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Kaffeesteuer


Kaffeesteuer – Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Ausgestaltung

Die Kaffeesteuer ist eine deutsche Verbrauchsteuer, die auf Kaffee und kaffeehaltige Waren erhoben wird. Ihre rechtliche Grundlage findet sie im Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) sowie in dazugehörigen Rechtsverordnungen. Die Kaffeesteuer zählt zu den ältesten Steuerarten Deutschlands und hat fortbestehende Bedeutung für den Fiskus. Nachfolgend werden die rechtlichen Aspekte, die steuerliche Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner, die Erhebung und die relevanten Verfahrensvorschriften umfassend dargestellt.


Rechtliche Grundlagen der Kaffeesteuer

Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Die zentrale Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kaffeesteuer ist das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 349). Das Gesetz regelt insbesondere:

  • Die Steuergegenstände
  • Die Entstehung der Steuerschuld
  • Die steuerlichen Ausnahmen und Befreiungen
  • Die Vorschriften zur Steueranmeldung und -entrichtung
  • Die steuerlichen Sanktionsmechanismen

Zu ergänzen sind diese Vorschriften durch die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung (KaffeeStV), welche Einzelheiten zur Verwaltung und zum Vollzug der Kaffeesteuer regelt.

Einordnung als Verbrauchsteuer

Die Kaffeesteuer zählt zu den sogenannten Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch beziehungsweise den Konsum bestimmter Waren erhoben werden. Sie ist eine nationale Steuer und wird auf Bundesebene verwaltet. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu (§ 1 Abs. 2 Kaffeesteuergesetz i.V.m. Finanzausgleichsgesetz).


Steuergegenstand und steuerpflichtige Waren

Steuerbare Waren

Die Steuer erstreckt sich auf folgende Waren (§ 1 Kaffeesteuergesetz):

  • Röstkaffee: Geröstete Kaffeebohnen oder gemahlener Kaffee
  • Löslicher Kaffee: Kaffeesextrakte oder Pulver auf Löskaffeebasis
  • Kaffeehaltige Waren: Bestimmte Produkte, in denen Kaffee enthalten ist, unterliegen in verschiedenen Fällen nach zusätzlicher Rechtsverordnung ebenfalls der Steuerpflicht

Unerheblich ist dabei, ob der Kaffee rein oder mit anderen Zutaten gemischt bzw. verarbeitet ist, sofern er nicht bereits durch eine Ausnahmeregelung steuerbefreit ist.

Abgrenzung zu anderen steuerlichen Regelungen

Die Kaffeesteuer ist weder mit der Umsatzsteuer noch mit Zöllen auf Kaffee zu verwechseln. Während Einfuhrzölle beim grenzüberschreitenden Warenverkehr anfallen und die Umsatzsteuer auf alle Warenlieferungen erhoben wird, stellt die Kaffeesteuer eine spezifische Belastung nur auf Kaffee und kaffeehaltige Erzeugnisse dar.


Steuerschuldner und Steuerentstehung

Steuerschuldnerschaft

Steuerschuldner der Kaffeesteuer ist grundsätzlich derjenige, der

  • Kaffee aus einem Steuerlager entnimmt (§ 6 Abs. 1 Kaffeesteuergesetz)
  • Kaffee aus dem Ausland in das Steuergebiet (Deutschland) verbringt, soweit kein Steuerlager genutzt wird (§ 6 Abs. 2 KaffeeStG)
  • Kaffee im Steuergebiet herstellt, lagert oder bearbeitet

Im Falle des privaten oder gewerblichen Bezugs von Kaffee aus anderen EU-Mitgliedstaaten über den Versandhandel ist regelmäßig der Privatkunde bzw. der erste Empfänger der Ware im Steuergebiet Steuerschuldner (§ 7 Kaffeesteuergesetz).

