundsätzlich für sich berücksichtigen. Bei mehreren Einsatzstellen ist zu unterscheiden, ob es sich um die erste Tätigkeitsstätte oder um auswärtige Einsatzorte handelt. Homeoffice-Tage führen nicht zu einer Fahrt; in diesem Fall entfällt eine Pauschale für den Arbeitsweg. Mischformen sind nach den jeweils vorliegenden Tagen und Strecken zu unterscheiden.

Typische Abgrenzungsfragen

Erste Tätigkeitsstätte

Die Einordnung eines Ortes als erste Tätigkeitsstätte ist entscheidend für die Abgrenzung zwischen Entfernungspauschale und Reisekosten. Sie richtet sich nach einer dauerhaften Zuordnung und dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Fehlt eine erste Tätigkeitsstätte, können Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit einzuordnen sein.

Gemischt genutzte Fahrzeuge

Wird ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, ist die korrekte Trennung der Fahrten wesentlich. Die pauschale Kilometererfassung ersetzt nicht die Zuordnung der Fahrten nach Anlass; für bestimmte steuerliche Fragen ist eine detaillierte Aufzeichnung erforderlich.

Öffentliche Verkehrsmittel und alternative Verkehrsträger

Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig, das heißt sie kann auch bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden. Bei Auswärtstätigkeiten treten an die Stelle einer Kilometerpauschale häufig die tatsächlichen Ticketkosten, sofern diese getragen werden. Eine parallele Berücksichtigung derselben Strecke mit mehreren Methoden ist ausgeschlossen.

Zusammenfassung

Die Kilometerpauschale ist ein zentrales Instrument zur vereinfachten Erfassung von Fahrtkosten. Für den Arbeitsweg gilt die Entfernungspauschale auf Basis der einfachen Strecke; für Auswärtstätigkeiten gilt die Kilometerpauschale je gefahrenem Kilometer. Erstattungen durch den Arbeitgeber sind innerhalb der zulässigen Pauschalen regelmäßig steuer- und beitragsfrei. Bei selbständig Tätigen kann die Pauschalierung als Betriebsausgabe genutzt werden; umsatzsteuerliche Fragen hängen von der Einordnung des Fahrzeugs und der Art der Weiterbelastung ab. Präzise Abgrenzungen, insbesondere zur ersten Tätigkeitsstätte und zur Dokumentation, sind für die korrekte Anwendung maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Kilometerpauschale

Gilt die Kilometerpauschale für den Arbeitsweg und für Dienstreisen gleichermaßen?

Nein. Der Arbeitsweg wird über die Entfernungspauschale mit der einfachen Entfernung berücksichtigt. Dienst- und Auswärtstätigkeiten werden über eine Kilometerpauschale je tatsächlich gefahrenem Kilometer erfasst. Beide Pauschalen beruhen auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen.

Kann die Kilometerpauschale unabhängig vom Verkehrsmittel genutzt werden?

Für den Arbeitsweg ist die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig. Bei Auswärtstätigkeiten knüpft die Kilometerpauschale an die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs an; alternativ können tatsächliche Fahrtkosten (z. B. Tickets) maßgeblich sein.

Wie wirken sich Arbeitgebererstattungen auf die steuerliche Behandlung aus?

Erstattet der Arbeitgeber Fahrten im Rahmen der zulässigen Pauschalen, sind diese Erstattungen in der Regel steuerfrei und zählen regelmäßig nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Überschreitungen der Pauschalen führen grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Welche Rolle spielt die erste Tätigkeitsstätte?

Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt, ob der Arbeitsweg über die Entfernungspauschale oder ob Fahrten als Auswärtstätigkeit behandelt werden. Eine dauerhafte Zuordnung zu einem Ort spricht für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte.

Können Mitfahrer in Fahrgemeinschaften die Pauschale ebenfalls ansetzen?

Bei der Entfernungspauschale kann grundsätzlich jede mitfahrende Person die eigene einfache Entfernung berücksichtigen. Bei Reisekosten hingegen bezieht sich die Kilometerpauschale auf den Fahrzeugnutzer; Mitfahrer berücksichtigen regelmäßig keine Kilometerpauschale.

Gelten für verschiedene Fahrzeugarten unterschiedliche Pauschalen?

Ja. Für Pkw und motorisierte Zweiräder gelten unterschiedliche Kilometersätze. Für nicht motorisierte Verkehrsmittel bestehen gesonderte Regelungen. Die genaue Höhe der Beträge wird gesetzlich festgelegt und kann sich ändern.

Welche Nachweise sind üblich?

Für Auswärtstätigkeiten werden üblicherweise Datum, Strecke, Ziel, Anlass und Kilometer dokumentiert. Bei gemischt genutzten Fahrzeugen sind detaillierte Aufzeichnungen hilfreich, um die berufliche Veranlassung der Fahrten nachvollziehbar zu machen.