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Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss


Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss sowie der Landesjugendhilfeausschuss sind entscheidende Gremien im Rechtsrahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Sie bilden auf kommunaler und Landesebene wesentliche Organe der Jugendhilfeverwaltung und sind eng verknüpft mit der Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe). Die Gremien spielen eine zentrale Rolle bei der Planung, Steuerung und Weiterentwicklung der Jugendhilfe.


Aufgaben und Bedeutung des Jugendhilfeausschusses

Gesetzliche Grundlagen

Die Grundlage für die Einrichtung und Arbeit der Jugendhilfeausschüsse bildet das SGB VIII, insbesondere die §§ 70 bis 71 SGB VIII. Danach ist bei jedem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel der örtliche Kreis oder die kreisfreie Stadt) ein Jugendhilfeausschuss zu bilden, der gemeinsam mit der Verwaltung, dem Jugendamt, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.

Zusammensetzung

Der Jugendhilfeausschuss setzt sich aus gewählten Vertretern der Kommunalvertretung und aus sachkundigen, in der Jugendhilfe erfahrenen Personen zusammen, darunter insbesondere Vertreter der freien Jugendhilfe. Die genaue Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder sind in den jeweiligen Satzungen der Kommunen festgelegt, wobei gesetzlich eine angemessene Beteiligung von Vertretern der freien Träger, von Kirchen, Schulen, Polizei und anderen relevanten Institutionen vorgesehen ist.

Aufgabenbereich

Die zentralen Aufgaben des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII umfassen:

  • Beschlussfassung über Grundsätze und Richtlinien für die Förderung der Jugendhilfe
  • Entscheidung über die Planung und Förderung von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung und der Festlegung von Schwerpunkten der Arbeit des Jugendamtes
  • Aufsicht über die korrekte Ausführung der Aufgaben des Jugendamtes im Sinne der gesetzlichen Vorgaben
  • Beteiligung bei der Auswahl und Förderung von Trägern von Einrichtungen und Maßnahmen

Dem Jugendhilfeausschuss obliegt neben den originären Aufgaben auch ein Initiativrecht zur Verbesserung und Weiterentwicklung der öffentlichen und freien Jugendhilfe.


Landesjugendhilfeausschuss: Struktur und Aufgaben

Rechtsgrundlagen

Analog zum örtlichen Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 71 SGB VIII auch auf Landesebene ein Landesjugendhilfeausschuss einzurichten. Die Ausgestaltung auf Landesebene erfolgt nach den Vorschriften der jeweiligen Landesausführungsgesetze zum SGB VIII.

Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses

Der Landesjugendhilfeausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entscheidungen über grundsätzliche Fragen der Jugendhilfe auf Landesebene
  • Beratung der obersten Landesjugendbehörde in Fragen der Jugendhilfe, insbesondere bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen und Richtlinien zur Jugendhilfe
  • Mitwirkung bei Planung, Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im jeweiligen Bundesland
  • Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfestrukturen auf Landesebene
  • Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der Jugendhilfe, insbesondere mit den kommunalen Jugendhilfeausschüssen und freien Trägern

Die Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses spiegelt die Vielfalt der Träger und Fachrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wider, wobei auch politische und gesellschaftliche Gruppen aus dem jeweiligen Bundesland vertreten sind.


Aufgabenverteilung zwischen Jugendhilfeausschuss und Verwaltungsausschuss

Gemäß § 70 Abs. 3 SGB VIII besteht das Jugendamt aus zwei Organen: dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts (Verwaltungsausschuss). Der Jugendhilfeausschuss ist das Gremium der öffentlichen und freien Träger und trifft grundsätzliche und richtungsweisende Entscheidungen, während die tägliche Geschäftsführung und Durchführung der Einzelmaßnahmen der Verwaltung obliegt.

Die Zusammenarbeit ist in der Praxis von gegenseitigem Informationsaustausch, Abstimmung sowie von Initiativ- und Kontrollrechten geprägt. Wichtige Beschlüsse der Verwaltung, die erhebliche Auswirkungen auf die Grundstruktur oder Finanzierung der örtlichen Jugendhilfe haben, bedürfen der Zustimmung des Jugendhilfeausschusses.


