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Killer


Begriffserklärung und rechtliche Einordnung von „Killer“

Der Begriff „Killer“ wird im deutschen Rechtskontext mehrfach verwendet, im Regelfall als umgangssprachliche Bezeichnung für eine Person, die im Zusammenhang mit der Tötung einer anderen Person steht. Die klassische Anwendung bezieht sich auf einen Auftragstäter, der gezielt eine (oder mehrere) Personen gegen Entgelt oder aus anderen Beweggründen tötet. Rechtlich relevante Begriffe in diesem Zusammenhang sind etwa „Auftragsmörder“, „Totschläger“, „Mörder“ oder auch (bei Tötungsdelikten im Rahmen organisierter Kriminalität) „sicario“ nach internationalen Standards. Die folgende Ausarbeitung beleuchtet die verschiedenen Rechtsaspekte des Begriffs „Killer“ im deutschen Recht sowie die internationalen Bezüge.


1. Definition und Sprachgebrauch

1.1. Allgemeiner Sprachgebrauch

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem „Killer“ meist eine Person verstanden, die vorsätzlich einen Menschen tötet. Eine klare rechtliche Definition existiert jedoch nicht; der Begriff ist keine im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegte Kategorie, sondern synonym zu anderen Bezeichnungen wie Täter, Mörder oder Totschläger zu verstehen. Im Boulevard- und Kriminaljargon wird „Killer“ jedoch häufig spezifischer für einen Auftragsmörder verwendet.

1.2. Abgrenzung zu anderen Täterbezeichnungen

Im Rechtswesen unterscheidet sich die Bedeutung von „Killer“ maßgeblich von den Begriffen „Mörder“ (§ 211 StGB) und „Totschläger“ (§ 212 StGB). Während diese eine gesetzlich exakte Tatbestandserfüllung voraussetzen, bleibt „Killer“ eine unscharfe Bezeichnung ohne präzise rechtliche Kontur. Die Verwendung erfolgt überwiegend im Ermittlungs- und Mediensprachgebrauch.


2. Strafrechtliche Bewertung

2.1. Mordeigenschaft und Tötungsdelikte

Im deutschen Strafgesetzbuch werden sämtliche vorsätzlichen und fahrlässigen Tötungsdelikte umfassend geregelt. Der Begriff „Killer“ wird dabei dem Täter von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zugeordnet, je nach Tatmerkmalen und Tathandlungen:

  • Mörder liegt vor, wenn ein Mensch einen anderen Menschen unter den in § 211 StGB genannten besonderen Voraussetzungen tötet (beispielsweise aus Habgier, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, heimtückisch, oder grausam).
  • Totschlag gemäß § 212 StGB beschreibt die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne die Mordmerkmale.

Ein „Killer“ kann somit je nach Motivlage, Ausführung und Auftrag entweder als Mörder oder Totschläger qualifiziert werden.

2.2. Auftragsmord und Beteiligungsformen

Ein spezifischer rechtlicher Fokus bei der Verwendung des Begriffs „Killer“ liegt auf dem Auftragsmord. Der eigentliche „Killer“ wäre hierbei der Täter vor Ort (sog. unmittelbarer Täter). Der Auftraggeber würde als Anstifter (§ 26 StGB) oder Mitttäter (§ 25 II StGB) gleichermaßen (ggf. auch als Mittäter) behandelt und strafrechtlich verfolgt. Die Entlohnung oder anderweitige Vorteilsversprechen können dabei als besonders verwerfliche Beweggründe (meist Habgier) qualifiziert werden, was zur Einordnung als Mörder i.S.d. § 211 StGB führt.

2.3. Strafmaß und Strafrahmen

Für Mörder ist gemäß § 211 StGB zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Auch bei Totschlag kann im Einzelfall eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe erfolgen. Bei Auftragsmorden ist in der Regel das Mordmerkmal der Habgier oder der niedrigen Beweggründe erfüllt, sodass das Höchstmaß der Strafe Anwendung findet.


3. Internationale Rechtslage und Zusammenarbeit

3.1. Grenzüberschreitende Auftragskiller

Internationale Fälle von „Killern“ sind insbesondere Gegenstand grenzüberschreitender Ermittlungen. Das Europäische Übereinkommen über die Auslieferung, die Zusammenarbeit innerhalb von Europol und Interpol sowie völkerrechtliche Verträge ermöglichen eine weitreichende Verfolgung und Überstellung von tatverdächtigen „Killern“ auch über Staatsgrenzen hinweg.

