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Kaffeesteuer

Begriff und Einordnung der Kaffeesteuer

Die Kaffeesteuer ist eine in Deutschland erhobene Verbrauchsteuer auf Kaffee und bestimmte kaffeehaltige Waren. Als Verbrauchsteuer knüpft sie an den Verbrauch bzw. die Verwendung bestimmter Waren an und wird im Regelfall bereits auf der Herstellungs- oder Handelsebene erhoben. Zuständig für Erhebung, Überwachung und Vollzug ist die Zollverwaltung. Die Steuer verfolgt vor allem fiskalische Zwecke und ist im Gegensatz zu Energie-, Alkohol- und Tabakwaren nicht unionsweit harmonisiert. Sie gilt im deutschen Steuergebiet; für einige Sondergebiete können abweichende Regelungen gelten.

Steuergegenstand und Abgrenzung

Steuerbare Waren

Steuerbar sind insbesondere:

  • Röstkaffee (ganze Bohnen oder gemahlen, auch entkoffeiniert)
  • Löslicher Kaffee (Extrakte, Essenzen, Instantkaffee in jeglicher Form)
  • Bestimmte kaffeehaltige Waren, bei denen Kaffee oder Kaffeeextrakte Bestandteil des Erzeugnisses sind (z. B. Getränkepulver mit Kaffeeanteil)

Die Verpackungsform ist unerheblich. Kapseln, Pads oder portionierte Einheiten werden nach dem enthaltenen Kaffee bemessen. Entscheidend ist der tatsächliche Gehalt an Kaffee bzw. löslichem Kaffee im Produkt.

Nicht steuerbare Waren

Nicht erfasst sind reine Kaffee-Ersatzstoffe ohne Kaffeebestandteile (z. B. Getreidekaffee), soweit sie keinen Kaffee oder Kaffeeextrakte enthalten. Andere Getränke oder Lebensmittel ohne Kaffeeanteil fallen nicht unter die Kaffeesteuer.

Entstehung der Steuer

Herstellung im Steuergebiet

Die Steuer entsteht, wenn Kaffee oder kaffeehaltige Waren im Steuergebiet hergestellt und zum Verbrauch freigegeben werden. Herstellung umfasst das Rösten von Rohkaffee sowie das Gewinnen von löslichem Kaffee. Eine Herstellung unter Steueraussetzung ist möglich, sofern hierzu eine entsprechende Erlaubnis und ein Steuerlager bestehen.

Einfuhr aus Drittländern

Bei der Einfuhr aus Staaten außerhalb der Europäischen Union entsteht die Kaffeesteuer regelmäßig mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer kann damit zusätzlich Kaffeesteuer anfallen.

Bezug aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Da die Kaffeesteuer nicht unionsweit harmonisiert ist, richtet sich die Besteuerung beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr nach dem deutschen Verbrauchsteuerrecht. Bei gewerblichen Verbringungen in das deutsche Steuergebiet kann Kaffeesteuer anfallen. Für private Mitnahmen zum Eigenbedarf bestehen Besonderheiten; die Besteuerung orientiert sich unter anderem am Zweck der Verbringung und der Warenmenge.

Freigabe zum Verbrauch und Steueraussetzung

Kaffee kann unter Steueraussetzung hergestellt und befördert werden. Die Steuer entsteht dann erst mit der Freigabe zum Verbrauch, etwa durch Entnahme aus dem Steuerlager, gewerbliche Verwendung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens oder unzulässige Entnahme. Für die Beförderung unter Steueraussetzung sind besondere formelle Anforderungen und Begleitdokumente vorgesehen.

Bemessung und Steuersätze

Bemessungsgrundlage

Die Kaffeesteuer wird grundsätzlich nach dem Gewicht bemessen. Maßgeblich ist:

  • bei Röstkaffee: das Nettogewicht des Röstkaffees
  • bei löslichem Kaffee: das Nettogewicht des löslichen Kaffees
  • bei kaffeehaltigen Waren: der darin enthaltene Anteil an Röstkaffee bzw. löslichem Kaffee

Verpackungsgewicht bleibt unberücksichtigt. Bei Mischungen mit weiteren Zutaten wird der Steueranteil entsprechend dem feststellbaren Kaffeegehalt berechnet.