Rechtliche Stellung und Bedeutung

Bindungswirkung und Kontrolle

Die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses haben für die Verwaltung des Jugendamts in den Bereichen der Jugendhilfeplanungen und -förderungen eine bindende Wirkung, sofern sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des zugewiesenen Budgets bleiben. Durch dieses Zusammenspiel wird gewährleistet, dass nicht allein die Verwaltung, sondern auch die gewählten und sachkundigen Mitglieder entscheidend die Entwicklung der öffentlichen Jugendhilfe beeinflussen.

Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz

Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind teilweise öffentlich. Das Gremium hat damit eine wichtige Funktion bei der Förderung von Transparenz, Bürgerbeteiligung und gesellschaftlicher Diskussion über Fragen der Kinder- und Jugendhilfe.


Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen der Jugendhilfe

Die Jugendhilfeausschüsse arbeiten eng mit den freien Trägern der Jugendhilfe zusammen. Sie koordinieren Angebote, stimmen Förderungen ab und setzen Akzente in der kommunalen Jugendarbeit sowie in der Jugendsozialarbeit und dem Kinderschutz. Aus ihrer gesetzlichen Stellung und ihrer Zusammensetzung ergibt sich eine wichtige Rolle bei der Integration, Förderung und Steuerung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Jugendhilfe.


Rechtsaufsicht und Kontrolle

Die Arbeit des Jugendhilfeausschusses unterliegt der Rechtsaufsicht durch die zuständige Behörde, in der Regel durch das Innen- oder Sozialministerium auf Landesebene beziehungsweise durch die kommunale Aufsichtsbehörde auf Kreisebene. Diese Aufsicht sorgt dafür, dass die Arbeit der Gremien im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgt und die Vorgaben des SGB VIII verbindlich eingehalten werden.


Fazit

Jugendhilfeausschuss und Landesjugendhilfeausschuss sind zentrale, gesetzlich verankerte Gremien der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Ihnen obliegt die Steuerung, Planung und Aufsicht der Jugendhilfe auf kommunaler sowie auf Landesebene. In ihrer Funktion vereinen sie politische Vertretung, gesellschaftliche Partizipation sowie die Fachkompetenz unterschiedlicher Institutionen und gewährleisten so den rechtssicheren und bedarfsgerechten Ausbau der Jugendhilfe. Die rechtlichen Grundlagen, die vielfältigen Aufgabenbereiche sowie die herausgehobene Stellung in der Selbstverwaltung machen sie zu unverzichtbaren Elementen im deutschen Jugendhilfesystem.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist zur Teilnahme an Sitzungen des Jugendhilfeausschusses berechtigt und wie ist die Öffentlichkeit geregelt?

Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind grundsätzlich öffentlich, sofern keine Angelegenheiten behandelt werden, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 71 Abs. 3 SGB VIII). Zur Teilnahme berechtigt sind die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, beratende Mitglieder, die Verwaltungskräfte des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe sowie geladene Sachverständige und Gäste, soweit sie für die Beratung eines Tagesordnungspunktes hinzugezogen werden. Die Geschäftsordnung des jeweiligen Ausschusses kann das Verfahren und die Teilnahme weiterer Personen, etwa von Vertretern von Trägern der freien Jugendhilfe, gesondert regeln. Bei nichtöffentlichen Sitzungen, etwa wenn personelle oder vertrauliche Sachverhalte behandelt werden, ist die Teilnahme auf die unmittelbar Betroffenen beschränkt. Die Rechte der Öffentlichkeit können durch gesetzliche Bestimmungen, wie das Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes, weiter ausgestaltet oder eingeschränkt werden.

Nach welchen rechtlichen Vorgaben wird der Jugendhilfeausschuss zusammengesetzt?

Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses richtet sich nach § 71 SGB VIII sowie nach den Landesausführungsgesetzen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Die Mitglieder des Ausschusses setzen sich aus Vertretern der kommunalen Vertretungskörperschaft, der Verwaltung sowie aus Vertretern von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und weiteren sachkundigen Personen zusammen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder soll auf Vorschlag der freien Träger berufen werden. Details zur Anzahl, Wahl und Berufung der Mitglieder sowie das Verfahren regelt das jeweilige Landesgesetz bzw. die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses auf kommunaler Ebene.

Welche rechtlichen Aufgaben hat der Landesjugendhilfeausschuss gemäß SGB VIII?