3.2. Rechtsvergleichende Aspekte

Die Begrifflichkeit „Killer“ ist insbesondere im angloamerikanischen Raum („hitman“, „contract killer“) stark verbreitet. Die rechtlichen Implikationen entsprechen jedoch häufig den in Deutschland geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Tötungsdelikte, der Mittäterschaft und Beteiligung (Anstiftung, Beihilfe).


4. Zivilrechtliche Folgen

4.1. Schadenersatzpflicht

Die Handlung eines „Killers“ kann zivilrechtliche Klagen nach sich ziehen. Die Angehörigen des Getöteten haben gemäß § 844 BGB (Haftung für den Tod eines Menschen) und § 823 BGB (unerlaubte Handlung) Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld.

4.2. Erbrechtliche Konsequenzen

Beim Tod durch einen „Killer“ können erbrechtliche Vorschriften tangiert sein, zum Beispiel die Erbunwürdigkeit eines Auftraggebers oder Begünstigten (§ 2339 BGB), sofern eine Mitwirkung oder Veranlassung nachweisbar ist.


5. Polizeiliche Kriminalstatistik und Prävention

5.1. Erfassung und statistische Auswertung

Der Begriff „Killer“ wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht als eigenständige Kategorie erfasst. Die Zuordnung erfolgt vielmehr zu Mord-, Totschlags- oder anderen Tötungsdelikten.

5.2. Präventionsmaßnahmen

Aufgrund der Seltenheit von gezielten Auftragsmorden stehen diese Delikte meist im Kontext organisierter Kriminalität. Maßnahmen der Kriminalprävention und Bekämpfung solcher Delikte umfassen verstärkte internationale Zusammenarbeit, Zeugenschutzprogramme, verdeckte Ermittlungen und fortgeschrittene kriminalistische Analyseverfahren.


6. Medienrechtliche Aspekte

6.1. Verantwortungsbewusster Sprachgebrauch

Die Nutzung des Begriffs „Killer“ in Print- und Onlinemedien steht häufig im Fokus medienrechtlicher Diskussionen, insbesondere bezüglich Vorverurteilung und Persönlichkeitsrechten der Verdächtigten bis zur rechtskräftigen Verurteilung.


Zusammenfassung

Der Begriff „Killer“ ist keine eigenständige rechtliche Kategorie, sondern ein umgangssprachlicher, mediengeprägter Sammelbegriff für Täter von vorsätzlichen Tötungsdelikten, insbesondere im Bereich des Auftragsmordes. Die rechtliche Bewertung des Handelns eines „Killers“ geschieht anhand der Vorschriften über Tötungsdelikte im Strafgesetzbuch, insbesondere §§ 211, 212 StGB, sowie den Regelungen zur Beteiligung Dritter. Neben strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich auch zivilrechtliche Haftungsfolgen für Hinterbliebene, und grenzüberschreitende Verfolgungen sind regelmäßig Gegenstand internationaler Kooperationen. Die Darstellung des Begriffs in den Medien und die gesellschaftliche Wahrnehmung stehen ebenfalls im Spannungsfeld rechtlicher Vorgaben und ethischer Standards.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt eine Tötung als Mord im rechtlichen Sinne?

Im deutschen Strafrecht ist Mord in § 211 StGB geregelt. Eine Tötung wird als Mord eingestuft, wenn bestimmte sogenannte Mordmerkmale vorliegen, die sich in drei Gruppen unterteilen: niedrige Beweggründe, grausame oder mit gemeingefährlichen Mitteln begangene Taten sowie die Verdeckung einer anderen Straftat. Typische Beispiele für niedrige Beweggründe sind Habgier, Rachsucht oder Mordlust. Daneben wird die Tötung als besonders verwerflich angesehen, wenn das Opfer hilflos ausgeliefert ist oder die Tat besonders heimtückisch erfolgt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich juristisch in der Regel um Totschlag nach § 212 StGB, wobei aber beide Straftatbestände vorsätzliches Handeln voraussetzen. Mord ist stets mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht, während der Totschlag auch mit einer zeitigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Welche strafrechtlichen Folgen drohen einem als Täter eines vorsätzlichen Tötungsdelikts?

