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Kassenzahnärztliche Vereinigung


Begriff und rechtliche Grundlagen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) ist eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts in Deutschland, welche die Interessen der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen bündelt und vertritt. Sie nimmt zentrale Aufgaben im dualen System der zahnärztlichen Versorgung wahr, insbesondere bei der Sicherstellung und Abrechnung zahnärztlicher Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Gesetzliche Grundlage und Rechtsstellung

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind auf Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) errichtet. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 77 bis 89 SGB V sowie in der Zahnärzte-Zulassungsverordnung (Zahnärzte-ZV). Die KZV ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ausgestattet und unterliegt der Rechtsaufsicht durch die jeweils zuständige Landesbehörde.

Aufgaben der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung

Eine Hauptaufgabe der KZV ist die Sicherstellung einer flächendeckenden, ausreichenden und zweckmäßigen vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 75 SGB V) aller Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im jeweiligen Bundesland. Die KZV organisiert den Einsatz der Vertragszahnärzte, koordiniert Strukturen und sorgt dafür, dass jeder Versicherte innerhalb angemessener Zeiträume Zugang zur zahnärztlichen Versorgung erhält.

Honorarabrechnung und Verteilung

Die KZV fungiert als Abrechnungsstelle zwischen den Zahnärzten und den gesetzlichen Krankenkassen. Nach § 85 SGB V rechnet sie die erbrachten zahnärztlichen Leistungen zentral mit den Krankenkassen ab und verteilt die Gesamtvergütung nach einem festgelegten Honorarverteilungsmaßstab an die Vertragszahnärzte weiter. Diese Abwicklung erfolgt im sogenannten Kollektivvertragssystem.

Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen

Die KZV ist nach § 82 SGB V Vertragspartner der Krankenkassen und handelt für alle in der KZV zusammengeschlossenen Zahnärzte Verträge zur Vergütung und Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen aus. Die Verhandlungsführung umfasst auch Fragen zu Mengenbegrenzungen, Vergütungsregelungen, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen.

Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeitsprüfung

Zu den gesetzlichen Aufgaben der KZV gehört die Überwachung der Einhaltung von Qualitätsstandards und Wirtschaftlichkeitsanforderungen (§ 136 SGB V, §§ 106 ff. SGB V). Die KZV führt entsprechende Prüfungen durch und unterliegt selbst dabei gesetzlichen und satzungsmäßigen Kontrollmechanismen.

Vertretung und Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder

Im Rahmen der Selbstverwaltung nimmt die KZV die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte) gegenüber Dritten, insbesondere den Krankenkassen, wahr. Sie setzt sich zudem für die Belange der zahnärztlichen Berufsausübung und die Sicherung hoher Behandlungsqualität ein.

Organisation und Rechtsstruktur

Aufbau und Organe

Die KZV wird von einem gewählten Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung, die Vertreterversammlung sowie verschiedene Ausschüsse bilden weitere zentrale Organe der Selbstverwaltung. Die Aufgaben und Befugnisse dieser Gremien sind in der jeweiligen Satzung der KZV geregelt. KZVen unterliegen der Aufsicht durch Landesbehörden (§ 87 SGB V), die deren Einhaltung von Gesetzen und Satzungen kontrollieren.

Mitgliedschaft

Vertragszahnärzte sind nach den Vorschriften des SGB V zur Mitgliedschaft in der zuständigen KZV verpflichtet, sofern sie vertragszahnärztliche Leistungen für gesetzlich Versicherte erbringen möchten. Die Mitgliedschaft begründet sich aus der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Bundesweite und regionale Gliederung

In Deutschland existieren 17 Kassenzahnärztliche Vereinigungen auf Landesebene, die nach § 79 SGB V im Kassenzahnärztlichen Bundesverband (KZBV) als bundesweiter Spitzenorganisation zusammengeschlossen sind. Die KZBV ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattet und übernimmt bundesweite Koordinierungs- und Vertretungsaufgaben.

