Begriff und Stellung des Jugendrichters
Der Jugendrichter ist eine am Gericht tätige Person, die für Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) zuständig ist. Die Zuständigkeit des Jugendrichters erstreckt sich auf strafrechtliche Verfahren gegen Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre), sofern Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Der Grundgedanke dieser besonderen Funktion besteht darin, jugendspezifische Besonderheiten und Erziehungsgesichtspunkte im Strafverfahren besonders zu berücksichtigen und eine an die Entwicklung und das soziale Umfeld der Betroffenen angepasste Entscheidung zu treffen.
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Rechtsgrundlagen
Jugendgerichtsgesetz
Das zentrale Rechtsdokument für die Tätigkeit des Jugendrichters ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es enthält besondere Vorschriften für das Verfahren, die Rechtsstellung der Beteiligten sowie die Arten und den Umfang der Sanktionen gegen Jugendliche und Heranwachsende. Die §§ 33 bis 35 JGG regeln explizit die Aufgaben, die besonderen Voraussetzungen und Zuständigkeiten des Jugendrichters.
Verfahrensregelungen
Neben dem JGG sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich anwendbar, soweit das JGG keine abweichenden Regelungen trifft. Insbesondere gelten hinsichtlich der Verfahrensgarantien, des Rechts auf Verteidigung und der Anwesenheitspflichten gesonderte, an das Alter und den Erziehungszweck angepasste Vorschriften.
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Zuständigkeit und Aufgabenbereiche des Jugendrichters
Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Der Jugendrichter ist für die Entscheidung über Straftaten zuständig, die von Jugendlichen und – unter gewissen Voraussetzungen – von Heranwachsenden begangen wurden. Die sachliche Zuständigkeit bezieht sich im Regelfall auf leichtere bis mittelschwere Straftaten, bei denen eine Verurteilung zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu erwarten ist, es sei denn, die Sache wird nicht an eine Jugendkammer verwiesen (§ 33 JGG).
Funktionell nimmt der Jugendrichter Aufgaben der Leitung und Entscheidungsfindung im Hauptverfahren sowie im Zwischenverfahren wahr, wobei die Erziehungsfunktion und die individuelle Betrachtung des Täters zentrale Bedeutung haben.
Entscheidungen im Jugendstrafverfahren
Typische Entscheidungen eines Jugendrichters umfassen:
- Eröffnung und Leitung von Hauptverhandlungen
- Verhängung von Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG)
- Anordnung von Zuchtmitteln (z.B. Jugendarrest, § 13 JGG)
- Verhängung von Jugendstrafe (bei weniger schwerwiegenden Fällen)
- Entscheidung über vorläufige Maßnahmen, wie Untersuchungs- oder Jugendarrest
- Absehen von Strafe bei Bagatelldelikten (§ 45 JGG)
Außerdem ist der Jugendrichter zuständig für den Erlass von Entscheidungen im Verfahren der Diversion, das heißt der Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen von einer förmlichen Strafverfolgung abzusehen, sofern eine erzieherische Einwirkung bereits als ausreichend betrachtet wird (§§ 45, 47 JGG).
Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen
Ein zentrales Element der Tätigkeit des Jugendrichters ist die Kooperation mit Jugendgerichtshilfe, Jugendamt, Polizei, Sozialarbeit sowie gegebenenfalls Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des Jugendlichen. Während der Verhandlung nimmt die Jugendgerichtshilfe eine beratende Funktion ein (§ 38 JGG).
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Besondere Verfahrensgrundsätze im Jugendstrafrecht
Erziehungsprinzip
Anders als im Allgemeinen Strafrecht steht im Verfahren des Jugendrichters nicht die Schuldsanktion, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund (§ 2 JGG). Ziel ist es, auf die Entwicklung der Persönlichkeit des Jugendlichen beziehungsweise Heranwachsenden einzuwirken und auf eine rechtmäßige Lebensführung hinzuwirken. Hierbei sind insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, Lebensumstände sowie das soziale Umfeld zu berücksichtigen.
Beschleunigungsgebot
Wegen der besonderen Situation jugendlicher Straftäter gilt für Jugendstrafverfahren ein spezielles Beschleunigungsgebot (§ 10 JGG), um negative Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Entwicklung des Betroffenen zu vermeiden.
Beteiligung der Jugendgerichtshilfe
Im gesamten Verfahren ist die Jugendgerichtshilfe einzubeziehen (§ 38 JGG). Sie berät das Gericht, informiert über soziales Umfeld, Persönlichkeit und Entwicklung des jugendlichen Angeklagten und trägt mit Stellungnahmen zur individuellen und sachangemessenen Reaktion bei.