Steuersätze

Die Steuersätze sind gesetzlich festgelegt und unterscheiden sich nach Produktkategorie. Für löslichen Kaffee gilt ein höherer Satz als für Röstkaffee. Bei kaffeehaltigen Waren wird der jeweilige Satz entsprechend dem enthaltenen Anteil an Röstkaffee oder löslichem Kaffee angewendet.

Verfahren und Pflichten

Erlaubnisse und Steuerlager

Wer Kaffee herstellt, bearbeitet, lagert oder befördert, kann hierfür eine Erlaubnis benötigen. Steuerlager ermöglichen Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung. Erlaubnisinhaber unterliegen besonderen Aufsichts- und Mitwirkungspflichten sowie Anforderungen an Betriebseinrichtungen und Sicherheiten.

Beförderung und Kontrolle

Für Beförderungen unter Steueraussetzung sind bestimmte Begleitdokumente zu verwenden. Die Zollverwaltung überwacht Herstellung, Lagerung und Beförderung durch Prüfungen, Bestandsabgleiche und risikoorientierte Kontrollen. Aufzeichnungen müssen die Warenströme nachvollziehbar dokumentieren.

Steueranmeldung und Fälligkeit

Die Steuer wird regelmäßig im Anmeldeverfahren erhoben. Steuerpflichtige berechnen die Steuer, geben fristgerecht Anmeldungen ab und entrichten die festgesetzten Beträge. Bei Einfuhr kann die Steuer zusammen mit zollrechtlichen Abgaben erhoben werden.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Hersteller, Lagerinhaber und andere Beteiligte müssen detaillierte Aufzeichnungen über Herstellung, Ein- und Ausgänge, Bestände und Verluste führen. Die Unterlagen sind geordnet aufzubewahren und der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

Steuerbefreiungen und Steuervergütungen

Steuerbefreiungen

Es bestehen eng umgrenzte Befreiungsmöglichkeiten, etwa für bestimmte amtliche, wissenschaftliche oder repräsentative Zwecke, für diplomatische Missionen oder internationale Einrichtungen nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen. Voraussetzung ist regelmäßig die zweckgebundene Verwendung und ein Nachweisverfahren.

Steuervergütungen und Erstattungen

Eine Vergütung oder Erstattung kommt unter anderem in Betracht, wenn versteuerter Kaffee aus dem Steuergebiet ausgeführt wird, in ein Steuerlager zurückgelangt oder für einen begünstigten Zweck verwendet wird. Das Verfahren erfordert regelmäßig Anträge und Nachweise über Menge, Verbleib und Bestimmung der Waren.

Grenzüberschreitende Besonderheiten

Innerhalb der Europäischen Union

Beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr richtet sich die Kaffeebesteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip und den nationalen Vorgaben. Bei kommerziellen Verbringungen nach Deutschland kann die Steuer im Inland entstehen; für private Mitnahmen zum Eigenbedarf bestehen Erleichterungen. Für Fernverkäufe und Online-Lieferungen können besondere Anmelde- und Zahlungspflichten im Bestimmungsland gelten.

Einfuhr aus Drittländern

Bei der Einfuhr aus Drittstaaten entsteht die Kaffeesteuer regelmäßig neben etwaigen Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer. Im Postverkehr und bei Kuriersendungen gelten die Regeln zur Abgabenerhebung bei der Überführung in den freien Verkehr.

Onlinehandel und Plattformen

Bei Lieferungen an private Endabnehmer nach Deutschland kann die Steuerschuldnerschaft je nach Lieferkette, Sitz der Beteiligten und Abwicklung variieren. Maßgeblich sind die Regeln zur Entstehung der Steuer, zur Freigabe zum Verbrauch und zu möglichen Registrierungspflichten im Inland.

Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Die unrichtige oder unterlassene Anmeldung, das Inverkehrbringen unversteuerter Waren oder die Umgehung von Aufsichtsmaßnahmen können ahndungsbedürftig sein. Abhängig von Schwere und Verschulden kommen Bußgelder oder strafrechtliche Sanktionen in Betracht.

Sicherstellung, Einziehung und Haftung

Unversteuerte oder vorschriftswidrig behandelte Waren können sichergestellt und eingezogen werden. Neben unmittelbaren Herstellern oder Einführern können in bestimmten Konstellationen weitere Beteiligte haften, etwa Inhaber der Waren im Zeitpunkt der unzulässigen Entnahme.

