Begriff und Einordnung der Kartensteuer
Unter dem Begriff Kartensteuer wird im deutschsprachigen Raum überwiegend eine Abgabe auf Eintrittskarten zu öffentlichen Veranstaltungen verstanden. Je nach Rechtsraum und Gemeinde treten hierfür unterschiedliche Bezeichnungen auf, darunter Eintrittskartensteuer, Billettsteuer oder – als Teilbereich – eine besondere Form der Vergnügungsteuer. Historisch wurde Kartensteuer auch als Abgabe auf Spielkarten erhoben; diese historische Ausprägung (Spielkartensteuer) ist in vielen Staaten aufgehoben oder bedeutungslos geworden. Der heutige Begriff bezieht sich in der Praxis meist auf die Besteuerung des entgeltlichen Zugangs zu Veranstaltungen mittels ausgegebener Tickets (Papierkarte oder E‑Ticket).
Die Kartensteuer ist keine einheitlich national geregelte Abgabe. Ihr Bestehen, ihr Umfang und ihre Ausgestaltung hängen von den Rechtsvorgaben der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Kanton, Bundesland) ab. Folglich ist die konkrete Ausformung regional unterschiedlich.
Steuergegenstand und Anknüpfung
Eintrittskartensteuer (Billettsteuer)
Steuergegenstand ist regelmäßig die entgeltliche Teilnahme am öffentlichen Vergnügen oder an einer Veranstaltung, die durch den Erwerb einer Eintrittskarte ermöglicht wird. Erfasst werden dabei typischerweise Tickets für Kino, Theater, Konzerte, Festivals, Sportveranstaltungen, Messen sowie sonstige öffentliche Darbietungen. Maßgeblich ist das Vorliegen eines Entgelts und einer Veranstaltung mit Publikumsverkehr innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der erhebenden Gebietskörperschaft.
Spielkartensteuer (historische Ausprägung)
Historisch wurde unter Kartensteuer häufig eine Abgabe auf Spielkarten verstanden. Hierbei knüpfte die Steuer nicht an die Teilnahme an Veranstaltungen, sondern an die Herstellung, den Vertrieb oder den Besitz von Spielkarten an. Diese Form der Kartensteuer ist in zahlreichen Ländern abgeschafft worden und hat heute – soweit überhaupt noch vorhanden – nur noch randständige Bedeutung.
Rechtsnatur und Zuständigkeit
Kommunale oder kantonale Ausgestaltung
Die Kartensteuer weist regelmäßig den Charakter einer örtlichen Aufwand- oder Vergnügungsabgabe auf. In Deutschland und Österreich wird sie, soweit vorhanden, meist auf kommunaler Ebene als spezifische Abgabe im Bereich des Vergnügungswesens erhoben. In der Schweiz ist die Bezeichnung Billettsteuer verbreitet, die kantonal oder kommunal geregelt und erhoben werden kann. Die Ausgestaltung folgt den jeweils geltenden Vorgaben zur Finanzhoheit und zur Erhebung örtlicher Abgaben.
Abgrenzung zu Gebühren und Beiträgen
Die Kartensteuer ist als Steuer keine Gegenleistung für eine konkrete Verwaltungsleistung. Sie unterscheidet sich damit von Gebühren (Entgelt für eine individuelle Amtshandlung) und Beiträgen (Vorteilsabschöpfung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen). Ihr Zweck ist die Einnahmeerzielung; eine darüber hinausgehende Lenkungsfunktion kann je nach Ausgestaltung hinzutreten.
Tatbestandsmerkmale
Steuergegenstand
Erfasst werden regelmäßig entgeltliche Eintrittsberechtigungen zu öffentlichen Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der erhebenden Körperschaft. Unerheblich ist die konkrete Form des Tickets, sodass neben Papierkarten auch digitale Eintrittsnachweise erfasst sein können.
Steuerpflichtige und Steuerschuld
Steuerpflichtig ist in der Regel der Veranstalter oder der Betreiber der Einrichtung, der Tickets veräußert oder den Zugang gegen Entgelt ermöglicht. Teilweise können auch Vorverkaufsstellen oder andere Vertriebspartner in die Pflichten einbezogen sein, sofern dies die örtliche Regelung vorsieht. Die Steuerschuld entsteht regelmäßig mit dem Verkauf der Eintrittskarte oder mit der Durchführung der Veranstaltung.