Aufsicht und Kontrolle

Die KZVen stehen unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Landesbehörden. Diese prüfen, ob die KZV im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Satzung handelt. Zusätzlich wird die KZV durch den Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen und durch den Bundesrechnungshof geprüft.

Rechtsbeziehungen und Rechtsweg

Verhältnis zu den Vertragszahnärzten

Zwischen den KZVen und den ihnen angehörigen Vertragszahnärzten bestehen öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen, insbesondere im Zusammenhang mit Honorarverteilung, Prüfverfahren und Disziplinarmaßnahmen. Streitigkeiten werden nach den sozialgerichtlichen Regelungen überwiegend vor den Sozialgerichten entschieden.

Verhältnis zu den Krankenkassen

Das Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen ist durch Kollektivverträge geprägt. Bei Streitigkeiten zwischen KZV und Krankenkassen entscheidet in vielen Fällen das Schiedsamt für zahnärztliche Versorgung (§ 89 SGB V).

Rechtsprobleme und aktuelle Entwicklungen

Die rechtliche Stellung der KZVen unterliegt fortwährenden Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen (z.B. Digitalisierung, Datenschutz), Rechtsprechung sowie Anpassungen des Vergütungssystems. Regelmäßig stellen Fragen der Bedarfsplanung, Sicherstellung, Wirtschaftlichkeitsprüfung und Qualitätssicherung Schwerpunkte rechtlicher Diskussionen dar.


Literaturhinweis: Für weiterführende Informationen und detaillierte Ausführungen zu einzelnen Aspekten sei auf die einschlägigen Kommentare zum SGB V, die Fachliteratur zum Medizinrecht sowie die Veröffentlichungen der KZBV verwiesen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Aufgaben und Befugnisse der Kassenzahnärztlichen Vereinigung?

Die Aufgaben und Befugnisse der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) sind im Wesentlichen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere in den §§ 77 ff., gesetzlich geregelt. Dazu zählen unter anderem Vorschriften zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, zur Vertragsgestaltung mit den gesetzlichen Krankenkassen sowie zur Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder der KZV. Außerdem sind Satzungen der jeweiligen KZV, ergänzende Ausführungsbestimmungen, Bundesmantelverträge sowie Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und einschlägige Rechtsprechung tragende Säulen der Rechtsgrundlage. Die KZVen agieren als Körperschaften des öffentlichen Rechts und handeln im Rahmen ihnen zugewiesener Selbstverwaltungsaufgaben. Sie unterliegen dabei einer staatlichen Rechtsaufsicht, die sicherstellt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Welche rechtlichen Verpflichtungen haben Vertragszahnärzte gegenüber der KZV?

Vertragszahnärzte sind nach § 95 SGB V zur Mitgliedschaft in der jeweils zuständigen KZV verpflichtet, sobald sie zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen wurden. Sie müssen die geltenden Bestimmungen des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z), die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, sowie Satzung und Ordnungen der KZV einhalten. Weitere rechtliche Verpflichtungen umfassen die pünktliche Abgabe gesetzlich vorgeschriebener Abrechnungen, das Führen einer ordnungsgemäßen Dokumentation, die Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften, die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 95d SGB V sowie die Mitwirkungspflicht bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V. Zusätzlich müssen Vertragszahnärzte bei der Aufklärung und Durchführung von Regressverfahren und Prüfmaßnahmen der KZV mitwirken und auf Verlangen Auskünfte erteilen oder Unterlagen vorlegen.

Welche Sanktionsmöglichkeiten stehen der KZV bei Pflichtverletzungen der Vertragszahnärzte rechtlich zur Verfügung?

