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Käufer


Begriff und rechtliche Einordnung des Käufers

Der Begriff „Käufer“ nimmt im deutschen Rechtssystem – insbesondere im Zivilrecht – eine zentrale Rolle ein. Ein Käufer ist grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, die durch den Abschluss eines Kaufvertrages das Eigentum an einer Sache oder ein anderes Kaufobjekt gegen Zahlung eines Kaufpreises erwirbt. Der Käufer steht damit dem Verkäufer als Vertragspartner gegenüber. Die rechtlichen Grundlagen und Rechte sowie Pflichten des Käufers sind insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.


Kaufvertrag und Rechtsstellung des Käufers

Kaufvertrag nach BGB

Nach § 433 Absatz 1 BGB verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache zu übereignen und ihm das Eigentum daran zu verschaffen; der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Ein wirksamer Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – voraus.

Käufer als Vertragspartner

Der Käufer tritt mit Abschluss des Kaufvertrages in die Vertragsbeziehung ein und erhält dadurch spezifische Rechte und Pflichten. Die Rechtsposition des Käufers wird wesentlich durch die vereinbarten Vertragsinhalte sowie die dispositiven und zwingenden gesetzlichen Regelungen bestimmt.


Rechte des Käufers

Anspruch auf Eigentumsverschaffung und Übergabe

Gemäß § 433 Absatz 1 Satz 1 BGB hat der Käufer einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Übereignung und Übergabe der Kaufsache sowie Verschaffung des Eigentums. Die Sache muss dabei frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

Anspruch auf mangelfreie Kaufsache

Der Käufer kann nach §§ 434, 437 BGB bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels Gewährleistungsrechte geltend machen. Hierzu zählen insbesondere das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises sowie Schadensersatz.

Nacherfüllung

Der Käufer kann eine Nacherfüllung verlangen, d.h. entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, § 439 BGB.

Rücktritt und Minderung

Steht dem Käufer aufgrund eines Mangels das Recht zum Rücktritt oder zur Preisminderung zu, kann er sich entweder ganz vom Vertrag lösen oder einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen (§ 441 BGB).

Schadensersatz

Ist dem Käufer durch einen Mangel ein Schaden entstanden, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).


Pflichten des Käufers

Kaufpreiszahlung

Zentrale Pflicht des Käufers ist, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten (§ 433 Absatz 2 BGB). Die Zahlung erfolgt grundsätzlich zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt, gegebenenfalls bei Übergabe der Kaufsache.

Abnahme der Kaufsache

Der Käufer ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet, sofern diese vertragsgemäß angeboten wird (§ 433 Absatz 2 BGB). Die Abnahme hat Bedeutung für den Gefahrenübergang sowie für die Fälligkeit der Gegenleistung.


Käufer im Verbraucherrecht

Verbraucher und Unternehmer

Das Gesetz unterscheidet gemäß § 13 und § 14 BGB zwischen Verbrauchern (Käufern, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließen) und Unternehmern (Käufern, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln). Diese Unterscheidung ist insbesondere im Zusammenhang mit Verbraucherschutzvorschriften relevant.

Widerrufsrecht

Käufer, die als Verbraucher tätig werden, steht unter bestimmten Bedingungen – insbesondere bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§ 355 BGB).


Gefahrenübergang und Risiko

Mit der Übergabe der Kaufsache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich auf den Käufer über (§ 446 BGB). Im Falle eines Versendungskaufes finden die modifizierten Regelungen des § 447 BGB Anwendung.


Käufer bei besonderen Kaufvertragsarten

Grundstückskauf

Beim Erwerb von Grundstücken wird der Käufer zusätzlich mit besonderen Formerfordernissen (§ 311b BGB) und Vorschriften über die Eigentumsumschreibung im Grundbuch konfrontiert.

Verbrauchsgüterkauf

Handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB), gelten besondere Vorschriften, die insbesondere den Schutz des Käufers erhöhen (z.B. Beweislastumkehr, § 477 BGB).


Steuer- und haftungsrechtliche Aspekte

Erwerbsteuerliche Pflichten des Käufers

Beim Kauf bestimmter Güter, wie Immobilien oder Fahrzeuge, hat der Käufer besondere steuerliche Pflichten zu beachten (z.B. Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer).

Haftung bei Eigentumserwerb von Nichtberechtigten

Käufer genießen unter bestimmten Voraussetzungen den gutgläubigen Erwerb gemäß §§ 932 ff. BGB. Der Erwerb setzt voraus, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Verkäufers hat.


Internationaler Warenkauf und Käufer

Im Bereich des internationalen Warenkaufs kommen zusätzlich zu den nationalen Regelungen das UN-Kaufrecht (CISG) sowie gegebenenfalls weitere internationale Abkommen zur Anwendung, die die Rechte und Pflichten des Käufers im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr regeln.


Zusammenfassung

Der Käufer ist im rechtlichen Sinne Vertragspartner eines Kaufvertrags mit umfassenden Rechten und Pflichten. Die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz und zur Verpflichtung des Käufers dienen der sicheren und zuverlässigen Abwicklung von Kaufgeschäften und greifen je nach Art des Kaufs (z.B. Verbrauchsgüterkauf, Grundstückskauf) unterschiedlich ein. Die genaue rechtliche Ausgestaltung der Käuferposition richtet sich stets nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand, der Person des Käufers und etwaigen Sondergesetzen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte hat ein Käufer bei Mängeln der Kaufsache?