Entstehungstatbestände

Die Kaffeesteuer entsteht im Zeitpunkt

  • der Entnahme aus dem Steuerlager zur Verwendung oder zum Vertrieb
  • des Eingangs von Kaffee im Steuergebiet aus dem Ausland, sofern dieser nicht unter Steueraufschub steht
  • im Zusammenhang mit weiteren in § 8 Kaffeesteuergesetz genannten Ereignissen, wie unrechtmäßige Entnahme oder Verlust unter bestimmten Bedingungen

Steuerberechnung und Steuersätze

Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich in der Regel nach dem Gewicht des Kaffees in Kilogramm. Die Erhebung erfolgt in vordefinierten Steuersätzen je Kilogramm des jeweiligen Produkts (§ 2 KaffeeStG):

  • Röstkaffee: 2,19 Euro je Kilogramm
  • Löslicher Kaffee: 4,78 Euro je Kilogramm
  • kaffeehaltige Waren: Der Steuersatz richtet sich nach dem Kaffeebestandteil der Ware und kann anteilig erhoben werden (§ 4 Kaffeesteuergesetz i.V.m. Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung)

Steuerbefreiungen und Ausnahmen

Das Gesetz sieht verschiedene Steuerbefreiungen vor:

  • Kaffee, der für den Export bestimmt ist und das Steuergebiet verlässt
  • Kaffee, der zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird (§ 12 Kaffeesteuergesetz)
  • Proben und geringe Mengen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind
  • Kaffee, der im Steuergebiet im Rahmen des internationalen Reiseverkehrs von Privatpersonen aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt wird, innerhalb der Freimengen

Verfahren zur Steueranmeldung und Entrichtung

Steueranmeldung und Fälligkeit

Steuerpflichtige Unternehmen müssen eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim zuständigen Hauptzollamt einreichen (§ 15 Kaffeesteuergesetz). Die Anmeldung hat unverzüglich nach Entstehen der Steuerschuld zu erfolgen, spätestens jedoch zu den vom Gesetz bestimmten Fristen am Ende eines Kalender- oder Abrechnungszeitraums.

Die Kaffeesteuer ist grundsätzlich mit der Anmeldung zu entrichten. Es gilt das System der Selbstveranlagung. Das Hauptzollamt prüft die Angaben und setzt gegebenenfalls Nachforderungen oder Erstattungen fest.

Steueraufsicht und Kontrollen

Die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften unterliegt der Aufsicht der Zollverwaltung. Diese kann in den Geschäftsräumen von Unternehmen oder im Rahmen von Warentransporten Kontrollen durchführen. Verstöße können mit Bußgeldern oder strafrechtlichen Sanktionen nach den Bestimmungen des Kaffeesteuergesetzes und der Abgabenordnung geahndet werden.


Steuerliche Behandlung bei Einfuhr und Versandhandel

Einfuhr aus Drittstaaten

Bei Einfuhren von Kaffee aus Staaten außerhalb der Europäischen Union wird die Kaffeesteuer im Rahmen der Abfertigung durch die Zollbehörden erhoben. Die Anmeldung erfolgt im Rahmen der Zollabfertigung, die Festsetzung, Zahlung und Nachweis des Steuerbetrags ist Voraussetzung für die Übergabe der Ware.

Versandhandel und innergemeinschaftlicher Erwerb

Beim Erwerb von Kaffee über den Versandhandel aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist regelmäßig der Empfänger in Deutschland zur Anmeldung und Zahlung der Kaffeesteuer verpflichtet, soweit keine Freigrenzen erreicht werden. Gewerbliche Anbieter sind angehalten, auf die steuerlichen Folgen hinzuweisen.


Sanktionsmechanismen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände

Verstöße gegen die Vorschriften zur Kaffeesteuer können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt werden. Insbesondere das Inverkehrbringen von nicht versteuertem Kaffee oder fehlerhafte Steueranmeldungen können:

  • Bußgelder nach sich ziehen
  • als Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung strafrechtlich verfolgt werden
  • zu Nachzahlungen und Verzugszinsen führen

Rechtsschutz und Rechtsbehelfe

Gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Kaffeesteuer – wie Steuerfestsetzungen, Sicherstellungsverfügungen oder Bußgeldbescheide – stehen die normalen Rechtsbehelfe, insbesondere Einspruch und, im weiteren Verlauf, Klage vor dem Finanzgericht offen.


