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Kennzeichen am Kraftfahrzeug


Begriff und Bedeutung des Kennzeichens am Kraftfahrzeug

Das Kennzeichen am Kraftfahrzeug ist eine amtliche Kennzeichnung von Fahrzeugen, die der eindeutigen Identifikation, der Zulassung und der Überwachung im öffentlichen Verkehrsraum dient. In rechtlicher Hinsicht nimmt das Kennzeichen eine zentrale Rolle im Straßenverkehrsrecht ein, da es sowohl polizeiliche, ordnungsrechtliche als auch steuerrechtliche Funktionen erfüllt.


Rechtliche Grundlagen

Zulassungspflicht und Vergabe

Gemäß § 6 und § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nur mit einem amtlich zugeteilten Kennzeichen betrieben werden. Die Vergabe der Kennzeichen erfolgt durch die örtlich zuständige Zulassungsstelle. Die Nummernschilder verbleiben stets Eigentum des Halters, das Kennzeichen als Erkennungsnummer jedoch ist hoheitlich zugeteilt.

Form und Anbringung

Nach § 10 FZV regelt die Zulassungsbehörde das Aussehen, die Abmessungen und die sichtbare Anbringung der Kennzeichen. Die technischen Vorschriften sind in der Fahrzeugzulassungsverordnung sowie in der Anlage 4 der FZV und der DIN 74069 niedergelegt. Für besondere Fahrzeugarten gelten gesonderte Regelungen, z. B. Motorradkennzeichen, Saisonkennzeichen oder rote Kennzeichen.

Details zur Anbringung

  • Vorne und hinten: Kraftfahrzeuge (ausgenommen bestimmte Krafträder) müssen in der Regel vorder- und rückseitig mit Kennzeichen versehen sein.
  • Sichtbarkeit: Kennzeichen sind so anzubringen, dass sie jederzeit gut lesbar sind und nicht verdeckt werden dürfen.
  • Beleuchtung: Das hintere Kennzeichen muss bei Dunkelheit beleuchtet sein (§ 17 StVZO).

Arten von Kennzeichen

Unterscheidendes Erkennungszeichen

Das amtliche Kennzeichen besteht gemäß § 8 Absatz 1 FZV aus einem Unterscheidungszeichen (z. B. „B“ für Berlin) und einer Erkennungsnummer (z. B. „AB 1234“). Es weist das Fahrzeug einem bestimmten Zulassungsbezirk zu.

Saisonkennzeichen

Fahrzeuge können mit einem Saisonkennzeichen für bestimmte Zeiträume im Jahr zugelassen werden (§ 9 Absatz 3 FZV). Außerhalb des eingetragenen Zeitraums dürfen diese Fahrzeuge nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen.

Wechselkennzeichen

Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a FZV sind für Halter bestimmt, die mehrere Fahrzeuge mit demselben Kennzeichen betreiben wollen. Das Wechselkennzeichen darf immer nur an einem Fahrzeug geführt werden.

Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen

Beschränkte amtliche Kennzeichen wie die roten Kennzeichen (§ 16 FZV) sind für Händler, Hersteller oder Prüfzwecke vorgesehen. Kurzzeitkennzeichen (§ 16a FZV) werden für Probefahrten und Überführungen befristet ausgegeben.

Saison-, Oldtimer- und E-Kennzeichen

Neben klassischen Kennzeichen existieren markierte Kennzeichen für Sonderfahrzeuge, etwa Oldtimerkennzeichen nach § 9 Absatz 1 FZV (H-Kennzeichen) oder E-Kennzeichen für Elektromobile gemäß § 9a FZV.


Pflichten des Fahrzeughalters

Der Halter ist verpflichtet, das zugeteilte Kennzeichen vorschriftsmäßig am Fahrzeug anzubringen und für dessen gute Lesbarkeit zu sorgen (§ 10 Abs. 5 FZV). Änderungen der Halterdaten, ein Wechsel des Wohnorts oder technischer Umbau des Fahrzeugs sind der Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

Bei Verlust oder Diebstahl eines Kennzeichens ist dies durch den Halter der Polizei und der Zulassungsstelle zu melden. Das Fahrzeug erhält in diesem Fall ein neues Kennzeichen (§ 12 Abs. 6 FZV).


Straf- und Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrigkeiten

Das Nichtanbringen, Verdecken oder Verfälschen von Kennzeichen stellt gemäß § 48 FZV eine Ordnungswidrigkeit dar. Hierzu zählen auch Verstöße gegen die Vorschriften zur Sichtbarkeit oder Lesbarkeit der Kennzeichen.