Der Landesjugendhilfeausschuss ist nach § 71 SGB VIII das zentrale Gremium beim Landesjugendamt und hat die Aufgabe, die Jugendhilfe im jeweiligen Bundesland zu fördern und weiterzuentwickeln. Er wirkt bei der Planung, Koordinierung und Kontrolle der Jugendhilfe mit, erlässt Empfehlungen, ist an Gesetzesvorhaben beratend beteiligt und kann Stellungnahmen zu jugendhilferelevanten Fragen abgeben. Der Ausschuss berät das Landesjugendamt in Grundsatzfragen und entscheidet über Angelegenheiten, die der Jugendhilfe auf Landesebene dienen, etwa bei der Anerkennung von freien Trägern auf Landesebene, der Verteilung von Fördermitteln oder der fachlichen Unterstützung der Jugendämter.

Wie werden Beschlüsse im Jugendhilfeausschuss rechtlich gefasst und wie ist deren Verbindlichkeit geregelt?

Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses werden in Sitzungen durch öffentliche Abstimmung gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Geschäftsordnung abweichende Regelungen treffen. Die Verbindlichkeit der Beschlüsse variiert je nach Zuständigkeitsbereich: In Angelegenheiten der Selbstverwaltung sind die Beschlüsse unmittelbar für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bindend. In anderen Fällen handelt es sich um Empfehlungen, die von der Verwaltung umzusetzen sind, soweit keine höherrangigen rechtlichen oder haushaltsrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, die Einhaltung von Beschlussfassungen zu protokollieren, und deren Umsetzung zu kontrollieren. Grundsätzlich gelten die für kommunale Gremien relevanten kommunalrechtlichen Vorschriften ergänzend.

Können Mitglieder des Jugendhilfeausschusses oder Landesjugendhilfeausschusses wegen Befangenheit ausgeschlossen werden?

Ja, für Mitglieder des Jugendhilfeausschusses wie auch des Landesjugendhilfeausschusses gelten Befangenheitsvorschriften analog zu den allgemeinen kommunalrechtlichen Regelungen. Mitglieder müssen sich von Beratung und Abstimmung ausschließen, wenn ein persönlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Interessenkonflikt vorliegt, der geeignet ist, die Unparteilichkeit zu beeinträchtigen (§ 20 VwVfG, § 31 GO NRW oder gleichartige Vorschriften anderer Bundesländer). Die Befangenheit muss dem Ausschuss angezeigt werden. Kommt ein betroffenes Mitglied dieser Pflicht nicht nach, kann der Ausschuss den Ausschluss beschließen.

Gibt es rechtlich vorgeschriebene Verfahren zur Beteiligung junger Menschen an der Arbeit des Jugendhilfeausschusses?

Nach § 71 Abs. 1 SGB VIII ist die Mitwirkung von jungen Menschen und ihre Beteiligung an der Jugendhilfe auf allen Ebenen gesetzlich ausdrücklich gefordert. Auf Ebene des Jugendhilfeausschusses und des Landesjugendhilfeausschusses schreiben die Landesgesetze oder Satzungen daher vielfach vor, dass beratende Mitglieder oder Vertreter von Jugendorganisationen berücksichtigt werden müssen oder zumindest ein Jugendforum verbindlich zu beteiligen ist. Die Ausgestaltung, etwa die Anzahl der Sitze oder das Stimmrecht dieser Vertreter, variiert nach Landesrecht und örtlichen Satzungen, muss sich aber an dem gesetzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendbeteiligung messen lassen.

Welche Kontroll- und Revisionsmöglichkeiten bestehen gegen Beschlüsse der Jugendhilfeausschüsse?

Beschlüsse der Jugendhilfeausschüsse und Landesjugendhilfeausschüsse unterliegen der Kontrolle durch die jeweilige kommunale oder Landes-Verwaltung sowie der Fachaufsicht gemäß den einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Unrechtmäßige Beschlüsse können durch den Verwaltungsvorstand beanstandet oder aufgehoben werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, gegen fehlerhafte Verfahrensweisen Widerspruch einzulegen oder im Falle von Rechtsverstößen verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben, wobei die Klagebefugnis im Einzelfall von der Betroffenheit des Klägers abhängt. Interne Revisionsinstanzen, wie sie im Kommunalrecht vorgesehen sind, können ebenfalls angerufen werden. Die kommunalrechtlichen Vorschriften und die Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums bestimmen dazu das Verfahrensprozedere.