Örtliche Zuständigkeit
Maßgeblich ist regelmäßig der Ort der Veranstaltung. Erfolgt der Ticketverkauf außerhalb des Veranstaltungsortes (z. B. online), bleibt die örtliche Zuständigkeit gleichwohl beim Ort der Veranstaltung.
Bemessung und Steuersätze
Bemessungsgrundlagen
Die Bemessung erfolgt typischerweise nach:
- dem Bruttoverkaufspreis der Eintrittskarte (Prozentsatz vom Ticketpreis),
- dem Umsatz der Veranstaltung,
- oder – seltener – nach festen Beträgen je Ticket, Platz oder Veranstaltung.
Die konkrete Bemessungsgrundlage ist regional vorgegeben und kann auch Mischformen oder Staffelungen vorsehen.
Steuersatzmodelle
Steuersätze können prozentual oder als Festbeträge ausgestaltet sein. Differenzierungen nach Veranstaltungsart, Veranstaltungsgröße, Altersfreigabe, Spielstätte oder Dauer sind möglich. Üblich sind zudem Bagatellgrenzen, unterhalb derer keine Erhebung erfolgt.
Steuerbefreiungen und Ermäßigungen
Ausnahmen oder Ermäßigungen kommen je nach Regelung insbesondere für kulturell förderwürdige Veranstaltungen, schulische oder gemeinnützige Zwecke, Nachwuchs- und Amateurveranstaltungen sowie Veranstaltungen mit besonderem öffentlichen Interesse in Betracht. Der Umfang der Vergünstigungen variiert regional.
Erhebung und Verfahren
Anmeldung und Festsetzung
Für Veranstalter bestehen regelmäßig Anmelde-, Anzeige- oder Erklärungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Die Festsetzung kann im Wege der Selbstberechnung oder durch Bescheid erfolgen. Erhebungszeiträume und Fälligkeiten sind regional normiert.
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Veranstalter haben üblicherweise Aufzeichnungen über Ticketverkäufe, Preise, Freikarten, Stornierungen und Rückerstattungen zu führen. Bei digitalen Vertriebskanälen sind entsprechende elektronische Nachweise aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den einschlägigen steuerlichen Ordnungsvorschriften der jeweiligen Rechtsordnung.
Kontrolle und Sanktionen
Die Behörden können Prüfungen durchführen, Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen. Bei Verstößen gegen Erklärungspflichten oder bei unvollständiger Abführung kommen Säumniszuschläge oder Bußgelder in Betracht. In gravierenden Fällen sind weitergehende Maßnahmen möglich.
Besonderheiten bei digitalen Tickets
E‑Tickets und mobile Nachweise
Digitale Eintrittsnachweise (QR‑Codes, Wallet‑Tickets, Print‑at‑home) werden im Regelfall den physischen Eintrittskarten gleichgestellt. Maßgeblich ist der entgeltliche Zugang zur Veranstaltung, nicht die Form des Nachweises. Die elektronische Dokumentation der Verkäufe ist für die Bemessung relevant.
Kombinierte Leistungen
Bei Paketen (z. B. Eintritt einschließlich Nebenleistungen wie Garderobe, Gastronomie, Merchandising) stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Kartensteuer auf den Ticketanteil anzuwenden ist. Die Abgrenzung erfolgt nach den jeweils geltenden Bewertungs- und Zurechnungsregeln der örtlichen Abgabeordnung.
Abgrenzungen und Überschneidungen
Verhältnis zur Umsatzsteuer
Die Kartensteuer steht neben der Umsatzsteuer. Beide Abgaben knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte an und können nebeneinander erhoben werden. Die Kartensteuer mindert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht automatisch; maßgeblich sind die nationalen Vorgaben zur Preisangabe und Steuerüberwälzung.