Straftatbestände

Das rechtswidrige Verändern, Missbrauchen oder Fälschen von amtlichen Kennzeichen kann nach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Straftat darstellen. Typische Tatbestände sind:

  • Fälschung von amtlichen Kennzeichen (§ 22 StVG)
  • Gebrauch unbefugter oder manipulierte Kennzeichen

Bei Verstößen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.


Steuerliche und versicherungsrechtliche Relevanz

Das amtliche Kennzeichen bildet die Grundlage für die Halterhaftung im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer (§ 7 Abs. 1 KraftStG) sowie den Versicherungsschutz. Versicherungspflichtige Fahrzeuge müssen ein amtliches Kennzeichen tragen, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz).


Datenschutz und Auskunftsrechte

Das Kennzeichen erlaubt keine unmittelbaren Rückschlüsse auf persönliche Halterdaten. Die Halterdaten werden von den Zulassungsstellen verwaltet und dürfen gemäß den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes und des Datenschutzrechts nur unter bestimmten Voraussetzungen herausgegeben werden. Zugriffsrechte auf Halterdaten bestehen u. a. für Polizei, Justiz und bestimmte berechtigte Dritte, z. B. Versicherungen nach einem Verkehrsunfall (§ 39 StVG).


Internationale Aspekte

Im Ausland sind besondere Vorschriften und Kennzeichnungsformate zu beachten. Bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr müssen deutsche Kraftfahrzeuge in der Regel ein Nationalitätskennzeichen führen (z. B. „D“ für Deutschland).


Besondere Kennzeichenformen

Sonderkennzeichen

Dazu zählen unter anderem:

  • Diplomatenkennzeichen
  • Kennzeichen für Behörden und Bundeswehr
  • Kleinkraftrad- und Versicherungskennzeichen

Sonderkennzeichen unterliegen jeweils gesonderten gesetzlichen Regularien betreffend Farbe, Aufbau und Nutzungsvoraussetzungen.


Historische Entwicklung

Die amtliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen wurde in Deutschland 1906 eingeführt. Das gegenwärtige System mit Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer besteht seit 1956 und wurde mehrfach modernisiert, zuletzt durch die FZV 2007 und die Einführung neuer Kennzeichenformen.


Rechtsquellen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
  • Datenschutzgesetze

Zusammenfassung

Das Kennzeichen am Kraftfahrzeug ist in Deutschland ein rechtlich zentraler Gegenstand zur Identifikation und Überwachung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Seine Zuteilung, Führung, Gestaltung und Benutzung sind durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften geregelt. Verstöße hiergegen können sowohl ordnungswidrigkeits- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Das Kennzeichen hat zudem erhebliche steuerliche, versicherungsrechtliche und datenschutzrechtliche Relevanz und schützt somit ein wesentliches öffentliches Interesse an der Kontrolle und Sicherheit des motorisierten Straßenverkehrs.

Häufig gestellte Fragen

Muss das Kennzeichen am Kraftfahrzeug stets gut lesbar sein?

Nach § 10 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist das Kennzeichen am Kraftfahrzeug so anzubringen, dass es gut lesbar und dauerhaft sowie in waagerechter Stellung befestigt ist. Verschmutzungen, Beschädigungen, Verdeckungen oder andere Beeinträchtigungen, die das Erkennen von Buchstaben und Zahlen, sowie das Erkennen der Plaketten (Hauptuntersuchung, Zulassungsplakette) beeinträchtigen, sind unzulässig. Jegliche Vorrichtungen oder Gegenstände, die die Sicht auf das Kennzeichen – selbst teilweise – verdecken, etwa Fahrradträger, Abdeckungen oder Aufkleber, führen zu einem Verstoß gegen die Kennzeichenpflicht und können mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Auch technische Hilfsmittel, die das Kennzeichen zeitweise abdecken oder verdrehen, stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 FZV dar und können im Wiederholungsfall bis zur Stilllegung des Fahrzeugs führen. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, die Lesbarkeit und Sichtbarkeit des Kennzeichens stets zu gewährleisten.

Gibt es rechtliche Vorgaben zur Größe und zum Abstand der Kennzeichen?

Gemäß Anlage 4 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere § 60 und § 10, bestehen konkrete Vorgaben hinsichtlich der Größe, des Schriftbilds, des Materials und der Anbringungshöhe der Kennzeichen. Das Standardkennzeichen für PKW misst in Deutschland 520 mm x 110 mm, Sondergrößen sind für bestimmte Fahrzeugtypen (Motorräder, US-Importe, historische Fahrzeuge) zulässig. Der Abstand zwischen den beiden Kennzeichen (Vorder- und Rückseite eines Fahrzeugs) ist dadurch bestimmt, dass am Fahrzeugheck und an der Fahrzeugfront jeweils eines angebracht werden muss; diese dürfen nicht vertauscht werden. Die Kennzeichen müssen einen Mindestabstand zur Fahrbahn (meist 200 mm) und einen maximalen Abstand (keine Anbringung auf Dachhöhe) haben. Die äußeren Maße und der Abstand der Ziffern, Buchstaben und Siegel sind durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung genau geregelt.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Kennzeichenpflicht?

