Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Jugend- und Auszubildendenvertretung

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) – Begriff und Bedeutung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die gewählte Interessenvertretung der Jugendlichen und der zur Berufsausbildung Beschäftigten in Betrieben und Dienststellen. Sie wirkt darauf hin, dass die besonderen Belange junger Beschäftigter und Auszubildender berücksichtigt werden, und unterstützt die zuständige Arbeitnehmervertretung bei allen Angelegenheiten, die diese Personengruppen betreffen. Die JAV ist kein eigenständiges Entscheidungsgremium mit umfassenden Mitbestimmungsrechten, sondern nimmt ihre Aufgaben überwiegend in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat wahr.

Zweck und Funktion

Die JAV fördert die berufliche Ausbildung, überwacht die Einhaltung einschlägiger Schutz- und Ausbildungsregelungen und bringt Anliegen der Jugendlichen und Auszubildenden in die betriebliche oder dienststellenbezogene Entscheidungsfindung ein. Sie wirkt auf gute Ausbildungsbedingungen, faire Behandlung, Chancengleichheit und die Integration junger Beschäftigter in den Betrieb oder die Dienststelle hin.

Einsatzbereich und Voraussetzungen

Betriebe der Privatwirtschaft

In Betrieben kann eine JAV gewählt werden, wenn ein Betriebsrat besteht und in der Regel mindestens fünf jugendliche Beschäftigte (unter 18 Jahren) oder zur Berufsausbildung Beschäftigte (in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) im Betrieb tätig sind. Ohne bestehenden Betriebsrat kann keine JAV gewählt werden.

Dienststellen des öffentlichen Dienstes

In Dienststellen des öffentlichen Dienstes besteht eine Jugend- und Auszubildendenvertretung als Pendant zur betrieblichen JAV. Auch hier setzt die Wahl das Bestehen eines Personalrats und eine ausreichende Zahl wahlberechtigter Jugendlicher oder Auszubildender voraus. Die Grundprinzipien der Zusammenarbeit sind vergleichbar, die Ausgestaltung richtet sich nach den jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Regelungen.

Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

  • Wahlberechtigt sind in der Regel alle Beschäftigten unter 18 Jahren sowie alle zur Berufsausbildung Beschäftigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Wählbar sind in der Regel Beschäftigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in JAV und Betriebsrat/Personalrat ist üblicherweise ausgeschlossen.

Voraussetzungen für die Errichtung

  • Vorhandensein eines Betriebsrats oder Personalrats.
  • In der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche oder Auszubildende.
  • Die Zahl der JAV-Mitglieder richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Personen; in kleineren Einheiten ist eine Ein-Personen-Vertretung möglich, in größeren Einheiten steigt die Mitgliederzahl stufenweise an.

Amtszeit, Nachrücken und Beendigung

Die Amtszeit beträgt regelmäßig zwei Jahre. Tritt ein Mitglied vorzeitig aus, rückt eine Ersatzperson nach, sofern eine solche bestimmt ist. Das Mandat endet unter anderem mit Ablauf der Amtszeit, mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb oder der Dienststelle, mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses oder bei Wegfall der Wählbarkeit. Wird die Altersgrenze erst während der Amtszeit überschritten, bleibt das Mandat in der Regel bis zum Amtszeitende bestehen.

Aufgaben und Beteiligungsrechte

Überwachung von Regelungen

Die JAV achtet darauf, dass Bestimmungen zum Schutz Jugendlicher und zur Qualität der Ausbildung beachtet werden. Dazu zählen arbeitszeitliche, sicherheitsrelevante und ausbildungsbezogene Vorgaben sowie einschlägige Tarifverträge und innerbetriebliche Vereinbarungen, soweit sie Jugendliche und Auszubildende betreffen.

Initiativ- und Anhörungsrechte

  • Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Ausbildung und der Beschäftigungsbedingungen junger Menschen.
  • Entgegennahme und Weiterleitung von Anliegen und Beschwerden an den Betriebsrat oder Personalrat.
  • Recht auf rechtzeitige und umfassende Information in Angelegenheiten, die Jugendliche und Auszubildende betreffen.
  • Teilnahme- und Anhörungsrechte in Verfahren, die speziell diese Personengruppen berühren, insbesondere über den Betriebsrat oder Personalrat.

Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen

Die JAV führt eigene Sitzungen durch. Zudem nimmt die oder der Vorsitzende, oder ein beauftragtes Mitglied, an Sitzungen des Betriebsrats bzw. Personalrats teil, wenn Themen behandelt werden, die Jugendliche und Auszubildende betreffen. Die JAV kann Zusammenkünfte der Jugendlichen und Auszubildenden einberufen, um zu informieren und Anliegen aufzunehmen.

Zusammenarbeit mit Betriebsrat bzw. Personalrat

Abgrenzung der Zuständigkeiten

Die JAV ist auf die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder Personalrat ausgerichtet. Entscheidungs- und Mitbestimmungsrechte liegen grundsätzlich bei diesen Gremien. Die JAV initiiert, beobachtet und begleitet Verfahren, stellt Anträge, nimmt beratend teil und wirkt auf einvernehmliche Lösungen hin. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten entfaltet die JAV ihre Wirkung regelmäßig über die Gremien der Arbeitnehmervertretung.