Anhörung und Teilnahme von Eltern oder gesetzlichen Vertretern
In Verfahren gegen Jugendliche ist grundsätzlich die Anwesenheit der Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter vorgeschrieben bzw. anzustreben (§ 67 JGG). Ziel ist die umfassende Betreuung und Erfassung des Erziehungsbedarfs.
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Unterschied zum Erwachsenengericht
Im Unterschied zum allgemeinen Strafrichter berücksichtigt der Jugendrichter stets in besonderem Maße die erzieherischen Aspekte. Die Sanktionen, insbesondere die Erziehungsmaßregeln, sind speziell auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten junger Menschen zugeschnitten. Das Verfahren wird in nichtöffentlicher Sitzung geführt (§ 48 JGG), um schädliche Auswirkungen der Öffentlichkeit auf die Entwicklung des Jugendlichen zu vermeiden. Auch die Offenlegung und Verwertung der Urteile in öffentlichen Registern ist stark beschränkt.
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Qualifikation und Bestellung
Jugendrichter sind reguläre Richter an Amtsgerichten, Landgerichten und teilweise Oberlandesgerichten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Jugendgerichtswesen bestellt werden. Nach § 37 JGG sollen sie nach Möglichkeit vorher eine praktische und theoretische Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen, besonders mit straffälligen, nachweisen. Die Bestellung erfolgt durch den jeweiligen Präsidialrat des Gerichts.
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Übersicht der Spruchkörper im Jugendstrafrecht
- Jugendrichter am Amtsgericht: Zuständig für minder schwere Delikte, in der Regel Einzelrichter (§ 33 JGG)
- Jugendschöffengericht: Mit zwei Schöffen besetzter Spruchkörper, zuständig für schwerere Straftaten, bis zu einer zu erwartenden Jugendstrafe von vier Jahren (§ 33b JGG)
- Jugendkammer am Landgericht: Zuständig für besonders schwere Delikte, besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen (§ 33c JGG)
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Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Jugendrichters
Entscheidungen des Jugendrichters sind mit den zulässigen Rechtsmitteln angreifbar, die auch im Erwachsenenstrafrecht vorgesehen sind, insbesondere mit Berufung, Revision, Beschwerde und Rechtsbeschwerde. Die Besonderheiten des Jugendverfahrens, insbesondere der Erziehungsgedanke, sind auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten. Die Überprüfung der Entscheidungen erfolgt dann durch höhere Spruchkörper, wie Jugendschöffengericht oder Jugendkammer.
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Literatur und Quellen
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte zum Jugendstrafrecht
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Fazit
Der Jugendrichter nimmt im deutschen Rechtssystem eine zentrale Rolle im Jugendstrafverfahren ein. Seine Aufgabe ist geprägt von einer individuellen, am Erziehungsgedanken orientierten Beurteilung und Bestrafung jugendlicher Straftäter unter Einbeziehung sämtlicher sozialer, persönlicher und entwicklungsbezogener Faktoren. Damit unterscheidet sich die Tätigkeit des Jugendrichters grundlegend von derjenigen im allgemeinen Strafrecht und spiegelt den gesetzlichen Auftrag wider, Jugendliche zu einer künftigen straffreien Lebensführung zu erziehen und zu fördern.
Häufig gestellte Fragen
Was sind die Aufgaben eines Jugendrichters im gerichtlichen Verfahren?
Der Jugendrichter ist im Jugendstrafverfahren für die Leitung und Durchführung gerichtlicher Verhandlungen gegen Jugendliche und Heranwachsende zuständig. Seine Aufgaben umfassen einerseits die verantwortungsvolle prozessuale Führung der Sitzung, die Gewährung rechtlichen Gehörs, die Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie die Beachtung jugendpsychologischer Gesichtspunkte. Der Jugendrichter sorgt dafür, dass alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagte und dessen Verteidiger, ihre Rechte wahrnehmen können. Zudem fällt dem Jugendrichter die maßgebliche Aufgabe zu, nach eingehender Prüfung des Sachverhalts ein Strafmaß zu bestimmen, das erzieherischen Anforderungen genügt und mögliche erzieherische Maßnahmen in den Vordergrund stellt. Dabei hat er stets das Ziel, auf die Entwicklung des Jugendlichen positiv Einfluss zu nehmen, statt lediglich repressiv zu bestrafen.
Welche Besonderheiten gelten im Verfahren vor dem Jugendrichter im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht?