Bedeutung und aktuelle Entwicklungen

Wirtschaftliche Bedeutung

Die Kaffeesteuer bleibt ein wichtiger Bestandteil des deutschen Steuersystems, obwohl ihre fiskalische Bedeutung im Vergleich zu großen Verbrauchsteuern wie Energiesteuer oder Tabaksteuer geringer geworden ist. Die Steuer hat weiterhin Lenkungswirkung auf den Verbrauch und schützt ein Stück weit die inländischen Anbieter.

Rechtspolitische Diskussionen

In den vergangenen Jahren wurde die Kaffeesteuer mehrfach Gegenstand politischer Diskussionen, etwa im Zusammenhang mit Fragen zur steuerlichen Gleichbehandlung von konventionellem und löslichem Kaffee, zur Behandlung von Kaffeekapseln oder zu ökologischen Steueranpassungen.

Europäische und internationale Aspekte

Da die Kaffeesteuer als nationale Verbrauchsteuer geführt wird, bestehen im Binnenmarkt Unterschiede zu anderen EU-Mitgliedstaaten. Dies kann insbesondere im Versandhandel zu Abgrenzungs- und Umsetzungsfragen führen, deren Klärung weiterhin Bestandteil der europäischen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis und politischer Initiativen ist.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) und Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung (KaffeeStV)
  • Umsatzsteuergesetz und Zollkodex (relevant bei Einfuhr)
  • Abgabenordnung: §§ 370 ff. (Steuerhinterziehung), §§ 370, 378 (Ordnungswidrigkeiten)
  • Informationen der deutschen Zollverwaltung (www.zoll.de)

Fazit

Die Kaffeesteuer ist eine traditionsreiche und spezifisch geregelte Verbrauchsteuer im deutschen Recht. Sie ist umfassend im Kaffeesteuergesetz geregelt, betrifft Hersteller, Einführer, Händler und in bestimmten Fällen auch private Endverbraucher. Ihr Vollzug obliegt der Zollverwaltung. Durch die zunehmende Bedeutung des grenzüberschreitenden Handels steht die Kaffeesteuer auch in Zukunft vor neuen rechtlichen Herausforderungen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist nach dem deutschen Kaffeesteuergesetz steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die Kaffee aus Drittstaaten oder anderen EU-Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet einführt oder dort herstellt. Nach § 4 des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG) zählt dazu auch die Entnahme von Kaffee aus einem Steuerlager zum freien Verkehr sowie die gewerbliche Herstellung oder der Besitz von Kaffee ohne entsprechenden steuerlichen Status. Maßgeblich für die Steuerpflicht ist somit nicht der Verwendungszweck, sondern die Verbringung, Herstellung oder der Entzug von Kaffee aus dem Steuerlager. Im Falle der Einfuhr sind sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betroffen, wobei Unternehmen besonderen Dokumentations- und Meldepflichten unterliegen. Bei Verstößen gegen die steuerlichen Vorschriften können straf- und bußgeldrechtliche Folgen drohen.

Wie erfolgt die steuerliche Anmeldung von Kaffee?

Die Anmeldung von Kaffee zur Besteuerung erfolgt gemäß § 7 KaffeeStG in der Regel durch eine elektronische Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt. Der anmeldende Steuerpflichtige ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Angaben zur Menge, Art und Beschaffenheit des Kaffees zu machen und die Steuer selbst zu berechnen. Im Falle des Imports ist die Kaffeesteuer regelmäßig im Rahmen der Zollanmeldung anzugeben; bei der Herstellung im Steuerlager hingegen wird eine monatliche Steueranmeldung erforderlich. Die Steueranmeldung ist Grundlage für die Entstehung der Steuerschuld und deren Fälligkeit. Für Unternehmen, die regelmäßig größere Mengen bewegen, besteht die Möglichkeit, Steuerlagerstatus zu beantragen, was besondere Erleichterungen, aber auch umfangreiche Buchführungs- und Sicherungspflichten mit sich bringt.

Welche Ausnahmen und Befreiungen sieht das Kaffeesteuergesetz vor?