Die strafrechtlichen Konsequenzen für einen vorsätzlichen Tötungsdelikt unterscheiden sich je nach Schweregrad und der exakten Einordnung der Tat durch das zuständige Gericht. Bei Mord (§ 211 StGB) ist zwingend lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen, es besteht keine Möglichkeit zur Strafmilderung. Bei minder schweren Fällen von Totschlag (§ 213 StGB) sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren vor. Daneben kommt es auf etwaige strafmildernde oder strafschärfende Umstände, wie zum Beispiel das Geständnis des Täters, dessen besondere Brutalität oder Vorstrafen an. Neben der eigentlichen Haftstrafe können weitere Maßnahmen wie die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen. Außerdem können zivilrechtliche Ansprüche der Hinterbliebenen gegen den Täter bestehen, etwa Schmerzensgeld oder Schadensersatzforderungen.

Wie verläuft das Strafverfahren bei einem Tötungsdelikt?

Das Strafverfahren bei einem Tötungsdelikt folgt den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung, es handelt sich in diesen Fällen jedoch um ein sogenanntes Offizialdelikt – das bedeutet, die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) müssen auch ohne Strafanzeige Ermittlungen aufnehmen. Zunächst werden die Ermittlungen durch die Polizei geführt, unterstützt durch Sachverständige für Spuren- und Rechtsmedizin. Anschließend erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Landgericht, das die Hauptverhandlung durchführt. In gravierenden Fällen, wie Mord, besteht eine Pflichtverteidigung. Das Gericht klärt die Schuldfrage, prüft die Motive und sämtliche rechtlichen Voraussetzungen, bevor es zu einem Urteil samt Strafmaß kommt.

Gibt es strafbefreiende oder strafmildernde Umstände bei Tötungsdelikten?

Ja, im deutschen Strafrecht gibt es verschiedene strafmildernde und unter bestimmten Umständen sogar strafbefreiende Gründe. Strafmilderung ist insbesondere möglich, wenn der Täter aus einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt hat, wie beispielsweise im Affekt (minder schwerer Fall, § 213 StGB) oder bei verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Eine Straffreiheit ist hingegen nur in Ausnahmefällen denkbar, etwa bei Notwehr (§ 32 StGB) oder bei Notstand (§ 34 StGB), sofern die Voraussetzungen dafür nachweislich gegeben sind. Auch ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) kann unter Umständen zur Straflosigkeit führen, wenn der Täter die Tötungshandlung selbst aufgibt und das Opfer am Leben bleibt.

Wie unterscheiden sich Mord, Totschlag und fahrlässige Tötung rechtlich voneinander?

Die Unterscheidung dieser drei Begriffe ist im Strafgesetzbuch (StGB) wie folgt geregelt: Mord (§ 211 StGB) setzt Vorsatz und besondere Mordmerkmale voraus, die Tötung erfolgt aus besonders verwerflichen Beweggründen. Totschlag (§ 212 StGB) liegt vor, wenn die Tötung zwar vorsätzlich, aber nicht in der besonders verwerflichen Art des Mordes erfolgt. Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) indes setzt keinen Vorsatz, sondern einen Sorgfaltspflichtverstoß voraus. Hier handelt es sich um einen Todesfall infolge von Unachtsamkeit oder Pflichtverletzung, jedoch ohne direkte Tötungsabsicht. Der Strafrahmen variiert erheblich: Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe, Totschlag mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (in minder schweren Fällen mit einem bis zehn Jahren) und fahrlässige Tötung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.

Können auch Personen unter 21 Jahren für Tötungsdelikte wie Erwachsene bestraft werden?

Nach deutschem Recht werden Personen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren als sogenannte Heranwachsende bezeichnet. Ob sie für ein begangenes Tötungsdelikt wie Erwachsene bestraft werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich kann auf Heranwachsende das Jugendstrafrecht (§§ 105 ff. JGG) oder das Erwachsenenstrafrecht angewandt werden. Maßgeblich ist, ob die Persönlichkeitsreife des Täters mit der eines Erwachsenen vergleichbar ist. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob noch von einem Reifeverzögerung auszugehen ist. Wird das Jugendstrafrecht angewandt, fällt das mögliche Strafmaß geringer aus, während beim Erwachsenenstrafrecht die regulären Strafrahmen, einschließlich der lebenslangen Freiheitsstrafe, gelten.