Tritt nach dem Kauf ein Sachmangel auf, stehen dem Käufer gemäß §§ 434 ff. BGB verschiedene Rechte zu. Zunächst hat er einen Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt, er kann wahlweise die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder wurde sie verweigert, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 BGB den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Zudem kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von grundsätzlich zwei Jahren besteht eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers für Mängel, die innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe auftreten (§ 477 BGB). Hier wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Welche Pflichten treffen den Käufer beim Kaufvertrag?

Mit Abschluss eines Kaufvertrages nach § 433 BGB ist der Käufer in erster Linie verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB und ist regelmäßig Zug um Zug gegen Übergabe der Sache zu leisten (§ 320 BGB). Die Abnahmepflicht beinhaltet nicht nur die tatsächliche Entgegennahme, sondern auch die Mitwirkungshandlungen, die erforderlich sind, damit der Verkäufer seiner Übergabepflicht nachkommen kann. Unterlässt der Käufer die Abnahme schuldhaft, kann er sich gegenüber dem Verkäufer schadensersatzpflichtig machen (§ 280 BGB). Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, gerät er nach Mahnung in Verzug und muss gemäß §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen zahlen und ggf. weiteren Schaden ersetzen.

Kann ein Käufer den Kaufvertrag widerrufen?

Ob ein Käufer ein Widerrufsrecht hat, hängt maßgeblich davon ab, ob der Vertrag unter besonderen gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgeschlossen wurde. Nach §§ 355, 356 BGB steht privaten Käufern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (z.B. im Internet, an der Haustür) regelmäßig ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Belehrung zu. Das Widerrufsrecht gilt jedoch nur für Verbraucher und nicht für Unternehmergeschäfte. Im stationären Handel („im Geschäft“) besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht; ein Umtausch oder Rückgabe ist nur freiwillig oder aufgrund individueller Abrede möglich. Wurde der Käufer nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.

Was muss der Käufer im Falle eines Rücktritts beachten?

Macht ein Käufer wegen eines Sachmangels von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht (§ 323, § 437 Nr. 2 BGB) Gebrauch, so muss er dem Verkäufer in der Regel zunächst erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der Mangel erheblich ist und dem Käufer ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Mit Erklärung des Rücktritts gemäß § 349 BGB werden die empfangenen Leistungen zurückgewährt (Rücktrittswirkung). Im Rahmen des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterungen und Untergang der Sache nach den Grundsätzen der §§ 346, 347 BGB und muss gegebenenfalls Wertersatz leisten, sofern der Wertverlust nicht Folge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist.

Welche Rechte hat der Käufer bei Lieferverzug?

Gerät der Verkäufer mit der Übergabe oder der Lieferung der Kaufsache in Verzug (§ 286 BGB), stehen dem Käufer verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Er kann nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist entweder auf Lieferung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten. Zudem kann der Käufer nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB Schadensersatz wegen Verzugs verlangen, wenn dem Verkäufer ein Verschulden zur Last liegt. Bei Käufen unter Verbrauchern (Verbrauchsgüterkauf) gelten teilweise spezielle Regelungen, etwa im Hinblick auf Ersatzansprüche und die Dauer der Nachfrist. Versäumt der Käufer die Abnahme, kann im Gegenzug auch er in Annahmeverzug (§ 293 BGB) geraten.

Muss der Käufer beim Privatkauf mit beschränkter Gewährleistung besondere Regelungen beachten?

Beim Kauf unter Privatpersonen kann die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden (§ 444 BGB). In diesem Fall haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht für Mängel, die nach Übergabe auftreten. Ausgenommen hiervon sind arglistig verschwiegene Mängel sowie eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsgarantie. Die Beweislast für die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs liegt dann vollständig beim Käufer. Ein Ausschluss der Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden oder grobe Fahrlässigkeit ist jedoch auch zwischen Privatleuten unwirksam.

Wann geht die Gefahr auf den Käufer über?

Nach § 446 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache grundsätzlich mit der Übergabe auf den Käufer über. Bei einem Versendungskauf (§ 447 BGB), bei dem die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt wird, trägt der Käufer das Risiko ab Übergabe an die Transportperson („Schickschuld“), es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2 BGB), bei dem die Gefahr erst mit Übergabe an den Verbraucher übergeht. Dies ist insbesondere wichtig für Schadensersatzansprüche nach Lieferung und für die Abwicklung von Transportschäden.

Welche Formvorschriften gelten für einen Kaufvertrag aus Sicht des Käufers?

Ein Kaufvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form und kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden (§ 311b BGB). Ausnahmen bestehen lediglich bei bestimmten Rechtsgeschäften, etwa beim Kauf eines Grundstücks, für den notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist (§ 311b Abs. 1 BGB). Für den Käufer bedeutet dies, dass auch mündliche oder elektronische Kaufverträge rechtlich verbindlich sind, sofern keine besonderen Vorschriften greifen. Im Streitfall kann es für den Käufer jedoch von Vorteil sein, die Vertragsbedingungen und -inhalte beweissicher zu dokumentieren.