Das Kaffeesteuergesetz sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen und Steuerbefreiungen vor (§ 9-11 KaffeeStG). Zu den wichtigsten gehören der steuerfreie Bezug für diplomatische Vertretungen, internationale Organisationen und Streitkräfte anderer Staaten im Rahmen bilateraler Vereinbarungen. Darüber hinaus kann Kaffee steuerfrei bezogen werden, wenn dieser nachweislich zur Ausfuhr aus dem deutschen Steuergebiet bestimmt ist oder in bestimmten Verarbeitungsprozessen verwendet wird, beispielsweise als Rohstoff für industrielle Zwecke, sofern dies beantragt und genehmigt wurde. Wichtige Voraussetzung für steuerliche Ausnahmen ist stets die lückenlose Dokumentation und Nachweisführung über die zweckentsprechende Verwendung oder Weiterverbringung des Kaffees.

Wie wird die Kaffeesteuer berechnet?

Die Bemessungsgrundlage der Kaffeesteuer richtet sich nach dem Nettogewicht des Kaffees. Gemäß § 2 KaffeeStG beträgt die Kaffeesteuer aktuell 2,19 Euro pro Kilogramm Röstkaffee und 4,78 Euro pro Kilogramm löslicher Kaffee. Für kaffeehaltige Waren, deren Kaffeegesamtgehalt mindestens 10 Gewichtsprozente beträgt, existieren spezielle Berechnungsvorschriften, bei denen die Steuer anteilig nach dem reinen Kaffeebestandteil ermittelt wird. Die steuerpflichtige Menge ist vom Anmelder exakt zu erfassen und in der Steueranmeldung anzugeben. Irrtümer, insbesondere beim Umrechnen von verschiedenen Kaffeearten, können zu erheblichen Nachforderungen sowie zu Bußgeldern führen.

Welche Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten haben Steuerpflichtige?

Steuerpflichtige unterliegen nach § 211 der Abgabenordnung (AO) und ergänzenden Vorschriften des Kaffeesteuergesetzes umfassenden Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten. Diese umfassen insbesondere die lückenlose Dokumentation aller relevanten Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Bezug, der Lagerung und dem Vertrieb von Kaffee. Für Steuerlagerbetreiber gelten zusätzliche Regelungen bezüglich der Inventur, der Führung von Lagerbüchern und der Anzeige außergewöhnlicher Vorkommnisse (z.B. Diebstahl, Verderb). Die Aufzeichnungen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden und der Zollverwaltung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung stehen; Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeit verfolgt oder im Einzelfall sogar strafrechtlich sanktioniert werden.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Kaffeesteuervorschriften?

Verstöße gegen das Kaffeesteuergesetz, wie etwa die Nichtanmeldung, unvollständige Angaben oder Missachtung der Melde- oder Aufbewahrungspflichten, werden nach den Maßgaben des Steuerstrafrechts behandelt. Dies umfasst insbesondere §§ 370 ff. AO (Steuerhinterziehung), wo bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verkürzung der Kaffeesteuer empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen drohen. Auch fahrlässige Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus kann die Zollverwaltung nicht entrichtete Steuern nachfordern und gegebenenfalls die Geschäftsräume durchsuchen oder beschlagnahmen lassen. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, etwa bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung, sind besonders hohe Strafmaße möglich.

Welche besonderen Regelungen gelten bei der innergemeinschaftlichen Lieferung und beim Onlinehandel?

Der Bezug von Kaffee aus anderen EU-Mitgliedstaaten unterliegt besonderen Regelungen. Grundsätzlich ist bei der Einfuhr nach Deutschland die Kaffeesteuer fällig, unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Bezug handelt (§ 4 Abs. 2 KaffeeStG). Onlinehändler und Versandhändler aus dem Ausland, die Kaffee nach Deutschland verkaufen, müssen sich daher mit den deutschen Steuerbestimmungen vertraut machen, da sie im Regelfall als Steuerschuldner für die Kaffeesteuer eintreten. Zusätzlich bestehen Melde- und Registrierungspflichten beim zuständigen Hauptzollamt sowie Haftungsrisiken für Transportdienstleister, wenn diese wissentlich an nicht versteuerten Versandprozessen mitwirken.