Die KZV besitzt im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben verschiedene Sanktionsmöglichkeiten. Bei Verstößen gegen rechtliche Pflichten, etwa unzulängliche Abrechnungen, Unterschreitung von Qualitätsstandards oder Verletzungen der Mitwirkungspflichten, kann die KZV nach den §§ 81 Abs. 5, 106 SGB V bis hin zu Regressforderungen, Disziplinarmaßnahmen (z. B. Rügen, Verwarnungen), Honorarkürzungen oder sogar Antrag auf Entzug der Zulassung aussprechen. Die konkreten Sanktionsmöglichkeiten richten sich nach den Verstößen und sind auch in der Disziplinarordnung sowie in der Abrechnungs- und Prüfungsordnung der jeweiligen KZV geregelt. Gegen belastende Entscheidungen steht den betroffenen Zahnärzten der Verwaltungsrechtsweg offen.

Welche rechtlichen Regelungen bestehen hinsichtlich der Vergütung und Honorarabrechnung durch die KZV?

Die Vergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen erfolgt auf Grundlage des SGB V, insbesondere der §§ 85 ff. sowie der geltenden einheitlichen Bewertungsmaßstäbe (BEMA). Die KZV ist verpflichtet, die von den Vertragszahnärzten erbrachten Leistungen korrekt zu erfassen und mit den Krankenkassen abzurechnen. Die Erlöse werden nach festgelegtem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und unter Einhaltung vereinbarter Budgets verteilt. Vertragszahnärzte sind rechtlich verpflichtet, sämtliche Leistungen sachgerecht, vollständig und fristgerecht zu dokumentieren und abzurechnen. Für unzulässige Mehrfachabrechnungen, Falschabrechnungen oder Verstöße gegen die Wirtschaftlichkeit sieht das Recht erhebliche Sanktionen und ggf. Rückforderungsansprüche vor.

Inwieweit unterliegt die KZV einer staatlichen Aufsicht und Kontrolle?

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt die KZV der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums für Gesundheit beziehungsweise des Bundesministeriums für Gesundheit (bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung). Die staatliche Aufsicht beschränkt sich dabei auf die Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben, nicht aber auf eine Fachaufsicht hinsichtlich zahnärztlicher Inhalte. Rechtsaufsicht bedeutet, dass staatliche Stellen darauf achten, dass die KZV ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze wahrnimmt, und bei Rechtsverstößen einschreiten können. Die Aufsicht umfasst die Prüfung von Haushaltsführung, Satzungen, Wahlen sowie Maßnahmen der Disziplinar- und Sanktionspraxis.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Zahnärzte gegen Entscheidungen der KZV vorzugehen?

Kommt es zu belastenden Maßnahmen oder Entscheidungen der KZV – wie Honorarkürzungen, Disziplinarstrafen oder Rückforderungen – stehen den betroffenen Vertragszahnärzten Rechtsschutzoptionen offen. Zunächst kann ein Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren innerhalb der KZV eingeleitet werden. Führt dieses zu keiner Einigung, kann eine Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden, gemäß §§ 51 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG). In bestimmten Fällen, insbesondere bei Vertragsmaßnahmen, sind Fristen und Formerfordernisse sorgfältig zu beachten. Der Rechtsweg steht den Zahnärzten offen, um eine gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsentscheidungen sicherzustellen.

Welche Mitwirkungspflichten bestehen bei der Qualitätssicherung nach rechtlichen Vorgaben?

Die rechtlichen Vorgaben zur Qualitätssicherung sind in §§ 135 ff. SGB V festgelegt und werden durch Richtlinien des G-BA ergänzt. Vertragszahnärzte sind verpflichtet, an qualitätssichernden Maßnahmen teilzunehmen, etwa bei Praxisbegehungen, Dokumentationen, Teilnahme an Fortbildungen sowie Einhaltung und Umsetzung der Behandlungsrichtlinien. Die KZV ist für die Überwachung und Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich; bei Nicht-Erfüllung kann sie Sanktionen verhängen. Dabei ist stets die Einhaltung der Datenschutzvorgaben und Berufsgeheimnisse zu gewährleisten, mit der Möglichkeit zur Beschwerde nach Maßgabe der Verbandssatzungen oder über den Rechtsweg.