Verhältnis zur allgemeinen Vergnügungsteuer
In einigen Rechtsräumen ist die Kartensteuer eine besondere Ausprägung der Vergnügungsteuer. Soweit eine allgemeine Vergnügungsteuer neben einer speziellen Eintrittskartensteuer existiert, sind Doppelbelastungen durch entsprechende Abgrenzungsregeln zu vermeiden. Welche Abgabe Vorrang hat, ergibt sich aus der örtlichen Regelung.
Grenzüberschreitende Sachverhalte
Bei Veranstaltungen mit Bezügen zu mehreren Orten (Tourneen, Gastspiele, Vorverkauf im Ausland, Online-Vertrieb) entscheidet regelmäßig der Ort der Veranstaltung über die Zuständigkeit. Reine Online-Angebote ohne Veranstaltungsort vor Ort sind typischerweise nicht erfasst, sofern die Regelung ausdrücklich den Zugang zu einer physischen Veranstaltung voraussetzt.
Historische Entwicklung und aktuelle Tendenzen
Die Idee einer Kartensteuer reicht bis in die Zeit spezifischer Verbrauchsabgaben zurück, darunter die historische Spielkartensteuer. Im 20. Jahrhundert wurde die Besteuerung von Eintrittskarten in vielen Städten verbreitet. In den letzten Jahrzehnten kam es regional zu Reformen, Reduzierungen oder Abschaffungen, teils aus kulturpolitischen oder wirtschaftlichen Gründen. Parallel dazu eröffnet die Digitalisierung neue Formen der Erhebung und Kontrolle, insbesondere im Bereich elektronischer Tickets und zentralisierter Abrechnungssysteme. Die Entwicklung bleibt dynamisch und ist von regionalen finanzpolitischen Entscheidungen geprägt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was umfasst der Begriff Kartensteuer im heutigen Sprachgebrauch?
Er bezeichnet überwiegend eine Abgabe auf entgeltliche Eintrittskarten zu öffentlichen Veranstaltungen und wird regional auch als Eintrittskartensteuer oder Billettsteuer bezeichnet. Die historische Spielkartensteuer auf Spielkarten ist hiervon zu unterscheiden und hat heute nur noch geringe Bedeutung.
Wer schuldet die Kartensteuer bei einer Veranstaltung?
Regelmäßig ist der Veranstalter oder Betreiber der Einrichtung Steuerschuldner, der die Tickets veräußert oder den Zugang gegen Entgelt ermöglicht. Die konkrete Zurechnung kann regional variieren.
Unterscheidet sich die Kartensteuer von der Umsatzsteuer?
Ja. Die Kartensteuer ist eine örtliche Abgabe auf den entgeltlichen Veranstaltungszugang, während die Umsatzsteuer eine allgemeine Verkehrsteuer ist. Beide Abgaben können nebeneinander anfallen.
Gilt die Kartensteuer auch für E‑Tickets?
In der Regel ja. Für die Steuer ist entscheidend, dass ein entgeltlicher Zugang zur Veranstaltung gewährt wird; die Form des Tickets (Papier oder digital) ist dabei regelmäßig unerheblich.
Welche Veranstaltungen sind typischerweise befreit oder begünstigt?
Häufig bestehen Ausnahmen oder Ermäßigungen für kulturell förderwürdige, gemeinnützige, schulische oder sportliche Nachwuchsveranstaltungen. Umfang und Voraussetzungen sind regional unterschiedlich.
Wie wird die Kartensteuer bemessen?
Üblich sind prozentuale Sätze vom Ticketpreis oder Festbeträge je Eintrittskarte; teils auch Bemessung nach Umsatz oder Sitzplatz. Differenzierungen nach Veranstaltungsart oder Größe sind möglich.
Wo entsteht die Steuer, wenn Tickets online verkauft werden?
Maßgeblich ist grundsätzlich der Ort der Veranstaltung, nicht der Ort des Ticketverkaufs oder der Sitz der Vertriebsplattform.
Ist die historische Spielkartensteuer heute noch relevant?
Sie ist in vielen Rechtsordnungen abgeschafft oder hat nur noch geringe praktische Bedeutung. Die heutige Relevanz des Begriffs Kartensteuer liegt überwiegend im Bereich der Eintrittskarten für Veranstaltungen.