Arbeitsbedingungen der JAV-Mitglieder

Freistellung, Schulung, Sachmittel

Mitglieder der JAV werden für die erforderliche Tätigkeit ohne Entgelteinbußen von der Arbeit freigestellt. Sie haben Anspruch auf die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen, Unterlagen und Sachmittel. Schulungen, die für die Ausübung des Amts erforderlich sind, können in angemessenem Umfang in Anspruch genommen werden.

Schutz vor Benachteiligung und Kündigung

JAV-Mitglieder, Ersatzmitglieder in bestimmten Konstellationen sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber genießen einen besonderen Schutz vor Benachteiligung und Kündigung. Dieser Schutz gilt während der Amtszeit und in einem anschließenden Nachwirkungszeitraum. Versetzungen oder Umsetzungen, die die Amtsausübung beeinträchtigen könnten, unterliegen besonderen Anforderungen.

Besondere Konstellationen

Konzern- und mehrbetriebliche Ausbildungsstrukturen

Bei konzernweiten oder betriebsübergreifenden Ausbildungsverbünden kann die Zuständigkeit der JAV von der organisatorischen Zuordnung abhängen. In größeren Strukturen sind übergeordnete Vertretungen möglich, die die Arbeit der JAV auf betrieblicher Ebene ergänzen.

Minderjährige Beschäftigte ohne Ausbildungsstatus

Neben Auszubildenden umfasst der Zuständigkeitsbereich der JAV regelmäßig auch minderjährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Deren Schutzinteressen, insbesondere zu Arbeitszeit, Arbeitssicherheit und Entwicklungsförderung, werden gleichfalls berücksichtigt.

Datenschutz und Verschwiegenheit

Die JAV verarbeitet im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Informationen, etwa zu Ausbildungsstand, Beschwerden oder individuellen Belangen. Der Umgang mit solchen Daten erfolgt vertraulich und zweckgebunden. Mitglieder der JAV unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, sofern nicht ausnahmsweise eine Weitergabe zur ordnungsgemäßen Interessenvertretung erforderlich ist.

Häufig gestellte Fragen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung

Wer kann eine Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen?

Eine Wahl ist möglich, wenn im Betrieb oder in der Dienststelle bereits ein Betriebsrat oder Personalrat besteht und in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche oder Auszubildende vorhanden sind. In kleineren Einheiten ohne Arbeitnehmervertretung kann keine JAV gebildet werden.

Wer ist wahlberechtigt und wer kann in die JAV gewählt werden?

Wahlberechtigt sind in der Regel Beschäftigte unter 18 Jahren sowie zur Berufsausbildung Beschäftigte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wählbar sind überwiegend Beschäftigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in JAV und Betriebsrat oder Personalrat ist regelmäßig ausgeschlossen.

Welche Rechte hat die JAV gegenüber dem Arbeitgeber?

Die JAV verfügt über Informations-, Anhörungs- und Initiativrechte in Angelegenheiten, die Jugendliche und Auszubildende betreffen. Sie bringt Anliegen ein, unterbreitet Vorschläge und begleitet Verfahren. Verbindliche Entscheidungen und Mitbestimmung werden durch den Betriebsrat oder Personalrat wahrgenommen.

Wie lange dauert die Amtszeit der JAV und wann endet sie vorzeitig?

Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Sie endet vorzeitig etwa durch Ausscheiden aus dem Betrieb oder der Dienststelle, durch Ende des Ausbildungsverhältnisses oder den Wegfall der Wählbarkeit. Wird die Altersgrenze im Laufe der Amtszeit überschritten, bleibt das Mandat üblicherweise bis zum Ende der Amtsperiode bestehen.

Besteht ein besonderer Kündigungsschutz für JAV-Mitglieder?

Mitglieder der JAV, bestimmte Ersatzmitglieder sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber genießen einen besonderen Schutz vor Kündigung und Benachteiligung. Dieser Schutz gilt während der Amtszeit und in einem anschließenden Nachwirkungszeitraum. Personalmaßnahmen, die die Amtsausübung beeinträchtigen, unterliegen besonderen Anforderungen.

Wie arbeitet die JAV mit dem Betriebsrat oder Personalrat zusammen?

Die JAV nimmt an relevanten Sitzungen teil, bringt Anliegen junger Beschäftigter ein und stellt Anträge. Der Betriebsrat oder Personalrat führt die Verfahren und trifft Entscheidungen. Die Zusammenarbeit ist auf frühzeitige Information, enge Abstimmung und wirksame Interessenvertretung ausgerichtet.

Gilt die JAV auch im öffentlichen Dienst?

Ja. In Dienststellen besteht eine Jugend- und Auszubildendenvertretung als Pendant zur betrieblichen JAV. Sie arbeitet mit dem Personalrat zusammen. Die Grundprinzipien sind vergleichbar, die Detailausgestaltung richtet sich nach dem jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Rahmen.

Was passiert, wenn die Zahl der Jugendlichen oder Auszubildenden unter die Mindestzahl sinkt?

Sinkt die Zahl der wahlberechtigten Personen unter die erforderliche Mindestzahl, kann dies Auswirkungen auf künftige Wahlen haben. Eine bereits bestehende JAV führt ihre Amtszeit grundsätzlich bis zum regulären Ende fort, sofern keine sonstigen Beendigungsgründe vorliegen.