Im Jugendgerichtsverfahren finden gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht zahlreiche Besonderheiten Anwendung. Zunächst ist das Verfahren wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit jugendlicher Beschuldigter sowie der Erziehungsorientierung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) vorrangig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten ausgerichtet. Dem Jugendrichter obliegt es, auch erzieherische, gesellschaftliche, familiäre und entwicklungspsychologische Aspekte bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls Anhörungen von Jugendgerichtshilfe sowie Sachverständigen in seine Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Der Jugendrichter kann bewusst von einer Bestrafung absehen, sofern erzieherische Maßnahmen als ausreichend erscheinen. Außerdem sind u. a. die Hauptverhandlung in der Regel nicht öffentlich und der Eltern oder gesetzlichen Vertreter haben ein eigenes Anwesenheitsrecht.
Welche Sanktionen kann ein Jugendrichter verhängen?
Im Rahmen des Jugendstrafverfahrens steht dem Jugendrichter ein differenziertes Sanktionssystem zur Verfügung, das auf die Erziehung des Jugendlichen abzielt. Zu den Hauptsanktionen zählen Erziehungsmaßregeln (wie die Anordnung von Betreuungsweisungen oder die Unterbringung in einem Heim), Zuchtmittel (wie die Erteilung von Verwarnungen oder die Verhängung von Jugendarrest) und, bei schwereren Straftaten, Jugendstrafe (Freiheitsentzug). Der Richter hat stets das Übermaßverbot zu beachten und die mildeste noch angemessene Maßnahme auszuwählen. Weitere Maßnahmen, etwa die Auferlegung von Arbeitsauflagen oder Täter-Opfer-Ausgleich, können je nach Fallkonstellation ergänzt werden, wobei ausdrücklich das Ziel im Vordergrund steht, erneuten Straftaten durch pädagogische Einwirkung vorzubeugen.
Welche Qualifikationen sind für das Amt des Jugendrichters erforderlich?
Für die Besetzung einer Stelle als Jugendrichter bedarf es der Befähigung zum Richteramt gemäß Deutschem Richtergesetz (DRiG), das heißt in der Regel der Abschluss beider juristischer Staatsexamen. Darüber hinaus sieht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vor, dass für die Entscheidung in Jugendsachen vorzugsweise Richter eingesetzt werden, die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Fragen der Erziehung, Jugendpsychologie und Sozialpädagogik besitzen. Die Praxis sieht meist eine spezielle Fortbildung oder eine nachweisbare Berufserfahrung im Umgang mit Jugendlichen vor, oft ergänzt durch Hospitationen und kontinuierliche Weiterbildung in den einschlägigen Materien des Jugendstrafrechts.
Wie ist das Verhältnis zwischen Jugendrichter und Jugendgerichtshilfe geregelt?
Die Zusammenarbeit zwischen Jugendrichter und Jugendgerichtshilfe ist im Jugendgerichtsgesetz institutionalisiert und von zentraler Bedeutung. Die Jugendgerichtshilfe berät und unterstützt den Jugendrichter vor und während des gerichtlichen Verfahrens. Sie erstellt Gutachten über die Entwicklung, das soziale Umfeld und die erzieherische Lage des Jugendlichen und spricht Empfehlungen hinsichtlich möglicher Sanktionen und Hilfsmaßnahmen aus. Der Jugendrichter ist verpflichtet, die Jugendgerichtshilfe zu bestimmten Verfahrensabschnitten hinzuziehen und deren Einschätzungen im Rahmen der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Die abschließende Entscheidung bleibt jedoch stets dem Richter vorbehalten.
Welche Rolle spielt der Opferschutz im Verfahren vor dem Jugendrichter?
Der Opferschutz nimmt im Jugendstrafverfahren ebenfalls einen wichtigen Stellenwert ein, wobei die rechtlichen Rahmenbedingungen darauf ausgerichtet sind, einen angemessenen Ausgleich zwischen erzieherischer Wirkung auf den Jugendlichen und dem Schutz der Opferinteressen herzustellen. Der Jugendrichter ist verpflichtet, dem Opfer die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen, beispielsweise Zeugenschutz oder Ausschluss der Öffentlichkeit, anzuordnen. Auch kann er den Täter-Opfer-Ausgleich unterstützen, um eine Wiedergutmachung oder Versöhnung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Die Berücksichtigung der Opferinteressen findet insbesondere bei der Ahndung der Tat und der Auswahl der Sanktionen ihren Niederschlag, wobei die Förderung der Verantwortungsübernahme durch den Jugendlichen im Zentrum steht.