Verhältnis zu anderen Abgaben

Umsatzsteuerliche Einordnung

Die Kaffeesteuer erhöht regelmäßig die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Das bedeutet, dass beim Verkauf von Kaffee die Kaffeesteuer im Entgelt enthalten ist und damit der Umsatzsteuer unterliegt.

Abgrenzung zu Zöllen und anderen Verbrauchsteuern

Die Kaffeesteuer ist eine nationale Verbrauchsteuer. Im Gegensatz zu harmonisierten Verbrauchsteuern besteht kein unionsweites EMCS-Pflichtsystem; nationale Verfahrensvorschriften regeln Herstellung, Beförderung und Aufsicht. Bei Importen kann sie neben Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer anfallen.

Historischer Überblick und Zweck

Entwicklung

Die Kaffeesteuer hat in Deutschland eine lange Tradition als fiskalische Abgabe auf ein verbreitetes Genussmittel. Sie wurde im Laufe der Zeit an veränderte Marktgegebenheiten, Produktentwicklungen und aufsichtsrechtliche Anforderungen angepasst, etwa durch die Einbeziehung löslicher Produkte und kaffeehaltiger Waren.

Funktion und Zielsetzung

Im Vordergrund steht die Einnahmeerzielung für den Staatshaushalt. Daneben dient die Steuer der Systematik der Verbrauchsteuern und der Abgrenzung gegenüber anderen Abgaben, um eine konsistente Besteuerung entlang der Wertschöpfungskette sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen zur Kaffeesteuer

Wer ist bei der Kaffeesteuer regelmäßig Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist in der Regel, wer Kaffee herstellt oder in das Steuergebiet verbringt und zum Verbrauch freigibt. Dazu zählen insbesondere Hersteller, Inhaber von Steuerlagern, Einführer aus Drittländern und gewerbliche Empfänger aus anderen EU-Staaten. Unter bestimmten Umständen kann auch derjenige haften, der unversteuerten Kaffee in Besitz hat.

Wie wird die Kaffeesteuer bei Kapseln und Pads berechnet?

Bei Kapseln und Pads ist allein der enthaltene Kaffee maßgeblich. Die Steuer richtet sich nach dem Nettogewicht des Röstkaffees oder löslichen Kaffees in der einzelnen Einheit, unabhängig von Material, Form oder Gewicht der Verpackung.

Gilt die Kaffeesteuer auch für entkoffeinierten Kaffee?

Ja. Entkoffeinierter Kaffee gilt als Kaffee im Sinne der Verbrauchsteuer. Entscheidend ist die Produktkategorie (Röstkaffee oder löslicher Kaffee), nicht der Koffeingehalt.

Wie werden kaffeehaltige Getränkepulver behandelt?

Kaffeehaltige Waren, die Kaffee oder Kaffeeextrakte als Bestandteil enthalten, sind steuerbar. Die Steuer wird anhand des im Produkt enthaltenen Anteils an Röstkaffee bzw. löslichem Kaffee ermittelt; andere Zutaten bleiben für die Bemessung außer Betracht.

Welche Rolle spielt die Zollverwaltung bei der Kaffeesteuer?

Die Zollverwaltung erhebt die Steuer, überwacht Herstellung, Lagerung und Beförderung, prüft Aufzeichnungen und setzt bei Verstößen Maßnahmen durch. Zuständige Behörden sind die Hauptzollämter sowie nachgeordnete Dienststellen.

Fällt Kaffeesteuer beim privaten Verbringen innerhalb der EU an?

Beim privaten Verbringen zum Eigenbedarf innerhalb der EU bestehen Erleichterungen. Bei gewerblichen Verbringungen nach Deutschland kann die Steuer im Inland entstehen. Maßgeblich sind Zweck, Menge und die konkrete Art der Verbringung.

Wann kann eine Steuervergütung oder Erstattung in Betracht kommen?

Eine Vergütung oder Erstattung ist insbesondere möglich, wenn versteuerter Kaffee aus dem Steuergebiet ausgeführt wird, in ein Steuerlager zurückkehrt oder für einen begünstigten Zweck verwendet wird. Hierfür sind regelmäßig Nachweise über Menge, Verwendung und Verbleib erforderlich.

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen Vorschriften der Kaffeesteuer?

Neben der Nachforderung der Steuer kommen Bußgelder, strafrechtliche Sanktionen, Sicherstellung oder Einziehung der Waren sowie Haftungstatbestände in Betracht. Der Umfang richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes.