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Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

Jugendhilfeausschuss und Landesjugendhilfeausschuss: Begriff, Funktion und rechtliche Einordnung

Der Begriff Jugendhilfeausschuss bezeichnet das zentrale beschlussfassende Gremium der kommunalen Jugendhilfe. Auf Landesebene übernimmt der Landesjugendhilfeausschuss eine koordinierende, beratende und empfehlende Rolle gegenüber der obersten Landesbehörde für Kinder- und Jugendhilfe. Beide Ausschüsse sind im System der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verankert und verbinden staatliche Verantwortung mit der Mitwirkung freier Träger und sachkundiger Personen. Sie prägen die strategische Ausrichtung, die Planung und die Qualität der Angebote für junge Menschen und ihre Familien.

Begriff und Systematik

Jugendhilfeausschuss (kommunale Ebene)

Der Jugendhilfeausschuss ist Bestandteil des örtlichen Jugendamts. Er wirkt an der Gestaltung der Jugendhilfe vor Ort mit, entscheidet über Grundsätze, setzt Schwerpunkte und befasst sich mit der Jugendhilfeplanung. Er ist damit die politische und fachliche Schnittstelle zwischen kommunaler Vertretungskörperschaft (z. B. Kreistag oder Stadtrat), Verwaltung und freien Trägern.

Landesjugendhilfeausschuss (Landesebene)

Der Landesjugendhilfeausschuss ist ein auf Landesebene gebildetes Gremium. Er berät die zuständige Landesbehörde in grundsätzlichen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, erarbeitet Empfehlungen, unterstützt die landesweite Planung und sorgt für Koordination und Qualitätsentwicklung über kommunale Grenzen hinweg. Er ist damit Bindeglied zwischen Landespolitik, Landesverwaltung, überregional tätigen Trägern und Fachpraxis.

Rechtsstellung, Aufgaben und Verantwortungsbereiche

Wesentliche Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

  • Mitwirkung an der Jugendhilfeplanung: Analyse von Bedarfen, Festlegung von Zielen, Weiterentwicklung von Angeboten.
  • Grundsatzentscheidungen: Festlegung von Prioritäten, richtungsweisende Beschlüsse zur Ausgestaltung der Leistungen und Maßnahmen.
  • Förderpraxis: Entscheidung über Grundsätze der Förderung freier Träger und Projekte im Rahmen der bereitgestellten Mittel.
  • Qualitätsentwicklung: Impulse zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Diensten und Einrichtungen.
  • Kinderschutz und Prävention: Befassung mit strukturellen Fragen des Schutzauftrags, Präventionsketten und Kooperationsstandards.
  • Kooperation: Förderung der Zusammenarbeit mit Schule, Gesundheitssystem, Polizei, Justiz und Sozialleistungssystemen.

Wesentliche Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses

  • Beratung der Landesbehörde in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
  • Erarbeitung landesweiter Empfehlungen, Konzepte und Orientierungshilfen.
  • Mitwirkung an der landesweiten Jugendhilfe- und Infrastrukturplanung.
  • Koordination zwischen Kommunen, Landesprogrammen und überregionalen Trägern.
  • Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung, einschließlich fachlicher Standards und landesweiter Vernetzung.
  • Mitwirkung an Grundsätzen der Förderung auf Landesebene, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist.

Zusammensetzung und Berufung

Mitgliederstruktur

In beiden Ausschüssen wirken in der Regel drei Gruppen zusammen:

  • Mitglieder der politischen Vertretungsebene (kommunale Vertretung bzw. Landesgremium),
  • Vertretungen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe,
  • sachkundige Personen mit ausgewiesener Erfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe.

Die genaue Anzahl und Verteilung der Sitze ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen oder landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Ziel ist eine Zusammensetzung, die die Vielfalt der Trägerlandschaft und fachliche Perspektiven angemessen abbildet.

Bestellung, Amtszeit und Mitwirkung

  • Die Berufung erfolgt durch die zuständige Vertretungskörperschaft oder Landesbehörde nach den geltenden Bestimmungen.
  • Die Amtszeit orientiert sich regelmäßig an der jeweiligen Wahlperiode.
  • Mitglieder sind zur verantwortungsvollen Amtsführung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Verschwiegenheit über nicht öffentliche Angelegenheiten verpflichtet.

Arbeitsweise und Verfahren

Gremienstruktur und Geschäftsordnung

Die Ausschüsse arbeiten auf Grundlage einer Geschäftsordnung. Sitzungen werden vorbereitet, Tagesordnungen bekanntgegeben, und es werden Beschlüsse in den hierfür vorgesehenen Verfahrensformen gefasst. Es können Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden, etwa zu Planung, Kinderschutz, Inklusion oder Jugendbeteiligung.

Beschlussfassung und Zuständigkeitsabgrenzung

  • Der Jugendhilfeausschuss trifft Beschlüsse in Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit ihm diese übertragen sind. Haushaltsrechtliche Entscheidungen verbleiben bei den hierfür zuständigen Gremien.
  • Der Landesjugendhilfeausschuss fasst in der Regel empfehlende Beschlüsse und Stellungnahmen, die die Landesbehörde und Öffentlichkeit fachlich orientieren.
  • Die Verwaltungseinheit des Jugendamts setzt Beschlüsse um, bereitet sie vor und verantwortet das operative Handeln.

Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit

Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit schutzwürdige Belange, insbesondere personenbezogene Daten und Geheimhaltungsinteressen, dem nicht entgegenstehen. Personenbezogene Einzelfälle werden in der Regel nicht öffentlich behandelt.

Abgrenzung zwischen Jugendhilfeausschuss und Landesjugendhilfeausschuss

Ebene und Wirkung

  • Kommunale Ebene: Der Jugendhilfeausschuss gestaltet die örtliche Jugendhilfe mit unmittelbarer Wirkung für die Kommune.
  • Landesebene: Der Landesjugendhilfeausschuss entwickelt landesweite Perspektiven, koordiniert und berät. Seine Ergebnisse entfalten vor allem orientierende Wirkung.

Planung und Steuerung

  • Ortsebene: Schwerpunkt auf der konkreten Jugendhilfeplanung, Angebotsentwicklung und Förderung im Gemeinde- oder Kreisgebiet.
  • Landesebene: Schwerpunkt auf Rahmenkonzepten, Landesprogrammen und strukturübergreifender Abstimmung.

Grundprinzipien: Trägerpluralität, Beteiligung, Qualität

Trägerpluralität und Kooperation

Das System der Kinder- und Jugendhilfe beruht auf dem Zusammenwirken öffentlicher und freier Träger. Die Ausschüsse sichern die Beteiligung der freien Träger an Planung und Entscheidungen und fördern Kooperation und Vielfalt der Angebote.

Beteiligung von jungen Menschen und Familien

Die Ausschüsse berücksichtigen Beteiligungsrechte und Rückmeldungen aus der Praxis. Formen der Beteiligung können Anhörungen, fachliche Dialoge oder beratende Mitwirkung sein. Ziel ist die Ausrichtung der Angebote an tatsächlichen Bedarfen.

Qualitätssicherung und Schutzauftrag

Qualität, Wirksamkeit und Schutz von Kindern und Jugendlichen sind leitend. Die Ausschüsse unterstützen die Entwicklung von fachlichen Standards, Fortbildung, Vernetzung und präventiven Strukturen.

Finanzierung, Förderung und Steuerung

Fördergrundsätze und Transparenz

Förderentscheidungen orientieren sich an fachlichen Kriterien, Bedarfen und verfügbaren Haushaltsmitteln. Grundsätze der Förderung werden festgelegt, um Nachvollziehbarkeit und Gleichbehandlung zu gewährleisten. Die Zuwendungsverwaltung erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Haushalts- und Zuwendungsrechts.

Planungs- und Haushaltsbezug

Die Jugendhilfeplanung bildet die fachliche Grundlage für Mittelverwendung und Angebotssteuerung. Die politischen Haushaltsentscheidungen setzen den finanziellen Rahmen, innerhalb dessen der Jugendhilfeausschuss seine Aufgaben wahrnimmt.

Aufsicht, Kontrolle und Rechtsschutz

Kommunale und staatliche Aufsicht

Die Arbeit der Ausschüsse unterliegt der kommunalen bzw. staatlichen Aufsicht. Geprüft wird insbesondere die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen und Verfahren. Auf Landesebene besteht eine Fach- und Rechtsaufsicht über nachgeordnete Behörden im Rahmen der Zuständigkeiten.

Rechtliche Überprüfbarkeit

Betroffene Entscheidungen können der rechtlichen Kontrolle unterliegen, soweit hierdurch Rechte berührt werden. Dabei gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und Kommunalrechts sowie die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts.

Transparenz, Datenschutz und Compliance

Umgang mit personenbezogenen Daten

In Angelegenheiten mit Personenbezug gelten strenge Vorgaben zum Datenschutz. Beratungen zu Einzelfällen erfolgen in der Regel nicht öffentlich. Vertraulichkeit und Datenminimierung sind zentrale Prinzipien.

Interessenkonflikte und Befangenheit

Mitglieder müssen mögliche Interessenkonflikte offenlegen. Bei Befangenheit sind Mitwirkung und Abstimmung ausgeschlossen. Näheres regeln Geschäftsordnungen und einschlägige Bestimmungen des Kommunal- und Verwaltungsrechts.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Jugendhilfeausschuss?

Der Jugendhilfeausschuss ist das beschlussfassende Gremium im örtlichen Jugendamt. Er befasst sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, wirkt an der Jugendhilfeplanung mit und legt fachliche Schwerpunkte für Angebote vor Ort fest.

Worin unterscheidet sich der Landesjugendhilfeausschuss vom Jugendhilfeausschuss?

Der Landesjugendhilfeausschuss agiert auf Landesebene. Er berät die Landesbehörde, entwickelt Empfehlungen und koordiniert übergreifende Themen. Der Jugendhilfeausschuss gestaltet hingegen die örtliche Jugendhilfe mit unmittelbarer Wirkung in der Kommune.

Wer gehört dem Jugendhilfeausschuss an?

Dem Jugendhilfeausschuss gehören in der Regel Mitglieder der kommunalen Vertretung, Vertretungen anerkannter freier Träger und sachkundige Personen an. Die genaue Zusammensetzung wird durch örtliche Regelungen festgelegt.

Welche Entscheidungen trifft der Jugendhilfeausschuss?

Er entscheidet über Grundsätze und Prioritäten der örtlichen Jugendhilfe, wirkt an der Planung mit und legt Fördergrundsätze fest. Haushaltsrechtliche Entscheidungen verbleiben bei den hierfür zuständigen Gremien.

Sind die Sitzungen öffentlich?

Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmen gelten, wenn schutzwürdige Belange, insbesondere personenbezogene Daten, betroffen sind. Einzelfälle werden regelmäßig nicht öffentlich behandelt.

Wie lange ist die Amtszeit der Mitglieder?

Die Amtszeit orientiert sich in der Regel an der jeweiligen Wahlperiode der kommunalen Vertretung beziehungsweise den landesrechtlichen Bestimmungen auf Landesebene.

Welche Kontrolle besteht über die Ausschüsse?

Die Arbeit der Ausschüsse unterliegt der kommunalen oder staatlichen Aufsicht. Beschlüsse können auf Rechtmäßigkeit überprüft werden, wenn sie rechtliche Positionen berühren.