Verstöße gegen die Kennzeichenpflicht werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr unterschiedlich geahndet, abhängig von Art und Schwere des Verstoßes. Das Fahren ohne ordnungsgemäßes, lesbares oder gültiges Kennzeichen kann mit Verwarn- oder Bußgeldern zwischen 10 und 60 Euro geahndet werden. Wird das Kennzeichen vorsätzlich entfernt, manipuliert oder abgedeckt, droht gemäß § 22 StVG (Strafgesetzbuch) auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Kennzeichenmissbrauchs, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt werden kann. Kommt es durch einen fehlenden Erkennungskennzeichen zur Gefährdung oder Nutzung eines verbotenen Fahrzeugs im Straßenverkehr, sind darüber hinaus Punkte in Flensburg und im Einzelfall Fahrverbote möglich.

Ist die Anbringung zusätzlicher Kennzeichenschilder zulässig?

Das Anbringen zusätzlicher Kennzeichenschilder am Kraftfahrzeug ist rechtlich nicht gestattet. Nach § 10 Abs. 1 StVZO sind maximal jeweils ein Kennzeichen vorn und eines hinten pro Fahrzeug zulässig. Zusätzliche „Spaß-Kennzeichen“ (zum Beispiel Namen, Vornamen, nicht amtliche Nummernkombinationen oder nationale Flaggen), aber auch Nachbildungen des eigentlich zugewiesenen Kennzeichens, gelten als unzulässig und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Diese Regelung soll der Klarheit und Eindeutigkeit im Identifizierungsfall dienen. Die einzige zulässige Ausnahme betrifft bei bestimmten Anhängern das so genannte Wiederholungskennzeichen gemäß § 10 Abs. 11 FZV.

Gibt es Ausnahmen von der Kennzeichenpflicht?

Die deutsche Rechtsordnung sieht nur wenige Ausnahmen von der Kennzeichenpflicht vor, insbesondere für Fahrzeuge bestimmter Behörden (Polizei, Bundeswehr, Zoll) oder für Arbeitsmaschinen, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen eingesetzt werden. Auch Kurzzeitkennzeichen und rote Händlerkennzeichen unterliegen besonderen Regelungen und müssen für die jeweilige Fahrt sichtbar angebracht werden. Fahrräder, Pedelecs und einige andere Fahrzeugarten sind grundsätzlich von der Kennzeichenpflicht ausgenommen. Für Saisonkennzeichen, Wechselkennzeichen oder Oldtimer gelten besondere Vorschriften, etwa eine Gültigkeit nur für bestimmte Zeiträume oder wechselnde Zuteilung zwischen mehreren Fahrzeugen, dabei sind die gesetzlichen Regelungen strikt einzuhalten.

Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bei Verlust oder Diebstahl eines Kennzeichens?

Wird ein amtliches Kennzeichen gestohlen oder geht es verloren, ist der Fahrzeughalter gemäß § 12 FZV verpflichtet, den Verlust unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle anzuzeigen. Im Falle eines Diebstahls ist zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei erforderlich. Erst nach dieser Meldung kann ein neues Kennzeichen ausgestellt werden. Das Fahrzeug darf in dieser Zeit nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt oder abgestellt werden, da das Fahren ohne vollständige Kennzeichen eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das neue Kennzeichen erhält fallspezifisch meist ein neues Unterscheidungszeichen oder einen neuen Nummernkreis, um Missbrauch zu verhindern. Die bisherigen (gestohlenen oder verloren gegangenen) Kennzeichen werden im Fahndungssystem gesperrt.

Dürfen Halter das Kennzeichen selbst gestalten oder dekorieren?

Das Kennzeichen unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Form, Schriftfarbe, Schrifttyp, Größe, und Materialqualität sowie der Anbringung und Ausgestaltung der Siegelplaketten. Jegliche Veränderungen, Bemalungen, Überkleben, Anbringen von Rahmen, die Teile des amtlichen Kennzeichens, der Plaketten oder des Bundesadlers verdecken, sind unzulässig und stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 StVG, § 10 und § 12 FZV dar. Dazu zählen auch reflektierende Folien, Werbung, nationale und internationale Abzeichen oder grafische Zusätze. Ausschließlich von der Zulassungsstelle ausgestellte, nach DIN zertifizierte Kennzeichen sind erlaubt. Eine „Individualisierung“ ist einzig im Rahmen der offiziellen Wunschkennzeichen möglich.